TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/24 W142 2345608-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2026
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Entscheidungsdatum

24.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W142 2345608-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2026, Zl. 1455805903/251522128, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2026, Zl. 1455805903/251522128, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf neun Monate herabgesetzt wird. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf neun Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein Staatsangehöriger Indiens, verfügte über einen von den kroatischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Kroatien, welcher bis zum 10.09.2025 gültig war.

2. Der BF reiste am 18.11.2025 von Zagreb kommend nach Wien-Schwechat und stellte sich im Zuge seiner Weiterreise nach Indien am Flughafen Wien-Schwechat der Ausreisekontrolle, in Zuge derer der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt wurde.

3. Mit Schreiben vom 18.11.2025 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) dem BF schriftlich Parteiengehör, mit dem ihm u.a. sein unrechtmäßiger Aufenthalt vorgehalten wurde, ihm die Gelegenheit zur Einbringung von Beweismitteln sowie einer Stellungnahme geboten wurde.

Das Schreiben wurde vom BF am 18.11.2025 persönlich übernommen.

4. Daraufhin verließ der BF das Schengen-Gebiet und reiste am 19.11.2025 nach Indien ein.

5. Am 21.11.2025 übermittelte der BF per E-Mail an das BFA eine Stellungnahme in englischer Sprache, eine kroatische Strafregisterbescheinigung, seinen (gescannten) indischen Reisepass, seinen (gescannten) kroatischen Aufenthaltstitel (gütig bis 10.09.2025) und Boardingpässe.

6. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.11.2025 wurde gegen den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 600,00 Euro verhängt.6. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.11.2025 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 600,00 Euro verhängt.

7. Gegen diese Strafverfügung erhob der BF fristgerecht Einspruch.

8. Mit dem in weiterer Folge erlassenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.01.2026 wurde über den BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von 600,00 Euro verhängt. Darüber hinaus wurde der vom BF zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 60,00 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis wurde mit 21.02.2026 rechtskräftig.8. Mit dem in weiterer Folge erlassenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.01.2026 wurde über den BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von 600,00 Euro verhängt. Darüber hinaus wurde der vom BF zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 60,00 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis wurde mit 21.02.2026 rechtskräftig.

9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 24.03.2026 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 24.03.2026 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei eine Arbeitsbestätigung des damaligen kroatischen Arbeitgebers des BF vorgelegt wurde.

11. Am 16.06.2026 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX im Bundesstaat Andhra Pradesh geboren. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Indien. Er verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. In Österreich war er nie behördlich gemeldet.Der BF ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Bundesstaat Andhra Pradesh geboren. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Indien. Er verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. In Österreich war er nie behördlich gemeldet.

Der BF verfügte über einen von den kroatischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Kroatien, welcher bis zum 10.09.2025 gültig war.

Der BF reiste am 18.11.2025 von Zagreb kommend nach Wien-Schwechat und stellte sich im Zuge seiner Weiterreise nach Indien am Flughafen Wien-Schwechat der Ausreisekontrolle, im Zuge derer der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt wurde.

Daraufhin verließ der BF über den Flughafen Wien-Schwechat das Schengen-Gebiet und reiste am 19.11.2025 nach Indien ein.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.01.2026 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt. Zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 60,00 auferlegt. Dem Straferkenntnis wurde zugrunde gelegt, dass sich der BF nach Ablauf seines kroatischen Aufenthaltstitels vom 11.09.2025 bis zum 18.11.2025 und somit für die Dauer von 69 Tagen ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel unrechtmäßig im Schengen-Raum sowie im Bundesgebiet aufgehalten hatte.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.01.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt. Zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 60,00 auferlegt. Dem Straferkenntnis wurde zugrunde gelegt, dass sich der BF nach Ablauf seines kroatischen Aufenthaltstitels vom 11.09.2025 bis zum 18.11.2025 und somit für die Dauer von 69 Tagen ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel unrechtmäßig im Schengen-Raum sowie im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

Das Straferkenntnis wurde mit 21.02.2026 rechtskräftig. Bis dato erfolgte keine Zahlung der Strafe und wurde dem BF am 26.03.2026 und am 05.05.2026 eine Mahnung zugeschickt sowie am 19.06.2026 die Androhung der Exekution.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vom BF vorgelegten Reisepass im Original. Dass der BF keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet bzw. hervorgekommen ist. Dass der BF in Indien seinen Lebensmittelpunkt hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde.

Die Feststellungen zum kroatischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den diesbezüglichen im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, woraus sich ergibt, dass der Aufenthaltstitel bis 10.09.2025 gültig war. Der BF brachte zwar vor, es sei versucht worden, seinen Aufenthaltstitel in Kroatien zu verlängern, legte jedoch im gesamten Verfahren keinerlei diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vor. Im Übrigen wurde in der Beschwerde selbst eingeräumt, dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in Kroatien letztlich nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Feststellungen zur Reise des BF von Kroatien über Österreich nach Indien ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Boardingpässen und dem vorgelegten Reisepass des BF sowie dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF nach Ablauf seines kroatischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich und dem Akteninhalt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, insbesondere blieb der unrechtmäßige Aufenthalt des BF in der Beschwerde unbestritten. Dass die über den BF verhängte Verwaltungsstrafe bis dato nicht beglichen wurde, ergibt sich aus der Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Das BFA führte gegenständlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Entgegen der Beschwerdebehauptung liegt auch keine Verletzung des Parteiengehörs durch das BFA vor, zumal der BF nachweislich am 18.11.2025 vom BFA mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ konkret über das Verfahren informiert wurde, ihm die Gelegenheit des Parteiengehörs und zur Einbringung von Beweismitteln sowie einer Stellungnahme geboten wurde. Überdies wurden der BF mit dem Schreiben zahlreiche konkrete Fragen zu seiner Person und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Der BF brachte zudem selbst am 21.11.2025 eine Stellungnahme beim BFA ein, sodass auch vor diesem Hintergrund die Beschwerdebehauptung, dem BF sei nicht einmal die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, nicht nachvollzogen werden kann. Dem BF wurde im Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sein Vorbringen zu erstatten und allfällige Beweismittel vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere: FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils idF BGBl. I Nr. 39/2026).Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere: FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,).

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der BF hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal er keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates besaß (vgl. § 31 Abs. Z 3 FPG). Das BFA hat das Rückkehrentscheidungsverfahren am 18.11.2025, sohin rechtzeitig iSd § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eingeleitet.Der BF hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal er keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates besaß vergleiche Paragraph 31, Abs. Ziffer 3, FPG). Das BFA hat das Rückkehrentscheidungsverfahren am 18.11.2025, sohin rechtzeitig iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eingeleitet.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Zif 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Zif 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Zif 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Zif 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).

Zu prüfen ist darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Der BF verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Er brachte keine Umstände vor, aus denen sich maßgebliche persönliche, familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet ableiten ließen.

Den persönlichen Interessen der BF am Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Den persönlichen Interessen der BF am Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war somit rechtmäßig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig wäre, zumal auch der BF keinerlei Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Indien vorbrachte und auch dorthin freiwillig zurückreiste. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

Sohin war die Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Sohin war die Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Das BFA stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF nach Ablauf seines von den kroatischen Behörden erteilten Aufenthaltstitels ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Schengen-Raum und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aufgrund dieses Verhaltens wurde er gemäß § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig bestraft.Das BFA stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF nach Ablauf seines von den kroatischen Behörden erteilten Aufenthaltstitels ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Schengen-Raum und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aufgrund dieses Verhaltens wurde er gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig bestraft.

Der BF hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, beeinträchtigt. Das BFA ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ausgegangen.Der BF hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, beeinträchtigt. Das BFA ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ausgegangen.

Soweit der BF in der Beschwerde geltend machte, ihm seien die Konsequenzen einer „Visumsüberschreitung“ nicht bewusst gewesen, ist festzuhalten, dass es in seiner Verantwortung gelegen wäre, sich vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer über die maßgeblichen Vorschriften und die Folgen eines (weiteren) Aufenthalts im Schengen-Raum bzw. im Bundesgebiet zu informieren. Daher erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, um den BF künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften anzuhalten und einer neuerlichen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer entgegenzuwirken. Es ist erforderlich, ihm die Bedeutung der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vor Augen zu führen und weiteren Verstößen gegen diese Bestimmungen vorzubeugen.

Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Demgegenüber kommt, wie bereits ausgeführt, der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt daher die privaten Interessen des BF.

Das Einreiseverbot erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

Hinsichtlich seiner Dauer erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Herabsetzung als geboten, zumal sich der BF am 18.11.2025 freiwillig der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat stellte und das Schengen-Gebiet freiwillig verließ. Ferner ist er strafgerichtlich unbescholten.

Unter Berücksichtigung dieser zugunsten des BF sprechenden Umstände sowie der von ihm ausgehenden Gefährdungsprognose erweist sich ein Einreiseverbot in der vom BFA festgesetzten Dauer als nicht angemessen. Eine Befristung mit neun Monaten trägt dem festgestellten Fehlverhalten ausreichend Rechnung und entspricht den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattzugeben, dass dieses auf neun Monate herabgesetzt wird.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, zumal angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des BF wegen einer Übertretung des FPG und fehlenden familiären und privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ein eindeutiger Fall vorliegt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des BF wegen einer Übertretung des FPG und fehlenden familiären und privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ein eindeutiger Fall vorliegt.

Abschließend wird noch festgehalten, dass § 12 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.Abschließend wird noch festgehalten, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot freiwillige Ausreise Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W142.2345608.1.00

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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