RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Zwar hatte der Beschwerdeführer so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen war und durfte er bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2003/03/0060), doch ist daraus für den Standpunkt der belangten Behörde im vorliegenden Fall nichts gewonnen. Denn diese geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon aus, dass nach mehreren Blasversuchen des Beschwerdeführers eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen war und nach Beendigung des Alkomattests auf dem Display des Alkomaten der relevante Messwert aufgezeigt wurde. Erst danach, als versucht worden sei, die Ergebnisse der Messung auszudrucken, habe sich ein Defekt des Farbbandes erwiesen, sodass der Meldungsleger eine Reparatur durchführte und anschließend infolge der großen Zeitspanne ein Ausdruck nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat sich somit dem Alkomattest unterzogen und er hat sowohl um 18.20 Uhr als auch um 18.21 Uhr in den Alkomaten seine Atemluft eingeblasen und es konnte am Display das Ergebnis der Messung (0,85 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) festgestellt werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer ein verwertbares und auf der Geräteanzeige ausgewiesenes Ergebnis erzielt hat und es nicht in seiner Sphäre lag, dass der Drucker aufgrund eines defekten Farbbandes nicht mehr funktionierte. Damit kann dem Beschwerdeführer rechtens auch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkung an der Messung verweigert, bevor noch die Amtshandlung abgeschlossen war. Eine Verpflichtung, nach vollständig abgeschlossener gültiger Messung erneut den Alkomattest wiederholen zu müssen, bestand für den Beschwerdeführer nicht.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030111.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten