TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/16 97/21/0093

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §35;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Jänner 1997, Zl. FrB-4250b-37/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Hilfe einer Schlepperorganisation von Istanbul über Bulgarien, Rumänien und Ungarn am 29. August 1995 in Österreich ohne Reisepaß und unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist. Am 4. September 1995 habe sie den Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Dieser Antrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1995 abgewiesen worden. Auch der von der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 1995 gestellte Antrag auf Feststellung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1995 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich daher seit dem Tage der rechtswidrigen Einreise unrechtmäßig in Österreich auf.

Von einer sozialen Integration könne aufgrund des kurzen - dazu unrechtmäßigen - Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gesprochen werden. Da auch keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich lebten, sei durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin meint, bevor die Frage der Asyleigenschaft nicht geklärt sei, könne die Ausweisung nicht verfügt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe über ihren Antrag Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen negativen Asylbescheid gewährt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin ohne Reisepaß und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei und ihr Antrag auf Feststellung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung ebenso rechtskräftig abgewiesen worden sei, wie ihr Antrag auf Gewährung von Asyl, unbestritten. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zukomme, ist daher unbedenklich.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Ansicht der belangten Behörde bei, daß angesichts des kurzen und überdies zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich von einem Eingriff in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG nicht die Rede sein könne. Gleiches gilt in bezug auf das Familienleben, weil die belangte Behörde unbestrittenermaßen davon ausging, daß keine Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Konnte somit die belangte Behörde rechtens davon ausgehen, daß kein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin im Grunde des § 19 FrG vorliegt, war nicht zu prüfen, ob die Ausweisung dringend geboten ist.

Das (wiedergegebene) Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 findet § 17 FrG nur auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7 Asylgesetz 1991) besitzen und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Asylgesetz 1991) keine Anwendung. Keine dieser Voraussetzungen trifft jedoch auf die Beschwerdeführerin zu.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - so auch ohne Erteilung eines Auftrages zur Vorlage einer gleichlautenden Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres - als unbegeründet abzuweisen.

Wenn die Beschwerde nach § 35 VwGG abgewiesen wird, hat die (angesichts des Inhaltes der Beschwerde) keinem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin dienende Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe zu entfallen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 727).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210093.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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