Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
,
W286 2164690-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER im Verfahren von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zl. 1109351904-222693085, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER im Verfahren von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zl. 1109351904-222693085, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 22.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung.
3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018, W121 2164690-1/10E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
4. Am 11.02.2026 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens samt schriftlichem Parteiengehör wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 16.02.2026 durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Der Bescheid wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 23.03.2026 durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht. Mangels Empfangnahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer wurde die Kundmachung des abzuholenden Bescheids am 07.04.2026 abgenommen, wodurch der Bescheid mit 08.04.2026 als zugestellt galt. Die Rechtsmittelfrist verstrich sodann ungenutzt.
6. Mit E-Mail seiner anwaltlichen Vertretung vom 30.06.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übermittelte in einem die nachgeholte – gegenständliche – Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026.
7. Mit Bescheid vom 06.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid vom 06.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Gegen den Bescheid vom 06.07.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die beiden Beschwerden (jene gegen den Bescheid vom 23.03.2026 und jene gegen den Bescheid vom 06.07.2026) samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2026, W286 2164690-3/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2026 als unbegründet abgewiesen. Es wurde – für den gegenständlichen Fall relevant – festgestellt, dass die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 nach § 25 ZustG rechtmäßig war.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2026, W286 2164690-3/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2026 als unbegründet abgewiesen. Es wurde – für den gegenständlichen Fall relevant – festgestellt, dass die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 nach Paragraph 25, ZustG rechtmäßig war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer war bis zum 25.07.2024 in Österreich gemeldet, dann war er nicht mehr gemeldet und verfügt erst wieder seit dem 30.06.2026 über eine aufrechte Meldung in Österreich.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer war bis zum 25.07.2024 in Österreich gemeldet, dann war er nicht mehr gemeldet und verfügt erst wieder seit dem 30.06.2026 über eine aufrechte Meldung in Österreich.
1.2. Seitens der belangten Behörde wurden die erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren:
Am 11.02.2026 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein.
Die belangte Behörde führte am 11.02.2026 eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch, wobei kein in Österreich befindlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt werden konnte – zu diesem Zeitpunkt war er zuletzt bis zum 25.07.2024 in Österreich gemeldet. Erst seit dem 30.06.2026 verfügt der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Meldung in Österreich.
Am 11.02.2026 versuchte die belangte Behöre zweimal, den Beschwerdeführer telefonisch unter einer in einem im Akt einliegenden Polizeibericht aufscheinenden, dem Beschwerdeführer zuzuordnenden, Mobiltelefonnummer zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, die hinsichtlich einer Abgabestelle des Beschwerdeführers hätten befragt werden können.
Die belangte Behörde regte in der Folge nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht XXXX an. Am 13.02.2026 teilte dieses der belangten Behörde mit, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird.Die belangte Behörde regte in der Folge nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht römisch 40 an. Am 13.02.2026 teilte dieses der belangten Behörde mit, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird.
Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens samt schriftlichem Parteiengehör wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 16.02.2026 durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 23.03.2026 gemäß § 25 ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht. Da seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen waren, und sich der Beschwerdeführer zur Empfangnahme des Dokuments nicht eingefunden hatte, wurde die Kundmachung des abzuholenden Bescheids am 07.04.2026 abgenommen, wodurch der Bescheid mit 08.04.2026 als zugestellt galt. Dieser Bescheid wurde mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 23.03.2026 gemäß Paragraph 25, ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht. Da seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen waren, und sich der Beschwerdeführer zur Empfangnahme des Dokuments nicht eingefunden hatte, wurde die Kundmachung des abzuholenden Bescheids am 07.04.2026 abgenommen, wodurch der Bescheid mit 08.04.2026 als zugestellt galt.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2026, W286 2164690-3/7E, wurde festgestellt, dass die Zustellung gemäß § 25 ZustG rechtmäßig war. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann somit mit 08.04.2026 zu laufen und endete mit Ablauf des 06.05.2026. Der Bescheid erwuchs am 07.05.2026 in Rechtskraft. 1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2026, W286 2164690-3/7E, wurde festgestellt, dass die Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustG rechtmäßig war. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann somit mit 08.04.2026 zu laufen und endete mit Ablauf des 06.05.2026. Der Bescheid erwuchs am 07.05.2026 in Rechtskraft.
1.5. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen anwaltlichen Vertreter am 30.06.2026 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu den seitens der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren, zum Bescheid vom 23.03.2026 und zu dessen rechtmäßiger Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung stützen sich auf die bezughabenden Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2026, W286 2164690-3/7E. Die getroffenen Feststellungen blieben letztlich unbestritten.
Es ist unstrittig, dass die belangte Behörde am 11.02.2026 eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durchführte, wobei kein in Österreich befindlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt werden konnte – zu diesem Zeitpunkt war er zuletzt bis zum 25.07.2024 in Österreich gemeldet. Erst seit dem 30.06.2026 verfügt der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Meldung in Österreich.
Zum Ermittlungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts, dass die belangte Behörde auch über die im Akt ersichtliche Mobiltelefonnummer den Beschwerdeführer zu kontaktieren versucht hat, nahm der Beschwerdeführer binnen gesetzter Frist keine Stellung, sodass er diesem Ermittlungsergebnis nicht entgegentrat und es bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel daran, dass diese Anrufe tatsächlich stattgefunden haben, weil die belangte Behörde dies durch die Fotos vom Telefondisplay, auf denen sowohl Mobiltelefonnummer als auch Datum und Uhrzeit ersichtlich sind, belegte.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, die hinsichtlich einer Abgabestelle des Beschwerdeführers hätten befragt werden können.
Auch dass die belangten Behörde die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht XXXX anregte und dieses am 13.02.2026 mitteilte, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.Auch dass die belangten Behörde die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht römisch 40 anregte und dieses am 13.02.2026 mitteilte, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Dass der Bescheid vom 23.03.2026 mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 23.03.2026 gemäß § 25 ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht wurde, ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass ein Aushang des Bescheids vom 23.03.2026 am gleichen Tag erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind auch keine Umstände ersichtlich, die zu einer gegenteiligen Annahme führen würden.Dass der Bescheid vom 23.03.2026 mangels bekannter Abgabestelle des Beschwerdeführers am 23.03.2026 gemäß Paragraph 25, ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht wurde, ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass ein Aushang des Bescheids vom 23.03.2026 am gleichen Tag erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind auch keine Umstände ersichtlich, die zu einer gegenteiligen Annahme führen würden.
Hinsichtlich der Feststellung, wonach die gegenständliche Beschwerde verspätet ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
3.2.2. Wie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu W286 2164690-3/7E festgehalten, hat die belangte Behörde alle ihr zumutbaren Mittel zur Ermittlung einer Abgabestelle des Beschwerdeführers iSd höchstgerichtlichen Judikatur ausgeschöpft:
Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn etc.), in Betracht (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn etc.), in Betracht (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).
Dem Praxiskommentar zum ZustG zufolge, berechtigt der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, diese noch nicht zu einem Vorgehen nach § 25 ZustG. Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Kommentar zu § 8 ZustG verwiesen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 25 , K 2 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Dem Praxiskommentar zum ZustG zufolge, berechtigt der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, diese noch nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 25, ZustG. Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Kommentar zu Paragraph 8, ZustG verwiesen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 25, , K 2 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).
Den Ausführungen im Kommentar zu § 8 ZustG zufolge, ist es der Erstbehörde – wenn der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens ihr eine Telefonnummer bekanntgibt – ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer – die im Akt auch leicht auffindbar ist – telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8, E 99 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Den Ausführungen im Kommentar zu Paragraph 8, ZustG zufolge, ist es der Erstbehörde – wenn der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens ihr eine Telefonnummer bekanntgibt – ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer – die im Akt auch leicht auffindbar ist – telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8,, E 99 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2026, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, vor, dass die belangte Behörde nicht alle ihr zumutbaren Mittel zur Ermittlung einer Abgabestelle ausgeschöpft habe. Diesem Vorbringen ist gegenständlich nicht zu folgen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde, entsprechend der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, am 11.02.2026 eine Anfrage an die Meldebehörde vorgenommen und einen ZMR-Auszug erstellt hat. Dieser hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 26.07.2024 – also seit mehr als eineinhalb Jahren – über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass laut dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, erst nach mehrmaliger ergebnisloser Abfrage des Zentralen Melderegisters die der Behörde nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss auf den seiner Entscheidung zugrundeliegenden konkreten Einzelfall Bezug nimmt, in dem die Behörde mehrmals ergebnislose Abfragen im Zentralen Melderegister vorgenommen hatte, und auf diese bezogen ausführte, dass diese mehrmals vorgenommenen, ergebnislosen Abfragen ausreichen, um die der Behörde zumutbaren amtswegigen Ermittlungen als ausgeschöpft anzusehen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch somit nicht zu entnehmen, dass mehrere ergebnislose Abfragen generell Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 25 ZustG seien. Vielmehr ist dem Judikat vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, und auch jenem vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, auf dem ersteres aufbaut, explizit zu entnehmen, dass eine Anfrage an die Meldebehörde vorausgesetzt wird. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde, entsprechend der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, am 11.02.2026 eine Anfrage an die Meldebehörde vorgenommen und einen ZMR-Auszug erstellt hat. Dieser hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 26.07.2024 – also seit mehr als eineinhalb Jahren – über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass laut dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, erst nach mehrmaliger ergebnisloser Abfrage des Zentralen Melderegisters die der Behörde nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss auf den seiner Entscheidung zugrundeliegenden konkreten Einzelfall Bezug nimmt, in dem die Behörde mehrmals ergebnislose Abfragen im Zentralen Melderegister vorgenommen hatte, und auf diese bezogen ausführte, dass diese mehrmals vorgenommenen, ergebnislosen Abfragen ausreichen, um die der Behörde zumutbaren amtswegigen Ermittlungen als ausgeschöpft anzusehen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch somit nicht zu entnehmen, dass mehrere ergebnislose Abfragen generell Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 25, ZustG seien. Vielmehr ist dem Judikat vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, und auch jenem vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, auf dem ersteres aufbaut, explizit zu entnehmen, dass eine Anfrage an die Meldebehörde vorausgesetzt wird.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde erstellten ZMR-Auszugs, der zum Ergebnis hatte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abfrage bereits seit über eineinhalb Jahren nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war, und der parallel dazu bzw. in der Folge getätigten, erfolglosen Ermittlungshandlungen von der belangten Behörde nicht verlangt werden kann, noch länger zuzuwarten und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durchzuführen, zumal es keine konkreten Anzeichen dafür gab, dass der Beschwerdeführer in nächster Zeit doch über eine aufrechte Meldeadresse verfügen würde. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer auch erst wieder seit dem 30.06.2026 aufrecht gemeldet
Außerdem hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich, die hinsichtlich des Bestehens einer Abgabestelle als Zeugen befragt hätten werden können. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde bei seinen früheren Mitbewohnern und seiner Unterkunft hätte nachfragen können, wo er sich aufhalte, oder ob diese Kontaktdaten von ihm hätten, mit denen er sich ausfindig machen ließe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Versuchs der belangten Behörde, eine Abgabestelle zu ermitteln, bereits über eineinhalb Jahre lang über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Vor diesem Hintergrund würde die Verpflichtung der belangte Behörde, diese letzte, schon längst nicht mehr aufrechte Meldeadresse aufzusuchen und dort Ermittlungen durchzuführen, die an die Behörde zu stellenden Anforderungen, eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu ermitteln, jedenfalls überspannen. Der Beschwerdeführer ist erst seit 30.06.2026 wieder aufrecht gemeldet – an diesem 30.06.2026 stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem die nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026.
Wie oben dargelegt, ist es – den Ausführungen des Kommentars zu § 8 ZustG entsprechend – der Behörde ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden, wenn er eine Telefonnummer bekanntgibt, telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Auch diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nachgekommen: Wie oben dargelegt, ist es – den Ausführungen des Kommentars zu Paragraph 8, ZustG entsprechend – der Behörde ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden, wenn er eine Telefonnummer bekanntgibt, telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet zu versuchen, durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Auch diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nachgekommen:
Am 28.01.2026 wurde der belangten Behörde ein Abschlussbericht der XXXX vom 24.01.2026 übermittelt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Polizei mehrmals erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer unter der Nummer + XXXX zu erreichen. Vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W286 2164690-3 dazu aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob die in einem im Akt einliegenden Abschlussbericht der XXXX vom 24.01.2026 ersichtliche Mobiltelefonnummer seitens der belangten Behörde kontaktiert wurde (dort OZ 3), bejahte dies die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 03.08.2026 und legte unter einem Fotos des Displays eines Festnetztelefons der belangten Behörde, denen zu entnehmen ist, dass am 11.02.2026 zweimal versucht wurde, den Beschwerdeführer eben unter der von ihm bei der Polizei angegeben Nummer + XXXX anzurufen – jedoch ohne Erfolg (dort OZ 4). Am 28.01.2026 wurde der belangten Behörde ein Abschlussbericht der römisch 40 vom 24.01.2026 übermittelt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Polizei mehrmals erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer unter der Nummer + römisch 40 zu erreichen. Vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W286 2164690-3 dazu aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob die in einem im Akt einliegenden Abschlussbericht der römisch 40 vom 24.01.2026 ersichtliche Mobiltelefonnummer seitens der belangten Behörde kontaktiert wurde (dort OZ 3), bejahte dies die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 03.08.2026 und legte unter einem Fotos des Displays eines Festnetztelefons der belangten Behörde, denen zu entnehmen ist, dass am 11.02.2026 zweimal versucht wurde, den Beschwerdeführer eben unter der von ihm bei der Polizei angegeben Nummer + römisch 40 anzurufen – jedoch ohne Erfolg (dort OZ 4).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut Abschlussbericht der XXXX auch die Polizei im Rahmen ihrer Erhebungen mehrmals – erfolglos – versucht hat, den Beschwerdeführer unter dieser Nummer anzurufen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut Abschlussbericht der römisch 40 auch die Polizei im Rahmen ihrer Erhebungen mehrmals – erfolglos – versucht hat, den Beschwerdeführer unter dieser Nummer anzurufen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht XXXX nach § 11 AVG anregte, dieses der belangten Behörde jedoch mitteilte, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht römisch 40 nach Paragraph 11, AVG anregte, dieses der belangten Behörde jedoch mitteilte, dass mangels internationaler Zuständigkeit kein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt wird.
Im Lichte der dargelegten, seitens der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren, ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG war daher im konkreten Fall rechtmäßig.Im Lichte der dargelegten, seitens der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen, um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu eruieren, ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG war daher im konkreten Fall rechtmäßig.
3.2.3. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer damit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG rechtswirksam am 08.04.2026 zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 06.05.2026 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 06.05.2026, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.3.2.3. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer damit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG rechtswirksam am 08.04.2026 zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 06.05.2026 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 06.05.2026, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die mit Schriftsatz vom 30.06.2026 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde war daher als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Außerdem nahm der Beschwerdeführer auch die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses zu den vergeblichen Telefonanrufen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer unter der im Akt in einem Polizeibericht aufscheinenden Mobiltelefonnummer (OZ 3, OZ 4) nicht wahr, um eine Stellungnahme abzugeben, sodass diesem Beweisergebnis seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde und auch dieser Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Außerdem nahm der Beschwerdeführer auch die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses zu den vergeblichen Telefonanrufen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer unter der im Akt in einem Polizeibericht aufscheinenden Mobiltelefonnummer (OZ 3, OZ 4) nicht wahr, um eine Stellungnahme abzugeben, sodass diesem Beweisergebnis seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde und auch dieser Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle Ermittlungspflicht Meldeadresse Meldepflicht öffentliche Bekanntmachung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2164690.2.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026