TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/17 W286 2164690-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1
ZustG §25
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W286 2164690-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, Zl. 1109351904-222693085, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2026, Zl. 1109351904-222693085, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 22.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung.

3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018, W121 2164690-1/10E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

4. Am 11.02.2026 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens samt schriftlichem Parteiengehör wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 16.02.2026 durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Der Bescheid wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 23.03.2026 durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht. Mangels Empfangnahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer wurde die Kundmachung des abzuholenden Bescheids am 07.04.2026 abgenommen, wodurch der Bescheid mit 08.04.2026 als zugestellt galt. Die Rechtsmittelfrist verstrich sodann ungenutzt.

6. Mit E-Mail seiner anwaltlichen Vertretung vom 30.06.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übermittelte in einem die nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026.

7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). 7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

9. Mit Eingabe vom 31.07.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, Stellung zu nehmen, ob auch versucht wurde, mit dem Beschwerdeführer mittels einer in einem im Akt einliegenden Polizeibericht aufscheinenden Mobiltelefonnummer telefonisch in Kontakt zu treten, um eine Abgabestelle zu erheben.

10. Mit E-Mail vom 03.08.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme samt Fotos des Displays eines ihrer Festnetztelefone und bejahte den (erfolglosen) Versuch einer Kontaktaufnahme.

11. Diese Stellungnahme samt Fotos wurden der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers zum Parteiengehör übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis 14.08.2026, 12:00 Uhr, einlangend bei Gericht, Stellung zu nehmen. Es ist bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde leitete gegen den Beschwerdeführer am 11.02.2026 ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein. In diesem Zusammenhang wurden seitens der belangten Behörde die erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren:Die belangte Behörde leitete gegen den Beschwerdeführer am 11.02.2026 ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein. In diesem Zusammenhang wurden seitens der belangten Behörde die erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren:

Die belangte Behörde erstellte am 11.02.2026 einen ZMR-Auszug, demzufolge der Beschwerdeführer bereits seit dem 26.07.2024 – somit seit über eineinhalb Jahren – über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Am selben Tag versuchte die belangte Behöre zweimal, den Beschwerdeführer telefonisch unter einer in einem im Akt einliegenden Polizeibericht aufscheinenden, dem Beschwerdeführer zuzuordnenden, Mobiltelefonnummer zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, die hinsichtlich einer Abgabestelle des Beschwerdeführers hätten befragt werden können. Die belangte Behörde regte in der Folge nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht XXXX an. Am 13.02.2026 teilte dieses der belangten Behörde mit, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird. Die belangte Behörde erstellte am 11.02.2026 einen ZMR-Auszug, demzufolge der Beschwerdeführer bereits seit dem 26.07.2024 – somit seit über eineinhalb Jahren – über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Am selben Tag versuchte die belangte Behöre zweimal, den Beschwerdeführer telefonisch unter einer in einem im Akt einliegenden Polizeibericht aufscheinenden, dem Beschwerdeführer zuzuordnenden, Mobiltelefonnummer zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, die hinsichtlich einer Abgabestelle des Beschwerdeführers hätten befragt werden können. Die belangte Behörde regte in der Folge nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht römisch 40 an. Am 13.02.2026 teilte dieses der belangten Behörde mit, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird.

Die belangte Behörde machte sodann am 16.02.2026 eine an den Beschwerdeführer gerichtete Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens samt schriftlichem Parteiengehör mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am selben Tag durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekannt. Nachdem zwei Wochen verstrichen waren und sich der Beschwerdeführer nicht zur Empfangnahme des Parteiengehörs eingefunden hatte, wurde die Kundmachung des Parteiengehörs am 03.03.2026 abgenommen und galt damit die Zustellung als bewirkt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 23.03.2026 durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht. Da seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen waren, und sich der Beschwerdeführer zur Empfangnahme des Dokuments nicht eingefunden hatte, wurde die Kundmachung des abzuholenden Bescheids am 07.04.2026 abgenommen, wodurch der Bescheid mit 08.04.2026 als zugestellt galt.

Die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG ist im konkreten Fall vorschriftsmäßig erfolgt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann somit mit 08.04.2026 zu laufen und endete mit Ablauf des 06.05.2026. Die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG ist im konkreten Fall vorschriftsmäßig erfolgt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann somit mit 08.04.2026 zu laufen und endete mit Ablauf des 06.05.2026.

Mit E-Mail seiner anwaltlichen Vertretung vom 30.06.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übermittelte in einem die nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026.

Es liegt im konkreten Fall kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Die mit Bescheid vom 06.07.2026 erfolgte Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer verfügt erst seit dem 30.06.2026 wieder über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den seitens der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren, zum Bescheid vom 23.03.2026 sowie zur Zustellung des Parteiengehörs und des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung, stützen sich auf die bezughabenden Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen blieben letztlich unbestritten. Zum Ermittlungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts, dass die belangte Behörde auch über die im Akt ersichtliche Mobiltelefonnummer den Beschwerdeführer zu kontaktieren versucht hat, nahm der Beschwerdeführer binnen gesetzter Frist keine Stellung, sodass er diesem Ermittlungsergebnis nicht entgegentrat und es bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel daran, dass diese Anrufe tatsächlich stattgefunden haben, weil die belangte Behörde dies durch die Fotos vom Telefondisplay, auf denen sowohl Mobiltelefonnummer als auch Datum und Uhrzeit ersichtlich sind, belegte.

Hinsichtlich der Feststellungen, wonach die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG im konkreten Fall vorschriftsmäßig erfolgt ist und kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen, wonach die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG im konkreten Fall vorschriftsmäßig erfolgt ist und kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 nach § 25 ZustG:3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 nach Paragraph 25, ZustG:

3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn etc.), in Betracht (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn etc.), in Betracht (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).

Dem Praxiskommentar zum ZustG zufolge, berechtigt der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, diese noch nicht zu einem Vorgehen nach § 25 ZustG. Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Kommentar zu § 8 ZustG verwiesen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 25 , K 2 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Dem Praxiskommentar zum ZustG zufolge, berechtigt der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, diese noch nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 25, ZustG. Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Kommentar zu Paragraph 8, ZustG verwiesen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 25, , K 2 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).

Den Ausführungen im Kommentar zu § 8 ZustG zufolge, ist es der Erstbehörde – wenn der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens ihr eine Telefonnummer bekanntgibt – ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer – die im Akt auch leicht auffindbar ist – telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8, E 99 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Den Ausführungen im Kommentar zu Paragraph 8, ZustG zufolge, ist es der Erstbehörde – wenn der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens ihr eine Telefonnummer bekanntgibt – ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer – die im Akt auch leicht auffindbar ist – telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8,, E 99 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2026, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, vor, dass die belangte Behörde nicht alle ihr zumutbaren Mittel zur Ermittlung einer Abgabestelle ausgeschöpft habe. Diesem Vorbringen ist gegenständlich nicht zu folgen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde, entsprechend der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, am 11.02.2026 eine Anfrage an die Meldebehörde vorgenommen und einen ZMR-Auszug erstellt hat. Dieser hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 26.07.2024 – also seit mehr als eineinhalb Jahren – über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass laut dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, erst nach mehrmaliger ergebnisloser Abfrage des Zentralen Melderegisters die der Behörde nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss auf den seiner Entscheidung zugrundeliegenden konkreten Einzelfall Bezug nimmt, in dem die Behörde mehrmals ergebnislose Abfragen im Zentralen Melderegister vorgenommen hatte, und auf diese bezogen ausführte, dass diese mehrmals vorgenommenen, ergebnislosen Abfragen ausreichen, um die der Behörde zumutbaren amtswegigen Ermittlungen als ausgeschöpft anzusehen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch somit nicht zu entnehmen, dass mehrere ergebnislose Abfragen generell Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 25 ZustG seien. Vielmehr ist dem Judikat vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, und auch jenem vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, auf dem ersteres aufbaut, explizit zu entnehmen, dass eine Anfrage an die Meldebehörde vorausgesetzt wird. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde, entsprechend der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, am 11.02.2026 eine Anfrage an die Meldebehörde vorgenommen und einen ZMR-Auszug erstellt hat. Dieser hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 26.07.2024 – also seit mehr als eineinhalb Jahren – über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass laut dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, erst nach mehrmaliger ergebnisloser Abfrage des Zentralen Melderegisters die der Behörde nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss auf den seiner Entscheidung zugrundeliegenden konkreten Einzelfall Bezug nimmt, in dem die Behörde mehrmals ergebnislose Abfragen im Zentralen Melderegister vorgenommen hatte, und auf diese bezogen ausführte, dass diese mehrmals vorgenommenen, ergebnislosen Abfragen ausreichen, um die der Behörde zumutbaren amtswegigen Ermittlungen als ausgeschöpft anzusehen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch somit nicht zu entnehmen, dass mehrere ergebnislose Abfragen generell Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 25, ZustG seien. Vielmehr ist dem Judikat vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, und auch jenem vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, auf dem ersteres aufbaut, explizit zu entnehmen, dass eine Anfrage an die Meldebehörde vorausgesetzt wird.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde erstellten ZMR-Auszugs, der zum Ergebnis hatte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abfrage bereits seit über eineinhalb Jahren nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war, und der parallel dazu bzw. in der Folge getätigten, erfolglosen Ermittlungshandlungen von der belangten Behörde nicht verlangt werden kann, noch länger zuzuwarten und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durchzuführen, zumal es keine konkreten Anzeichen dafür gab, dass der Beschwerdeführer in nächster Zeit doch über eine aufrechte Meldeadresse verfügen würde. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer auch erst wieder seit dem 30.06.2026 aufrecht gemeldet

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfügt, die hinsichtlich des Bestehens einer Abgabestelle als Zeugen befragt hätten werden können. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde bei seinen früheren Mitbewohnern und seiner Unterkunft hätte nachfragen können, wo er sich aufhalte, oder ob diese Kontaktdaten von ihm hätten, mit denen er sich ausfindig machen ließe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Versuchs der belangten Behörde, eine Abgabestelle zu ermitteln, bereits über eineinhalb Jahre lang über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Vor diesem Hintergrund würde die Verpflichtung der belangte Behörde, diese letzte, schon längst nicht mehr aufrechte Meldeadresse aufzusuchen und dort Ermittlungen durchzuführen, die an die Behörde zu stellenden Anforderungen, eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu ermitteln, jedenfalls überspannen. Der Beschwerdeführer ist erst seit 30.06.2026 wieder aufrecht gemeldet – an diesem 30.06.2026 stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem die nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026.

Wie oben dargelegt, ist es – den Ausführungen des Kommentars zu § 8 ZustG entsprechend – der Behörde ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden, wenn er eine Telefonnummer bekanntgibt, telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Auch diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nachgekommen: Wie oben dargelegt, ist es – den Ausführungen des Kommentars zu Paragraph 8, ZustG entsprechend – der Behörde ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden, wenn er eine Telefonnummer bekanntgibt, telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Auch diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nachgekommen:

Am 28.01.2026 wurde der belangten Behörde ein Abschlussbericht der XXXX vom 24.01.2026 übermittelt (AS 5 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass die Polizei mehrmals erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer unter der Nummer XXXX zu erreichen (AS 7). Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob die in einem im Akt einliegenden Abschlussbericht der XXXX vom 24.01.2026 ersichtliche Mobiltelefonnummer seitens der belangten Behörde kontaktiert wurde (OZ 3), bejahte dies die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 03.08.2026 und legte unter einem Fotos des Displays eines Festnetztelefons der belangten Behörde, denen zu entnehmen ist, dass am 11.02.2026 zweimal versucht wurde, den Beschwerdeführer eben unter der von ihm bei der Polizei angegeben Nummer XXXX anzurufen – jedoch ohne Erfolg (Oz 4). Am 28.01.2026 wurde der belangten Behörde ein Abschlussbericht der römisch 40 vom 24.01.2026 übermittelt (AS 5 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass die Polizei mehrmals erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer unter der Nummer römisch 40 zu erreichen (AS 7). Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob die in einem im Akt einliegenden Abschlussbericht der römisch 40 vom 24.01.2026 ersichtliche Mobiltelefonnummer seitens der belangten Behörde kontaktiert wurde (OZ 3), bejahte dies die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 03.08.2026 und legte unter einem Fotos des Displays eines Festnetztelefons der belangten Behörde, denen zu entnehmen ist, dass am 11.02.2026 zweimal versucht wurde, den Beschwerdeführer eben unter der von ihm bei der Polizei angegeben Nummer römisch 40 anzurufen – jedoch ohne Erfolg (Oz 4).

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut Abschlussbericht der XXXX auch die Polizei im Rahmen ihrer Erhebungen mehrmals – erfolglos – versucht hat, den Beschwerdeführer unter dieser Nummer anzurufen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut Abschlussbericht der römisch 40 auch die Polizei im Rahmen ihrer Erhebungen mehrmals – erfolglos – versucht hat, den Beschwerdeführer unter dieser Nummer anzurufen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht XXXX nach § 11 AVG anregte, dieses der belangten Behörde jedoch mitteilte, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht römisch 40 nach Paragraph 11, AVG anregte, dieses der belangten Behörde jedoch mitteilte, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird.

Im Lichte der dargelegten, seitens der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren, ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG war daher im konkreten Fall rechtmäßig.Im Lichte der dargelegten, seitens der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren, ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG war daher im konkreten Fall rechtmäßig.

3.2. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 33 VwGVG:3.2. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 33, VwGVG:

3.2.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0080). 3.2.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0080).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020).

3.2.2. Im konkreten Fall führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.06.2026 begründend aus, dass er keine Kenntnis von der Kundmachung der Erlassung des Bescheides an der Amtstafel und der damit bewirkten Zustellfiktion gehabt habe. Diese Unkenntnis sei ihm nicht vorwerfbar, da er keinerlei Veranlassung gehabt habe, mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens rechnen zu müssen, und daher auch nicht gehalten gewesen sei, für eine Vertretung oder eine Nachschau an der Amtstafel oder eine sonstige Mitteilung an die Behörde über eine Abgabestelle iSd ZustG zu sorgen.

Das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, wie von § 33 Abs. 1 VwGVG gefordert, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. Er führte völlig unzureichend aus, weder vom bezirksgerichtlichen Verfahren betreffend die Bestellung eines Abwesenheitskurators, der Einleitung des Aberkennungsverfahrens, dem Parteiengehör noch von der Erlassung des Bescheides vom 23.03.2026 Kenntnis erlangt zu haben, da er keine Meldeadresse im Bundesgebiet gehabt habe. Es ist somit den Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.07.2026 zu folgen, wonach kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignisses vorlag, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2026 hinderte, sondern dies alleine seinem Verschulden, der belangten Behörde keine Abgabestelle bekanntgegeben zu haben, zuzurechnen ist.Das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, wie von Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gefordert, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. Er führte völlig unzureichend aus, weder vom bezirksgerichtlichen Verfahren betreffend die Bestellung eines Abwesenheitskurators, der Einleitung des Aberkennungsverfahrens, dem Parteiengehör noch von der Erlassung des Bescheides vom 23.03.2026 Kenntnis erlangt zu haben, da er keine Meldeadresse im Bundesgebiet gehabt habe. Es ist somit den Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.07.2026 zu folgen, wonach kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignisses vorlag, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2026 hinderte, sondern dies alleine seinem Verschulden, der belangten Behörde keine Abgabestelle bekanntgegeben zu haben, zuzurechnen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt war bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, das substantiiert die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Bundesamtes in Zweifel ziehen würde. Außerdem nahm der Beschwerdeführer auch die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses zu den vergeblichen Telefonanrufen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer unter der im Akt in einem Polizeibericht aufscheinenden Mobiltelefonnummer (OZ 3, OZ 4) nicht wahr, um eine Stellungnahme abzugeben, sodass diesem Beweisergebnis seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde und auch dieser Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt war bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, das substantiiert die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Bundesamtes in Zweifel ziehen würde. Außerdem nahm der Beschwerdeführer auch die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses zu den vergeblichen Telefonanrufen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer unter der im Akt in einem Polizeibericht aufscheinenden Mobiltelefonnummer (OZ 3, OZ 4) nicht wahr, um eine Stellungnahme abzugeben, sodass diesem Beweisergebnis seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde und auch dieser Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte dieser Entscheidung insbesondere die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, und 12.03.2024, Ra 2023/22/0099 zu Grunde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte dieser Entscheidung insbesondere die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, und 12.03.2024, Ra 2023/22/0099 zu Grunde.

Schlagworte

Abgabestelle Ermittlungspflicht Fristversäumung Meldeadresse Meldepflicht öffentliche Bekanntmachung Rechtsmittelfrist unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2164690.3.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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