TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/17 W154 2314558-2

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Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W154 2314558-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen die Festnahme am 02.06.2025 und die Anhaltung von 02.06.2025 bis 03.06.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen die Festnahme am 02.06.2025 und die Anhaltung von 02.06.2025 bis 03.06.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.06.2025, 12:30 Uhr und die anschließende Anhaltung bis 03.06.2025, 14:55 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.06.2025, 12:30 Uhr und die anschließende Anhaltung bis 03.06.2025, 14:55 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen auf.

Am 22.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der LPD XXXX auf Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 SMG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht sowie über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet.Am 22.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, SMG festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht sowie über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet.

Am 24.03.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft erlassen und an die Justizanstalt XXXX übermittelt.Am 24.03.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft erlassen und an die Justizanstalt römisch 40 übermittelt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Verständigung Parteiengehör gewährt, von welchem er keinen Gebraucht machte.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Verständigung Parteiengehör gewährt, von welchem er keinen Gebraucht machte.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025 zu XXXX , rechtskräftig seit 06.06.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 06.06.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2025 nach der Hauptverhandlung aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 24.03.2025 festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2025 nach der Hauptverhandlung aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 24.03.2025 festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, zugestellt am 08.06.2025, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.). Die Spruchpunkte I. bis V. erwuchsen nach einem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers mit 13.06.2025 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, zugestellt am 08.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erwuchsen nach einem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers mit 13.06.2025 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2025 via Flug nach Algier/Algerien abgeschoben.

Am 08.07.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-VG ein, welche sich (erkennbar) gegen die Festnahme am 02.06.2025 sowie die nachfolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 03.06.2025 richtete.Am 08.07.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich (erkennbar) gegen die Festnahme am 02.06.2025 sowie die nachfolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 03.06.2025 richtete.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Seine Ehefrau und sein Sohn würden in Italien leben. Der Beschwerdeführer sei Mitte März nach Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt trotz der rechtskräftigen Verurteilung spätetens bis zum 15.06.2025, jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, rechtmäßig. Nur aufgrund der Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.06.2025 bis zum 18.06.2025 sei der Beschwerdeführer daran gehindert worden, fristgerecht nach Italien auszureisen. Auch wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei, müsse im Falle des Beschwerdeführers die Vorgehensweise gemäß § 52 Abs. 6 FPG angewendet werden. Zudem sei die Festnahme des Beschwerdeführers bereits am 02.06.2025 um 12:30 Uhr erfolgt. Es sei daher kein Grund dafür erkennbar, weshalb die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft, die über 24 Stunden angedauert habe, so lange gedauert habe bzw. überhaupt notwendig gewesen sei.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Seine Ehefrau und sein Sohn würden in Italien leben. Der Beschwerdeführer sei Mitte März nach Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt trotz der rechtskräftigen Verurteilung spätetens bis zum 15.06.2025, jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, rechtmäßig. Nur aufgrund der Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.06.2025 bis zum 18.06.2025 sei der Beschwerdeführer daran gehindert worden, fristgerecht nach Italien auszureisen. Auch wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei, müsse im Falle des Beschwerdeführers die Vorgehensweise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG angewendet werden. Zudem sei die Festnahme des Beschwerdeführers bereits am 02.06.2025 um 12:30 Uhr erfolgt. Es sei daher kein Grund dafür erkennbar, weshalb die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft, die über 24 Stunden angedauert habe, so lange gedauert habe bzw. überhaupt notwendig gewesen sei.

Beantragt werde, die Festnahme am 02.06.2025 und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für die Eingabengebühr, den Schriftsatz und die Verhandlung zuzusprechen.

Mit Stellungnahme vom 09.07.2025 gab die belangte Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer lediglich gestattet gewesen sei, sich mit seinem italienischen Aufenthaltstitel für max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Begehung von Straftaten zähle nicht zu den touristischen Zwecken und werde daher der Aufenthalt des BF seit spätestens dem 21.03.2025 (Datum der letzten Tat laut Verurteilung) unrechtmäßig. Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG komme es nicht lediglich auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich sei. Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes sei im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelinquenz gegeben.Mit Stellungnahme vom 09.07.2025 gab die belangte Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer lediglich gestattet gewesen sei, sich mit seinem italienischen Aufenthaltstitel für max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Begehung von Straftaten zähle nicht zu den touristischen Zwecken und werde daher der Aufenthalt des BF seit spätestens dem 21.03.2025 (Datum der letzten Tat laut Verurteilung) unrechtmäßig. Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG komme es nicht lediglich auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich sei. Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes sei im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelinquenz gegeben.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf die Anhaltedauer anzuführen sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX ins PAZ XXXX verbracht worden sei, wo er nach dem Aufnahmeprozedere laut Zugangsverzeichnis um 13:55 Uhr aufgenommen worden sei. Die niederschriftliche Einvernahme habe bereits um 15:35 Uhr stattgefunden und bis 16:15 Uhr gedauert. Schließlich führte das Bundesamt zum Argument des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde diesen bereits im Rahmen der U-Haft einvernehmen hätte können, aus, dass der Beschwerdeführer mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 informiert worden sei, dass im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie ein Schubhaftbescheid erlassen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch von seinem Recht auf Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht. Das Urteil vom 02.06.2025 sei erst mit 06.06.2025 in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtsvertreter lasse diesbezüglich die Anleitung vermissen, wie die belangte Behörde bereits während der U-Haft an das Wissen über die Verurteilung vom 02.06.2025 mitsamt Strafmaß gelangen hätte können.Weiters führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf die Anhaltedauer anzuführen sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 ins PAZ römisch 40 verbracht worden sei, wo er nach dem Aufnahmeprozedere laut Zugangsverzeichnis um 13:55 Uhr aufgenommen worden sei. Die niederschriftliche Einvernahme habe bereits um 15:35 Uhr stattgefunden und bis 16:15 Uhr gedauert. Schließlich führte das Bundesamt zum Argument des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde diesen bereits im Rahmen der U-Haft einvernehmen hätte können, aus, dass der Beschwerdeführer mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 informiert worden sei, dass im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie ein Schubhaftbescheid erlassen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch von seinem Recht auf Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht. Das Urteil vom 02.06.2025 sei erst mit 06.06.2025 in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtsvertreter lasse diesbezüglich die Anleitung vermissen, wie die belangte Behörde bereits während der U-Haft an das Wissen über die Verurteilung vom 02.06.2025 mitsamt Strafmaß gelangen hätte können.

Das Bundesamt beantragte, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie, sofern eine mündliche Verhandlung anberaumt werde, für den Verhandlungsaufwand, zu verpflichten.

Mit Stellungnahme vom 17.07.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Festnahme unmittelbar nach der Entlassung aus der U-Haft erfolgt sei, als der belangten Behörde das Urteil noch nicht vorgelegen sei. Zudem sei die Verhängung der Schubhaft erst am 03.06.2025 erfolgt, ehe das Urteil rechtskräftig geworden sei. Ferner sei der Festnahmeauftrag bereits am 24.03.2025 erlassen worden, als der Beschwerdeführer noch in U-Haft gewesen sei. Diese Umstände würden darauf hinweisen, dass die belangte Behörde es beabsichtigt habe, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, den Beschwerdeführer festzunehmen und über ihn Schubhaft zu verhängen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen von den italienischen Behörden ausgestellten Identitätsausweis und einen bis 07.10.2016 gültigen italienischen Aufenthaltstitel.

Mit Verständigung der Behörde vom 24.03.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2025 in Untersuchungshaft aufgenommen wurde.Mit Verständigung der Behörde vom 24.03.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2025 in Untersuchungshaft aufgenommen wurde.

Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 24.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 24.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025 zu XXXX , rechtskräftig seit 06.06.2025, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 06.06.2025, wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Enthaftung aus dem Strafvollzug am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Anschließend erfolgte noch am selben Tag um 15:35 Uhr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Enthaftung aus dem Strafvollzug am 02.06.2025 um 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Anschließend erfolgte noch am selben Tag um 15:35 Uhr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.06.2025, 12:30 Uhr bis 03.06.2025, 14:55 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von 03.06.2025, 14:55 Uhr bis 18.06.2025, 15:45 Uhr in Schubhaft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, zugestellt am 08.06.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Die Rückkehrentscheidung erwuchs mit 13.06.2025 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2025 via Flug nach Algier/Algerien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Algeriens ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, Zl. XXXX , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Algeriens ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits dem Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025, Zl. römisch 40 , zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.

Die Feststellungen zur Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers in Italien ergibt sich aus dem im Akt einliegenden italienischen Identitätsausweis und der italienischen Aufenthaltskarte, wonach ihm von den italienischen Behörden ein Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, zuerkannt wurde.

Dass die belangte Behörde am 24.03.2025 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.03.2025Dass die belangte Behörde am 24.03.2025 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.03.2025

Die Feststellungen zur Festnahme, zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und Schubhaft ergeben sich aus dem Festnahmeauftrag, der Anhaltedatei und dem Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und aus dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung.

Die Feststellung des Vorliegens einer seit 13.06.2025 rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2025 und dem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers im Umfang der Spruchpunkte I. bis V.Die Feststellung des Vorliegens einer seit 13.06.2025 rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2025 und dem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf.

Dass der Beschwerdeführer via Flug am 18.06.2025 nach Algier/Algerien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich.

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In seiner Beschwerdeschrift vom 08.07.2025 gab der Beschwerdeführer ebenso nicht an, dass er an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde oder zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht haftfähig gewesen sei. Auch wurden in der Beschwerde keine sonstigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Festnahme und Anhaltung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahme und Anhaltung):

3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:

§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautete:Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautete:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel „Festnahme“ lautete:Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel „Festnahme“ lautete:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

[…]

§22a BFA-VG lautet auszugsweise:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

[…]“

3.1.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

3.1.3. Vorab ist anzumerken, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Festnahmenormen in materieller Hinsicht durch das am 11.06.2026 im Bundesgesetzblatt I Nr. 39/2026 kundgemachte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, mit welchem innerstaatlich dem Asyl- und Migrationspakt entsprochen wurde, geringfügige Änderungen erfahren haben.3.1.3. Vorab ist anzumerken, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Festnahmenormen in materieller Hinsicht durch das am 11.06.2026 im Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 39 aus 2026, kundgemachte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, mit welchem innerstaatlich dem Asyl- und Migrationspakt entsprochen wurde, geringfügige Änderungen erfahren haben.

Nach der Judikatur des VfGH vom 12.03.2015 zu G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184-185/2014-18 bestimmt sich jedoch der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP 15: eine dem bisherigen § 83 Abs. 4 zweiter Satz FPG vergleichbare Regelung, wonach der UVS 'im Übrigen' – soweit es also nicht um den Fortsetzungsausspruch geht – im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden hatte, erübrigt sich im Hinblick auf § 27 VwGVG). Die Rechtmäßigkeit ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Aktes zu beurteilen, bei einem andauernden Akt wie einer Anhaltung hat sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit auf den gesamten bisherigen Zeitraum zu erstrecken (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 27).Nach der Judikatur des VfGH vom 12.03.2015 zu G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184-185/2014-18 bestimmt sich jedoch der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 27, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15: eine dem bisherigen Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz FPG vergleichbare Regelung, wonach der UVS 'im Übrigen' – soweit es also nicht um den Fortsetzungsausspruch geht – im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden hatte, erübrigt sich im Hinblick auf Paragraph 27, VwGVG). Die Rechtmäßigkeit ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Aktes zu beurteilen, bei einem andauernden Akt wie einer Anhaltung hat sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit auf den gesamten bisherigen Zeitraum zu erstrecken vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 c, Rz 27).

Insofern ist im gegenständlichen Fall formell gesehen auf die am 02.06.2025 erfolgte Festnahme und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 03.06.2025 die Gesetzeslage bis zum 11.06.2026 maßgeblich.

Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Im gegenständlichen Fall bildet daher, bezogen auf die Überprüfung der Festnahme und die darauf basierende Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handelten.Im gegenständlichen Fall bildet daher, bezogen auf die Überprüfung der Festnahme und die darauf basierende Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handelten.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (BFA-VG alt) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (BFA-VG alt) kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (BFA-VG alt) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (BFA-VG alt) kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer nach Einreise in das Bundesgebiet aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen und mit 24.03.2025 in Untersuchungshaft aufgenommen wurde. Gegen den Beschwerdeführer erging sodann am 24.03.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (BFA-VG alt) und wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 darüber informiert, dass die belangte Behörde – im Falle einer Verurteilung – beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 02.06.2025 vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, wurde er nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch am selben Tag enthaftet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2025 in der Justizanstalt XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß dem Festnahmeauftrag vom 24.03.2025 festgenommen und anschließend in das PAZ XXXX verbracht. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025 erwuchs am 06.06.2025 in Rechtskraft.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer nach Einreise in das Bundesgebiet aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen und mit 24.03.2025 in Untersuchungshaft aufgenommen wurde. Gegen den Beschwerdeführer erging sodann am 24.03.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (BFA-VG alt) und wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 darüber informiert, dass die belangte Behörde – im Falle einer Verurteilung – beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 02.06.2025 vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon bedingt acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, wurde er nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch am selben Tag enthaftet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2025 in der Justizanstalt römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß dem Festnahmeauftrag vom 24.03.2025 festgenommen und anschließend in das PAZ römisch 40 verbracht. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025 erwuchs am 06.06.2025 in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.06.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) erlassen, wobei der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 13.06.2025 im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und die Rückkehrentscheidung somit mit 13.06.2025 rechtskräftig wurde.In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.06.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen, wobei der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 13.06.2025 im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und die Rückkehrentscheidung somit mit 13.06.2025 rechtskräftig wurde.

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme am 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am Tag seiner Festnahme vor dem Bundesamt zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG und der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme am 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am Tag seiner Festnahme vor dem Bundesamt zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG und der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Nachdem das mündlich verkündete Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.06.2025 am 06.06.2025 in Rechtskraft erwuchs, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und aufgrund seiner Straffälligkeit ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Nachdem das mündlich verkündete Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2025 am 06.06.2025 in Rechtskraft erwuchs, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und aufgrund seiner Straffälligkeit ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Sohin war die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers insofern rechtmäßig, als das Bundesamt ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen hätte dürfen, dass die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG notwendig gewesen wäre.Sohin war die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers insofern rechtmäßig, als das Bundesamt ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen hätte dürfen, dass die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG notwendig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme war daher bis zu 72 Stunden zulässig. Er wurde am 02.06.2025, 12:30 Uhr festgenommen und insgesamt 26 Stunden und 25 Minuten angehalten. Die Dauer der Anhaltung war daher rechtmäßig. Sie endete mit der Inschubhaftnahme am 03.06.2025, 14:55 Uhr.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme war daher bis zu 72 Stunden zulässig. Er wurde am 02.06.2025, 12:30 Uhr festgenommen und insgesamt 26 Stunden und 25 Minuten angehalten. Die Dauer der Anhaltung war daher rechtmäßig. Sie endete mit der Inschubhaftnahme am 03.06.2025, 14:55 Uhr.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen von den italienischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, verfügt. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass in seinem Fall die Vorgehensweise gemäß § 52 Abs. 6 FPG angewendet hätte werden müssen. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Ausreise nach Italien nicht nachgekommen wäre. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der europäischen Union aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, so treffe dies auf den Beschwerdeführer nicht zwingend zu. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH müsse die Nichtanwendung des § 52 Abs. 6 aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 FPG geprüft werden. Der Aufenthalt des Fremden müsse daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstellen (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen von den italienischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel, gültig bis 07.10.2016, verfügt. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass in seinem Fall die Vorgehensweise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG angewendet hätte werden müssen. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Ausreise nach Italien nicht nachgekommen wäre. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der europäischen Union aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, so treffe dies auf den Beschwerdeführer nicht zwingend zu. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH müsse die Nichtanwendung des Paragraph 52, Absatz 6, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, FPG geprüft werden. Der Aufenthalt des Fremden müsse daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstellen (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).

Der Beschwerdeführer gab an, dass er im März 2025 von Italien nach Österreich gereist sei, um mit seinen Freunden seinen Geburtstag zu feiern. Weiters gab er an, dass er mit Suchtmittel erwischt worden sei. Er konsumiere selbst und sei das Suchtmittel für ihn und für seine Freunde bestimmt gewesen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten in Untersuchungshaft genommen und anschließend vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer gab an, dass er im März 2025 von Italien nach Österreich gereist sei, um mit seinen Freunden seinen Geburtstag zu feiern. Weiters gab er an, dass er mit Suchtmittel erwischt worden sei. Er konsumiere selbst und sei das Suchtmittel für ihn und für seine Freunde bestimmt gewesen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten in Untersuchungshaft genommen und anschließend vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.

Er hat damit nach Ansicht des Gerichts klar kundgetan, dass er nicht in der Lage oder willens ist, die in der österreichischen Gesellschaft vorhandenen Wertungen nachzuvollziehen bzw. sich demgemäß zu verhalten. In Form eines sich dabei aufdrängenden Größenschlusses vermeint das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer daher im Rahmen einer Zukunftsprognose auch nicht davor zurückschrecken würde, wieder ein Suchtmitteldelikt zu begehen, um etwa andere, nicht lebensnotwendige Aufwendungen dadurch leicht finanzieren zu können. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt anführte, dass er seit zwölf Jahren in Italien leben würde, sich dort auch seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind befinden würden und er einer beruflichen Tätigkeit in einem Supermarkt nachgehe, haben ihn diese Umstände nicht davor zurückgehalten, ein Suchtmitteldelikt in Österreich zu begehen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Suchtmitteln am 21.03.2025 klar gezeigt, dass er zu seinem überwiegenden Vorteil dauerhaft die Gesetze dieses Landes ignorierte und ein gesellschaftlich hoch verpöntes Verhalten an den Tag legte.

Der Verkauf von Suchtmitteln – im Falle des Beschwerdeführers von Kokain – stellt an sich schon einen schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wurde der Beschwerdeführer zunächst auch in Untersuchungshaft angehalten, welche ihm auf die Strafhaft angerechnet wurde. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Aus den genannten Gründen stellt das Verhalten des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgericht weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, da nicht ausreichend sicher erscheint, dass der Beschwerdeführer, der über keine wesentlichen Barschaften verfügt, nicht sogleich abermals dem illegalen Erwerb durch Verkauf von Suchtmitteln nachgehen würde. Es ist also nicht so, wie die Beschwerde suggeriert, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht auf den Beschwerdeführer zutrifft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Das Verfahren hat gezeigt, dass das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz und unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich eine Straftat zu begehen in dieser Weise keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers geboten erscheinen lässt. Angesichts einer solchen Gefährdung und der zu erwartenden Fortsetzung seines Verhaltens, ist nach Rechtsansicht des Gerichtes eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet die einzige sichere Möglichkeit der effektiven Verhinderung einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer.

Aus dem oben skizzierten Verhalten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer daher nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des § 52 Abs. 6 FPG kommen kann, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Aus dem oben skizzierten Verhalten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer daher nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommen kann, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz der Aufwendungen):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes gestellt hat.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes gestellt hat.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im Hinblick auf den Vorlage- und Schriftsatzaufwand hat. Mangels Vornahme einer mündlichen Verhandlung waren keine Kosten für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2314558.2.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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