TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/29 W167 2342783-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2026
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Entscheidungsdatum

29.07.2026

Norm

AuslBG §18
AuslBG §4
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2342783-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBG für XXXX für die berufliche Tätigkeit XXXX wird erteilt.Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß Paragraph 18, AuslBG für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit römisch 40 wird erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte BF eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die Betriebsentsandte (Mitbeteiligte = MB) gemäß § 18 AuslBG (Zeitraum XXXX ).1. Am römisch 40 beantragte BF eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die Betriebsentsandte (Mitbeteiligte = MB) gemäß Paragraph 18, AuslBG (Zeitraum römisch 40 ).

2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit näherer Begründung ab.

3. Dagegen erhob die vertretene BF mit näherer Begründung Beschwerde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

BF beantragte am XXXX für MB die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBG für den Zeitraum XXXX .BF beantragte am römisch 40 für MB die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß Paragraph 18, AuslBG für den Zeitraum römisch 40 .

MB ist für die XXXX ansässige Muttergesellschaft eines XXXX Konzerns in einer Führungsposition tätig. Teil ihrer Aufgaben ist es, vereinzelt kurzfristige Einsätze von in der Regel jeweils knapp über einer Woche an österreichischen Standorten des Unternehmens (Tochtergesellschaften) wahrzunehmen, XXXX BF stellt sicher, dass die MB nicht mehr als 90 Tage in einem Sechsmonatszeitraum im gesamten Schengenraum anwesend ist.MB ist für die römisch 40 ansässige Muttergesellschaft eines römisch 40 Konzerns in einer Führungsposition tätig. Teil ihrer Aufgaben ist es, vereinzelt kurzfristige Einsätze von in der Regel jeweils knapp über einer Woche an österreichischen Standorten des Unternehmens (Tochtergesellschaften) wahrzunehmen, römisch 40 BF stellt sicher, dass die MB nicht mehr als 90 Tage in einem Sechsmonatszeitraum im gesamten Schengenraum anwesend ist.

Die drittstaatsangehörige MB verfügt über ein Schengen-Visum Kategorie C gültig XXXX , welches für maximal 90 Tage Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gilt. MB verfügte bereits von XXXX über ein Visum C gültig für die Schengen Staaten. Es wurden bereits Beschäftigungsbewilligungen Betriebsentsandte bzw. deren Verlängerungen für die Zeiträume XXXX erteilt. Die drittstaatsangehörige MB verfügt über ein Schengen-Visum Kategorie C gültig römisch 40 , welches für maximal 90 Tage Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gilt. MB verfügte bereits von römisch 40 über ein Visum C gültig für die Schengen Staaten. Es wurden bereits Beschäftigungsbewilligungen Betriebsentsandte bzw. deren Verlängerungen für die Zeiträume römisch 40 erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Verlängerungsantrag (VwAkt ON 2 und 3), der Kopie des Visums (VwAkt ON 6), dem angefochtenen Bescheid (VwAkt ON 11) und der Beschwerde (VwAkt ON 15), dem Parteiengehör vom XXXX (VwAkt ON 21) und der diesbezüglichen Stellungnahme von BF vom XXXX (VwAkt ON 24). Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Verlängerungsantrag (VwAkt ON 2 und 3), der Kopie des Visums (VwAkt ON 6), dem angefochtenen Bescheid (VwAkt ON 11) und der Beschwerde (VwAkt ON 15), dem Parteiengehör vom römisch 40 (VwAkt ON 21) und der diesbezüglichen Stellungnahme von BF vom römisch 40 (VwAkt ON 24).

Die BF hat zwar eine Durchführung der Verhandlung in der Beschwerde beantragt, eine mündliche Verhandlung war aber nicht erforderlich. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und es waren keine Rechts- oder Tatfragen zu beurteilen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit einem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Die BF hat zwar eine Durchführung der Verhandlung in der Beschwerde beantragt, eine mündliche Verhandlung war aber nicht erforderlich. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und es waren keine Rechts- oder Tatfragen zu beurteilen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit einem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung

§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18, (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

(2) bis (3a) […]

(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.(4) Dauert die im Absatz eins, genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.

(5) bis (7) […]

(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.

(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.

(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

(11) bis (13) […]

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       der Ausländer

a)       über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, odera) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder

b)       […]

c)       […],

Fremdenpolizeigesetz

§ 24 Abs. 1 Z2 FPG lautet: Paragraph 24, Absatz eins, Z2 FPG lautet:

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

„Die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist“.„Die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist“.

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.

Nach der Zwecksystematik der unterschiedlichen Aufenthaltstitel im NAG, im FPG und im Asylgesetz 2005 ist § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG betreffend Aufenthaltsbewilligung - Betriebsentsandter unter anderem durch ein Visum C (§ 24 Abs. 1 Z2 FPG) erfüllt (vgl. Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage, § 4 RZ 11).Nach der Zwecksystematik der unterschiedlichen Aufenthaltstitel im NAG, im FPG und im Asylgesetz 2005 ist Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG betreffend Aufenthaltsbewilligung - Betriebsentsandter unter anderem durch ein Visum C (Paragraph 24, Absatz eins, Z2 FPG) erfüllt vergleiche Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage, Paragraph 4, RZ 11).

Bereits bisher hat die belangte Behörde Beschäftigungsbewilligungen für die Tätigkeit der MB bei der BF erteilt. Eine Änderung der Umstände, insbesondere der Art des Visums, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Die MB hat weiterhin ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Gesetzes für den Beschäftigungszeitraum, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sind daher erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung Arbeitsmarktprüfung Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2342783.1.00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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