Entscheidungsdatum
07.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W227 2300996-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 24. Juli 2024, Zl. 555796501, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 24. Juli 2024, Zl. 555796501, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2020/2021 das Bachelorstudium „Agrarwissenschaften“ an der Universität für Bodenkultur Wien auf. Am 27. April 2023 beantragte sie erstmals Studienbeihilfe für dieses Studium; der Antrag wurde bewilligt.1. Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2020 aus 2021, das Bachelorstudium „Agrarwissenschaften“ an der Universität für Bodenkultur Wien auf. Am 27. April 2023 beantragte sie erstmals Studienbeihilfe für dieses Studium; der Antrag wurde bewilligt.
2. Mit Bescheid vom 1. März 2024 wies die belangte Behörde den automatisch generierten Folgeantrag (sogenannter „Systemantrag“; vgl. § 41 Abs. 5 Studienförderungsgesetz 1992 [StudFG]) für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/2025 ab.2. Mit Bescheid vom 1. März 2024 wies die belangte Behörde den automatisch generierten Folgeantrag (sogenannter „Systemantrag“; vergleiche Paragraph 41, Absatz 5, Studienförderungsgesetz 1992 [StudFG]) für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024 aus 2025, ab.
Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Die Anspruchsdauer betrage sieben Semester, während das Sommersemester 2024 bereits das achte Semester der Beschwerdeführerin in diesem Bachelorstudium sei. Die Beschwerdeführerin habe die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe daher überschritten und keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß § 19 StudFG geltend gemacht.Die Anspruchsdauer betrage sieben Semester, während das Sommersemester 2024 bereits das achte Semester der Beschwerdeführerin in diesem Bachelorstudium sei. Die Beschwerdeführerin habe die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe daher überschritten und keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß Paragraph 19, StudFG geltend gemacht.
3. In ihrer rechtzeitig erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Sie habe ihr Studium einschließlich des Toleranzsemesters aufgrund der „Corona-Maßnahmen“ und der Erkrankung ihrer Mutter nicht zeitgerecht abschließen können. Ihre Mutter sei 2021 an einer Belastungsstörung erkrankt und habe bis 2023 „massiv“ unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Die dadurch erforderliche Haushaltsführung und der damit verbundene emotionale Druck hätten die Beschwerdeführerin belastet. Mittlerweile beziehe ihre aus dem Berufsleben ausgeschiedene Mutter eine Alterspension und unterstütze sie nach Kräften.
Auch habe sie Studienbeihilfe erstmals vor einem Jahr beantragt, als dies aus wirtschaftlicher Sicht notwendig geworden sei. Sie plane, ihr Studium im Sommersemester 2025 abzuschließen.
Dazu legte sie ein Sammelzeugnis vom 20. April 2024 über 51 positiv absolvierte Semesterstunden bzw. 69,50 ECTS-Anrechnungspunkte, Krankenstandsbestätigungen ihrer Mutter für die Zeiträume vom 8. November 2021 bis 5. April 2022 und vom 29. Dezember 2022 bis 16. Mai 2023 sowie ein fachärztliches Attest vom 8. März 2022 vor. Darin wurde eine Anpassungsstörung ihrer Mutter nach Mobbing am Arbeitsplatz bestätigt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der belangten Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge.
Begründend führte der Senat zusammengefasst aus:
Das Sommersemester 2020 bleibe nach der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund COVID-19 zwar als neutrales Semester bei der Anspruchsdauer außer Betracht. Da die Beschwerdeführerin ihr Studium jedoch erst im Wintersemester 2020/2021 aufgenommen habe, könne diese Regelung bei ihr nicht berücksichtigt werden.Das Sommersemester 2020 bleibe nach der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund COVID-19 zwar als neutrales Semester bei der Anspruchsdauer außer Betracht. Da die Beschwerdeführerin ihr Studium jedoch erst im Wintersemester 2020 aus 2021, aufgenommen habe, könne diese Regelung bei ihr nicht berücksichtigt werden.
Auch die erstmalige Beantragung von Studienbeihilfe im Sommersemester 2023 verlängere die Anspruchsdauer nicht, weil nicht beantragte Semester darauf keinen Einfluss hätten.
Aus dem Sammelzeugnis vom 20. April 2024 und den Krankenstandsbestätigungen ihrer Mutter könne zudem kein kausaler Zusammenhang zwischen deren Erkrankung und der Studienverzögerung festgestellt werden.
Aufgrund des bisherigen Studienfortgangs sei ein Studienabschluss im Sommersemester 2025 überdies nicht wahrscheinlich.
5. In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Sie habe im letzten Semester die erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte nicht erreichen können, weil sie ihre Mutter in größerem Umfang als erwartet habe betreuen müssen.
Ihre Mutter habe sich wenige Wochen vor der Antragstellung auf Verlängerung der Studienbeihilfe bei einem Sturz einen Bruch des Oberarmkopfs zugezogen, der eine absolute Ruhigstellung mittels einer Orthese erfordert habe.
Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Versorgung der sehr persönlichen Bedürfnisse ihrer Mutter, die gesamte Haushaltsführung und deren Begleitung zu Ärzten übernehmen müssen. Dies habe im Sommersemester 2023 massive Auswirkungen gehabt.
Die unerwartete Betreuungssituation, der spätere Kuraufenthalt ihrer Mutter in Kärnten und die anschließende „Reha“ seien gemeinsam mit der weiterhin schwierigen finanziellen Situation und der psychischen Belastung zu viel gewesen, um sich auf das Studium konzentrieren zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin war seit dem Wintersemester 2020/2021 zum Bachelorstudium „Agrarwissenschaften“ an der Universität für Bodenkultur Wien zugelassen. Dieses umfasst bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern 180 ECTS-Anrechnungspunkte.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin war seit dem Wintersemester 2020 aus 2021, zum Bachelorstudium „Agrarwissenschaften“ an der Universität für Bodenkultur Wien zugelassen. Dieses umfasst bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern 180 ECTS-Anrechnungspunkte.
Von März 2023 bis einschließlich Februar 2024 bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe für dieses Studium. Danach wies die belangte Behörde den Systemantrag mangels ausreichenden Studienverzögerungsgründe ab.
Die Mutter der Beschwerdeführerin erkrankte im Jahr 2021 an einer Belastungsstörung und befand sich vom 8. November 2021 bis 5. April 2022 sowie vom 29. Dezember 2022 bis 16. Mai 2023 im Krankenstand. Im März 2024 zog sie sich außerdem eine Schulterverletzung zu. Die Beschwerdeführerin übernahm aufgrund der Krankenstände zeitweise die Pflege ihrer Mutter und die Haushaltsführung.
Im Bachelorstudium „Agrarwissenschaften“ verzeichnete die Beschwerdeführerin bislang folgende Studienerfolge:
Zeitraum ECTS-Anrechnungspunkte
WS 2020/2021 15
SS 2021 13
WS 2021/2022 13
SS 2022 9
WS 2022/2023 7,5
SS 2023 6
WS 2023/2024 3
SS 2024 3
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Studium der Beschwerdeführerin beruhen auf dem online einsehbaren Curriculum des Bachelorstudiums „Agrarwissenschaften“ (UH 033 255) nach dem Studienplan 2022 U (siehe https://boku.ac.at/studienservices/studien/bakk/uh033255/studienplan, abgerufen am 5. August 2026). Der Bezug der Studienbeihilfe ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Die Krankheitshistorie der Mutter ergibt sich aus zwei Krankenstandsbestätigungen, dem fachärztlichen Attest vom 8. März 2022 und dem Arztbrief vom 2. April 2024. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Krankenstände zeitweise die Pflege ihrer Mutter und die Haushaltsführung übernahm, folgt aus ihrem glaubwürdigen und gleichbleibenden Vorbringen im bisherigen Verfahren.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Studienerfolg stützen sich auf die von der Universität für Bodenkultur Wien ausgestellten und unstrittigen Sammelzeugnisse vom 20. April 2024 und vom 2. April 2026. Für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Ablegung der jeweiligen Prüfung maßgeblich, nicht deren formale Zuordnung zu einem Semester nach dem Studienplan (siehe auch das unter Punkt 3.1. Ausgeführte). Abweichend von der Auflistung in den entsprechenden Studienblättern wurden daher die zwischen Oktober und Februar erfolgreich abgelegten Prüfungen dem jeweiligen Wintersemester und die zwischen März und September erfolgreich abgelegten Prüfungen dem jeweiligen Sommersemester zugerechnet. Dabei wurden ausschließlich die bis zum Ende der Antragsfrist am 15. Mai 2024 erreichten ECTS-Anrechnungspunkte berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 3 COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV) i.d.F. BGBl. II Nr. 173/2020 lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2020, lautet auszugsweise:
„Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung
§ 3. (1) Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.Paragraph 3, (1) Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 174/2022 (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):
„§ 3.
[…]
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.
„Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
[…]
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
[…]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19, (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:(2) Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
[…]
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.Paragraph 47, (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.
[…]“
3.1.2. Gemäß § 6 Z 3 i.V.m. den §§ 16 bis 24 StudFG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Dafür muss gemäß § 16 Abs. 1 StudFG der Studierenden das Studium zielstrebig i.S.d. § 17 StudFG betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (vgl. VwGH 21.05.1990, Zl. 87/12/0066).3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 24 StudFG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Dafür muss gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StudFG der Studierenden das Studium zielstrebig i.S.d. Paragraph 17, StudFG betreiben und in angemessener Zeit absolvieren vergleiche VwGH 21.05.1990, Zl. 87/12/0066).
Eine krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen des Studierenden kommt grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG, der die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 1 StudFG rechtfertigten kann, in Betracht. Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 1 StudFG ist nicht nur, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist. Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsrecht8, § 19 Rz 16 ff mit Verweis auf VwGH 13.05.2011, Zl. 2007/10/0112).Eine krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen des Studierenden kommt grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG, der die Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 19, Absatz eins, StudFG rechtfertigten kann, in Betracht. Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 19, Absatz eins, StudFG ist nicht nur, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist. Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsrecht8, Paragraph 19, Rz 16 ff mit Verweis auf VwGH 13.05.2011, Zl. 2007/10/0112).
§ 19 Abs. 1 StudFG statuiert eine Nachweisverpflichtung der Studierenden für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die „Studienzeitüberschreitung“. Obwohl der Begriff „Studienzeitüberschreitung“ verwendet wird und dieser Zeitraum an sich nicht mit der „Anspruchsdauer“ ident ist, ergibt sich insbesondere aus § 18 Abs. 1 zweiter und dritter Satz StudFG, dass damit eine über die Anspruchsdauer hinausgehende „Studienverzögerung“ gemeint ist. § 18 Abs. 1 letzter Satz StudFG sieht nämlich die Möglichkeit der Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 StudFG vor, wenn „wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen“. „Diese Zeitspanne“ stellt offensichtlich auf die im § 18 Abs. 1 zweiter Satz StudFG genannte Anspruchsdauer ab (vgl. VwGH 11.11.1998, Zl. 96/12/0201).Paragraph 19, Absatz eins, StudFG statuiert eine Nachweisverpflichtung der Studierenden für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die „Studienzeitüberschreitung“. Obwohl der Begriff „Studienzeitüberschreitung“ verwendet wird und dieser Zeitraum an sich nicht mit der „Anspruchsdauer“ ident ist, ergibt sich insbesondere aus Paragraph 18, Absatz eins, zweiter und dritter Satz StudFG, dass damit eine über die Anspruchsdauer hinausgehende „Studienverzögerung“ gemeint ist. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz StudFG sieht nämlich die Möglichkeit der Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 19, StudFG vor, wenn „wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen“. „Diese Zeitspanne“ stellt offensichtlich auf die im Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz StudFG genannte Anspruchsdauer ab vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl. 96/12/0201).
Es muss nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorliegen. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Die Grundlage für diese Prognose des hypothetischen Studienerfolges kann nur aus dem bisherigen Studienverlauf gewonnen werden. In diesen Fällen wird ein Ermittlungsverfahren unumgänglich sein, das – auf einer Darstellung des Studien- und Prüfungsverlaufes aufbauend – die Auswirkung des wichtigen Grundes auf den Studienfortgang aufzeigt (vgl. 473 der Beilagen XVIII. GP, RV).Es muss nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorliegen. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Die Grundlage für diese Prognose des hypothetischen Studienerfolges kann nur aus dem bisherigen Studienverlauf gewonnen werden. In diesen Fällen wird ein Ermittlungsverfahren unumgänglich sein, das – auf einer Darstellung des Studien- und Prüfungsverlaufes aufbauend – die Auswirkung des wichtigen Grundes auf den Studienfortgang aufzeigt vergleiche 473 der Beilagen römisch achtzehn. GP, RV).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die gemäß § 18 Abs. 1 StudFG festgelegte Anspruchsdauer von sieben Semestern – Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters – mit Beginn des Sommersemesters 2024 überschritten hat. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StudFG festgelegte Anspruchsdauer von sieben Semestern – Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters – mit Beginn des Sommersemesters 2024 überschritten hat.
Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer vorliegen. Dies ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
Zunächst scheidet eine pandemiebedingte Verlängerung aus. Nach der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 bleibt zwar das Sommersemester 2020 als neutrales Semester bei der Anspruchsdauer außer Betracht. Da die Beschwerdeführerin ihr Studium erst im Wintersemester 2020/2021 aufnahm, kann diese Regelung – wie bereits die belangte Behörde zu Recht argumentierte – ihre Anspruchsdauer jedoch nicht verlängern.Zunächst scheidet eine pandemiebedingte Verlängerung aus. Nach der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 bleibt zwar das Sommersemester 2020 als neutrales Semester bei der Anspruchsdauer außer Betracht. Da die Beschwerdeführerin ihr Studium erst im Wintersemester 2020 aus 2021, aufnahm, kann diese Regelung – wie bereits die belangte Behörde zu Recht argumentierte – ihre Anspruchsdauer jedoch nicht verlängern.
Weiters ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die erstmalige Beantragung von Studienbeihilfe im Sommersemester 2023 keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt. Denn Semester, für die keine Studienbeihilfe beantragt wurde, verlängern die Anspruchsdauer nicht. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 5 StudFG.Weiters ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die erstmalige Beantragung von Studienbeihilfe im Sommersemester 2023 keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt. Denn Semester, für die keine Studienbeihilfe beantragt wurde, verlängern die Anspruchsdauer nicht. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 5, StudFG.
Entscheidend ist daher, ob die Erkrankung und die daraus folgende Pflegebedürftigkeit der Mutter zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit der Mutter grundsätzlich einen wichtigen Grund i.S.d. § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG darstellen. Eine Verlängerung nach § 19 Abs. 1 StudFG setzt jedoch voraus, dass dieser Grund während der Anspruchsdauer eingetreten ist und die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat (vgl. wieder VwGH 13.05.2011, Zl. 2007/10/0112).Entscheidend ist daher, ob die Erkrankung und die daraus folgende Pflegebedürftigkeit der Mutter zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit der Mutter grundsätzlich einen wichtigen Grund i.S.d. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG darstellen. Eine Verlängerung nach Paragraph 19, Absatz eins, StudFG setzt jedoch voraus, dass dieser Grund während der Anspruchsdauer eingetreten ist und die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat vergleiche wieder VwGH 13.05.2011, Zl. 2007/10/0112).
Grundlage für die Beurteilung der Kausalität des nachgewiesenen wichtigen Grundes hat eine Darstellung des bisherigen Studienverlaufs zu sein. Ausgehend davon ist hypothetisch zu beurteilen, wie sich der nachgewiesene wichtige Grund auf den Studienerfolg ausgewirkt hat. Eine solche Prognose nahm bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben richtig vor. So hatte die Beschwerdeführerin bis zum 20. April 2024 lediglich 69,5 von 180 ECTS-Anrechnungspunkten und damit knapp 39 % des für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungserfolgs erreicht.
Ein maßgeblicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit der Mutter und der Studienverzögerung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht festgestellt werden:
Während des ersten bestätigten Krankenstandes der Mutter vom 8. November 2021 bis 5. April 2022 erzielte die Beschwerdeführerin ungefähr gleich viele ECTS-Anrechnungspunkte wie in den beiden vorangegangenen Semestern, in denen noch keine Pflegebedürftigkeit bestanden hatte. Der ab dem Sommersemester 2022 erkennbare Rückgang betrug zunächst lediglich vier ECTS-Anrechnungspunkte. Auch aus dem weiteren leichten Rückgang während des zweiten bestätigten Krankenstandes vom 29. November 2022 bis 16. Mai 2023 kann nicht geschlossen werden, dass die Pflegebedürftigkeit für die Studienverzögerung kausal war.
Für eine solche Annahme müsste nach den oben angeführten Gesetzesmaterialien davon ausgegangen werden können, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer ohne den wichtigen Grund (konkret die Pflegebedürftigkeit der Mutter) mit größter Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre. Dass dies nicht der Fall war, zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium selbst bei Beibehaltung der in den ersten beiden Semestern erzielten ECTS-Anrechnungspunkte, in denen eine Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter noch nicht bestanden hatte, nicht innerhalb der Anspruchsdauer von sieben Semestern hätte abschließen können.
Für einen Studienabschluss innerhalb der Anspruchsdauer hätte die Beschwerdeführerin durchschnittlich 25,72 ECTS-Anrechnungspunkte pro Semester erreichen müssen (180 ECTS-Anrechnungspunkte / 7 Semester = 25,72 ECTS-Anrechnungspunkte). Ihren höchsten Studienerfolg erzielte sie im Wintersemester 2021/2022, in dem sie einmalig Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolvierte. Die erforderliche Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten erreichte sie somit in keinem einzigen Semester. Dies gilt sowohl für die Semester, in denen die Pflegebedürftigkeit der Mutter noch nicht bestanden hatte, als auch für jene Semester, in denen die Pflegebedürftigkeit vorlag und die Beschwerdeführerin bereits Studienbeihilfe bezog. Für einen Studienabschluss innerhalb der Anspruchsdauer hätte die Beschwerdeführerin durchschnittlich 25,72 ECTS-Anrechnungspunkte pro Semester erreichen müssen (180 ECTS-Anrechnungspunkte / 7 Semester = 25,72 ECTS-Anrechnungspunkte). Ihren höchsten Studienerfolg erzielte sie im Wintersemester 2021 aus 2022,, in dem sie einmalig Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolvierte. Die erforderliche Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten erreichte sie somit in keinem einzigen Semester. Dies gilt sowohl für die Semester, in denen die Pflegebedürftigkeit der Mutter noch nicht bestanden hatte, als auch für jene Semester, in denen die Pflegebedürftigkeit vorlag und die Beschwerdeführerin bereits Studienbeihilfe bezog.
Die Pflegebedürftigkeit der Mutter war somit für den ausbleibenden Studienerfolg der Beschwerdeführerin nicht kausal.
Erstmals in ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe den erforderlichen Studienerfolg im Sommersemester 2024 wegen einer neuerlichen Schulterverletzung ihrer Mutter und der daraus folgenden Pflegebedürftigkeit nicht erbringen können.
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 19 StudFG kann die Anspruchsdauer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur verlängern, wenn er noch während der Anspruchsdauer eingetreten ist (vgl. wieder VwGH 13.05.2011, Zl. 2007/10/0112).Ein wichtiger Grund i.S.d. Paragraph 19, StudFG kann die Anspruchsdauer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur verlängern, wenn er noch während der Anspruchsdauer eingetreten ist vergleiche wieder VwGH 13.05.2011, Zl. 2007/10/0112).
Das siebte und letzte Semester der Anspruchsdauer war das Wintersemester 2023/2024. Da sich die Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 StudFG nach den Auszahlungsterminen i.S.d. § 47 Abs. 1 StudFG richtet, endeten das Wintersemester und die Anspruchsdauer mit Ende Februar 2024.Das siebte und letzte Semester der Anspruchsdauer war das Wintersemester 2023 aus 2024,. Da sich die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StudFG nach den Auszahlungsterminen i.S.d. Paragraph 47, Absatz eins, StudFG richtet, endeten das Wintersemester und die Anspruchsdauer mit Ende Februar 2024.
Die Schulterverletzung der Mutter trat erst im März 2024 und damit nach Ablauf der Anspruchsdauer ein. Die daraus resultierende Pflegebedürftigkeit ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant.
Zusammengefasst kommt eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 3 StudFG somit jedenfalls nicht in Betracht.Zusammengefasst kommt eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, StudFG somit jedenfalls nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein die Anspruchsdauer verlängernder Grund i.S.d. § 19 Abs. 1 StudFG vorliegt, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein die Anspruchsdauer verlängernder Grund i.S.d. Paragraph 19, Absatz eins, StudFG vorliegt, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Anspruchsdauer Bachelorstudium Eltern Erkrankung günstiger Studienerfolg Kausalität Pflegebedarf Studienbeihilfe Studienverzögerung Voraussetzungen wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2300996.1.00Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026