TE Bvwg Beschluss 2026/8/3 W243 2348276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W243 2348276-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025, Zl. 1425996506-250479232:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025, Zl. 1425996506-250479232:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden war, wurde der Genannte hierzu am 06.05.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer wie folgt an: „Ich, XXXX , gebe meiner Nahe Freundin XXXX , die Vollmacht mich in dem Verfahren zu vertreten und auch Verfahrensschritte zu setzen. Ich möchte auch, dass sie meine Zustellbevollmächtigte wird.“ (AS 123).Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer wie folgt an: „Ich, römisch 40 , gebe meiner Nahe Freundin römisch 40 , die Vollmacht mich in dem Verfahren zu vertreten und auch Verfahrensschritte zu setzen. Ich möchte auch, dass sie meine Zustellbevollmächtigte wird.“ (AS 123).

Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde sodann am 23.06.2025 mittels Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt per RSa-Brief an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt und in der Folge mangels Behebung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert. Eine Zustellung an Frau XXXX erfolgte trotz aufrechter Zustellbevollmächtigung nicht. In der Zustellverfügung wurde der Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnet. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde sodann am 23.06.2025 mittels Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt per RSa-Brief an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt und in der Folge mangels Behebung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert. Eine Zustellung an Frau römisch 40 erfolgte trotz aufrechter Zustellbevollmächtigung nicht. In der Zustellverfügung wurde der Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnet.

Mit Schreiben vom 22.04.2026 und 23.04.2026 erhob der Beschwerdeführer mittels Frau XXXX Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 13.06.2025. Seit 10.06.2026 ist der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK rechtsfreundlich vertreten. Mit Schreiben vom 22.04.2026 und 23.04.2026 erhob der Beschwerdeführer mittels Frau römisch 40 Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 13.06.2025. Seit 10.06.2026 ist der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK rechtsfreundlich vertreten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Weiters bestätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter hg. Anfrage mit E-Mail vom 30.07.2026, dass die Zustellung der Erledigung nicht an die in der Niederschrift vom 06.05.2025 angeführte Zustellungsbevollmächtigte, Frau XXXX , erfolgte. Dafür, dass die Zustellungsbevollmächtigung für Frau XXXX zum Zeitpunkt der Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung nicht mehr bestand, ergeben sich keine konkreten Hinweise im Verwaltungsakt. Ein Widerruf ist nicht aktenkundig. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Weiters bestätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter hg. Anfrage mit E-Mail vom 30.07.2026, dass die Zustellung der Erledigung nicht an die in der Niederschrift vom 06.05.2025 angeführte Zustellungsbevollmächtigte, Frau römisch 40 , erfolgte. Dafür, dass die Zustellungsbevollmächtigung für Frau römisch 40 zum Zeitpunkt der Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung nicht mehr bestand, ergeben sich keine konkreten Hinweise im Verwaltungsakt. Ein Widerruf ist nicht aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 9 Abs. 1 ZustG Frau XXXX als Zustellungsbevollmächtigte bekannt gegeben und wurde diese Vollmacht nicht widerrufen. Die Behörde hat jedoch nicht wie in § 9 Abs. 3 ZustG angeordnet die zustellungsbevollmächtigte Frau XXXX als Empfängerin bezeichnet, sondern den Beschwerdeführer selbst und wurde der gegenständliche Bescheid (nur) an den Beschwerdeführer zugestellt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG Frau römisch 40 als Zustellungsbevollmächtigte bekannt gegeben und wurde diese Vollmacht nicht widerrufen. Die Behörde hat jedoch nicht wie in Paragraph 9, Absatz 3, ZustG angeordnet die zustellungsbevollmächtigte Frau römisch 40 als Empfängerin bezeichnet, sondern den Beschwerdeführer selbst und wurde der gegenständliche Bescheid (nur) an den Beschwerdeführer zugestellt.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG könnte dieser Mangel dadurch heilen, indem das Dokument der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Dafür, dass Frau XXXX als Zustellungsbevollmächtigte die Sendung tatsächlich zugekommen ist, gibt es aus der Aktenlage jedoch keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte. Vielmehr befindet sich das an den Beschwerdeführer adressierte und mangels Behebung wieder an die Behörde retournierte, geöffnete RSa-Kuvert samt Inhalt im Verwaltungsakt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG könnte dieser Mangel dadurch heilen, indem das Dokument der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Dafür, dass Frau römisch 40 als Zustellungsbevollmächtigte die Sendung tatsächlich zugekommen ist, gibt es aus der Aktenlage jedoch keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte. Vielmehr befindet sich das an den Beschwerdeführer adressierte und mangels Behebung wieder an die Behörde retournierte, geöffnete RSa-Kuvert samt Inhalt im Verwaltungsakt.

Da eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung vom 13.06.2025 gemäß dem vorliegenden Akteninhalt nicht stattgefunden hat, wurde der Bescheid bisher nicht erlassen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen einen „Nicht-Bescheid“. Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ist stattdessen nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidadressat Empfänger Nichtbescheid Unzulässigkeit Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W243.2348276.1.00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten