TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/17 W621 2348581-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §22a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 22a heute
  2. FPG § 22a gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. FPG § 22a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Spruch


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W621 2348581-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED nach Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.07.2026, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED nach Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.07.2026, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, brachte am 15.05.2026 bei der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX ) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG ein und legte folgende Unterlagen vor:1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, brachte am 15.05.2026 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: LPD römisch 40 ) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, FPG ein und legte folgende Unterlagen vor:

?        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) der Tochter;

?        Unterlagen zu finanziellen Mitteln der Tochter;

?        Reisekrankenversicherung der Beschwerdeführerin;

?        Schengenkalkulator-Berechnung.

Sie verfüge derzeit noch über ein vom XXXX 2026 bis XXXX 2026 gültiges Visum C für Österreich. Aufgrund der Kriegssituation im Iran und der eingeschränkten Rückreisemöglichkeit beantrage sie ein von XXXX 2026 bis XXXX 2026 gültiges Visum für eine einmalige Einreise und einen Aufenthalt von 32 Tagen in Österreich.Sie verfüge derzeit noch über ein vom römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 gültiges Visum C für Österreich. Aufgrund der Kriegssituation im Iran und der eingeschränkten Rückreisemöglichkeit beantrage sie ein von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 gültiges Visum für eine einmalige Einreise und einen Aufenthalt von 32 Tagen in Österreich.

2. Mit E-Mail vom 18.05.2026 an die LPD XXXX reichte die Beschwerdeführerin ihren Meldezettel nach und gab an, dass sie bereits eine Reise nach England geplant habe und über ein gültiges Visum für das Vereinigte Königreich verfüge. Sie ersuche um Rückmeldung, ob sie mit ihrem aktuell bis XXXX 2026 gültigen Visum C ausreisen dürfe und anschließend mit dem beantragten verlängerten Visum wieder nach Österreich einreisen dürfe.2. Mit E-Mail vom 18.05.2026 an die LPD römisch 40 reichte die Beschwerdeführerin ihren Meldezettel nach und gab an, dass sie bereits eine Reise nach England geplant habe und über ein gültiges Visum für das Vereinigte Königreich verfüge. Sie ersuche um Rückmeldung, ob sie mit ihrem aktuell bis römisch 40 2026 gültigen Visum C ausreisen dürfe und anschließend mit dem beantragten verlängerten Visum wieder nach Österreich einreisen dürfe.

3. Mit E-Mail vom selben Tag richtete die Beschwerdeführerin ihre Anfrage auch an das Polizeikommissariat XXXX für Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten und führte aus, dass sie zurzeit über ein gültiges Multi-Visum für den Schengen-Raum verfüge, welches bis XXXX 2026 gültig sei. Zusätzlich habe sie bereits ein verlängertes Single-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom XXXX 2026 bis XXXX 2026 erhalten. Sie plane, noch vor dem XXXX .2026 mit ihrem aktuellen Multi-Visum aus Österreich auszureisen und in das Vereinigte Königreich zu reisen. Danach wolle sie innerhalb der Gültigkeitsdauer ihres verlängerten Visums wieder nach Österreich einreise und ersuche um Mitteilung, ob dies möglich sei.3. Mit E-Mail vom selben Tag richtete die Beschwerdeführerin ihre Anfrage auch an das Polizeikommissariat römisch 40 für Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten und führte aus, dass sie zurzeit über ein gültiges Multi-Visum für den Schengen-Raum verfüge, welches bis römisch 40 2026 gültig sei. Zusätzlich habe sie bereits ein verlängertes Single-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 erhalten. Sie plane, noch vor dem römisch 40 .2026 mit ihrem aktuellen Multi-Visum aus Österreich auszureisen und in das Vereinigte Königreich zu reisen. Danach wolle sie innerhalb der Gültigkeitsdauer ihres verlängerten Visums wieder nach Österreich einreise und ersuche um Mitteilung, ob dies möglich sei.

4. Nach Befassung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) gab die LPD XXXX der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.05.2026 bekannt, dass einer Erteilung eines Visums D gemäß § 22a Z 1 FPG nicht zugestimmt werde. Als Erfolgsvoraussetzung müsse die Ausreise aus dem Bundesgebiet vor dem Ablauf des bestehenden Visums zwingend unmöglich sein. Da sie beabsichtigte, vor Ablauf des derzeit noch gültigen Visums C nach England auszureisen, werde der Erteilung nicht zugestimmt, da offensichtlich kein Grund vorliege, der sie am Verlassen des Schengen-Raumes hindere. Sie könne zum vorliegenden Sachverhalt schriftlich noch am heutigen Tage Stellung nehmen.4. Nach Befassung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) gab die LPD römisch 40 der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.05.2026 bekannt, dass einer Erteilung eines Visums D gemäß Paragraph 22 a, Ziffer eins, FPG nicht zugestimmt werde. Als Erfolgsvoraussetzung müsse die Ausreise aus dem Bundesgebiet vor dem Ablauf des bestehenden Visums zwingend unmöglich sein. Da sie beabsichtigte, vor Ablauf des derzeit noch gültigen Visums C nach England auszureisen, werde der Erteilung nicht zugestimmt, da offensichtlich kein Grund vorliege, der sie am Verlassen des Schengen-Raumes hindere. Sie könne zum vorliegenden Sachverhalt schriftlich noch am heutigen Tage Stellung nehmen.

5. Mit Stellungnahme vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, dass die in der früheren Nachricht erwähnte Reise in das Vereinigte Königreich lediglich eine hypothetische Anfrage zur rechtlichen Möglichkeit der Wiedereinreise gewesen sei und keine tatsächlich bestehende, gebuchte oder gesicherte Ausreisemöglichkeit vor Ablauf des derzeitigen Visums darstelle. Ihre tatsächliche Situation bleibe unverändert. Eine Rückkehr in den Iran sei aufgrund der aktuellen Lage weiterhin nicht sicher und nicht planbar.

6. Nach Weiterleitung der Stellungnahme an das BMI gab dieses bekannt, dass an der Ablehnung aus den bereits genannten Gründen festgehalten werde.

7. Mit Bescheid vom 22.05.2026 versagte die LPD XXXX das beantragte Visum gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 FPG mit der Begründung, dass die Ausreise aus dem Schengenraum offensichtlich möglich sei und damit die Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum D gemäß § 22a FPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorliegen würden. 7. Mit Bescheid vom 22.05.2026 versagte die LPD römisch 40 das beantragte Visum gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit der Begründung, dass die Ausreise aus dem Schengenraum offensichtlich möglich sei und damit die Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum D gemäß Paragraph 22 a, FPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorliegen würden.

8. Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 08.06.2026 wurde um die Aufhebung des Bescheides und um die Erteilung des beantragten Visums D ersucht. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die damals erwähnte mögliche Reise keine tatsächliche gebuchte, gesicherte oder realistische Ausreisemöglichkeit dargestellt habe, sondern es sich um eine hypothetische rechtliche Anfrage zur Vermeidung fremdenrechtlicher Verstöße gehandelt habe. Es habe keine Reise in das Vereinigte Königreich stattgefunden, zudem sei ihr britisches Visum inzwischen abgelaufen und damit bestehe diese Möglichkeit nicht mehr. Die Rückkehr in den Iran sei weiterhin aufgrund der bekannten aktuellen Lage nicht tatsächlich und zumutbar möglich.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass gegenständlich keine humanitären Gründe für die Erteilung vorliegen würden. Nach den erläuternden Bemerkungen des FPG handle es sich um solche Fälle, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums nicht möglich sei. Könnten Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssten sie ihren visumpflichtigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher ernsthafter Erkrankung (mit Reiseunfähigkeit) oder stationärer Krankenhausaufenthalte, könne ein solches Visum erteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe ein gültiges Visum für das Vereinigte Königreich besessen und die Reise sei bereits geplant gewesen. Wenn auch aufgrund der derzeitigen Situation im Nahen Osten eine Rückreise in den Iran nicht zumutbar wäre, sei jedenfalls die Ausreisemöglichkeit aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum gegeben gewesen. Wesentlich sei bei der Beurteilung eines Visums gemäß § 22a FPG, dass Umstände vorliegen würden, die eine rechtzeitige Ausreise des Fremden zwingend unmöglich machen würden und dies sei gegenständlich nicht der Fall.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass gegenständlich keine humanitären Gründe für die Erteilung vorliegen würden. Nach den erläuternden Bemerkungen des FPG handle es sich um solche Fälle, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums nicht möglich sei. Könnten Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssten sie ihren visumpflichtigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher ernsthafter Erkrankung (mit Reiseunfähigkeit) oder stationärer Krankenhausaufenthalte, könne ein solches Visum erteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe ein gültiges Visum für das Vereinigte Königreich besessen und die Reise sei bereits geplant gewesen. Wenn auch aufgrund der derzeitigen Situation im Nahen Osten eine Rückreise in den Iran nicht zumutbar wäre, sei jedenfalls die Ausreisemöglichkeit aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum gegeben gewesen. Wesentlich sei bei der Beurteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, FPG, dass Umstände vorliegen würden, die eine rechtzeitige Ausreise des Fremden zwingend unmöglich machen würden und dies sei gegenständlich nicht der Fall.

10. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 21.07.2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalte und ergänzend festhalte, dass bereits vor Erlassung des ursprünglichen Bescheides klargestellt worden sei, dass keine konkrete, gebuchte oder gesicherte Reise in das Vereinigte Königreich bestanden habe. Es habe auch keine Reise dorthin stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, reiste am XXXX .2026 mit einem von XXXX .2026 bis XXXX 2026 gültigen Visum der Kategorie C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Teheran, in das österreichische Bundesgebiet ein.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, reiste am römisch 40 .2026 mit einem von römisch 40 .2026 bis römisch 40 2026 gültigen Visum der Kategorie C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Teheran, in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Am 15.05.2026 XXXX stellte die Beschwerdeführerin bei der LPD XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Visums D gemäß § 22a FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr aufgrund des Krieges im Iran und der damit verbundenen eingeschränkten Reisemöglichkeit ein Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht möglich sei. 1.2. Am 15.05.2026 römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin bei der LPD römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Visums D gemäß Paragraph 22 a, FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr aufgrund des Krieges im Iran und der damit verbundenen eingeschränkten Reisemöglichkeit ein Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht möglich sei.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat einen gültigen Reisepass und verfügte über ein von XXXX .2025 bis XXXX 2026 gültiges Visum der Kategorie C mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für das Vereinigte Königreich. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat einen gültigen Reisepass und verfügte über ein von römisch 40 .2025 bis römisch 40 2026 gültiges Visum der Kategorie C mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für das Vereinigte Königreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des bestehenden Visums für das Vereinigte Königreich und ihres gültigen Reisepasses – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres österreichischen Visums aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausreise aus Österreich gehindert gewesen wäre. Insbesondere wurden weder gesundheitliche Reisehindernisse noch behördliche Ausreisebeschränkungen, eine Schließung relevanter Verkehrsverbindungen oder sonstige Umstände nachgewiesen, die eine rechtzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet objektiv unmöglich gemacht hätten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet mit einem von der ÖB Teheran ausgestellten Visum der Kategorie C ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2.2. Die Feststellungen zur Antragstellung nach § 22a FPG und den hierfür genannten Gründen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der LPD XXXX mit den einliegenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin.2.2. Die Feststellungen zur Antragstellung nach Paragraph 22 a, FPG und den hierfür genannten Gründen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der LPD römisch 40 mit den einliegenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin.

2.3. Dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass und ein von XXXX 2025 bis XXXX 2026 gültiges Visum der Kategorie C mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für das Vereinigte Königreich verfügte, ergibt sich aus ihrem Schreiben an das Polizeikommissariat XXXX für Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten vom 18.05.2026, mit dem eine Kopie ihres Reisepasses sowie ihres Visums übermittelt wurden.2.3. Dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass und ein von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 gültiges Visum der Kategorie C mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für das Vereinigte Königreich verfügte, ergibt sich aus ihrem Schreiben an das Polizeikommissariat römisch 40 für Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten vom 18.05.2026, mit dem eine Kopie ihres Reisepasses sowie ihres Visums übermittelt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt vorgebracht hat, dass ihre Anfrage betreffend eine mögliche Reise in das Vereinigte Königreich lediglich hypothetischer Natur gewesen sei und keine konkrete Reiseplanung bestanden habe. Ob die Beschwerdeführerin – wie die beiden E-Mails vermuten lassen würden – eine konkrete Reise ins Vereinigte Königreich geplant habe, kann jedoch gegenständlich dahingestellt bleiben: Maßgeblich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin subjektiv beabsichtigte, in das Vereinigte Königreich zu reisen, sondern ob ihr objektiv eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres österreichischen Visums möglich war. Aufgrund des zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Visums für das Vereinigte Königreich bestand eine solche Ausreisemöglichkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sind §§ 5, 9, 20, 21 und § 22a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sind Paragraphen 5, 9, 20, 21 und Paragraph 22 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 22a FPG kann einem Fremden, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 FPG vorliegen und dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist.Gemäß Paragraph 22 a, FPG kann einem Fremden, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, FPG vorliegen und dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) ist es damit möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen. Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 22 a,) ist es damit möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.

Diese Bestimmung begründet keine allgemeine Möglichkeit der Verlängerung eines rechtmäßigen Aufenthalts, sondern stellt eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung dar. Dies ergibt sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien, wonach durch § 22a FPG außergewöhnliche Fallkonstellationen erfasst werden sollen, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums nicht möglich ist. Als Beispiele werden plötzliche Krankenhausaufenthalte, unerwartete Notfälle oder unvorhergesehene Verpflichtungen des nationalen Interesses bzw. internationale Verpflichtungen angeführt: Diese Bestimmung begründet keine allgemeine Möglichkeit der Verlängerung eines rechtmäßigen Aufenthalts, sondern stellt eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung dar. Dies ergibt sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien, wonach durch Paragraph 22 a, FPG außergewöhnliche Fallkonstellationen erfasst werden sollen, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums nicht möglich ist. Als Beispiele werden plötzliche Krankenhausaufenthalte, unerwartete Notfälle oder unvorhergesehene Verpflichtungen des nationalen Interesses bzw. internationale Verpflichtungen angeführt:

„Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§°21°Abs.°1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Art. 33 Visakodex in Entsprechung von Art. 20 Abs. 2 SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß § 22a erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Abs. 1). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß § 22a insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Art. 18 SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (§ 20 Abs. 3a).“„Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§°21°Abs.°1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Artikel 33, Visakodex in Entsprechung von Artikel 20, Absatz 2, SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß Paragraph 22 a, erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (Paragraph 5, Absatz eins,). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß Paragraph 22 a, insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Artikel 18, SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (Paragraph 20, Absatz 3 a,).“

Der in den Erläuterungen angesprochene Art. 33 Visakodex sieht vor, dass Schengenvisa in Fällen von höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert werden können. Der Visuminhaber muss dabei schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, nachweisen.Der in den Erläuterungen angesprochene Artikel 33, Visakodex sieht vor, dass Schengenvisa in Fällen von höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert werden können. Der Visuminhaber muss dabei schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, nachweisen.

Wann ein Fall höherer Gewalt oder humanitäre oder schwerwiegenden Gründe im Sinne von Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Visakodex anzunehmen sind, ist im Visakodex selbst nicht geregelt. Gemäß Art. 51 Visakodex iVm Art. 52 Abs. 2 Visakodex ist die Europäische Kommission jedoch befugt, durch Beschluss Hinweise und Beispiele zur Rechtsanwendung des Visakodex zu geben. Von dieser Befugnis hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 19. März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumsanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (im Folgenden: Visakodex-Handbuch I) Gebrauch gemacht. Als Beispiel für einen Fall höherer Gewalt erwähnt Teil V, Ziffer 1. des Visakodex-Handbuchs I die kurzfristige Änderung des Flugplans durch die Fluggesellschaft (z.B. wegen der Witterungsbedingungen oder wegen Streiks) und als Beispiele für humanitäre Gründe die plötzliche schwere Erkrankung des Visuminhabers oder die plötzliche schwere Erkrankung oder den Tod eines engen Verwandten, der in einem Mitgliedstaat lebt. Als Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung des Visums rechtfertigen, sind im Visakodex-Handbuch I aufgeführt: "Ein namibischer Staatsangehöriger ist nach Köln (Deutschland) gereist, um einen Familienangehörigen abzuholen, der sich dort einer Operation unterzogen hat. Am Vortag vor der geplanten Abreise erleidet der Patient einen Rückfall und darf das Krankenhaus erst zwei Wochen später verlassen." und "Ein angolanischer Geschäftsmann ist nach Italien gereist, um dort mit einem italienischen Unternehmen einen Vertrag auszuhandeln und mehrere Produktionsstätten zu besuchen. Die Verhandlungen dauern länger als erwartet, und der Geschäftsmann muss eine Woche länger bleiben als geplant."Wann ein Fall höherer Gewalt oder humanitäre oder schwerwiegenden Gründe im Sinne von Artikel 33 Absatz eins, Satz 1 oder Absatz 2, Satz 1 Visakodex anzunehmen sind, ist im Visakodex selbst nicht geregelt. Gemäß Artikel 51, Visakodex in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 2, Visakodex ist die Europäische Kommission jedoch befugt, durch Beschluss Hinweise und Beispiele zur Rechtsanwendung des Visakodex zu geben. Von dieser Befugnis hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 19. März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumsanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (im Folgenden: Visakodex-Handbuch römisch eins) Gebrauch gemacht. Als Beispiel für einen Fall höherer Gewalt erwähnt Teil römisch fünf, Ziffer 1. des Visakodex-Handbuchs römisch eins die kurzfristige Änderung des Flugplans durch die Fluggesellschaft (z.B. wegen der Witterungsbedingungen oder wegen Streiks) und als Beispiele für humanitäre Gründe die plötzliche schwere Erkrankung des Visuminhabers oder die plötzliche schwere Erkrankung oder den Tod eines engen Verwandten, der in einem Mitgliedstaat lebt. Als Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung des Visums rechtfertigen, sind im Visakodex-Handbuch römisch eins aufgeführt: "Ein namibischer Staatsangehöriger ist nach Köln (Deutschland) gereist, um einen Familienangehörigen abzuholen, der sich dort einer Operation unterzogen hat. Am Vortag vor der geplanten Abreise erleidet der Patient einen Rückfall und darf das Krankenhaus erst zwei Wochen später verlassen." und "Ein angolanischer Geschäftsmann ist nach Italien gereist, um dort mit einem italienischen Unternehmen einen Vertrag auszuhandeln und mehrere Produktionsstätten zu besuchen. Die Verhandlungen dauern länger als erwartet, und der Geschäftsmann muss eine Woche länger bleiben als geplant."

Daraus wird erkennbar, dass der Gesetzgeber sowohl bei Art. 33 Visakodex als auch bei § 22a FPG insbesondere Sachverhalte vor Augen hatte, in denen in der Person des Fremden gelegene Umstände oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse dessen rechtzeitige Ausreise verhindern oder unzumutbar machen. Daraus wird erkennbar, dass der Gesetzgeber sowohl bei Artikel 33, Visakodex als auch bei Paragraph 22 a, FPG insbesondere Sachverhalte vor Augen hatte, in denen in der Person des Fremden gelegene Umstände oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse dessen rechtzeitige Ausreise verhindern oder unzumutbar machen.

Im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, dass eine Rückkehr in den Iran aufgrund der dortigen Sicherheitslage und der eingeschränkten Rückreisemöglichkeiten nicht möglich bzw. unzumutbar sei. Selbst wenn dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt wird, folgt daraus jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin damit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres für Österreich bestehenden Visums die Ausreise aus dem Bundesgebiet unmöglich gewesen wäre:

Nach den getroffenen Feststellungen verfügte die Beschwerdeführerin über ein von XXXX 2025 bis XXXX .2026 gültiges Visum der Kategorie C mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für das Vereinigte Königreich. Damit stand der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Aufenthaltsalternative außerhalb des Schengenraumes offen; konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, dass ihr die Ausreise aus dem Bundesgebiet in das Vereinigte Königreich nicht möglich gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurden weitere Umstände, welche eine Ausreise faktisch unmöglich gemacht hätten, geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin rechtlich oder tatsächlich gehindert gewesen wäre, das österreichische Bundesgebiet vor Ablauf ihres für das Bundesgebiet gültigen Visums bis XXXX .2026 tatsächlich zu verlassen. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte die Beschwerdeführerin über ein von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2026 gültiges Visum der Kategorie C mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für das Vereinigte Königreich. Damit stand der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Aufenthaltsalternative außerhalb des Schengenraumes offen; konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, dass ihr die Ausreise aus dem Bundesgebiet in das Vereinigte Königreich nicht möglich gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurden weitere Umstände, welche eine Ausreise faktisch unmöglich gemacht hätten, geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin rechtlich oder tatsächlich gehindert gewesen wäre, das österreichische Bundesgebiet vor Ablauf ihres für das Bundesgebiet gültigen Visums bis römisch 40 .2026 tatsächlich zu verlassen.

Der Umstand, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht gewünscht oder nicht möglich erscheint, vermag für sich alleine die Voraussetzungen des § 22a FPG nicht zu erfüllen, zumal nach den Materialien explizit auf eine nicht mögliche Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums abgestellt wird. Die Bestimmung bezweckt somit unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Materialien nicht, Fremden bei bestehenden Aufenthaltsalternativen in anderen Staaten einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Eine derartige Auslegung würde den in den Materialien hervorgehobenen Ausnahmecharakter der Bestimmung erheblich ausweiten und sie faktisch zu einer allgemeinen humanitären Verlängerungsmöglichkeit rechtmäßiger Kurzaufenthalte umgestalten.Der Umstand, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht gewünscht oder nicht möglich erscheint, vermag für sich alleine die Voraussetzungen des Paragraph 22 a, FPG nicht zu erfüllen, zumal nach den Materialien explizit auf eine nicht mögliche Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums abgestellt wird. Die Bestimmung bezweckt somit unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Materialien nicht, Fremden bei bestehenden Aufenthaltsalternativen in anderen Staaten einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Eine derartige Auslegung würde den in den Materialien hervorgehobenen Ausnahmecharakter der Bestimmung erheblich ausweiten und sie faktisch zu einer allgemeinen humanitären Verlängerungsmöglichkeit rechtmäßiger Kurzaufenthalte umgestalten.

Hinzu kommt, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände nicht spezifisch auf einen notwendigen weiteren Aufenthalt in Österreich beziehen. Die Beschwerdeführerin hält sich im Bundesgebiet zum Besuch ihrer Tochter auf und ist bei dieser gemeldet. Wenngleich der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Aufenthalt bei ihrer Tochter fortzusetzen, vor dem Hintergrund der geltend gemachten Sicherheitslage im Iran nachvollziehbar erscheint, begründet der vorliegende Sachverhalt jedoch keine humanitären Gründe im Sinne des § 22a FPG. Dass die Beschwerdeführerin Österreich nicht verlassen könnte oder ihr die Ausreise aufgrund eines in ihrer Person gelegenen Notfalls unmöglich oder unzumutbar wäre, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.Hinzu kommt, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände nicht spezifisch auf einen notwendigen weiteren Aufenthalt in Österreich beziehen. Die Beschwerdeführerin hält sich im Bundesgebiet zum Besuch ihrer Tochter auf und ist bei dieser gemeldet. Wenngleich der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Aufenthalt bei ihrer Tochter fortzusetzen, vor dem Hintergrund der geltend gemachten Sicherheitslage im Iran nachvollziehbar erscheint, begründet der vorliegende Sachverhalt jedoch keine humanitären Gründe im Sinne des Paragraph 22 a, FPG. Dass die Beschwerdeführerin Österreich nicht verlassen könnte oder ihr die Ausreise aufgrund eines in ihrer Person gelegenen Notfalls unmöglich oder unzumutbar wäre, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass keiner jener besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmefälle vorliegt, für welche § 22a FPG geschaffen wurde. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG nicht vorliegen.Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass keiner jener besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmefälle vorliegt, für welche Paragraph 22 a, FPG geschaffen wurde. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, FPG nicht vorliegen.

Gemäß § 11a Absatz 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien auf eine klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausreise berücksichtigungswürdige Gründe Einreisetitel Gültigkeitsdauer Schengenraum Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W621.2348581.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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