Entscheidungsdatum
05.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W185 2334083-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Thomas König, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 25.02.2025, GZ: VIS 3385:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Thomas König, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 25.02.2025, GZ: VIS 3385:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 30.01.2025 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei der Österreichischen Botschaft Teheran (infolge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ mit einer Gültigkeit von 120 Tagen zur Abholung eines Aufenthaltstitels. Als Familiennamen gab sie XXXX und als Vornamen XXXX an. Sie verfüge über einen normalen Pass („ordinary passport“), ausgestellt am 08.10.2023, gültig bis 08.10.2026, durch die „Iran-Embassy Afghanistan“ mit der Nummer: XXXX .Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 30.01.2025 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei der Österreichischen Botschaft Teheran (infolge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ mit einer Gültigkeit von 120 Tagen zur Abholung eines Aufenthaltstitels. Als Familiennamen gab sie römisch 40 und als Vornamen römisch 40 an. Sie verfüge über einen normalen Pass („ordinary passport“), ausgestellt am 08.10.2023, gültig bis 08.10.2026, durch die „Iran-Embassy Afghanistan“ mit der Nummer: römisch 40 .
Als Hauptzweck der Reise wurde „join to the husband“ angegeben. Die BF sei verheiratet und aktuell Hausfrau („housewife“). Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 09.04.2025 angegeben. Als Einlader wurde XXXX , wohnhaft XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden.Als Hauptzweck der Reise wurde „join to the husband“ angegeben. Die BF sei verheiratet und aktuell Hausfrau („housewife“). Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 09.04.2025 angegeben. Als Einlader wurde römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden.
Mit dem Antrag legte die BF folgende Dokumente vor:
? Reisepasskopie inkl. Kopie der Verlängerungsvignette (m Reisepass ist Folgendes angeführt: Vorname: XXXX , Nachname: XXXX ; Geburtsdatum: XXXX , Geburtsort: Teheran); in der Verlängerungsvignette: Vorname: XXXX , Nachname: XXXX , Geburtsdatum: XXXX , Geburtsort: Teheran, Staatsagehörigkeit: Afghanistan); ? Reisepasskopie inkl. Kopie der Verlängerungsvignette (m Reisepass ist Folgendes angeführt: Vorname: römisch 40 , Nachname: römisch 40 ; Geburtsdatum: römisch 40 , Geburtsort: Teheran); in der Verlängerungsvignette: Vorname: römisch 40 , Nachname: römisch 40 , Geburtsdatum: römisch 40 , Geburtsort: Teheran, Staatsagehörigkeit: Afghanistan);
? Verständigung der MA 35 vom 29.01.2025 (Vorname: XXXX , Nachname: XXXX , Geburtsort: Teheran, Geburtsdatum: XXXX ); ? Verständigung der MA 35 vom 29.01.2025 (Vorname: römisch 40 , Nachname: römisch 40 , Geburtsort: Teheran, Geburtsdatum: römisch 40 );
? die Bestätigung eines Versicherungsabschlusses für den Aufenthalt im Schengenraum;
? E-Mail der ÖB Teheran, wonach mitgeteilt werde, dass betreffend die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin die positive Verständigung der österreichischen Inlandsbehörde eingelangt sei und darauf hingewiesen werde, dass die Antragstellerin nun die Möglichkeit habe, beim VFS Büro Teheran ihren Antrag für ein Visum der Kategorie D zur Einreise nach Österreich zu stellen;
Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 05.02.2025 wurde die BF zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Prüfung habe ergeben, dass die wahre Identität der BF gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG nicht einwandfrei geklärt habe werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente. Die BF habe ein Reisedokument (AFG Reisepass No. XXXX ) lautend auf den Nachnamen: „ XXXX “ und Vornamen: „ XXXX “, geb. XXXX , vorgelegt. In diesem Reisedokument sei eine Verlängerungsvignette der Behörden der Islamischen Republik Afghanistan angebracht (Gültigkeit verlängert bis 08.10.2026), auf dem der Nachname „ XXXX “ und der Vorname „ XXXX “ angeführt werde. Die BF habe am gegenständlichen Antrag ihren Nachnamen mit „ XXXX “ und ihrem Vornamen mit „ XXXX “ angegeben. Ebenfalls habe die BF eine Reisekrankenversicherung vorgelegt, auf dem der Nachname mit „ XXXX “ und der Vorname mit „ XXXX “ angeführt werde. Das NAG-Verfahren der BF sei unter dem Nachnamen „ XXXX “ und den Vornamen „ XXXX “ genehmigt worden. Die Angaben im Reisedokument der BF würden sich widersprechen. Eine Erklärung zu den divergierenden Angaben sei nicht vorgelegt worden. Die Behörde habe daher erheblich Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt des vorgelegten Reisedokuments. Es werde der BF die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sofern die BF von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen sollte, würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 05.02.2025 wurde die BF zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Prüfung habe ergeben, dass die wahre Identität der BF gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht einwandfrei geklärt habe werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente. Die BF habe ein Reisedokument (AFG Reisepass No. römisch 40 ) lautend auf den Nachnamen: „ römisch 40 “ und Vornamen: „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , vorgelegt. In diesem Reisedokument sei eine Verlängerungsvignette der Behörden der Islamischen Republik Afghanistan angebracht (Gültigkeit verlängert bis 08.10.2026), auf dem der Nachname „ römisch 40 “ und der Vorname „ römisch 40 “ angeführt werde. Die BF habe am gegenständlichen Antrag ihren Nachnamen mit „ römisch 40 “ und ihrem Vornamen mit „ römisch 40 “ angegeben. Ebenfalls habe die BF eine Reisekrankenversicherung vorgelegt, auf dem der Nachname mit „ römisch 40 “ und der Vorname mit „ römisch 40 “ angeführt werde. Das NAG-Verfahren der BF sei unter dem Nachnamen „ römisch 40 “ und den Vornamen „ römisch 40 “ genehmigt worden. Die Angaben im Reisedokument der BF würden sich widersprechen. Eine Erklärung zu den divergierenden Angaben sei nicht vorgelegt worden. Die Behörde habe daher erheblich Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt des vorgelegten Reisedokuments. Es werde der BF die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sofern die BF von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen sollte, würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Mit E-Mail vom 17.02.2025 wurde seitens des Einladers bzw. als Ehegatten der BF angeführten XXXX – dessen E-Mail-Adresse wurde im Antrag unter anderem als E-Mail-Anschrift der Antragstellerin angeführt – mitgeteilt, dass – wie im angehängten Nachweis bestätigt werde – der Name „ XXXX “, welcher der Vorname des Vater seiner Frau sei, irrtümlich als Nachname seiner Frau angeführt sei. Seine Frau heiße XXXX (Vorname) XXXX (Nachname). Die Afghanische Botschaft bestätige dies. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung der Botschaft von Afghanistan in Teheran über die Echtheit eines Bandes ordentliches Passes unter Nr.: XXXX , gehörig zu Frau XXXX , Tochter von XXXX (Gültigkeit bis zum 08.10.2026) vom 1403/11/23 (11.02.2025)“ wurde übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei „zu erwähnen“, dass der Vorname ihres Vaters im oben erwähnten Pass irrtümlich im Teil „Familienname (surname)“ eingetragen worden sei.Mit E-Mail vom 17.02.2025 wurde seitens des Einladers bzw. als Ehegatten der BF angeführten römisch 40 – dessen E-Mail-Adresse wurde im Antrag unter anderem als E-Mail-Anschrift der Antragstellerin angeführt – mitgeteilt, dass – wie im angehängten Nachweis bestätigt werde – der Name „ römisch 40 “, welcher der Vorname des Vater seiner Frau sei, irrtümlich als Nachname seiner Frau angeführt sei. Seine Frau heiße römisch 40 (Vorname) römisch 40 (Nachname). Die Afghanische Botschaft bestätige dies. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung der Botschaft von Afghanistan in Teheran über die Echtheit eines Bandes ordentliches Passes unter Nr.: römisch 40 , gehörig zu Frau römisch 40 , Tochter von römisch 40 (Gültigkeit bis zum 08.10.2026) vom 1403/11/23 (11.02.2025)“ wurde übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei „zu erwähnen“, dass der Vorname ihres Vaters im oben erwähnten Pass irrtümlich im Teil „Familienname (surname)“ eingetragen worden sei.
Mit Bescheid vom 25.02.2025 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:
„Es wurde ein nicht gültiges Reisedokument gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG vorgelegt. Das Dokument ist falsch. Nähere Begründung: In Ihrer Stellungnahme vom 18.02.25 legen Sie ein Dokument der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran vor, welches die Echtheit Ihres Reisepasses bestätigen würde. Demnach sei der in Ihrem Reisepass angegebe Nachname “ XXXX “ eigentlich der Vorname Ihres Vaters. Dieser sei lediglich “irrtümlich“ in ihren Reisepass in das Feld “Nachname“ eingetragen worden. Die Botschaft bezweifelt diese Angabe. In eventu, dass diese Angabe der Richtigkeit entspricht, liegt hier ein falsches Reisedokument vor. Der vorgelegte Reisepass (AFG Reisepass Nr. XXXX ) lautet auf den Nachnamen “ XXXX “ und kann somit nicht anerkannt werden. Zusätzlich lautet die Verfahrensidentität im NAG Verfahren auf den Nachnamen “ XXXX “. Es liegt somit auch keine Rechtsgrundlage zur Einreise in das Bundesgebiet vor, da das NAG Verfahren lediglich für die Verfahrensidentität “ XXXX “ positiv entschieden wurde.„Es wurde ein nicht gültiges Reisedokument gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgelegt. Das Dokument ist falsch. Nähere Begründung: In Ihrer Stellungnahme vom 18.02.25 legen Sie ein Dokument der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran vor, welches die Echtheit Ihres Reisepasses bestätigen würde. Demnach sei der in Ihrem Reisepass angegebe Nachname “ römisch 40 “ eigentlich der Vorname Ihres Vaters. Dieser sei lediglich “irrtümlich“ in ihren Reisepass in das Feld “Nachname“ eingetragen worden. Die Botschaft bezweifelt diese Angabe. In eventu, dass diese Angabe der Richtigkeit entspricht, liegt hier ein falsches Reisedokument vor. Der vorgelegte Reisepass (AFG Reisepass Nr. römisch 40 ) lautet auf den Nachnamen “ römisch 40 “ und kann somit nicht anerkannt werden. Zusätzlich lautet die Verfahrensidentität im NAG Verfahren auf den Nachnamen “ römisch 40 “. Es liegt somit auch keine Rechtsgrundlage zur Einreise in das Bundesgebiet vor, da das NAG Verfahren lediglich für die Verfahrensidentität “ römisch 40 “ positiv entschieden wurde.
Die wahre Identität der BF habe gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG nicht einwandfrei geklärt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente. Die BF habe ein Reisedokument (AFG Reisepass No. XXXX ) lautend auf den Nachnamen: „ XXXX “ und Vornamen: „ XXXX “, geb. XXXX , vorgelegt. In diesem Reisedokument sei eine Verlängerungsvignette der Behörden der Islamischen Republik Afghanistan angebracht (Gültigkeit verlängert bis 08.10.2026), auf dem der Nachname mit „ XXXX “ und der Vorname „ XXXX “ angeführt werde. Die BF habe am Antrag ihren Nachnamen mit „ XXXX “ und ihrem Vornamen „ XXXX “ angegeben. Ebenfalls habe die BF eine Reisekrankenversicherung vorgelegt, auf dem der Nachname mit „ XXXX “ und der Vorname mit „ XXXX “ angeführt werde. Das NAG-Verfahren der BF sei unter dem Nachnamen „ XXXX “ und den Vornamen „ XXXX “ genehmigt worden. Die Angaben im Reisedokument der BF würden sich widersprechen. Die in der Stellungnahme vorgelegte Erklärung habe die Bedenken nicht zerstreuen können. Die Behörde habe erhebliche Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente.Die wahre Identität der BF habe gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht einwandfrei geklärt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente. Die BF habe ein Reisedokument (AFG Reisepass No. römisch 40 ) lautend auf den Nachnamen: „ römisch 40 “ und Vornamen: „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , vorgelegt. In diesem Reisedokument sei eine Verlängerungsvignette der Behörden der Islamischen Republik Afghanistan angebracht (Gültigkeit verlängert bis 08.10.2026), auf dem der Nachname mit „ römisch 40 “ und der Vorname „ römisch 40 “ angeführt werde. Die BF habe am Antrag ihren Nachnamen mit „ römisch 40 “ und ihrem Vornamen „ römisch 40 “ angegeben. Ebenfalls habe die BF eine Reisekrankenversicherung vorgelegt, auf dem der Nachname mit „ römisch 40 “ und der Vorname mit „ römisch 40 “ angeführt werde. Das NAG-Verfahren der BF sei unter dem Nachnamen „ römisch 40 “ und den Vornamen „ römisch 40 “ genehmigt worden. Die Angaben im Reisedokument der BF würden sich widersprechen. Die in der Stellungnahme vorgelegte Erklärung habe die Bedenken nicht zerstreuen können. Die Behörde habe erhebliche Zweifel an der Identität der BF und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 20.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Die BF wird im Rubrum als „ XXXX , geb. XXXX “, bezeichnet. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF - entgegen der Behauptung der belangten Behörde - alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums der Kategorie D erfülle. Der vollständige Name der BF laute: „ XXXX “. Das Geburtsdatum sei der XXXX . Die belangte Behörde habe eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran vorliegen, die bestätige, dass die Identität der BF mit dem Reisedokument übereinstimme. Die belangte Behörde anerkenne dieses offizielle Dokument einer Botschaft offenkundig ohne Begründung nicht. Dies, obwohl der vollständige Name und das Geburtsdatum der BF mit dem Reisedokument ident sei. Gerade der ÖB Teheran müsse die Besonderheit und Komplexität der Namensführung in arabischen Ländern bewusst sein. Es würden jeweils die Vornamen des Vaters angeführt, „deshalb habe die BF ja auch eine Bestätigung der Echtheit der Identität vorgelegt“. Die belangte Behörde habe die Prüfung der Echtheit der o.a. Bestätigung unterlassen, obwohl eine Nachfrage leicht möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Die belangte Behörde habe somit das Ermittlungsverfahren nicht ordentlich zu Ende und damit mangelhaft geführt. Dies werde als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Als Beweis wurde „Einvernahme des Ehemannes der BF, Bestätigung über die Richtigkeit der Identität, Urkunden des erstinstanzlichen Verfahrens, weitere Urkunden vorbehalten“ angeführt. Der Bescheid sei rechtswidrig, „da der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums der Kategorie D nicht positiv erledigt worden sei“. Unterfertigt ist der Schriftsatz mit: XXXX “.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 20.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Die BF wird im Rubrum als „ römisch 40 , geb. römisch 40 “, bezeichnet. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF - entgegen der Behauptung der belangten Behörde - alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums der Kategorie D erfülle. Der vollständige Name der BF laute: „ römisch 40 “. Das Geburtsdatum sei der römisch 40 . Die belangte Behörde habe eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran vorliegen, die bestätige, dass die Identität der BF mit dem Reisedokument übereinstimme. Die belangte Behörde anerkenne dieses offizielle Dokument einer Botschaft offenkundig ohne Begründung nicht. Dies, obwohl der vollständige Name und das Geburtsdatum der BF mit dem Reisedokument ident sei. Gerade der ÖB Teheran müsse die Besonderheit und Komplexität der Namensführung in arabischen Ländern bewusst sein. Es würden jeweils die Vornamen des Vaters angeführt, „deshalb habe die BF ja auch eine Bestätigung der Echtheit der Identität vorgelegt“. Die belangte Behörde habe die Prüfung der Echtheit der o.a. Bestätigung unterlassen, obwohl eine Nachfrage leicht möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Die belangte Behörde habe somit das Ermittlungsverfahren nicht ordentlich zu Ende und damit mangelhaft geführt. Dies werde als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Als Beweis wurde „Einvernahme des Ehemannes der BF, Bestätigung über die Richtigkeit der Identität, Urkunden des erstinstanzlichen Verfahrens, weitere Urkunden vorbehalten“ angeführt. Der Bescheid sei rechtswidrig, „da der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums der Kategorie D nicht positiv erledigt worden sei“. Unterfertigt ist der Schriftsatz mit: römisch 40 “.
Im Akt erliegen weitere in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente betreffend die Eheschließung zwischen XXXX und XXXX , ein Führungszeugnis betreffend XXXX sowie ein Dienstzettel für Dienstnehmer betreffend XXXX , Meldezettel und e-Card von XXXX , ein Mietvertrag, dem XXXX als Mieter genannt wird, samt Beiblatt und Lohnabrechnungen von XXXX .Im Akt erliegen weitere in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente betreffend die Eheschließung zwischen römisch 40 und römisch 40 , ein Führungszeugnis betreffend römisch 40 sowie ein Dienstzettel für Dienstnehmer betreffend römisch 40 , Meldezettel und e-Card von römisch 40 , ein Mietvertrag, dem römisch 40 als Mieter genannt wird, samt Beiblatt und Lohnabrechnungen von römisch 40 .
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.01.2026, beim Bundesverwaltungsgericht physisch eingelangt am 09.02.2026, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und der (nicht zugestellte) Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die MA 35 erteilte am 29.01.2025 einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an XXXX , geb. XXXX .Die MA 35 erteilte am 29.01.2025 einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an römisch 40 , geb. römisch 40 .
Die nunmehrige BF stellte daraufhin am 30.01.2025 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ mit einer Gültigkeit von 120 Tagen zur Abholung des Aufenthaltstitels. Im Antrag wurde als Vorname „ XXXX “ und als Familienname „ XXXX “ angegeben. Im Zuge der Antragstellung wurde ein seitens der afghanischen Botschaft in Teheran am 06.10.2023 ausgestellter Reisepass vorgelegt, in welchem als „surname“ „ XXXX “ und als „name“ „ XXXX r“ aufscheint. In der Verlängerungsvignette („Passport Extension“) ist als „Surname“ „ XXXX “ und unter „given names“ „ XXXX “ vermerkt. Als Geburtsdatum ist der XXXX , als Geburtsort Teheran, angeführt. Die nunmehrige BF stellte daraufhin am 30.01.2025 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ mit einer Gültigkeit von 120 Tagen zur Abholung des Aufenthaltstitels. Im Antrag wurde als Vorname „ römisch 40 “ und als Familienname „ römisch 40 “ angegeben. Im Zuge der Antragstellung wurde ein seitens der afghanischen Botschaft in Teheran am 06.10.2023 ausgestellter Reisepass vorgelegt, in welchem als „surname“ „ römisch 40 “ und als „name“ „ römisch 40 r“ aufscheint. In der Verlängerungsvignette („Passport Extension“) ist als „Surname“ „ römisch 40 “ und unter „given names“ „ römisch 40 “ vermerkt. Als Geburtsdatum ist der römisch 40 , als Geburtsort Teheran, angeführt.
Mit E-Mail vom 17.02.2025 wurde seitens des Einladers bzw. als Ehegatten angeführten XXXX in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass – wie im angehängten Nachweis (siehe näher unten) bestätigt werde – der Name „ XXXX “, welcher der Vorname des Vaters seiner Frau sei, irrtümlich als Nachname seiner Frau angeführt worden sei.Mit E-Mail vom 17.02.2025 wurde seitens des Einladers bzw. als Ehegatten angeführten römisch 40 in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass – wie im angehängten Nachweis (siehe näher unten) bestätigt werde – der Name „ römisch 40 “, welcher der Vorname des Vaters seiner Frau sei, irrtümlich als Nachname seiner Frau angeführt worden sei.
Der belangten Behörde liegt seitdem eine Bestätigung der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan in Teheran vom 11.02.2025 vor. Darin wird bestätigt die Echtheit der Verlängerungsvignette sowie, dass die Identität der BF (angeführt mit: XXXX ) mit den Daten des Reisedokuments übereinstimmt. Der Vorname des Vaters der BF sei XXXX .Der belangten Behörde liegt seitdem eine Bestätigung der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan in Teheran vom 11.02.2025 vor. Darin wird bestätigt die Echtheit der Verlängerungsvignette sowie, dass die Identität der BF (angeführt mit: römisch 40 ) mit den Daten des Reisedokuments übereinstimmt. Der Vorname des Vaters der BF sei römisch 40 .
Gemäß Beschwerdeschriftsatz lautet der vollständige Name der BF: „ XXXX “.Gemäß Beschwerdeschriftsatz lautet der vollständige Name der BF: „ römisch 40 “.
Es bestehen begründete Zweifel an der wahren Identität der BF sowie am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente.
2. Beweiswürdigung
Dass die MA 35 vor der gegenständlichen Antragstellung einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an XXXX , geb. XXXX , erteilt hat, ergibt sich aus dem mit „NAG: Verständigung durch inländische Behörde“ betitelten Ausdruck im Verfahrensakt der ÖB Teheran unter Berücksichtigung des nachfolgenden Schriftverkehrs zwischen der ÖB Teheran und der MA 35.Dass die MA 35 vor der gegenständlichen Antragstellung einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an römisch 40 , geb. römisch 40 , erteilt hat, ergibt sich aus dem mit „NAG: Verständigung durch inländische Behörde“ betitelten Ausdruck im Verfahrensakt der ÖB Teheran unter Berücksichtigung des nachfolgenden Schriftverkehrs zwischen der ÖB Teheran und der MA 35.
Die Feststellungen zur fallgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt der ÖB Teheran aufliegenden Antrag sowie der darin enthaltenen Kopie des vorgelegten Reisepasses.
Dass begründete Zweifel an der wahren Identität des BF sowie am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente bestehen, gründet auf folgenden Erwägungen:
Mit E-Mail vom 17.02.2025 wurde seitens des Einladers bzw. als Ehegatten angeführten XXXX mitgeteilt, dass – wie von der Botschaft Afghanistans im Iran bestätigt werde – der Name „ XXXX “, der Vorname des Vaters seiner Frau, irrtümlich als Nachname seiner Frau angeführt worden sei. Seine Frau heiße XXXX (Vorname) XXXX (Nachname). Die Afghanische Botschaft bestätige dies auch. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung der Botschaft von Afghanistan in Teheran über die Echtheit eines Bandes ordentliches Passes unter Nr.: XXXX , gehörig zu Frau XXXX , Tochter von XXXX (Gültigkeit bis zum 08.10.2026) vom 1403/11/23 (11.02.2025)“ wurde übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei „zu erwähnen“, dass der Vorname ihres Vaters im oben erwähnten Pass irrtümlich als „Familienname (surname)“ eingetragen worden sei.Mit E-Mail vom 17.02.2025 wurde seitens des Einladers bzw. als Ehegatten angeführten römisch 40 mitgeteilt, dass – wie von der Botschaft Afghanistans im Iran bestätigt werde – der Name „ römisch 40 “, der Vorname des Vaters seiner Frau, irrtümlich als Nachname seiner Frau angeführt worden sei. Seine Frau heiße römisch 40 (Vorname) römisch 40 (Nachname). Die Afghanische Botschaft bestätige dies auch. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung der Botschaft von Afghanistan in Teheran über die Echtheit eines Bandes ordentliches Passes unter Nr.: römisch 40 , gehörig zu Frau römisch 40 , Tochter von römisch 40 (Gültigkeit bis zum 08.10.2026) vom 1403/11/23 (11.02.2025)“ wurde übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei „zu erwähnen“, dass der Vorname ihres Vaters im oben erwähnten Pass irrtümlich als „Familienname (surname)“ eingetragen worden sei.
Im Rahmen der Beschwerde wurde demgegenüber explizit ausgeführt, dass der vollständige Name der BF „ XXXX “ laute. Das Geburtsdatum sei der XXXX . Die belangte Behörde habe eine Bestätigung der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan in Teheran vorliegen, die bestätige, dass die Identität der BF mit dem Reisedokument übereinstimme.Im Rahmen der Beschwerde wurde demgegenüber explizit ausgeführt, dass der vollständige Name der BF „ römisch 40 “ laute. Das Geburtsdatum sei der römisch 40 . Die belangte Behörde habe eine Bestätigung der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan in Teheran vorliegen, die bestätige, dass die Identität der BF mit dem Reisedokument übereinstimme.
Festzuhalten ist nach dem Gesagten, dass sich die Angaben zum Namen der BF im vorgelegten Reisedokument, widersprüchlich gestalten.
Hervorzuheben ist mit Blick auf die vorgelegte Bescheinigung, dass die MA 35 einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an XXXX , geb. XXXX , erteilt hat und in diesem Zusammenhang eine positive NAG Verständigung vorliegt, jedoch nicht betreffend XXXX (alias XXXX , wie aus dem E-Mail des Einladers hervorgeht), geb. XXXX .Hervorzuheben ist mit Blick auf die vorgelegte Bescheinigung, dass die MA 35 einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an römisch 40 , geb. römisch 40 , erteilt hat und in diesem Zusammenhang eine positive NAG Verständigung vorliegt, jedoch nicht betreffend römisch 40 (alias römisch 40 , wie aus dem E-Mail des Einladers hervorgeht), geb. römisch 40 .
Der in Vorlage gebrachten Bescheinigung der afghanischen Botschaft in lässt sich ausdrücklich entnehmen, dass im Reisepass „irrtümlich der Vorname des Vaters“ eingetragen worden sei. Dass diesbezüglich Maßnahmen zur Berichtigung erfolgt oder beabsichtigt wären, ist nicht erkennbar.
Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der wahren Identität der BF sowie am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Form und Wirkung der Visa D
§ 20 (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 16, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 25 (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 25, (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (Paragraph 23, Absatz 2, NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.“(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.“
Die MA 35 erteilte am 29.01.2025 auf Antrag der nunmehrigen BF einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an: XXXX , geb. XXXX Die MA 35 erteilte am 29.01.2025 auf Antrag der nunmehrigen BF einen bis 08.10.2025 gültigen Aufenthaltstitel an: römisch 40 , geb. römisch 40
Die BF stellte am 30.01.2025 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ mit einer Gültigkeit von 120 Tagen zur Abholung eines Aufenthaltstitels. Im Antrag wurde „ XXXX “ als Vorname und „ XXXX “ als Familienname angegeben. Im Zuge der Antragstellung wurde ein seitens der afghanischen Botschaft in Teheran am 06.10.2023 ausgestellter Reisepass vorgelegt, in welchem als „surname“ „ XXXX “ und als „name“ „ XXXX “ aufscheint. In der Verlängerungsvignette („Passport Extension“) ist als „Surname“ „ XXXX “ und unter „given names“ „ XXXX “ vermerkt.Die BF stellte am 30.01.2025 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars bei ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums „D“ mit einer Gültigkeit von 120 Tagen zur Abholung eines Aufenthaltstitels. Im Antrag wurde „ römisch 40 “ als Vorname und „ römisch 40 “ als Familienname angegeben. Im Zuge der Antragstellung wurde ein seitens der afghanischen Botschaft in Teheran am 06.10.2023 ausgestellter Reisepass vorgelegt, in welchem als „surname“ „ römisch 40 “ und als „name“ „ römisch 40 “ aufscheint. In der Verlängerungsvignette („Passport Extension“) ist als „Surname“ „ römisch 40 “ und unter „given names“ „ römisch 40 “ vermerkt.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 FPG kann ein Visum D zur Erteilung („Abholung“) eines Aufenthaltstitels beantragt werden. Gemäß § 25 Abs. 1 FPG ist einem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen, sofern die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mitteilt, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, FPG kann ein Visum D zur Erteilung („Abholung“) eines Aufenthaltstitels beantragt werden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FPG ist einem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen, sofern die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mitteilt, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
§ 21 Abs. 1 FPG besagt, dass Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 FPG („Abholung“ eines Aufenthaltstitels) einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß § 21 Abs. 2 FPG vorliegt. Die Erteilung eines Visums ist gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG zu versagen, wenn begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen.Paragraph 21, Absatz eins, FPG besagt, dass Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, FPG („Abholung“ eines Aufenthaltstitels) einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FPG vorliegt. Die Erteilung eines Visums ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu versagen, wenn begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen.
Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, gelangte die Behörde im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der wahren Identität der BF sowie am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente bestehen.
Der ausgestellte Aufenthaltstitel der MA 35 (Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom 29.01.2025 lautet auf: XXXX (Vorname) XXXX (Nachname), geboren XXXX in Teheran.Der ausgestellte Aufenthaltstitel der MA 35 (Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom 29.01.2025 lautet auf: römisch 40 (Vorname) römisch 40 (Nachname), geboren römisch 40 in Teheran.
Der anschließende Einreiseantrag bei der ÖB Teheran wurde von der nunmehrigen BF unter dem Vornamen „ XXXX “ und dem Nachnamen „ XXXX “ gestellt. Dies entspricht auch der in der Verlängerungsvignette der Afghanischen Botschaft im Iran angeführten Personalie. Demgegenüber ist im „zugrundeliegenden“ Reisepass folgende Identität vermerkt: XXXX („name“) XXXX („surname“). Der anschließende Einreiseantrag bei der ÖB Teheran wurde von der nunmehrigen BF unter dem Vornamen „ römisch 40 “ und dem Nachnamen „ römisch 40 “ gestellt. Dies entspricht auch der in der Verlängerungsvignette der Afghanischen Botschaft im Iran angeführten Personalie. Demgegenüber ist im „zugrundeliegenden“ Reisepass folgende Identität vermerkt: römisch 40 („name“) römisch 40 („surname“).
Auch wenn die Afghanische Botschaft in Teheran mit Schreiben vom 11.02.2025 die Echtheit der Verlängerungsvignette hinsichtlich der XXXX , Tochter des XXXX , bestätigt, bleibt unter Zugrundelegung dessen der Widerspruch der Personalia im „ordentlichen“ Reisepass und in der Verlängerungsvignette bestehen, was eine Einreise nach Österreich mit diesem Dokument nicht ermöglicht hätte. Mag diese Diskrepanz auch aus Unachtsamkeit oder der beabsichtigten „Richtigstellung“ des Namens der BF (lautend auf XXXX (Vornamen) und XXXX (Nachnahme) erfolgt sein, so ändert dies nichts an der offenkundigen Widersprüchlichkeit. Das Reisedokument ist nicht gültig bzw falsch.Auch wenn die Afghanische Botschaft in Teheran mit Schreiben vom 11.02.2025 die Echtheit der Verlängerungsvignette hinsichtlich der römisch 40 , Tochter des römisch 40 , bestätigt, bleibt unter Zugrundelegung dessen der Widerspruch der Personalia im „ordentlichen“ Reisepass und in der Verlängerungsvignette bestehen, was eine Einreise nach Österreich mit diesem Dokument nicht ermöglicht hätte. Mag diese Diskrepanz auch aus Unachtsamkeit oder der beabsichtigten „Richtigstellung“ des Namens der BF (lautend auf römisch 40 (Vornamen) und römisch 40 (Nachnahme) erfolgt sein, so ändert dies nichts an der offenkundigen Widersprüchlichkeit. Das Reisedokument ist nicht gültig bzw falsch.
Wenn auch das Geburtsdatum und der Geburtsort der BF in sämtlichen Dokumenten übereinstimmen, so bleiben doch – aufgrund der Verwendung unterschiedlicher „Identitäten“ in diversen Dokumenten – die oben angeführten Zweifel an der wahren Identität der BF bestehen. Zu diesem Zweifel hat auch die BF insofern selbst beigetragen, als sie den Antrag bei der MA 35 offenkundig unter der Personalie: XXXX gestellt hat (und die Behörde den AT auch unter diesem Namen erteilt hat), während sie den Einreisantrag bei der ÖB Teheran unter dem Namen XXXX (Vorname) XXXX (Nachname) gestellt hat. Zweifelhaft bleibt, ob der BF – im Falle der Ausstellung des Visums - der Aufenthaltstitel überhaupt ausgestellt worden wäre.Wenn auch das Geburtsdatum und der Geburtsort der BF in sämtlichen Dokumenten übereinstimmen, so bleiben doch – aufgrund der Verwendung unterschiedlicher „Identitäten“ in diversen Dokumenten – die oben angeführten Zweifel an der wahren Identität der BF bestehen. Zu diesem Zweifel hat auch die BF insofern selbst beigetragen, als sie den Antrag bei der MA 35 offenkundig unter der Personalie: römisch 40 gestellt hat (und die Behörde den AT auch unter diesem Namen erteilt hat), während sie den Einreisantrag bei der ÖB Teheran unter dem Namen römisch 40 (Vorname) römisch 40 (Nachname) gestellt hat. Zweifelhaft bleibt, ob der BF – im Falle der Ausstellung des Visums - der Aufenthaltstitel überhaupt ausgestellt worden wäre.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
begründete Zweifel Einreisetitel Identität ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2334083.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026