Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W154 2309010-4/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen die Festnahme am 30.06.2026 und die Anhaltung von 30.06.2026 bis 01.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, gegen die Festnahme am 30.06.2026 und die Anhaltung von 30.06.2026 bis 01.07.2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.06.2026, 09:40 Uhr, und die anschließende Anhaltung bis 01.07.2026, 15:35 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 30.06.2026, 09:40 Uhr, und die anschließende Anhaltung bis 01.07.2026, 15:35 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger und volljährig.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 05.03.2025 im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde, am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 19.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 2, 4, 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 19.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2025, GZ: W119 2311575-1/7E, als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Das Erkenntnis erwuchs mit 08.05.2025 in Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.11.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und ersucht, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.11.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und ersucht, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 29.06.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, gemäß § 39 FPG festgenommen und dem „Screening“ zugeführt. Im Zuge des Screenings verneinte der Beschwerdeführer das Bestehen einer Erkrankung und die Einnahme von Medikamenten und konnte keine Vulnerabilität des Beschwerdeführers und/oder kein Bedarf an einer (sofortigen) Gesundheitsversorgung festgestellt werden.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 29.06.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und dem „Screening“ zugeführt. Im Zuge des Screenings verneinte der Beschwerdeführer das Bestehen einer Erkrankung und die Einnahme von Medikamenten und konnte keine Vulnerabilität des Beschwerdeführers und/oder kein Bedarf an einer (sofortigen) Gesundheitsversorgung festgestellt werden.
In Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 19.11.2025 am 30.06.2026, 09:40 Uhr, gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.In Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 19.11.2025 am 30.06.2026, 09:40 Uhr, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.
Am 30.06.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zunächst wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bewusst sei, dass sein Asylverfahren abgeschlossen und ihn seit Mai 2025 eine Pflicht zur Ausreise treffe, zumal gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot vorliege. Dennoch habe er bis Dezember 2026 in Österreich verbleiben wollen. Über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfüge er nicht und arbeite er gegen Bezahlung in einer Synagoge. Aktuell verfüge er über € 50,00, welche aus seiner Arbeitstätigkeit stammen würden. Er sei nicht versichert und habe in Usbekistan 7 Jahre die Mittel- und drei Jahre die Sportschule besucht. Gearbeitet habe er als Security in einem Nachtclub. Im Herkunftsstaat würden sich nach wie vor sein Vater, sein Bruder, seine Schwester sowie Onkeln und Tanten aufhalten. Auf die Frage, ob er bereit sei freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren antwortete er, dass er es sich noch überlegen wolle und mit jemanden telefonieren müsse.
Abschließend wurde der Beschwerdeführer über die in Aussicht genommene Verhängung der Schubhaft mittels noch zuzustellenden Bescheides, das ihm zustehende Recht der Inanspruchnahme einer kostenlosen Rechtsberatung, die weitere Anhaltung bis zu seiner Abschiebung, über die Einschätzung des Bundesamtes hinsichtlich das Fehlen jeglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen, über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung, über die Möglichkeit jederzeit auszureisen und über die Verpflichtung für die Dauer des Einreiseverbotes nicht mehr nach Österreich zurückzukehren, belehrt.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 01.07.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 01.07.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-VG ein, welche sich (erkennbar) gegen die Festnahme am 29.06.2026 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft von 30.06.2026 bis 01.07.2026 richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2026, um 09:40 Uhr, auf Grundlage des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt worden sei. Im Zuge der Festnahme seien dem Beschwerdeführer drei Informationsblätter für Festgenommene ausgefolgt worden und zwar in englischer, türkischer und russischer Sprache. Keine dieser Sprachen werde vom Beschwerdeführer ausreichend gut beherrscht. Seine Muttersprache sei Tadschikisch, er verständige sich auch auf Usbekisch. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer im PAZ XXXX unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokuments abzuschieben. Am Ende der Einvernahme sei dem Beschwerdeführer mündlich zur Kenntnis gebracht worden, dass über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet werde. Der schriftliche Mandatsbescheid des Bundesamtes sei erst am 01.07.2026 amtssigniert und ausgefertigt worden. Zwischen der Festnahme am 30.06.2026, 09:40 Uhr, und der schriftlichen Erlassung des Mandatsbescheides am 01.07.2026 seien somit mehr als 24 Stunden, in denen kein schriftlicher Schubhafttitel vorgelegen sei, vergangen.Mit Schriftsatz vom 27.07.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich (erkennbar) gegen die Festnahme am 29.06.2026 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft von 30.06.2026 bis 01.07.2026 richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2026, um 09:40 Uhr, auf Grundlage des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt worden sei. Im Zuge der Festnahme seien dem Beschwerdeführer drei Informationsblätter für Festgenommene ausgefolgt worden und zwar in englischer, türkischer und russischer Sprache. Keine dieser Sprachen werde vom Beschwerdeführer ausreichend gut beherrscht. Seine Muttersprache sei Tadschikisch, er verständige sich auch auf Usbekisch. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer im PAZ römisch 40 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokuments abzuschieben. Am Ende der Einvernahme sei dem Beschwerdeführer mündlich zur Kenntnis gebracht worden, dass über ihn die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet werde. Der schriftliche Mandatsbescheid des Bundesamtes sei erst am 01.07.2026 amtssigniert und ausgefertigt worden. Zwischen der Festnahme am 30.06.2026, 09:40 Uhr, und der schriftlichen Erlassung des Mandatsbescheides am 01.07.2026 seien somit mehr als 24 Stunden, in denen kein schriftlicher Schubhafttitel vorgelegen sei, vergangen.
Im vorliegenden Fall sei die Identität des Beschwerdeführers bereits vor der Festnahme am 30.06.2026 aktenkundig gewesen, das Screening sei bereits am 30.06.2026 abgeschlossen und die niederschriftliche Einvernahme habe noch am selben Tag stattgefunden. Aus dem Akt sei keine Erhebungstätigkeit ersichtlich, die die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Einvernahme am 30.06.2026 und der schriftlichen Ausfertigung des Mandatsbescheides erst am 01.07.2026 rechtfertigen würde. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft ohne schriftlichen Bescheid sei daher unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.
Beantragt wurde, die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz der entstandenen Aufwendungen zuzusprechen.
Am 29.07.2026 langte eine Beschwerdevorlage der belangten Behörde ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach einer Vulnerabilitätsprüfung nach der Screening-VO am 30.06.2026 um 09:40 Uhr von der Landespolizedirektion XXXX gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen worden sei und dieser Festnahmeauftrag bereits am 19.11.2025, nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht sei und dem Bundesamt keine weitere Adresse bekannt gewesen sei, ausgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin bis zur Festnahme nach § 39 FPG unbekannten Aufenthaltes gewesen. Anschließend sei der Beschwerdeführer am 30.06.2026 um 15:55 Uhr niederschriftlich einvernommen worden und sei ihm innerhalb von 24 Stunden am 01.07.2026 um 15:35 Uhr der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt worden. Die 72 Stunden seien nicht komplett ausgenutzt worden, zumal der Beschwerdeführer innerhalb weniger als 30 Stunden einvernommen und ihm der Schubhaftbescheid zugestellt worden sei. Das Informationsblatt für Festgenommene sei ihm persönlich zugestellt worden, dies sei durch seine Unterschrift auf Seite 285 des Fremdenaktes erkennbar. In welcher Sprache das Informationsblatt ausgefolgt worden sei, könne vom Bundesamt nicht mehr nachvollzogen werden, da dieses Infoblatt dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und der Anzeige bzw. dem Anhalteprotokoll nie beigefügt werde. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2026, Seite 306 des Fremdenaktes, werde dem Beschwerdeführer ausführlich mittels usbekischem Dolmetscher die Festnahme am 30.06.2026 um 09:40 Uhr nochmals mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe die Festnahme von der Landespolizeidirektion XXXX somit auch in usbekischer Sprache gehört und danach auch unterschrieben, dass er es verstanden habe.Am 29.07.2026 langte eine Beschwerdevorlage der belangten Behörde ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach einer Vulnerabilitätsprüfung nach der Screening-VO am 30.06.2026 um 09:40 Uhr von der Landespolizedirektion römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen worden sei und dieser Festnahmeauftrag bereits am 19.11.2025, nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht sei und dem Bundesamt keine weitere Adresse bekannt gewesen sei, ausgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin bis zur Festnahme nach Paragraph 39, FPG unbekannten Aufenthaltes gewesen. Anschließend sei der Beschwerdeführer am 30.06.2026 um 15:55 Uhr niederschriftlich einvernommen worden und sei ihm innerhalb von 24 Stunden am 01.07.2026 um 15:35 Uhr der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt worden. Die 72 Stunden seien nicht komplett ausgenutzt worden, zumal der Beschwerdeführer innerhalb weniger als 30 Stunden einvernommen und ihm der Schubhaftbescheid zugestellt worden sei. Das Informationsblatt für Festgenommene sei ihm persönlich zugestellt worden, dies sei durch seine Unterschrift auf Seite 285 des Fremdenaktes erkennbar. In welcher Sprache das Informationsblatt ausgefolgt worden sei, könne vom Bundesamt nicht mehr nachvollzogen werden, da dieses Infoblatt dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und der Anzeige bzw. dem Anhalteprotokoll nie beigefügt werde. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2026, Seite 306 des Fremdenaktes, werde dem Beschwerdeführer ausführlich mittels usbekischem Dolmetscher die Festnahme am 30.06.2026 um 09:40 Uhr nochmals mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe die Festnahme von der Landespolizeidirektion römisch 40 somit auch in usbekischer Sprache gehört und danach auch unterschrieben, dass er es verstanden habe.
Der Festnahmeauftrag vom 19.11.2025 sei erst am 30.06.2026 um 09:40 Uhr von der Landespolizeidirektion XXXX vollzogen worden, da der Beschwerdeführer bereits seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens am 07.05.2025 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Er habe auch weder vor der Landespolizeidirektion XXXX noch der belangten Behörde eine Adresse nennen können, wo er wohnhaft gewesen sei. Insofern wäre der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Anhaltung wieder untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Gleichzeitig beantragte die belangte Behörde, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand, und sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde, für den Verhandlungsaufwand zu verpflichten. Der Festnahmeauftrag vom 19.11.2025 sei erst am 30.06.2026 um 09:40 Uhr von der Landespolizeidirektion römisch 40 vollzogen worden, da der Beschwerdeführer bereits seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens am 07.05.2025 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Er habe auch weder vor der Landespolizeidirektion römisch 40 noch der belangten Behörde eine Adresse nennen können, wo er wohnhaft gewesen sei. Insofern wäre der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Anhaltung wieder untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Gleichzeitig beantragte die belangte Behörde, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand, und sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde, für den Verhandlungsaufwand zu verpflichten.
Mit Parteiengehör vom 29.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage des Bundesamtes übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme bis 30.07.2026, 13:00 Uhr, bei Gericht einlangend, zu erstatten.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Es lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers eine seit 08.05.2025 rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor und tauchte der Beschwerdeführer während seines offenen, sich im Beschwerdeverfahren befindlichen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz unter, womit er sich selbigen entzog.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.11.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und ersucht, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.11.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und ersucht, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 29.06.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, gemäß § 39 FPG festgenommen und dem „Screening“ zugeführt. Im Zuge des Screenings verneinte der Beschwerdeführer das Bestehen einer Erkrankung und die Einnahme von Medikamenten und konnte keine Vulnerabilität des Beschwerdeführers und/oder kein Bedarf an einer (sofortigen) Gesundheitsversorgung festgestellt werden.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 29.06.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und dem „Screening“ zugeführt. Im Zuge des Screenings verneinte der Beschwerdeführer das Bestehen einer Erkrankung und die Einnahme von Medikamenten und konnte keine Vulnerabilität des Beschwerdeführers und/oder kein Bedarf an einer (sofortigen) Gesundheitsversorgung festgestellt werden.
In Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 19.11.2025 am 30.06.2026, 09:40 Uhr, gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.In Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 19.11.2025 am 30.06.2026, 09:40 Uhr, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.
Es wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer, türkischer und russischer Sprache ausgehändigt, dessen Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte.
Am 30.06.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Im Rahmen seiner Einvernahme wurde er im Beisein einer Dolmetscherin für Usbekisch über den Stand des Ermittlungsverfahrens und die Festnahmegründe unterrichtet.
Der Beschwerdeführer befand sich von 30.06.2026, 09:40 Uhr bis 01.07.2026, 15:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Ab 01.07.2026, 15:35 Uhr, erfolgte die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig.
Am 01.07.2026 wurde ein Verfahren für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.
Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und hatte weder einen gemeldeten Wohnsitz noch ausreichende Existenzmittel.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie das Zentrale Fremdenregister.
Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Usbekistans ist, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem im Akt einliegenden Asylbescheid hervor. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.
Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorlag, geht aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2025, GZ: W119 2311575-1/7E, und einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister hervor. Das Erkenntnis erwuchs mit 08.05.2025 in Rechtskraft.
Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll vom 30.06.2026 sowie der Anhaltedatei. Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme des Informationsblattes mit seiner Unterschrift. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer, dass ihm ein Informationsblatt in englischer, türkischer und russischer Sprache ausgehändigt worden sei und nicht in einer ihm verständlichen Sprache. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Tadschikisch, er spreche auch Usbekisch.
Dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme im Beisein einer Dolmetscherin für Usbekisch über den Stand des Ermittlungsverfahrens und über die Festnahmegründe informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift des Bundesamtes vom 30.06.2026. Demnach wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass er am 29.06.2026 gemäß § 39 FPG von der Polizei festgenommen und dem Screening-Verfahren zugeführt worden sei. Das Screening habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine Vulnerabilität vorliege und kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung bestehe. Nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst der Behörde sei der Beschwerdeführer am 30.06.2026, um 09:40 Uhr, mit Festnahmeauftrag der Behörde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt worden, wo er niederschriftlich einvernommen werde, und ihm unter anderem hinsichtlich der Verhängung einer möglichen Sicherungsmaßnahme als auch zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung Parteiengehör eingeräumt werde. Dem Beschwerdeführer werde auch zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes in seine Heimat abzuschieben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch befragt, ob er alles verstanden habe, was er bejahte.Dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme im Beisein einer Dolmetscherin für Usbekisch über den Stand des Ermittlungsverfahrens und über die Festnahmegründe informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift des Bundesamtes vom 30.06.2026. Demnach wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass er am 29.06.2026 gemäß Paragraph 39, FPG von der Polizei festgenommen und dem Screening-Verfahren zugeführt worden sei. Das Screening habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine Vulnerabilität vorliege und kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung bestehe. Nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst der Behörde sei der Beschwerdeführer am 30.06.2026, um 09:40 Uhr, mit Festnahmeauftrag der Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt worden, wo er niederschriftlich einvernommen werde, und ihm unter anderem hinsichtlich der Verhängung einer möglichen Sicherungsmaßnahme als auch zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung Parteiengehör eingeräumt werde. Dem Beschwerdeführer werde auch zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes in seine Heimat abzuschieben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch befragt, ob er alles verstanden habe, was er bejahte.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerdeschrift behauptet, dass ihm das Informationsblatt nicht in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch am Tag seiner Festnahme am 30.06.2026, um 15:55 Uhr, vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und im Rahmen seiner Einvernahme im Beisein einer Dolmetscherin für Usbekisch über die näheren Gründe seiner Festnahme unterrichtet wurde. Der am 01.07.2026 erlassene Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft, welcher dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übergeben wurde, enthielt ebenso die Festnahmegründe und den Sicherungszweck der Inschubhaftnahme.
Insofern wurde der Beschwerdeführer in möglichst kurzer Frist über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet. Jedenfalls erlangte der Beschwerdeführer noch am Tag seiner Festnahme am 30.06.2026 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt Kenntnis von den Gründen seiner Festnahme.
Die Feststellungen zum Screening-Verfahren und zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anhaltedatei, dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.06.2026 und der im Akt einliegenden Gesundheitsbefragung samt vorläufiger Vulnerabilitätsprüfung nach der Screening-VO.Die Feststellungen zum Screening-Verfahren und zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anhaltedatei, dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.06.2026 und der im Akt einliegenden Gesundheitsbefragung samt vorläufiger Vulnerabilitätsprüfung nach der Screening-VO.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gründen auf dem Akteninhalt, aus welchem keinerlei Hinweise oder medizinische Unterlagen hervorgehen, die auf gesundheitliche Probleme oder eine Haftunfähigkeit deuten würden. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt lediglich an, dass er aufgrund der Hitze Beschwerden und beim Urinieren Schmerzen habe. Seit einem Jahr habe er auch Herzbeschwerden. Der Beschwerdeführer brachte jedoch nicht vor, in fachärztlicher Behandlung zu sein oder Medikamente einzunehmen und legte keinerlei Befunde vor. Die Gesundheitsbefragung ergab zudem, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht vulnerabel sei.
Dass am 01.07.2026 ein Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt, in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist und über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen asyl- und und fremdenpolizeilichen Verfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Festnahme und Anhaltung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahme und Anhaltung):
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
[…]“
§22a BFA-VG lautet auszugsweise:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…]“
§ 7 Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:
„Haftfähigkeit
§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.Paragraph 7, (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. […]“.
Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag gegen den Beschwerdeführer eine seit 08.05.2025 rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor.
Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2025, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2025, GZ: W119 2311575-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sodass die erlassene Rückkehrentscheidung ab Rechtskraft durchsetzbar wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach.Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2025, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2025, GZ: W119 2311575-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sodass die erlassene Rückkehrentscheidung ab Rechtskraft durchsetzbar wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach.
Am 19.11.2025 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend. Am 30.06.2026 um 09:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach abgeschlossenem Screening-Verfahren von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Behördenauftrages festgenommen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das PAZ XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 30.06.2026, 09:40 Uhr bis 01.07.2026, 15:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Ab 01.07.2026, 15:35 Uhr, befand er sich in Schubhaft.Am 19.11.2025 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend. Am 30.06.2026 um 09:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach abgeschlossenem Screening-Verfahren von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Behördenauftrages festgenommen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 30.06.2026, 09:40 Uhr bis 01.07.2026, 15:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Ab 01.07.2026, 15:35 Uhr, befand er sich in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme war daher bis zu 72 Stunden zulässig; er wurde insgesamt 29 Stunden und 55 Minuten angehalten. Die Dauer der Anhaltung war daher rechtmäßig. Sie endete mit der Inschubhaftnahme am 01.07.2026, 15:35 Uhr.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme war daher bis zu 72 Stunden zulässig; er wurde insgesamt 29 Stunden und 55 Minuten angehalten. Die Dauer der Anhaltung war daher rechtmäßig. Sie endete mit der Inschubhaftnahme am 01.07.2026, 15:35 Uhr.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass zwischen der Festnahme und der schriftlichen Erlassung des Mandatsbescheides mehr als 24 Stunden vergangen seien, in denen kein schriftlicher Schubhafttitel vorgelegen sei, ist auszuführen, dass die Schubhaft erst mit Erlassung des schriftlichen Mandatsbescheides am 01.07.2026, 15:35 Uhr, begann. Insofern war die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum 30.09.2026, 09:40 Uhr bis 01.07.2026, 15:35 Uhr von § 40 Abs. 4 BFA-VG gedeckt und wurde die Höchstdauer der Anhaltung von 72 Stunden nicht überschritten.Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass zwischen der Festnahme und der schriftlichen Erlassung des Mandatsbescheides mehr als 24 Stunden vergangen seien, in denen kein schriftlicher Schubhafttitel vorgelegen sei, ist auszuführen, dass die Schubhaft erst mit Erlassung des schriftlichen Mandatsbescheides am 01.07.2026, 15:35 Uhr, begann. Insofern war die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum 30.09.2026, 09:40 Uhr bis 01.07.2026, 15:35 Uhr von Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG gedeckt und wurde die Höchstdauer der Anhaltung von 72 Stunden nicht überschritten.
Im Rahmen der Festnahme wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer, türkischer und russischer Sprache ausgehändigt, dessen Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte.
Die Maßnahmenbeschwerde rügt nunmehr, dass dem Beschwerdeführer kein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden sei. Die Festnahme sei daher von Beginn an rechtswidrig gewesen. Allerdings räumte der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde auch ein, dass er noch am selben Tag im PAZ XXXX unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache niederschriftlich einvernommen worden sei und im Zuge dieser Einvernahme dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt werde, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes abzuschieben.Die Maßnahmenbeschwerde rügt nunmehr, dass dem Beschwerdeführer kein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden sei. Die Festnahme sei daher von Beginn an rechtswidrig gewesen. Allerdings räumte der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde auch ein, dass er noch am selben Tag im PAZ römisch 40 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache niederschriftlich einvernommen worden sei und im Zuge dieser Einvernahme dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt werde, ihn nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes abzuschieben.
Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch das Informationsblatt für Festgenommene, sondern auch anders, etwa im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder auf Grund von dessen Inhalt über die Gründe der Anhaltung informiert werden kann (VwGH 12.04.2005, Ra 2003/01/0490; 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).
Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – bereits festgehalten, dass Rechtswidrigkeit einer auf § 40 BFA-VG gestützten Festnahme bzw. Anhaltung vorliegen kann, wenn die festgenommene Person entgegen der im Einklang mit den Verfassungsbestimmungen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK stehenden Anordnung des § 41 Abs. 1 BFA-VG nicht ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme bzw. Anhaltung informiert wurde. Zweck der Informationspflicht ist es, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu beurteilen und gegebenenfalls einen entsprechenden Rechtsbehelf zu erheben, also effektiven Rechtsschutz gegen die Festnahme (und die darauf gegründete Anhaltung) zu erlangen (vgl. zuletzt VwGH 3.4.2025, Ra 2023/21/0165, Rn. 7, mit dem Hinweis auf VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0091, Rn. 12/13, und auf VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903).Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – bereits festgehalten, dass Rechtswidrigkeit einer auf Paragraph 40, BFA-VG gestützten Festnahme bzw. Anhaltung vorliegen kann, wenn die festgenommene Person entgegen der im Einklang mit den Verfassungsbestimmungen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK stehenden Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG nicht ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme bzw. Anhaltung informiert wurde. Zweck der Informationspflicht ist es, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu beurteilen und gegebenenfalls einen entsprechenden Rechtsbehelf zu erheben, also effektiven Rechtsschutz gegen die Festnahme (und die darauf gegründete Anhaltung) zu erlangen vergleiche zuletzt VwGH 3.4.2025, Ra 2023/21/0165, Rn. 7, mit dem Hinweis auf VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0091, Rn. 12/13, und auf VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903).
Unter Bezugnahme auf diesen Informationszweck hat der Verfassungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis festgehalten, dass eine zwei Tage nach einer Festnahme – durch die Zustellung des Schubhaftbescheides – erfolgte Verständigung über die Gründe der Festnahme ausreichend sei, um den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dabei nahm der Verfassungsgerichtshof auch ausdrücklich Bezug auf das – gegenständlich vom BVwG zur Begründung der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ins Treffen geführte – Erkenntnis VfGH 10.10.1994, B 46/94 und B 85/94, VfSlg. 13.914 (in diesem Fall hatte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrG eine erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme erfolgte Unterrichtung der dortigen Beschwerdeführer über die Festnahmegründe in einer ihnen verständlichen Sprache als Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Sicherheit gewertet), und hielt dazu klarstellend fest, dass sich die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte durch den jeweils zwischen Festnahme und Information über den Festnahmegrund vergangenen Zeitraum wesentlich unterschieden. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ließ der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 1 BFA-VG bereits erkennen, dass selbst eine erst im Zuge der – gemeint: zeitnahen – Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte Unterrichtung über die Festnahmegründe dazu führen könne, dass die Festnahme bzw. Anhaltung nicht wegen Verletzung der dort normierten Informationspflichten rechtswidrig ist (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 19).Unter Bezugnahme auf diesen Informationszweck hat der Verfassungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis festgehalten, dass eine zwei Tage nach einer Festnahme – durch die Zustellung des Schubhaftbescheides – erfolgte Verständigung über die Gründe der Festnahme ausreichend sei, um den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dabei nahm der Verfassungsgerichtshof auch ausdrücklich Bezug auf das – gegenständlich vom BVwG zur Begründung der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ins Treffen geführte – Erkenntnis VfGH 10.10.1994, B 46/94 und B 85/94, VfSlg. 13.914 (in diesem Fall hatte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrG eine erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme erfolgte Unterrichtung der dortigen Beschwerdeführer über die Festnahmegründe in einer ihnen verständlichen Sprache als Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Sicherheit gewertet), und hielt dazu klarstellend fest, dass sich die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte durch den jeweils zwischen Festnahme und Information über den Festnahmegrund vergangenen Zeitraum wesentlich unterschieden. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ließ der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG bereits erkennen, dass selbst eine erst im Zuge der – gemeint: zeitnahen – Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte Unterrichtung über die Festnahmegründe dazu führen könne, dass die Festnahme bzw. Anhaltung nicht wegen Verletzung der dort normierten Informationspflichten rechtswidrig ist vergleiche VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 19).
Selbst wenn somit nach objektiven Gesichtspunkten eine frühere Unterrichtung über die Festnahmegründe hätte erfolgen können und sie damit entgegen § 41 Abs. 1 BFA-VG nicht „ehestens“ durchgeführt wurde, hat dies nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Festnahme bzw. Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Mitbeteiligten führende Verletzung der Pflicht zur „ehestens, womöglich bei seiner Festnahme“ (so Art. 4 Abs. 6 PersFrG) bzw. „in möglichst kurzer Frist“ (so Art. 5 Abs. 2 EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd § 41 Abs. 1 BFA-VG liegt daher gemessen am Zweck dieser Vorschriften nur dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG behindert wird.Selbst wenn somit nach objektiven Gesichtspunkten eine frühere Unterrichtung über die Festnahmegründe hätte erfolgen können und sie damit entgegen Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG nicht „ehestens“ durchgeführt wurde, hat dies nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Festnahme bzw. Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Mitbeteiligten führende Verletzung der Pflicht zur „ehestens, womöglich bei seiner Festnahme“ (so Artikel 4, Absatz 6, PersFrG) bzw. „in möglichst kurzer Frist“ (so Artikel 5, Absatz 2, EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG liegt daher gemessen am Zweck dieser Vorschriften nur dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG behindert wird.
Im vorliegenden Fall unterrichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2026 um 15:55 Uhr unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG über die Festnahmegründe und die vorzunehmende Abschiebung nach Usbekistan. Insofern liegt keine die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung nach sich ziehende Verletzung der Informationspflicht vor.Im vorliegenden Fall unterrichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2026 um 15:55 Uhr unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG über die Festnahmegründe und die vorzunehmende Abschiebung nach Usbekistan. Insofern liegt keine die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung nach sich ziehende Verletzung der Informationspflicht vor.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass fallbezogen nicht erkennbar ist, dass der Informationszweck, einen effektiven Rechtsschutz gegen die Festnahme und die darauf unmittelbar folgende Anhaltung (bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides) zu gewährleisten, beeinträchtigt worden wäre, zumal einerseits der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin dazu noch nähere Erläuterungen durch das vernehmende Organ des Bundesamtes hätte verlangen können und andererseits die Beschwerde ohnehin bereits eine Woche nach Inschubhaftnahme und die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde am 27.07.2026 durch einen vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2023/21/0192-8).Darüber hinaus ist auszuführen, dass fallbezogen nicht erkennbar ist, dass der Informationszweck, einen effektiven Rechtsschutz gegen die Festnahme und die darauf unmittelbar folgende Anhaltung (bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides) zu gewährleisten, beeinträchtigt worden wäre, zumal einerseits der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin dazu noch nähere Erläuterungen durch das vernehmende Organ des Bundesamtes hätte verlangen können und andererseits die Beschwerde ohnehin bereits eine Woche nach Inschubhaftnahme und die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde am 27.07.2026 durch einen vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2023/21/0192-8).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz der Aufwendungen):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes gestellt hat.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei das Bundesamt diesen Antrag im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes gestellt hat.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im Hinblick auf den Vorlage- und Schriftsatzaufwand hat. Mangels Vornahme einer mündlichen Verhandlung waren keine Kosten für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Kostenersatz Mittellosigkeit Rückkehrentscheidung UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2309010.4.00Im RIS seit
26.08.2026Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026