TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/17 G304 2336314-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2026
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Entscheidungsdatum

17.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2336314-1/3E
G304 2336314-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1997, StA. Rumänien, vertreten durch die ART ANWALTGMBH RINNER TEUCHTMANN sowie die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 .1997, StA. Rumänien, vertreten durch die ART ANWALTGMBH RINNER TEUCHTMANN sowie die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Rumäniens, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) verurteilt. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Rumäniens, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom römisch 40 .2025, Zahl: römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) verurteilt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 14.11.2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte darauf nicht.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 16.01.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 16.01.2026 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der beiden Rechtsvertretungen des BF innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben:

In der Beschwerde vom 13.02.2026 wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit seinem fünften Lebensjahr in XXXX gelebt habe und daher keinerlei Bezug mehr zu Rumänien habe. Der angefochtene Bescheid stütze die Gefährdungsannahme im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung ohne das Gesamtverhalten und die seit der Tat eingetretene Stabilisierung des Lebens des BF in einer nachvollziehbaren Prognose zu würdigen. In der Beschwerde vom 13.02.2026 wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit seinem fünften Lebensjahr in römisch 40 gelebt habe und daher keinerlei Bezug mehr zu Rumänien habe. Der angefochtene Bescheid stütze die Gefährdungsannahme im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung ohne das Gesamtverhalten und die seit der Tat eingetretene Stabilisierung des Lebens des BF in einer nachvollziehbaren Prognose zu würdigen.

In der Beschwerde vom 16.02.2026 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Gegenwärtigkeit der vermeintlich vom BF ausgehenden Gefahr lediglich rudimentär begründet habe. Die belangte Behörde stütze das gegenständliche Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die bedingte Verurteilung. Schließlich wird moniert, dass der BF von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei.

5. Am 19.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht Rumänisch und Italienisch. Bis zu seinem fünften Lebensjahr hat er in Rumänien gelebt, danach ist er mit seiner Mutter nach XXXX übersiedelt. Seit Anfang 2025 hält sich der BF in Österreich auf. 1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht Rumänisch und Italienisch. Bis zu seinem fünften Lebensjahr hat er in Rumänien gelebt, danach ist er mit seiner Mutter nach römisch 40 übersiedelt. Seit Anfang 2025 hält sich der BF in Österreich auf.

1.2. Er ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

1.3. Der BF war von XXXX .2025 bis XXXX .2026 mit Hauptwohnsitz bei seiner Tante gemeldet. Seit dem XXXX .2026 ist der BF in einer Wohnung mit seiner Mutter und seinem Stiefvater gemeldet.1.3. Der BF war von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 mit Hauptwohnsitz bei seiner Tante gemeldet. Seit dem römisch 40 .2026 ist der BF in einer Wohnung mit seiner Mutter und seinem Stiefvater gemeldet.

1.4. Der BF verfügt seit XXXX .2025 über eine Anmeldebescheinigung. In Österreich ging er von XXXX .2025 bis XXXX .2025, von XXXX .2025 bis XXXX .2025 und von XXXX .2025 bis XXXX .2026 einer Erwerbstätigkeit nach. Keines seiner Arbeitsverhältnisse in Österreich dauerte länger als ein paar Monate. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung nach.1.4. Der BF verfügt seit römisch 40 .2025 über eine Anmeldebescheinigung. In Österreich ging er von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025, von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 und von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 einer Erwerbstätigkeit nach. Keines seiner Arbeitsverhältnisse in Österreich dauerte länger als ein paar Monate. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung nach.

1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am XXXX .2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2025 gemeinsam mit seinem Onkel in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter zwei Personen am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt hat und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt hat. Dem einen Opfer versetzten die Mittäter dabei zwei Faustschläge ins Gesicht sowie einen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte mit einer Einkaufstasche, in welcher sich zumindest ein Küchenbeil befand, dadurch erlitt das Opfer eine Orbitalbodenfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Dem anderen Opfer versetzten sie zwei Faustschläge auf die linke Gesichtshälfte sowie Fußtritte und Schläge gegen den Körper (teils unter Verwendung eines Radschraubenschlüssels). Dadurch erlitt das Opfer einen Kieferbruch, welcher operativ saniert werden musste, sowie eine damit einhergehende 24 Tage übersteigende Berufsunfähigkeit. 1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am römisch 40 .2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2025 gemeinsam mit seinem Onkel in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter zwei Personen am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt hat und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt hat. Dem einen Opfer versetzten die Mittäter dabei zwei Faustschläge ins Gesicht sowie einen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte mit einer Einkaufstasche, in welcher sich zumindest ein Küchenbeil befand, dadurch erlitt das Opfer eine Orbitalbodenfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Dem anderen Opfer versetzten sie zwei Faustschläge auf die linke Gesichtshälfte sowie Fußtritte und Schläge gegen den Körper (teils unter Verwendung eines Radschraubenschlüssels). Dadurch erlitt das Opfer einen Kieferbruch, welcher operativ saniert werden musste, sowie eine damit einhergehende 24 Tage übersteigende Berufsunfähigkeit.

1.6. In Österreich sind die Mutter und der Stiefvater des BF aufhältig. Außerdem leben eine Tante und zwei Onkel, die Großmutter väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen des BF in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, den Beschwerden, dem im Akt einliegenden Strafgerichtsurteil sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, den Beschwerden, dem im Akt einliegenden Strafgerichtsurteil sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.

Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF im Inland wurde anhand der Sozialversicherungsdaten getroffen.

Die vom BF in Österreich begangene Straftat und die Verurteilung wurden anhand des Strafurteiles und des Strafregisters festgestellt.

Die Feststellung, dass ein großer Teil der Familie des BF in Österreich lebt, ergibt sich aus den Beschwerden und den damit vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die in der Beschwerde vom 16.02.2026 kritisierte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte er die Möglichkeit in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, was gemäß § 53a Abs. 1 NAG in der Regel einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, was gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in der Regel einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf sein persönliches Verhalten abzustellen, sodass strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Zum Nachteil des BF wirkt sich sowohl bei der Gefährdungsprognose, als auch bei der Interessenabwägung seine strafgerichtliche Verurteilung aus. Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die der BF in Österreich begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er hat gemeinsam mit seinem Onkel in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter zwei Personen am Körper verletzt und dadurch - wenn auch nur fahrlässig - eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung herbeigeführt. In diesem Zusammenhang ist vor allem die brutale Vorgehensweise hervorzuheben: Dem einen Opfer versetzten die Mittäter zwei Faustschläge ins Gesicht sowie einen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte mit einer Einkaufstasche, in welcher sich zumindest ein Küchenbeil befand, dadurch erlitt das Opfer eine Orbitalbodenfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Dem anderen Opfer versetzten sie zwei Faustschläge auf die linke Gesichtshälfte sowie Fußtritte und Schläge gegen den Körper (teils unter Verwendung eines Radschraubenschlüssels). Dadurch erlitt das Opfer einen Kieferbruch, welcher operativ saniert werden musste, sowie eine damit einhergehende 24 Tage übersteigende Berufsunfähigkeit.

Das Verhalten des BF zeugt von einer enormen Rücksichtlosigkeit und einem hohen Aggressionspotential und legt dar, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. Das Strafgericht führte im Urteil vom XXXX .2025 betreffend ein mögliches diversionelles Vorgehen aus, dass ein solches nicht möglich war, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete. Das Verhalten des BF zeugt von einer enormen Rücksichtlosigkeit und einem hohen Aggressionspotential und legt dar, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. Das Strafgericht führte im Urteil vom römisch 40 .2025 betreffend ein mögliches diversionelles Vorgehen aus, dass ein solches nicht möglich war, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.

Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Zum in den Beschwerden vorgebachten Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist Folgendes festzustellen:

Es ist glaubhaft, dass der BF im Bundegebiet familiäre Bezugspunkte aufweist. Vor diesem Hintergrund konnte von der Einvernahme der in Österreich lebenden Familienmitglieder des BF als Zeugen – wie dies in den Beschwerden beantragt wurde – Abstand genommen werden, da der maßgebliche Sachverhalt insoweit bereits als hinreichend geklärt anzusehen war.

Die berufliche Tätigkeit des BF im Bundesgebiet war von eher kurzer Dauer, er behielt keine Anstellung länger als ein paar Monate. Eine tiefgehende Integration am Arbeitsmarkt ist daher zu verneinen. Der BF weist familiäre Bezugspunkte in Österreich auf. Das Familienleben des BF in Österreich stellt ein berechtigtes Interesse dar. Trotz dieser familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat es der BF durch sein strafrechtliches Fehlverhalten jedoch bewusst in Kauf genommen, dass er damit seine familiären Bindungen in Österreich aufs Spiel setzt. Es hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren können.

Dem BF ist es möglich und zumutbar, das Familienleben durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuche seiner Verwandten an seinem künftigen Aufenthaltsort weiterzuführen.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Rumänien oder einem anderen EU-Staat (zum Beispiel XXXX , wo er einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat) nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten könnte. Dies insbesondere auch deshalb, dass der BF sowohl der italienischen als auch der rumänischen Sprache mächtig ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Rumänien oder einem anderen EU-Staat (zum Beispiel römisch 40 , wo er einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat) nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten könnte. Dies insbesondere auch deshalb, dass der BF sowohl der italienischen als auch der rumänischen Sprache mächtig ist.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind – insbesondere in Hinblick auf die Brutalität der Tat des BF - höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind – insbesondere in Hinblick auf die Brutalität der Tat des BF - höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Vom BF geht somit in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass trotz gewisser privater Bindungen in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unabdingbar ist. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbots hält das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich - eine zeitliche Dauer von zwei Jahren als angemessen. In dieser Zeitspanne kann der BF sein Wohlverhalten unter Beweis stellen und sich um einen positiven Lebenswandel bemühen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabzusetzen war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabzusetzen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist rechtskonform und die dagegen gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist rechtskonform und die dagegen gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

3.3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH 18.10.2012, 2008/22/0693, zuletzt: VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät vergleiche VwGH 18.10.2012, 2008/22/0693, zuletzt: VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093).

Im gegenständlichen Fall wurde im Spruch des Bescheides keine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung getroffen. Eine diesbezügliche Erwähnung findet sich lediglich in der Rechtsmittelbelehrung, wobei davon auszugehen ist, dass der Absatz betreffend die aufschiebende Wirkung fälschlicherweise eingefügt wurde. Maßgeblich ist jedoch ausschließlich der Spruch des Bescheides, da nur der Spruch normative Wirkung entfaltet. Insofern ist nicht näher auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Brutalität der Tat des BF nicht möglich gewesen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Brutalität der Tat des BF nicht möglich gewesen.

3.5. Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

3.6. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2336314.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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