TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/20 W292 2340600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
VwGVG §16 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W292 2340600-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.02.2026, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.02.2026, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Eingabe an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.04.2025 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX und behauptete eine mehrfache Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO und dem DSG. Begründend führte er zusammengefasst aus, das XXXX habe in zwei Fällen Bescheide außerhalb der gesetzlichen Zustellvorschriften durch eigene Mitarbeiter an seiner Wohnadresse zuzustellen versucht, obwohl dem XXXX sein Krankenstand bekannt gewesen sei. Dabei wären jeweils Dritte aufgesucht, über seine Person befragt und personenbezogene Daten offengelegt worden. 1. Mit Eingabe an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.04.2025 erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) Datenschutzbeschwerde gegen das römisch 40 und behauptete eine mehrfache Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO und dem DSG. Begründend führte er zusammengefasst aus, das römisch 40 habe in zwei Fällen Bescheide außerhalb der gesetzlichen Zustellvorschriften durch eigene Mitarbeiter an seiner Wohnadresse zuzustellen versucht, obwohl dem römisch 40 sein Krankenstand bekannt gewesen sei. Dabei wären jeweils Dritte aufgesucht, über seine Person befragt und personenbezogene Daten offengelegt worden.

2.       Der Beschwerdeführer brachte am 14.11.2025 per Fax eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte als betroffenes Verfahren u.a. „Beschwerde ‚Außendienst / Nachbarschaftbefragung“ an.

3.       Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 am 18.11.2025 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG der belangten Behörde weiter, wo sie am selben Tag einlangte. 3. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 am 18.11.2025 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der belangten Behörde weiter, wo sie am selben Tag einlangte.

4.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026, Zl XXXX , wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26.04.2025 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026, Zl römisch 40 , wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26.04.2025 als unbegründet abgewiesen.

5.       Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2026, Zl XXXX , stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde am 18.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Durch die Erlassung des Bescheides im Ausgangsverfahren am 12.02.2026 habe die belangte Behörde den Bescheid innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgeholt. Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren wäre somit mit Bescheid einzustellen. 5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2026, Zl römisch 40 , stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde am 18.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Durch die Erlassung des Bescheides im Ausgangsverfahren am 12.02.2026 habe die belangte Behörde den Bescheid innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgeholt. Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren wäre somit mit Bescheid einzustellen.

6.       Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 17.02.2026. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, die Entscheidungspflicht der Behörde sei objektiv nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt, sondern erst infolge der erhobenen Säumnisbeschwerde nachgeholt worden. Die bloße nachträgliche Erlassung eines Bescheides beseitige nicht rückwirkend die zuvor eingetretene Säumnis. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ohne inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verzögerung verletze das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz.

7.       Am 07.04.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an die belangte Behörde vom 26.04.2025 Datenschutzbeschwerde und führte dazu aus, das XXXX habe in zwei Fällen Bescheide außerhalb der gesetzlichen Zustellvorschriften durch eigene Mitarbeiter an seiner Wohnadresse zuzustellen versucht, obwohl dem XXXX sein Krankenstand bekannt gewesen sei. Dabei wären jeweils Dritte aufgesucht, über seine Person befragt und personenbezogene Daten offengelegt worden. 1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an die belangte Behörde vom 26.04.2025 Datenschutzbeschwerde und führte dazu aus, das römisch 40 habe in zwei Fällen Bescheide außerhalb der gesetzlichen Zustellvorschriften durch eigene Mitarbeiter an seiner Wohnadresse zuzustellen versucht, obwohl dem römisch 40 sein Krankenstand bekannt gewesen sei. Dabei wären jeweils Dritte aufgesucht, über seine Person befragt und personenbezogene Daten offengelegt worden.

1.2.    Am 14.11.2025 brachte der Beschwerdeführer per Fax eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte als betroffenes Verfahren u.a. „Beschwerde ‚Außendienst / Nachbarschaftbefragung“ an. Zwischen März und Mai 2025 wären mehrere datenschutzrechtliche Beschwerden gegen das XXXX eingebracht worden. 1.2. Am 14.11.2025 brachte der Beschwerdeführer per Fax eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte als betroffenes Verfahren u.a. „Beschwerde ‚Außendienst / Nachbarschaftbefragung“ an. Zwischen März und Mai 2025 wären mehrere datenschutzrechtliche Beschwerden gegen das römisch 40 eingebracht worden.

1.3.    Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2025, Zl XXXX , die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde, dort eingelangt am 18.11.2025, weiter.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2025, Zl römisch 40 , die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde, dort eingelangt am 18.11.2025, weiter.

1.4.    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026, Zl XXXX , zugestellt am selben Tag, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26.04.2025 als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026, Zl römisch 40 , zugestellt am selben Tag, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26.04.2025 als unbegründet abgewiesen.

1.5.    Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die zu den Punkten 1.1. bis 1.4. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen, insbesondere anhand der vom Beschwerdeführer eingebrachten Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 und Säumnisbeschwerde vom 14.11.2025 sowie der nachweislich dem Beschwerdeführer zugestellten Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2025, Zl XXXX , und des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2026, Zl XXXX . 2.1. Die zu den Punkten 1.1. bis 1.4. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen, insbesondere anhand der vom Beschwerdeführer eingebrachten Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 und Säumnisbeschwerde vom 14.11.2025 sowie der nachweislich dem Beschwerdeführer zugestellten Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2025, Zl römisch 40 , und des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2026, Zl römisch 40 .

2.2.    Soweit im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz vom 17.02.2026 unter Punkt „IV. Anträge zur Gebührenfrage“ wie folgt ausgeführt wird: „Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage bereits Verfahrenshilfe beantragt. Es wird daher beantragt, von der Vorschreibung einer Eingabengebühr Abstand zu nehmen bzw. über den Antrag auf Verfahrenshilfe vorab zu entscheiden“, kann in diesen Angaben seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein sich auf das gegenständliche Rechtsmittelverfahren beziehender Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschwerdeführer erblickt werden. Der allgemeine Verweis auf eine bereits erfolgte Beantragung von Verfahrenshilfe, ohne auf ein konkretes Verfahren abzustellen, kann fallgegenständlich auch nicht in ein solches Begehren umgedeutet werden, womit die Feststellung in Punkt 1.5. zu treffen war.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 82/2025, lautet wie folgt:3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,, lautet wie folgt:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Schriftsätze

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

[…]

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

3.2.    Fallgegenständlich brachte der Beschwerdeführer am 26.04.2025 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Am 14.11.2025 erhob er eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, welche sich – soweit verfahrensgegenständlich relevant – gegen die Säumnis der belangten Behörde im mit Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 eingeleiteten Administrativverfahren richtete. Diese Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer jedoch beim Bundesverwaltungsgericht – und nicht wie nach § 12 VwGVG vorgesehen bei der belangten Behörde – ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Säumnisbeschwerde sodann gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter, wo sie am 18.11.2025 einlangte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026 wurde über die Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 vollständig abgesprochen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2026 stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 14.11.2025 ein.3.2. Fallgegenständlich brachte der Beschwerdeführer am 26.04.2025 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Am 14.11.2025 erhob er eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, welche sich – soweit verfahrensgegenständlich relevant – gegen die Säumnis der belangten Behörde im mit Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 eingeleiteten Administrativverfahren richtete. Diese Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer jedoch beim Bundesverwaltungsgericht – und nicht wie nach Paragraph 12, VwGVG vorgesehen bei der belangten Behörde – ein. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Säumnisbeschwerde sodann gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter, wo sie am 18.11.2025 einlangte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026 wurde über die Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 vollständig abgesprochen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2026 stellte die belangte Behörde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 14.11.2025 ein.

3.2.1.  Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des § 16 VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).3.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des Paragraph 16, VwGVG von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

3.2.2.  Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181).3.2.2. Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181).

3.2.3.  Im konkreten Falle ging die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 betreffend das mit Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 eingeleitete Administrativverfahren am 18.11.2025 bei der belangten Behörde ein. Indem die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.02.2026, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, über seine Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 vollständig absprach, hatte sie das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 14.11.2025 mit Bescheid einzustellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde (rechtsrichtig) am 14.11.2025 bei der belangten Behörde eingebracht hätte, wäre eine Bescheiderlassung durch diese am 12.02.2025 innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG normierten Frist zur Nachholung des Bescheides gelegen. Der belangten Behörde war sohin nicht entgegenzutreten, insofern sie das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Bescheid vom 17.02.2025 einstellte. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit abzuweisen.3.2.3. Im konkreten Falle ging die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 betreffend das mit Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 eingeleitete Administrativverfahren am 18.11.2025 bei der belangten Behörde ein. Indem die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.02.2026, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, über seine Datenschutzbeschwerde vom 26.04.2025 vollständig absprach, hatte sie das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 14.11.2025 mit Bescheid einzustellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde (rechtsrichtig) am 14.11.2025 bei der belangten Behörde eingebracht hätte, wäre eine Bescheiderlassung durch diese am 12.02.2025 innerhalb der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG normierten Frist zur Nachholung des Bescheides gelegen. Der belangten Behörde war sohin nicht entgegenzutreten, insofern sie das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Bescheid vom 17.02.2025 einstellte. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit abzuweisen.

3.2.4.  Den Ausführungen im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz, wonach die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ohne inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verzögerung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletze, konnte nicht gefolgt werden. Der Zweck der Säumnisbeschwerde liegt darin, den Beschwerdeführer vor verwaltungsbehördlicher Rechtsverweigerung zu schützen; sie ist darauf gerichtet, eine Sachentscheidung über das unerledigt gebliebene Parteienbegehren herbeizuführen (zB VwGH 16.09.1999, 97/20/0418). Indem die belangte Behörde innerhalb der ihr gesetzmäßig eingeräumten Frist zur Nachholung des Bescheides eine Sachentscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers erlassen hat, wurde das mit Erhebung der Säumnisbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel befriedigt.

3.3.    Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. In seinem Beschwerdeschriftsatz verwies er allgemein auf eine bereits erfolgte Beantragung von Verfahrenshilfe, ohne auf das gegenständliche Rechtsmittelverfahren Bezug zu nehmen.

3.3.1.  Selbst unter der Annahme, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei ein sich auf das vorliegende Verfahren beziehender Antrag auf Verfahrenshilfe zu entnehmen, wäre diese fallgegenständlich ohnedies nicht zu bewilligen.

3.3.2.  Wie sich aus § 8a Abs. 1 VwGVG nämlich ergibt, ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei nicht dazu in der Lage ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.3.2. Wie sich aus Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nämlich ergibt, ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei nicht dazu in der Lage ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3.3.3.  Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde, aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) beziehungsweise vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]); vgl Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG, Rz 5).3.3.3. Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde, aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) beziehungsweise vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]); vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 5).

3.3.4.  Aufgrund der bereits dargestellten und auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden klaren Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwies sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung im konkreten Fall als aussichtslos, sodass auch einem – im konkreten Fall jedoch nicht eingebrachten – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattzugeben gewesen wäre.

3.4.    Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.

Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.

3.5.    Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Bescheiderlassung Einstellung Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2340600.1.00

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten