TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 I422 2348433-1

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Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I422 2348433-1/5E
, I422 2348433-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX , vom 08.06.2026, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle römisch 40 , vom 08.06.2026, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 23.08.2019 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. samt der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 23.08.2019 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. samt der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“.

Am 13.11.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und brachte medizinische Beweismittel in Vorlage.

Zur Überprüfung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten (aufgrund der Aktenlage) eines Facharztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Mit Sachverständigengutachten vom 01.01.2026 gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliege.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt zu äußern. Mit Stellungnahme vom 14.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und führte aus, dass das übermittelte Gutachten keinesfalls für eine Beurteilung seiner Erkrankung herangezogen werden könne. Er leide an einer neurologischen Erkrankung (Autoimmunerkrankung) und sei der Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein fachlich einwandfreies und fachbezogenes Gutachten eines Neurologen zu Grunde zu legen.

Infolge der erhobenen Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde ein neuerliches Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) eines Facharztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Auch dieses Gutachten, vidiert am 07.06.2026, gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. aufweise.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2026 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und wurde begründend ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 07.07.2026 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.08.2019 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. samt der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“.

Am 13.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen.

Er leidet an den nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Myasthenia gravis (Erstdiagnose 07/2025) Myasthenia gravis (Erstdiagnose 07 aus 2025,)

(Zustand nach myasthener Krise 02/2026 mit Aspirationspneumonie und notwendiger Reanimation sowie länger dauerndem stationärem Aufenthalt, aktuell hilfsmittelfreies Gangbild, erhaltene Mobilität, im 6 Minuten Gehtest zuletzt 385 m ohne Hilfsmittel) (Zustand nach myasthener Krise 02 aus 2026, mit Aspirationspneumonie und notwendiger Reanimation sowie länger dauerndem stationärem Aufenthalt, aktuell hilfsmittelfreies Gangbild, erhaltene Mobilität, im 6 Minuten Gehtest zuletzt 385 m ohne Hilfsmittel)

04.07.02

50

2

hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

(aus Vorgutachten übernommen, keine neuen Befunde)

12.02.01

50

3

Beeinträchtigung des Sehvermögens

(aus Vorgutachten übernommen, keine neuen Befunde vorliegend)

11.02.01

30

4

Vitiligo (Befall im Bereich des Gesichts und der Hände)

01.01.02

30

5

rezidivierende Rückenschmerzen in der Kreuzregion

(aus Vorgutachten übernommen, keine neuen Befunde vorliegend, keine radiologischen Befunde vorliegend)

02.01.01

20

6

arterielle Hypertonie (Singlemedikation)

05.01.01

10

7

rezidivierende Schulterschmerzen

(zum aktuellen Zeitpunkt beschwerdearm, keine Befunde diesbezüglich vorliegend, laut Vorgutachten)

02.06.01

10

8

rezidivierende Hüftschmerzen bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen

(entsprechend Vorgutachten, keine neuen radiologischen Befunde vorliegend)

02.05.07

10

Es liegt ein unveränderter Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 % (60 v. H.) vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt.

Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Die vom Sachverständigen XXXX erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm auf Basis des Vorgutachtens sowie unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (darunter einem Brief des LKH XXXX vom 24.03.2026 sowie einem Brief der Reha-Klinik XXXX vom 20.05.2026) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.Die vom Sachverständigen römisch 40 erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm auf Basis des Vorgutachtens sowie unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (darunter einem Brief des LKH römisch 40 vom 24.03.2026 sowie einem Brief der Reha-Klinik römisch 40 vom 20.05.2026) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Hinsichtlich des Vorbringens im Rahmen der Stellungnahme vom 14.01.2026, wonach der Beschwerdeführer um ein Gutachten eines Neurologen ersuchte, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 08.10.2025, Ra 2025/11/0007; VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Dass das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wird, wurde bereits ausgeführt. Hinsichtlich des Vorbringens im Rahmen der Stellungnahme vom 14.01.2026, wonach der Beschwerdeführer um ein Gutachten eines Neurologen ersuchte, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 08.10.2025, Ra 2025/11/0007; VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Dass das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wird, wurde bereits ausgeführt.

Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Erkrankung an „Myasthenia gravis“ – mit einem schwerwiegenden Krankenhausaufenthalt und der Behandlung in der Intensivabteilung – eine ganze Reihe an gesundheitlichen Problemen und Erschwernissen mit sich gebracht habe. Die Entscheidung der belangten Behörde verkenne die persönliche Situation des Beschwerdeführers vollkommen und widerspreche einer fairen Beurteilung seiner gesundheitlichen Situation. Mit Bescheid vom 09.06.2026 sei ihm Pflegegeld der Stufe drei zuerkannt worden und habe der Gutachter einen ständigen Pflegebedarf von durchschnittlich 158 Stunden festgelegt. Dieses Ergebnis zeige, dass der gegenständliche Bescheid nicht der wirklichen Situation entspreche und der Gutachter sich nicht ausreichend mit seiner Erkrankung und Lebenssituation auseinandergesetzt habe.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 07.06.2026 zu verweisen, wonach seine Erkrankung an „Myasthenia gravis“ wie folgt als Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, unter der „Lfd. Nr. 1“ angeführt wird: „Myasthenia gravis (Erstdiagnose 07/2025) (Zustand nach myasthener Krise 02/2026 mit Aspirationspneumonie und notwendiger Reanimation sowie länger dauerndem stationärem Aufenthalt, aktuell hilfsmittelfreies Gangbild, erhaltene Mobilität, im 6 Minuten Gehtest zuletzt 385 m ohne Hilfsmittel)“ und mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Berücksichtigung findet. Auch auf einen damit in Verbindung stehenden stationären Aufenthalt wurde entsprechend Bezug genommen und wurden die diesbezüglich relevanten Befunde, darunter auch der Brief des LKH XXXX vom 24.03.2026, entsprechend berücksichtigt. Unter Verweis auf die angeführte Pflegestufe ist auszuführen, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln ist und dabei Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung bewertet werden. Der Bezug von Pflegegeld bzw. die Pflegestufe rechtfertigt für sich allein keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Maßgeblich sind ausschließlich die nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Funktionsbeeinträchtigungen.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 07.06.2026 zu verweisen, wonach seine Erkrankung an „Myasthenia gravis“ wie folgt als Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, unter der „Lfd. Nr. 1“ angeführt wird: „Myasthenia gravis (Erstdiagnose 07 aus 2025,) (Zustand nach myasthener Krise 02 aus 2026, mit Aspirationspneumonie und notwendiger Reanimation sowie länger dauerndem stationärem Aufenthalt, aktuell hilfsmittelfreies Gangbild, erhaltene Mobilität, im 6 Minuten Gehtest zuletzt 385 m ohne Hilfsmittel)“ und mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Berücksichtigung findet. Auch auf einen damit in Verbindung stehenden stationären Aufenthalt wurde entsprechend Bezug genommen und wurden die diesbezüglich relevanten Befunde, darunter auch der Brief des LKH römisch 40 vom 24.03.2026, entsprechend berücksichtigt. Unter Verweis auf die angeführte Pflegestufe ist auszuführen, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln ist und dabei Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung bewertet werden. Der Bezug von Pflegegeld bzw. die Pflegestufe rechtfertigt für sich allein keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Maßgeblich sind ausschließlich die nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Funktionsbeeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die gutachterlichen Ausführungen sind – wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Dem wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten.

Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer bereits einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (60 von Hundert [v. H.]) auf und ergaben sich diesbezüglich auch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes keine Änderungen, weshalb folglich die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vorliegen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2348433.1.00

Im RIS seit

26.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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