Entscheidungsdatum
10.08.2026Norm
AVG §73 Abs1Spruch
,
L501 2339297-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die ORF-Beitrags Service GmbH hinsichtlich des bei ihr am 23.05.2024 eingelangten Antrages auf Festsetzung der Beiträge gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde von römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die ORF-Beitrags Service GmbH hinsichtlich des bei ihr am 23.05.2024 eingelangten Antrages auf Festsetzung der Beiträge gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu Recht:
A)
I. Der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.08.2025, Beitragsnummer: XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben.römisch eins. Der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.08.2025, Beitragsnummer: römisch 40 , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben.
II. Der ORF-Beitrag wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2025, für XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit EUR 183,60 festgesetzt.römisch zwei. Der ORF-Beitrag wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 10 Absatz eins, 12, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2025,, für römisch 40 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit EUR 183,60 festgesetzt.
Der ORF-Beitrag ist seit 03.06.2024 fällig und ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN AT67 3100 0004 0401 1011, BIC: RZBAATWW unter Bekanntgabe der Beitragsnummer: XXXX zur Einzahlung zu bringen.Der ORF-Beitrag ist seit 03.06.2024 fällig und ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN AT67 3100 0004 0401 1011, BIC: RZBAATWW unter Bekanntgabe der Beitragsnummer: römisch 40 zur Einzahlung zu bringen.
B) I. und II.B) römisch eins. und römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung 01-12/2024 vom 07.05.2024 begehrte die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz “bP”) bei der ORF-Beitrags Service GmbH die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Der Antrag langte am 23.05.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.römisch eins.1. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung 01-12/2024 vom 07.05.2024 begehrte die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz “bP”) bei der ORF-Beitrags Service GmbH die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Der Antrag langte am 23.05.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.
Nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei brachte ihr die ORF-Beitrags Service GmbH die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der im Spruch angeführten Anschrift hin.
I.2. Mit Schriftsatz vom 25.11.2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangt am 27.11.2024, erhob die bP eine Säumnisbeschwerde, da seit ihrer Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien und die Säumnis zweifelsfrei auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 25.11.2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangt am 27.11.2024, erhob die bP eine Säumnisbeschwerde, da seit ihrer Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien und die Säumnis zweifelsfrei auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei.
I.3. Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.08.2025 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF Beitrags Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verpflichtet.römisch eins.3. Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.08.2025 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 12 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, ORF Beitrags Gesetz 2024 und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit mindestens dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit mindestens dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
Der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.08.2025 wurde am 14.08.2025 hinterlegt.
In der mit Schriftsatz vom 09.09.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies die bP auf ihr Schreiben vom 20.05.2024, in dem sie begründet habe, warum ihr die Erstattung einer Meldung gemäß §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht möglich gewesen sei, und sie nicht gewillt sei, den geforderten Betrag zu zahlen. Ergänzend bringe sie vor, dass sie seit 12.12.2015 durchgehend an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, folglich liege auch ab diesem Datum eine Beitragspflicht vor. Das Gesetz sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Kraft gestanden, weshalb die Formulierung des § 8 ORF-Beitrags-Gesetz einen kapitalen Fehler (sog. Gesetzeslücke) darstelle. Überdies sei die belangte Behörde überhaupt nicht zur Entscheidung zuständig gewesen, da sie diese nicht innerhalb der 3-Monatsfrist nach § 16 VwGVG erlassen habe. In der mit Schriftsatz vom 09.09.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies die bP auf ihr Schreiben vom 20.05.2024, in dem sie begründet habe, warum ihr die Erstattung einer Meldung gemäß §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht möglich gewesen sei, und sie nicht gewillt sei, den geforderten Betrag zu zahlen. Ergänzend bringe sie vor, dass sie seit 12.12.2015 durchgehend an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, folglich liege auch ab diesem Datum eine Beitragspflicht vor. Das Gesetz sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Kraft gestanden, weshalb die Formulierung des Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz einen kapitalen Fehler (sog. Gesetzeslücke) darstelle. Überdies sei die belangte Behörde überhaupt nicht zur Entscheidung zuständig gewesen, da sie diese nicht innerhalb der 3-Monatsfrist nach Paragraph 16, VwGVG erlassen habe.
I.4. Mit Schreiben vom 19.03.2026 legte die ORF-Beitrags Service GmbH dem Bundesverwaltungsgericht sowohl die Säumnisbeschwerde als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2025 vor. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 19.03.2026 legte die ORF-Beitrags Service GmbH dem Bundesverwaltungsgericht sowohl die Säumnisbeschwerde als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2025 vor.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nahm die ORF-Beitrags Service GmbH zum Vorwurf der Säumnis mit Schreiben vom 23.06.2026 wie folgt Stellung:
“Zum Jahreswechsel 2023/24 kam es zu einer Umstellung der öffentlichen Finanzierung des ORF von einem gerätebasierenden System (Programmentgelt) auf ein "Haushaltsabgabesystem" (ORF-Beitrag). Der entsprechende Gesetzesbeschluss wurde am 8.9.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I 112/2023). GIS/OBS hatte nicht einmal vier Monate Zeit für die nötigen Umstellungsmaßnahmen. Entgegen der Annahmen vor der Umstellung zeigte sich vor allem in den Jahren 2024 und 2025 ein erheblicher administrativer Mehraufwand für die OBS. Die Ursachen dafür lagen neben dem erweiterten Kreis der Beitragspflichtigen vor allem in der mangelhaften Aufbereitung von Daten im Zentralen Melderegister ("ZMR"), auf das die OBS bei der Beitragsvorschreibung angewiesen ist, sowie schließlich in einem enormen Anstieg von Bescheidanträgen Beitragspflichtiger (bis zum Jahr 2023 langten bei der damals eben noch als GIS firmierenden OBS jährlich rund 50 Anträge auf Beitragsbescheide ein; in den Jahren 2024 und 2025 waren es zusammen über 32.000 Anträge) und einer beträchtlichen Zahl von Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der OBS.”“Zum Jahreswechsel 2023/24 kam es zu einer Umstellung der öffentlichen Finanzierung des ORF von einem gerätebasierenden System (Programmentgelt) auf ein "Haushaltsabgabesystem" (ORF-Beitrag). Der entsprechende Gesetzesbeschluss wurde am 8.9.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,). GIS/OBS hatte nicht einmal vier Monate Zeit für die nötigen Umstellungsmaßnahmen. Entgegen der Annahmen vor der Umstellung zeigte sich vor allem in den Jahren 2024 und 2025 ein erheblicher administrativer Mehraufwand für die OBS. Die Ursachen dafür lagen neben dem erweiterten Kreis der Beitragspflichtigen vor allem in der mangelhaften Aufbereitung von Daten im Zentralen Melderegister ("ZMR"), auf das die OBS bei der Beitragsvorschreibung angewiesen ist, sowie schließlich in einem enormen Anstieg von Bescheidanträgen Beitragspflichtiger (bis zum Jahr 2023 langten bei der damals eben noch als GIS firmierenden OBS jährlich rund 50 Anträge auf Beitragsbescheide ein; in den Jahren 2024 und 2025 waren es zusammen über 32.000 Anträge) und einer beträchtlichen Zahl von Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der OBS.”
Im Rahmen des der bP mit Schreiben vom 02.07.2026 gewährten Parteiengehörs teilte diese mit Schreiben vom 21.07.2026 mit, dass die Auslastung einer Behörde die Nichterledigung einer Säumnisbeschwerde nicht rechtfertige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit dem am 23.05.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangten Schreiben vom 20.05.2024 begehrte die bP die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.römisch zwei.1.1. Mit dem am 23.05.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangten Schreiben vom 20.05.2024 begehrte die bP die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024.
Mit dem am 27.11.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangten Schreiben vom 25.11.2024 erhob die bP eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde).Mit dem am 27.11.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangten Schreiben vom 25.11.2024 erhob die bP eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde).
Der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.08.2025 wurde der bP am 14.08.2025 zugestellt.
II.1.2. Die bP hat das 18. Lebensjahr vollendet und seit 18.12.2015 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt.römisch zwei.1.2. Die bP hat das 18. Lebensjahr vollendet und seit 18.12.2015 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt.
An die beschwerdeführende Partei erging die Zahlungsaufforderung vom 07.05.2024 betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind nicht strittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung durch Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht rrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung durch Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht r
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung berufen.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
II.3.2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)römisch zwei.3.2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
II.3.2.2. Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024römisch zwei.3.2.2. Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024
Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]Paragraph 12, […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]Paragraph 17, (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.(2) Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]
II.3.2.3.Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G)römisch zwei.3.2.3.Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G)
Nettokosten und ORF Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31, (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF Beitrag ist nach dem ORF Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.(17) Der ORF Beitrag ist nach dem ORF Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.
II.3.3. Zu Spruchpunkt I. - Säumnisbeschwerderömisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Säumnisbeschwerde
II.3.3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. (vgl. VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004 mit Verweis auf VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN)Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. vergleiche VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004 mit Verweis auf VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN)
II.3.3.2. Der Antrag der bP auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß §12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 langte am 23.05.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.römisch zwei.3.3.2. Der Antrag der bP auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß §12 Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 langte am 23.05.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Gemäß Judikatur beginnt die behördliche Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. (vgl. VwGH vom 26.02.1992 , 92/01/0042, Fister/Fuchs/Sachs , Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2 , § 8 VwGVG, Rz 8)Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Gemäß Judikatur beginnt die behördliche Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. vergleiche VwGH vom 26.02.1992 , 92/01/0042, Fister/Fuchs/Sachs , Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2 , Paragraph 8, VwGVG, Rz 8)
Am 27.11.2024 langte bei der ORF-Beitrags Service GmbH die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Zwischen Antragstellung und Erhebung der Säumnisbeschwerde ist sohin ein längerer Zeitraum als sechs Monate verstrichen. Die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsfrist war daher zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde abgelaufen.
Säumigkeit der Behörde (mit den in § 16 und § 28 Abs 7 VwGVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Folgen) liegt aber nur dann vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Säumigkeit der Behörde (mit den in Paragraph 16 und Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Folgen) liegt aber nur dann vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087).Die Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der seitens der ORF-Beitrags Service GmbH in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2026 beschriebene Arbeitsanfall aufgrund des Inkrafttretens des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stellte für sie zweifelsfrei eine Herausforderung dar, das Vorliegen einer extremen Belastungssituation, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet, kann darin aber nicht erkannt werden. Die ORF-Beitrags Service GmbH traf daher die Verpflichtung, durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass rasche Entscheidungen möglich sind (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0047)Der seitens der ORF-Beitrags Service GmbH in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2026 beschriebene Arbeitsanfall aufgrund des Inkrafttretens des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stellte für sie zweifelsfrei eine Herausforderung dar, das Vorliegen einer extremen Belastungssituation, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet, kann darin aber nicht erkannt werden. Die ORF-Beitrags Service GmbH traf daher die Verpflichtung, durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass rasche Entscheidungen möglich sind vergleiche VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0047)
Da die ORF-Beitrags Service GmbH daher weder durch unüberwindliche Hindernisse noch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei von der Entscheidung abgehalten wurde, war die Säumnisbeschwerde auch nicht abzuweisen. Die Säumnisbeschwerde war vielmehr zulässig und berechtigt.
Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet.
Der nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist ergangene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH war daher spruchgemäß aufzuheben (vgl. VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Der nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist ergangene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH war daher spruchgemäß aufzuheben vergleiche VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
II.3.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
II.3.4.1. Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF Beitrags Gesetz 2024).römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Paragraphen 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G, Paragraph eins, ORF Beitrags Gesetz 2024).
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Korrespondierend dazu ist in § 5 ORF-Beitrags-Gesetz die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung vom ORF-Beitrag vorgesehen.Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Korrespondierend dazu ist in Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung vom ORF-Beitrag vorgesehen.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmerin, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmerin, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Die Beitragspflicht trifft somit auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 44).Die Beitragspflicht trifft somit auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (VfGH 24.06.2025/ E 4624 aus 2024,, Rz 44).
Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die Angebote des ORF zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 49). Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die Angebote des ORF zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (VfGH 24.06.2025/ E 4624 aus 2024,, Rz 49).
Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw. in der Betriebsstätte über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren zu können (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 50). Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für Beitragspflichtige eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikations-technologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann.Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw. in der Betriebsstätte über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren zu können (VfGH 24.06.2025/ E 4624 aus 2024,, Rz 50). Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für Beitragspflichtige eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikations-technologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann.
Es besteht die Beitragspflicht demnach unabhängig davon,
• ob,
• in welchem Ausmaß und
• mit welcher Technologie
Beitragspflichtige ORF-Programme konsumieren (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 44).Beitragspflichtige ORF-Programme konsumieren (VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, Rz 44).
Entsprechend der zum Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF Beitrags Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags auch bei laufender Entrichtung des ORF-Beitrags.Entsprechend der zum Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF Beitrags Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags auch bei laufender Entrichtung des ORF-Beitrags.
Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie unterhält seit mindestens 01.01.2024 ihren Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung verpflichtet. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen. Aufgrund Säumigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH obliegt unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Pkt. II.3.3. dieser Abspruch nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht.Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie unterhält seit mindestens 01.01.2024 ihren Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung verpflichtet. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen. Aufgrund Säumigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH obliegt unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.3. dieser Abspruch nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei ist daher grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz zur Zahlung des Beitrages für das gesamte Jahr 2024 verpflichtet.Aufgrund der Übergangsbestimmung in Paragraph 21, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei ist daher grundsätzlich gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz zur Zahlung des Beitrages für das gesamte Jahr 2024 verpflichtet.
II.3.4.2. Die bP begründet das Nichtnachkommen der Zahlungsaufforderung vom 07.05.2024 betreffend den Zeitraum 01-12/2024 damit, dass ihr die ORF-Beitrags Service GmbH keine Gelegenheit zur Meldung nach § 9 ORF-Beitrags-Gesetz gegeben habe. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg:römisch zwei.3.4.2. Die bP begründet das Nichtnachkommen der Zahlungsaufforderung vom 07.05.2024 betreffend den Zeitraum 01-12/2024 damit, dass ihr die ORF-Beitrags Service GmbH keine Gelegenheit zur Meldung nach Paragraph 9, ORF-Beitrags-Gesetz gegeben habe. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg:
a) War die bP bereits bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz als Rundfunkteilnehmerin im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit ihrem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst, dann galt sie gemäß der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1a ORF-Beitrags-Gesetz ex lege als Beitragsschuldnerin nach § 3 dieses Bundesgesetzes und hat ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF Beitrag zu entrichten. Eine Anmeldung (§ 9) war nicht erforderlich. Sollte für eine Adresse die Rundfunkgebühr seinerzeit mehrmals entrichtet worden sein, so stellt Abs. 1a letzter Satz leg.cit. klar, dass diesfalls der ORF-Beitrag nur mehr einmal im Sinne der in § 3 Abs. 2 angeordneten Gesamtschuldnerschaft zu zahlen ist.a) War die bP bereits bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz als Rundfunkteilnehmerin im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit ihrem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst, dann galt sie gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins a, ORF-Beitrags-Gesetz ex lege als Beitragsschuldnerin nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes und hat ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF Beitrag zu entrichten. Eine Anmeldung (Paragraph 9,) war nicht erforderlich. Sollte für eine Adresse die Rundfunkgebühr seinerzeit mehrmals entrichtet worden sein, so stellt Absatz eins a, letzter Satz leg.cit. klar, dass diesfalls der ORF-Beitrag nur mehr einmal im Sinne der in Paragraph 3, Absatz 2, angeordneten Gesamtschuldnerschaft zu zahlen ist.
b) Im Falle, dass die bP bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz nicht bereits als Rundfunkteilnehmerin im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit Hauptwohnsitz erfasst gewesen sein sollte, dann wäre es gemäß der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz an ihr gelegen, bis spätestens 30.11.2023 die Anmeldung nach § 9 leg.cit. vorzunehmen. Eine dezidierte Aufforderung durch die ORF-Beitrags Service GmbH hätte es hierfür nicht bedurft.b) Im Falle, dass die bP bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz nicht bereits als Rundfunkteilnehmerin im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit Hauptwohnsitz erfasst gewesen sein sollte, dann wäre es gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz an ihr gelegen, bis spätestens 30.11.2023 die Anmeldung nach Paragraph 9, leg.cit. vorzunehmen. Eine dezidierte Aufforderung durch die ORF-Beitrags Service GmbH hätte es hierfür nicht bedurft.
II.3.4.3. Wenn die bP schließlich in ihrer Beschwerde vom 09.09.2025 bei § 8 ORF-Beitrags-Gesetz eine “Gesetzeslücke” moniert, so ist auf § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz zu verweisen, der wie folgt bestimmt: „ Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft“. Der in § 8 leg.cit. bestimmte Beginn der Beitragspflicht kann folglich frühestens mit 01.01.2024 eintreten. Eine „Lücke“ liegt nicht vor.römisch zwei.3.4.3. Wenn die bP schließlich in ihrer Beschwerde vom 09.09.2025 bei Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz eine “Gesetzeslücke” moniert, so ist auf Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz zu verweisen, der wie folgt bestimmt: „ Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft“. Der in Paragraph 8, leg.cit. bestimmte Beginn der Beitragspflicht kann folglich frühestens mit 01.01.2024 eintreten. Eine „Lücke“ liegt nicht vor.
II.3.5. Die bP ist nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung im Jahr 2024 verpflichtet. Wie unter den Punkten II.3.4.2. und II.3.4.3. dargelegt, erweisen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt.römisch zwei.3.5. Die bP ist nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung im Jahr 2024 verpflichtet. Wie unter den Punkten römisch zwei.3.4.2. und römisch zwei.3.4.3. dargelegt, erweisen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt.
Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil von der bP weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchst-gerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil von der bP weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchst-gerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Beitragspflicht Bescheid Datenübermittlung Diskriminierungsverbot Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht ersatzlose Behebung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Kassation Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Nachholung des Bescheides Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Säumnisbeschwerde Steuereintreibung Unionsrecht unzuständige Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Zahlungsaufforderung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2339297.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026