Entscheidungsdatum
13.08.2026Norm
AVG §18 Abs3Spruch
,
W153 2348885-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG iVm § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 16.06.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie gemäß Art 18 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgelehnt. Gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 2 und Abs 3 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran, Islamische Republik zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 125 Abs 32 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt (VII.).Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 16.06.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Artikel 18, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgelehnt. Gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran, Islamische Republik zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt (römisch sieben.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und die Erledigung zur Gänze angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang.
Die Erledigung enthielt in der Urschrift als Fertigungsklausel den Hinweis auf eine Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie einen vorgedruckten Namen, sonst jedoch keine weiteren Zusätze. Es fehlte an einer Unterschrift oder an einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte (allenfalls elektronische) Genehmigung (vgl AS 348).Die Erledigung enthielt in der Urschrift als Fertigungsklausel den Hinweis auf eine Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie einen vorgedruckten Namen, sonst jedoch keine weiteren Zusätze. Es fehlte an einer Unterschrift oder an einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte (allenfalls elektronische) Genehmigung vergleiche AS 348).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der darin aufliegenden Urschrift der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gem. § 18 Abs. 3 muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen (vgl. VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079). Gem. Paragraph 18, Absatz 3, muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen vergleiche VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079).
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 16.06.2026 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen Hinweis auf eine erfolgte elektronische Genehmigung auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 16.06.2026, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an den BF spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzt wie oben ausgeführt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 16.06.2026 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen Hinweis auf eine erfolgte elektronische Genehmigung auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 16.06.2026, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an den BF spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzt wie oben ausgeführt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdestattgabe auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensbestimmung des § 18 AVG und § 28 VwGVG stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdestattgabe auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensbestimmung des Paragraph 18, AVG und Paragraph 28, VwGVG stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist.
Schlagworte
Amtssignatur Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Nichtigkeit Rechtsanschauung des VwGH Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2348885.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026