TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/22 G304 2333090-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2026
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Entscheidungsdatum

22.07.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2333090-1/3E
G304 2333090-1/3E,

im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der bosnische Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ehelichte am XXXX .2017 eine ungarische Staatsbürgerin. 1. Der bosnische Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ehelichte am römisch 40 .2017 eine ungarische Staatsbürgerin.

2. Am XXXX .2017 stellte er in Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Angehöriger eines EWR-Bürgers), welcher mit Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022 abgeschlossen wurde. 2. Am römisch 40 .2017 stellte er in Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Angehöriger eines EWR-Bürgers), welcher mit Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 abgeschlossen wurde.

3. Am XXXX .2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Angehöriger eines EWR-Bürgers). 3. Am römisch 40 .2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Angehöriger eines EWR-Bürgers).

4. Die Ehe des BF wurde am XXXX .2023 rechtskräftig geschieden. Der BF gab seine Ehescheidung der Niederlassungsbehörde nicht unverzüglich bekannt. 4. Die Ehe des BF wurde am römisch 40 .2023 rechtskräftig geschieden. Der BF gab seine Ehescheidung der Niederlassungsbehörde nicht unverzüglich bekannt.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX .2023, ZI. XXXX , wurde das Verfahren betreffend den Antrag vom XXXX .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts amtswegig wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden die Anträge vom XXXX .2017 und XXXX .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 1 und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe zurückgewiesen.5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 .2023, ZI. römisch 40 , wurde das Verfahren betreffend den Antrag vom römisch 40 .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts amtswegig wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden die Anträge vom römisch 40 .2017 und römisch 40 .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe zurückgewiesen.

Während des Beschwerdeverfahrens wurden am XXXX .2025 der Antrag des BF vom XXXX .2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen sowie die Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom XXXX .2023 zurückgezogen. Während des Beschwerdeverfahrens wurden am römisch 40 .2025 der Antrag des BF vom römisch 40 .2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen sowie die Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom römisch 40 .2023 zurückgezogen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag vom XXXX .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 54 NAG als gegenstandslos eingestellt. Die gleichzeitige Zurückweisung der Anträge vom XXXX .2017 und XXXX .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 1 und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe wurde gemäß § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag vom römisch 40 .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 54, NAG als gegenstandslos eingestellt. Die gleichzeitige Zurückweisung der Anträge vom römisch 40 .2017 und römisch 40 .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe wurde gemäß Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

6. Am XXXX .2025 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dazu wurde der BF am XXXX .2025 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. 6. Am römisch 40 .2025 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dazu wurde der BF am römisch 40 .2025 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er eine Aufenthaltsehe geschlossen habe.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er eine Aufenthaltsehe geschlossen habe.

Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wurde vom BFA nicht abgesprochen. Dazu findet sich im Zentralen Fremdenregister der Vermerk, dass das Verfahren wegen einer Vorfrage betreffend die Aufenthaltsehe gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde. Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde vom BFA nicht abgesprochen. Dazu findet sich im Zentralen Fremdenregister der Vermerk, dass das Verfahren wegen einer Vorfrage betreffend die Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde.

8. Der BF erhob mit Schreiben vom 13.01.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2025. Es wird ausgeführt, dass ohne beweiswürdigende Überlegungen von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass die vom BF eingegangene Ehe eine Aufenthaltsehe sei. Es werde lediglich auf Bescheide der MA35 verwiesen, welche jedoch nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würden. Da die Behörde nicht offenlege, aufgrund welcher Überlegungen sie zu dieser Annahme gelange, sei es dem BF nicht möglich, sich diesen unbegründeten Feststellungen beweiswürdigend entgegenzusetzen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, gestützt auf die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, sei daher unzulässig.

9. Am 22.01.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Außenstelle Graz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX .1980 geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat in Bosnien 12 Jahre lang die Schule besucht und schließlich die Matura gemacht. Danach hat er im Gas-, Wasser- und Heizungsbereich gearbeitet. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er spricht Bosnisch und Deutsch. 1.1. Der am römisch 40 .1980 geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hat in Bosnien 12 Jahre lang die Schule besucht und schließlich die Matura gemacht. Danach hat er im Gas-, Wasser- und Heizungsbereich gearbeitet. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er spricht Bosnisch und Deutsch.

1.2. Der BF schloss am XXXX .2017 in Serbien die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. In der Folge wurde dem BF eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022 ausgestellt.1.2. Der BF schloss am römisch 40 .2017 in Serbien die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. In der Folge wurde dem BF eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 ausgestellt.

Die Ehe des BF wurde am XXXX .2023 rechtskräftig geschieden. Die Ehe des BF wurde am römisch 40 .2023 rechtskräftig geschieden.

1.3. Am XXXX .2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekannt, dass die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. 1.3. Am römisch 40 .2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekannt, dass die Ehe rechtskräftig geschieden wurde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX .2023, ZI. XXXX , wurde das Verfahren betreffend den Antrag vom XXXX .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts amtswegig wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden die Anträge vom XXXX .2017 und XXXX .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 1 und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe zurückgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 .2023, ZI. römisch 40 , wurde das Verfahren betreffend den Antrag vom römisch 40 .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts amtswegig wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden die Anträge vom römisch 40 .2017 und römisch 40 .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe zurückgewiesen.

Während des Beschwerdeverfahrens wurden am XXXX .2025 der Antrag des BF vom XXXX .2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen sowie die Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom XXXX .2023 zurückgezogen.Während des Beschwerdeverfahrens wurden am römisch 40 .2025 der Antrag des BF vom römisch 40 .2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen sowie die Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom römisch 40 .2023 zurückgezogen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag vom XXXX .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 54 NAG als gegenstandslos eingestellt. Die gleichzeitige Zurückweisung der Anträge vom XXXX .2017 und XXXX .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 1 und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe wurde gemäß § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag vom römisch 40 .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 54, NAG als gegenstandslos eingestellt. Die gleichzeitige Zurückweisung der Anträge vom römisch 40 .2017 und römisch 40 .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe wurde gemäß Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

Es liegt betreffend den BF somit keine rechtskräftige Feststellung über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor.

1.4. Am XXXX .2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.1.4. Am römisch 40 .2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

1.5. Der BF verfügt seit dem XXXX .2014 über eine beinahe durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er geht in Österreich seit dem XXXX .2017 durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach. Er lebt in Österreich mit einer Freundin in einer Mietswohnung. Der BF hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. 1.5. Der BF verfügt seit dem römisch 40 .2014 über eine beinahe durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er geht in Österreich seit dem römisch 40 .2017 durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach. Er lebt in Österreich mit einer Freundin in einer Mietswohnung. Der BF hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert.

1.6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den Aussagen des BF vor dem BFA am XXXX .2025, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den Aussagen des BF vor dem BFA am römisch 40 .2025, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.

Dass der BF ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, ergibt sich aus dem im IZR eingetragenen Reisepass (gültig bis XXXX .2027). Die Identität des BF steht fest. Die Feststellungen zur Bildung und zum beruflichen Werdegang des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am XXXX .2025.Dass der BF ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, ergibt sich aus dem im IZR eingetragenen Reisepass (gültig bis römisch 40 .2027). Die Identität des BF steht fest. Die Feststellungen zur Bildung und zum beruflichen Werdegang des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40 .2025.

Die Feststellungen zur geschiedenen Ehe des BF sowie zu seinen Antragstellungen auf Ausstellung von Aufenthaltskarten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX .2025. Auch konnte sich das erkennende Gericht auf die vom BF am XXXX .2025 vor dem BFA getätigten Angaben stützen. Die Feststellungen zur geschiedenen Ehe des BF sowie zu seinen Antragstellungen auf Ausstellung von Aufenthaltskarten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 .2025. Auch konnte sich das erkennende Gericht auf die vom BF am römisch 40 .2025 vor dem BFA getätigten Angaben stützen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und Wohnsitz sowie zur Berufstätigkeit des BF in Österreich beruhen auf einem ZMR-Auszug und einem AJ-WEB-Auszug, die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. seiner Einvernahme am XXXX .2025.Die Feststellungen zum Aufenthalt und Wohnsitz sowie zur Berufstätigkeit des BF in Österreich beruhen auf einem ZMR-Auszug und einem AJ-WEB-Auszug, die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. seiner Einvernahme am römisch 40 .2025.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:3.1. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:

„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet folgendermaßen:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet folgendermaßen:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

3.2. Daraus ergibt sich Folgendes:

Es liegt betreffend den BF aktuell keine rechtskräftige Feststellung über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG vor, da mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag vom XXXX .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 54 NAG als gegenstandslos eingestellt wurde und die gleichzeitige Zurückweisung der Anträge vom XXXX .2017 und XXXX .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 1 und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe ersatzlos aufgehoben wurde.Es liegt betreffend den BF aktuell keine rechtskräftige Feststellung über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, da mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag vom römisch 40 .2017 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 54, NAG als gegenstandslos eingestellt wurde und die gleichzeitige Zurückweisung der Anträge vom römisch 40 .2017 und römisch 40 .2022 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und Feststellung der Nichtanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 7 NAG wegen Aufenthaltsehe ersatzlos aufgehoben wurde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine Aufenthaltsehe geschlossen hat.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine Aufenthaltsehe geschlossen hat.

Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN). Insofern hat das BFA gegen den BF zurecht ein Aufenthaltsverbot und keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürgerin eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN). Insofern hat das BFA gegen den BF zurecht ein Aufenthaltsverbot und keine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am XXXX .2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Über diesen Antrag wurde vom BFA bisher nicht abgesprochen. Dazu findet sich im Zentralen Fremdenregister der Vermerk, dass das Verfahren wegen einer Vorfrage betreffend die Aufenthaltsehe gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde. Am römisch 40 .2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Über diesen Antrag wurde vom BFA bisher nicht abgesprochen. Dazu findet sich im Zentralen Fremdenregister der Vermerk, dass das Verfahren wegen einer Vorfrage betreffend die Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde.

Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum sich das BFA hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe stützt, das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aber wegen einer Vorfrage in Bezug auf das Vorliegen einer allfälligen Aufenthaltsehe gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat. Demzufolge war der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum sich das BFA hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe stützt, das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aber wegen einer Vorfrage in Bezug auf das Vorliegen einer allfälligen Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat. Demzufolge war der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.3. Die Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.3. Die Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.4. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2333090.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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