TE Bvwg Beschluss 2026/8/13 W175 2334082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2026
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Entscheidungsdatum

13.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
FPG §21 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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W175 2334082-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 26.03.2025, GZ: VIS 3793:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 26.03.2025, GZ: VIS 3793:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 20.02.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „D“, nachdem ihr von der ÖB Teheran mitgeteilt wurde, dass ihr ein Einreisevisum gemäß § 26 FPG zu erteilen sei.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 20.02.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „D“, nachdem ihr von der ÖB Teheran mitgeteilt wurde, dass ihr ein Einreisevisum gemäß Paragraph 26, FPG zu erteilen sei.

2. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 27.02.2025 wurde mitgeteilt, dass die wahre Identität der BF gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG nicht einwandfrei geklärt hätte werden können. Es würden begründete Zweifel an ihrer Identität und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente bestehen. Weiters führte die ÖB Teheran begründend aus, dass die BF im Asylverfahren ein Reisedokument (AFG Reisepass XXXX ) lautend auf den Namen XXXX , vorgelegt habe. Mit dieser Verfahrensidentität sei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erlassen worden. Bei der Beantragung für das Visum der Kategorie D zur Einreise in das Bundesgebiet habe die BF jedoch ein Reisedokument (AFG Reisepass Nr. XXXX ) lautend auf den XXXX , vorgelegt. Diese Personalien würden sich widersprechen. Es sei keine Erklärung für die divergierenden Namen in beiden Reisedokumenten abgegeben worden. Die Behörde habe daher erhebliche Zweifel an der Identität und am Wahrheitsgehalt der in beiden Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente. Die BF wurde aufgefordert, innerhalb einer hiefür bestimmten Frist diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.2. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 27.02.2025 wurde mitgeteilt, dass die wahre Identität der BF gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht einwandfrei geklärt hätte werden können. Es würden begründete Zweifel an ihrer Identität und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente bestehen. Weiters führte die ÖB Teheran begründend aus, dass die BF im Asylverfahren ein Reisedokument (AFG Reisepass römisch 40 ) lautend auf den Namen römisch 40 , vorgelegt habe. Mit dieser Verfahrensidentität sei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erlassen worden. Bei der Beantragung für das Visum der Kategorie D zur Einreise in das Bundesgebiet habe die BF jedoch ein Reisedokument (AFG Reisepass Nr. römisch 40 ) lautend auf den römisch 40 , vorgelegt. Diese Personalien würden sich widersprechen. Es sei keine Erklärung für die divergierenden Namen in beiden Reisedokumenten abgegeben worden. Die Behörde habe daher erhebliche Zweifel an der Identität und am Wahrheitsgehalt der in beiden Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente. Die BF wurde aufgefordert, innerhalb einer hiefür bestimmten Frist diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. Mit Stellungnahme vom 07.03.2025 gab die BF an, dass sie die Ehefrau von XXXX , StA. Afghanistan sei, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten mit 04.12.2017 zuerkannt worden sei. Zur Klärung der gegenständlichen Frage gab die BF an, dass sie, bevor ihr Visum für den Iran abgelaufen sei, ein neues Visum für den Iran beantragen habe wollen. Die iranischen Behörden hätten jedoch kein Visum für die BF und ihre Familie ausgestellt, sodass diese nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Aus diesem Grund habe die Familie einen neuen afghanischen Reisepass beantragen müssen, was die zwei unterschiedlichen Reisepassnummern erkläre. Es sei nachvollziehbar, dass die unterschiedliche Namensschreibung zu einer Verwirrung geführt habe. Die Passbehörden in Afghanistan würden jedoch festlegen, wie die Namen transliteriert werden sollen. Die BF habe keinen Einfluss auf diese Vorschriften und ersuche daher, ihr das Visum auszustellen.3. Mit Stellungnahme vom 07.03.2025 gab die BF an, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , StA. Afghanistan sei, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten mit 04.12.2017 zuerkannt worden sei. Zur Klärung der gegenständlichen Frage gab die BF an, dass sie, bevor ihr Visum für den Iran abgelaufen sei, ein neues Visum für den Iran beantragen habe wollen. Die iranischen Behörden hätten jedoch kein Visum für die BF und ihre Familie ausgestellt, sodass diese nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Aus diesem Grund habe die Familie einen neuen afghanischen Reisepass beantragen müssen, was die zwei unterschiedlichen Reisepassnummern erkläre. Es sei nachvollziehbar, dass die unterschiedliche Namensschreibung zu einer Verwirrung geführt habe. Die Passbehörden in Afghanistan würden jedoch festlegen, wie die Namen transliteriert werden sollen. Die BF habe keinen Einfluss auf diese Vorschriften und ersuche daher, ihr das Visum auszustellen.

4. Mit angefochtenem Bescheid der ÖB Teheran vom 26.03.2025 wurde gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass die wahre Identität der Antragstellerin gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG nicht einwandfrei geklärt hätte werden können. Es würden begründete Zweifel an der Identität und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente bestehen. In der dem Bescheid angehängten Beilage führte die ÖB Teheran begründend aus, dass die BF keine Dokumente vorgelegt habe, welche ihre Angaben in der Stellungnahme bestätigen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Namensführung bei der Neuausstellung eines Reisedokumentes, ohne Beantragung, plötzlich verändert werden sollte. Falls ein Fehler bei der Dokumentenausstellung unterlaufen sei, hätte die unterschiedliche Namensführung der Antragstellerin auffallen und hätte sie diese vor Ort reklamieren müssen. Die Identität der Antragstellerin könne somit nicht zweifelsfrei geklärt werden. Die Behörde habe daher Zweifel an ihrer Identität und am Wahrheitsgehalt der in beiden Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente.4. Mit angefochtenem Bescheid der ÖB Teheran vom 26.03.2025 wurde gemäß Paragraph 21, FPG die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass die wahre Identität der Antragstellerin gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht einwandfrei geklärt hätte werden können. Es würden begründete Zweifel an der Identität und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente bestehen. In der dem Bescheid angehängten Beilage führte die ÖB Teheran begründend aus, dass die BF keine Dokumente vorgelegt habe, welche ihre Angaben in der Stellungnahme bestätigen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Namensführung bei der Neuausstellung eines Reisedokumentes, ohne Beantragung, plötzlich verändert werden sollte. Falls ein Fehler bei der Dokumentenausstellung unterlaufen sei, hätte die unterschiedliche Namensführung der Antragstellerin auffallen und hätte sie diese vor Ort reklamieren müssen. Die Identität der Antragstellerin könne somit nicht zweifelsfrei geklärt werden. Die Behörde habe daher Zweifel an ihrer Identität und am Wahrheitsgehalt der in beiden Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente.

5. Die Antragstellerin erhob mit als „Stellungnahme“ bezeichnetem Schreiben, eingelangt am 07.04.2025, fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 26.03.2025 und führte aus, dass sie bereits eine offizielle Bescheinigung über die Abweichungen in ihren Reisedokumenten von der ÖB Teheran erhalten habe. Darüber hinaus habe sie ein DANN-Gutachten [richtig wohl: DNA-Gutachten] vorgelegt, um ihre Identität und familiären Verhältnisse zweifelsfrei nachzuweisen. Sollte dies erforderlich sein, sei sie gerne bereit, sich erneut einem DNA-Test zu unterziehen, um alle Unklarheiten auszuräumen und ihre Angaben weiter zu belegen. Die BF bitte höflich, ihren Antrag erneut unter Berücksichtigung der Unterlagen und ihrer persönlichen Lebensumstände zu prüfen. Sie sei sehr daran interessiert, dass ihr Verfahren in voller Transparenz und Kooperation mit der geschätzten Behörde fortgesetzt wird.

6. Mit am 09.02.2026 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 20.02.2025 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D, nachdem ihr von der ÖB Teheran betreffend ihren Antrag gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt wurde, dass ihr ein Einreisevisum gemäß § 26 FPG zu erteilen sei.Die BF, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 20.02.2025 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D, nachdem ihr von der ÖB Teheran betreffend ihren Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt wurde, dass ihr ein Einreisevisum gemäß Paragraph 26, FPG zu erteilen sei.

Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 27.02.2025 wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Behörde hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Stellung zu beziehen. Die BF erstattete am 07.03.2025 eine Stellungnahme und gab an, dass es nachvollziehbar sei, dass die unterschiedliche Namensschreibung in ihren Reisepasskopien zu einer Verwirrung geführt habe. Die Passbehörden in Afghanistan würden jedoch festlegen, wie die Namen transliteriert werden sollen. Die BF habe keinen Einfluss auf diese Vorschrift.

Der Aktenlage lassen sich keine umfassenden Erwägungen betreffend die Feststellungen zur Identität der BF und der von ihr vorgelegten Reisepasskopie mit der Nummer XXXX , lautend auf XXXX , lautend XXXX , entnehmen. Auch lässt sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen, dass die ÖB Teheran Ermittlungen mithilfe eines Übersetzers oder Vertrauensanwaltes vorgenommen hat, um die unterschiedliche Übersetzung des Namens der BF in die lateinische Schrift in den beiden Reisepässen zu erklären.Der Aktenlage lassen sich keine umfassenden Erwägungen betreffend die Feststellungen zur Identität der BF und der von ihr vorgelegten Reisepasskopie mit der Nummer römisch 40 , lautend auf römisch 40 , lautend römisch 40 , entnehmen. Auch lässt sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen, dass die ÖB Teheran Ermittlungen mithilfe eines Übersetzers oder Vertrauensanwaltes vorgenommen hat, um die unterschiedliche Übersetzung des Namens der BF in die lateinische Schrift in den beiden Reisepässen zu erklären.

Die ÖB Teheran hat in einem weiteren Schritt zu ermitteln, ob die afghanischen Behörden bei der Ausstellung von Reisepässen Namen der Antragsteller derart transliterieren, dass es bei jeder Dokumentenausstellung zu einer abweichenden Schreibweise kommen kann. Weiters hat die ÖB Teheran anhand der biometrischen Daten der BF (Fingerabdrücke, Fotos) zu prüfen, ob die Fingerabdrücke und die Lichtbilder auf den vorgelegten Reisepasskopien identisch sind mit der im Rahmen der Antragstellung vor der ÖB Teheran abgegebenen Fingerabdrücke und des Lichtbildes der BF.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran.

Die Feststellungen zum eingeräumten Parteiengehör ergeben sich aus der im Akt einliegenden Aufforderung zur Stellungnahme und der erstatteten Stellungnahme der BF vom 07.03.2025.

Die ÖB Teheran stützt die Abweisung des Antrages der BF allein auf den Umstand, dass die wahre Identität der BF nicht einwandfrei geklärt hätte werden können und Zweifel an der Identität und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente vorliegen würden. Weiters führte die ÖB Teheran begründend aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Namensführung bei der Neuausstellung eines Reisedokumentes, ohne Beantragung, plötzlich verändert werden sollte. Falls ein Fehler bei der Dokumentenausstellung unterlaufen sei, hätte die unterschiedliche Namensführung der Antragstellerin zudem auffallen und hätte sie diese vor Ort reklamieren müssen. Die Identität der Antragstellerin könne laut der ÖB Teheran somit nicht zweifelsfrei geklärt werden.

Zumal die ÖB Teheran im Hinblick auf den Einwand der BF im Verfahren, dass die Translation der Namen bei der Dokumentenausstellung von den afghanischen Behörden vorgegeben werde und sie keinen Einfluss darauf habe, keine Verfahrensschritte tätige, diese jedoch für den Verfahrensausgang notwendig erscheinen, bedarf es noch weiterer Ermittlungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

§§ 20 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 20, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

Form und Wirkung der Visa D

(1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

3.2. Die BF hat bei der ÖB Teheran die Ausstellung eines Visums der Kategorie D beantragt, nachdem ihr Antrag auf Familienzusammenführung positiv entschieden wurde.

Im gegenständlichen Fall stützte sich die ÖB Teheran in ihrer Entscheidung erkennbar auf den Versagungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 2 FPG bzw. den Umstand, dass die Identität der BF nicht zweifelsfrei geklärt hätte werden können und Zweifel am Wahrheitsgehalt der in beiden Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente vorliegen würden. Ermittlungen zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes tätigte die ÖB Teheran nicht.Im gegenständlichen Fall stützte sich die ÖB Teheran in ihrer Entscheidung erkennbar auf den Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG bzw. den Umstand, dass die Identität der BF nicht zweifelsfrei geklärt hätte werden können und Zweifel am Wahrheitsgehalt der in beiden Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente vorliegen würden. Ermittlungen zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes tätigte die ÖB Teheran nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegt – unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Visaverfahren gemäß § 11a Abs. 2 FPG – eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im vorliegenden Fall liegt – unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Visaverfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG – eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:

Bei der Begründung der angenommenen Zweifel hinsichtlich der Identität der BF führte die ÖB Teheran im Hinblick auf die Stellungnahme der BF lediglich aus, dass die BF keine Dokumente vorgelegt habe, die ihre Aussage betreffend des geschilderten Vorgehens der afghanischen Behörden bestätigen würden. Es sei für die ÖB Teheran nicht nachvollziehbar, warum die Namensführung bei der Neuausstellung eines Reisedokumentes, ohne Beantragung, plötzlich verändert werden sollte.

Im gegenständlichen Verfahren übersieht die ÖB Teheran einerseits, dass nach der Machtergreifung der Taliban-Regierung im August 2021 eine neue Regierung in Afghanistan implementiert wurde. In diesem Zusammenhang ist daher auszuführen, dass das alte Reisedokument der BF von den Behörden der ehemaligen afghanischen Regierung ausgestellt und das neue Reisedokument am 28.12.2024 von den neuen Regierungsbehörden ausgestellt wurde. Sofern die BF vorbringt, dass es in Afghanistan Vorschrift sei, dass die Passbehörden festlegen würden, wie die Namen transliteriert werden sollen und die BF keinen Einfluss darauf habe, ist folgendes auszuführen:

Laut den aktuellen Länderfeststellungen vom 07.11.2025, Version 13, bestehen im Hinblick auf die Ausstellung von Tazkiras bei der Transkription aller Namen in die lateinische Schrift Inkonsistenzen, da die Antragsteller die Schreibweise beim Online-Antrag selbst festlegen können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass fehlerhafte Einträge vorkommen würden, z.B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Das liege auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse hätten und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen würden, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme würden die Fehler häufiger auftreten, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellen würde (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Laut den aktuellen Länderfeststellungen vom 07.11.2025, Version 13, bestehen im Hinblick auf die Ausstellung von Tazkiras bei der Transkription aller Namen in die lateinische Schrift Inkonsistenzen, da die Antragsteller die Schreibweise beim Online-Antrag selbst festlegen können (SEM 20.5.2025; vergleiche Yunespour 10.2021). Auch geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass fehlerhafte Einträge vorkommen würden, z.B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Das liege auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse hätten und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen würden, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme würden die Fehler häufiger auftreten, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellen würde (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Insofern erscheint es aufgrund der obigen Ausführungen somit für das erkennende Gericht nicht ausgeschlossen, dass die Abweichungen in der Schreibweise des Namens der BF in ihren Reisepässen auf einer uneinheitlichen behördlichen Übersetzung und nicht auf einer Änderung der Identität beruht.

Weiters hat die ÖB Teheran anhand der biometrischen Daten der BF (Fingerabdrücke, Foto) zu beurteilen, ob es sich bei den vorgelegten Reisepasskopien um ein und dieselbe Person handelt, zumal die BF auch im Rahmen ihrer Antragstellung vor der ÖB Teheran ihre Fingerabdrücke und ein Lichtbild abgegeben hat.

Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Versagungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 2 FPG vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185).Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund vorliegt vergleiche dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185).

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die ÖB Teheran daher mit dem Vorbringen der BF im Hinblick auf die Translation ihres Namens in ihren afghanischen Reisepässen gegebenenfalls mithilfe eines Übersetzers oder eines Vertrauensanwaltes auseinanderzusetzen haben. Bestehen weiterhin Bedenken am Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des beantragten Visums, wird die ÖB Teheran ihre Bedenken gegenüber der BF unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen und sie allenfalls zur Vorlage weiterer (verfahrensrelevanter) Unterlagen aufzufordern haben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel Ermittlungspflicht Identität Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Namensänderung Reisedokument Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2334082.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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