TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/20 W213 2312331-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §19b
GehG §40a
GehG §40a Abs3 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 40a heute
  2. GehG § 40a gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 40a gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 40a gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 40a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 40a gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 40a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 40a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 40a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 40a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 40a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 40a gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  13. GehG § 40a gültig von 01.01.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 40a gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. GehG § 40a gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  16. GehG § 40a gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. GehG § 40a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  18. GehG § 40a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  19. GehG § 40a gültig von 01.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  20. GehG § 40a gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. GehG § 40a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  22. GehG § 40a gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  23. GehG § 40a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  24. GehG § 40a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  25. GehG § 40a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  26. GehG § 40a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. GehG § 40a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  28. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  29. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  30. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  31. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  32. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  33. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  34. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  35. GehG § 40a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. GehG § 40a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  37. GehG § 40a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  38. GehG § 40a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  39. GehG § 40a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  40. GehG § 40a gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  41. GehG § 40a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 40a heute
  2. GehG § 40a gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 40a gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 40a gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 40a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 40a gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 40a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 40a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 40a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 40a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 40a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 40a gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  13. GehG § 40a gültig von 01.01.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 40a gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. GehG § 40a gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  16. GehG § 40a gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. GehG § 40a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  18. GehG § 40a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  19. GehG § 40a gültig von 01.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  20. GehG § 40a gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. GehG § 40a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  22. GehG § 40a gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  23. GehG § 40a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  24. GehG § 40a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  25. GehG § 40a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  26. GehG § 40a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. GehG § 40a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  28. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  29. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  30. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  31. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  32. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  33. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  34. GehG § 40a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  35. GehG § 40a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. GehG § 40a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  37. GehG § 40a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  38. GehG § 40a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  39. GehG § 40a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  40. GehG § 40a gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  41. GehG § 40a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Spruch


,

W213 2312331 -2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.01.2026, Zl. 2026-0.027.713, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.01.2026, Zl. 2026-0.027.713, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 40a Abs. 3 Z. 3 GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Kommissär (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.09.2024 ist er aber dauernd mit dem Arbeitsplatz, XXXX , bewertet mit A1/3, in der Abteilung XXXX , im Bereich des Bundesamts für Korruptionsbekämpfung (BAK) betraut.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Kommissär (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.09.2024 ist er aber dauernd mit dem Arbeitsplatz, römisch 40 , bewertet mit A1/3, in der Abteilung römisch 40 , im Bereich des Bundesamts für Korruptionsbekämpfung (BAK) betraut.

I.2. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er mit Wirkung vom 22.01.2024 der Abteilung 4 des BAK zugewiesen worden sei. Mit Wirkung vom 01.02.2024 sei die Ernennung in die Besoldungsgruppe A1/2 erfolgt. Die Exekutivdienstermächtigung sei mit Wirkung vom selben Datum erteilt worden. Mit Wirkung vom 01.09.2024 sei er zum Juristischen Hauptreferent in der Abteilung XXXX , Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) ernannt worden. Durch die Ernennung habe sich an seiner Ermächtigung zum Exekutivdienst nichts geändert bzw. sei er zum Exekutivdienst ermächtigt worden.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er mit Wirkung vom 22.01.2024 der Abteilung 4 des BAK zugewiesen worden sei. Mit Wirkung vom 01.02.2024 sei die Ernennung in die Besoldungsgruppe A1/2 erfolgt. Die Exekutivdienstermächtigung sei mit Wirkung vom selben Datum erteilt worden. Mit Wirkung vom 01.09.2024 sei er zum Juristischen Hauptreferent in der Abteilung römisch 40 , Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) ernannt worden. Durch die Ernennung habe sich an seiner Ermächtigung zum Exekutivdienst nichts geändert bzw. sei er zum Exekutivdienst ermächtigt worden.

Zu seinen Aufgaben zähle u.a. seitdem die eigenverantwortliche rechtliche Leitung und Koordinierung sowie Durchführung von insbesondere juristisch komplexen Ermittlungsverfahren und die Leitung des Ermittlungsteams bei strafprozessualen Ermittlungen wegen Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge sowie lebensgefährdenden Waffengebräuchen, sowie erforderlichenfalls die eigenständige Ermittlungstätigkeit.

Weiters falle in seinen Aufgabenbereich die Unterstützung des Abteilungsleiters, die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der gleichbleibenden Berichtsqualität im Rahmen der StPO, die Kontrolle und Genehmigung eben dieser im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs, die Unterstützung und Anleitung der Sachbearbeiter insbesondere Hinblick auf rechtliche Fragestellungen im Zuge der straf- als auch verwaltungsrechtlichen Ermittlungen, Versehung von Rufbereitschaft für die EBM im Rahmen der Leitungsrufbereitschaft sowie das Treffen von zugehörigen Weisungen bei ad hoc Fragestellungen im Rahmen der Rufbereitschaft als auch im Zuge der kriminalpolizeilichen Aktbearbeitung.

§ 40a Abs 3 Z 3 GehG idgF auf ihn analog anzuwenden, da dem Wortlaut nach die Gefahrenzulage ausschließlich auf Polizeijuristen bei den LPDs anzuwenden sei. Eine wortlautgetreue Auslegung dieser Bestimmung würde jedoch zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen, da es keine sachliche Begründung dafür gebe ich, dass Polizeijuristen, welche Exekutivdienst versehen, bei LPDs die Gefahrenzulage als Nebengebühr zustehe, während Polizeijuristen außerhalb der LPDs (bspw beim BFA, BK, DSN oder eben auch BAK) von dieser Nebengebühr vorwegausgeschlossen würden.Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG idgF auf ihn analog anzuwenden, da dem Wortlaut nach die Gefahrenzulage ausschließlich auf Polizeijuristen bei den LPDs anzuwenden sei. Eine wortlautgetreue Auslegung dieser Bestimmung würde jedoch zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen, da es keine sachliche Begründung dafür gebe ich, dass Polizeijuristen, welche Exekutivdienst versehen, bei LPDs die Gefahrenzulage als Nebengebühr zustehe, während Polizeijuristen außerhalb der LPDs (bspw beim BFA, BK, DSN oder eben auch BAK) von dieser Nebengebühr vorwegausgeschlossen würden.

Bei einer historisch-systematischen Auslegung der Bestimmung werde jedoch klar, dass es sich um eine planwidrige Lücke handle, welche durch analoge Anwendung auf sämtliche Polizeijuristen geschlossen werden könne.

Gemäß § 38 Abs 3 Z 3 GehG BGBI. Nr. 16/1994 gebühre die Gefahrenzulage „dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirekrionen Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, GehG BGBI. Nr. 16 aus 1994, gebühre die Gefahrenzulage „dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirekrionen

Die genannte Bestimmung habe somit für alle Polizeibehörden (arg.: „Bundespolizeibehörden"), ohne sieh auf Sicherheitsdirektionen allein zu beschränken, gegolten.

Mit der Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012 seien die Sicherheitsdirektionen ffentlichen in den Landespolizeidirektionen aufgegangen, die entsprechende Änderung im GehG (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz SNG, BGBI. I Nr. 50/2012 habe zur Streichung des Passus „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen" zu „Landespolizeidirektionen" geführt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Eingrenzung auf Landespolizeidirektionen und das Streichen der Bundespolizeibehörden finde sich auch in den Materialien nicht.Mit der Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012 seien die Sicherheitsdirektionen ffentlichen in den Landespolizeidirektionen aufgegangen, die entsprechende Änderung im GehG (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz SNG, BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2012, habe zur Streichung des Passus „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen" zu „Landespolizeidirektionen" geführt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Eingrenzung auf Landespolizeidirektionen und das Streichen der Bundespolizeibehörden finde sich auch in den Materialien nicht.

Aus den historischen Materialien ergebe sich, dass sich die Gefährdungslage, und somit die Gefahrenzulage, „aus der Zugehörigkeit zum Berufsstand" (Art I Z 7 Erläuterungen RV BGBI. Nr. 550/1994) ergebe.Aus den historischen Materialien ergebe sich, dass sich die Gefährdungslage, und somit die Gefahrenzulage, „aus der Zugehörigkeit zum Berufsstand" (Artikel römisch eins, Ziffer 7, Erläuterungen Regierungsvorlage BGBI. Nr. 550 aus 1994,) ergebe.

Es entbehre somit jedweder sachlichen Begründung, warum Polizeijuristen bei den LPD, als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, eine Gefahrenzulage zustehe, während Polizeijuristen bei den div Bundesämter, als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche ebenso operativ im Exekutivdienst tätig seien, von der Bestimmung ausgenommen seien.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Zuge der Änderung des § 40a GehG im Rahmen des SNG, BGBI. I Nr 50/2012, lediglich die redaktionelle Anpassung erfolgt sei, und die Tatsache, dass diversen Bundesämter (DSN, BK, BAK) aus der klassischen Organisation der Polizeibehörden durch eigenes Gesetz ausgesondert worden seien (vgl § 6 Abs I SPG idgF), somit nicht mehr Teil der Landespolizeidirektionen (bzw. Teil der Sicherheitsdirektion nach alter Fassung) und direkt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit unterstellt gewesen seien (mit Ausnahme des BAK, welches jedoch ebenfalls als Polizeibehörde verstanden werde, insb. aufgrund des Aufgabengebietes der Abteilungen BAK 3 & 4), schlichtweg vergessen worden seien. Und somit bei verfassungskonformer Auslegung des § 40a GehG eine planwidrige Lücke, welche durch analoge Anwendung auf sämtliche Polizeijuristen, unabhängig von der Zugehörigkeit zur LPD, welche die kumulativen Voraussetzungen gem. § 40a Abs 3 GehG erfüllen, geschlossen werden könne, bestehe.Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Zuge der Änderung des Paragraph 40 a, GehG im Rahmen des SNG, BGBI. römisch eins Nr 50 aus 2012,, lediglich die redaktionelle Anpassung erfolgt sei, und die Tatsache, dass diversen Bundesämter (DSN, BK, BAK) aus der klassischen Organisation der Polizeibehörden durch eigenes Gesetz ausgesondert worden seien vergleiche Paragraph 6, Abs römisch eins SPG idgF), somit nicht mehr Teil der Landespolizeidirektionen (bzw. Teil der Sicherheitsdirektion nach alter Fassung) und direkt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit unterstellt gewesen seien (mit Ausnahme des BAK, welches jedoch ebenfalls als Polizeibehörde verstanden werde, insb. aufgrund des Aufgabengebietes der Abteilungen BAK 3 & 4), schlichtweg vergessen worden seien. Und somit bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 40 a, GehG eine planwidrige Lücke, welche durch analoge Anwendung auf sämtliche Polizeijuristen, unabhängig von der Zugehörigkeit zur LPD, welche die kumulativen Voraussetzungen gem. Paragraph 40 a, Absatz 3, GehG erfüllen, geschlossen werden könne, bestehe.

Dass es sich bei den Bundesämtern wie BK, BAK oder DSN um Polizeibehörden handle, ergebe sich aus den Ausführungen zu § 18 StPO, welcher den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst bzw. die Kriminalpolizei als solche den Sicherheitsbehörden vorbehalte. Es sei somit nur denklogisch, dass Behörden, welche Polizeidienst, iSd Kriminalpolizei, versähen. unter den historischen Begriff der „Bundespolizeibehörden" fallen hätten müssen, und somit planwidrig bei der Bestimmung des § 40a Abs 3 Z 3 GehG außen vorgelassen worden seien. Weiters sei auf das SPG in Gesamtbetrachtung zu verweisen, welches in § 5 SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vulgo Polizisten, legal definiere — der Antragsteller falle wie bereits dargelegt unter diese Definition.Dass es sich bei den Bundesämtern wie BK, BAK oder DSN um Polizeibehörden handle, ergebe sich aus den Ausführungen zu Paragraph 18, StPO, welcher den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst bzw. die Kriminalpolizei als solche den Sicherheitsbehörden vorbehalte. Es sei somit nur denklogisch, dass Behörden, welche Polizeidienst, iSd Kriminalpolizei, versähen. unter den historischen Begriff der „Bundespolizeibehörden" fallen hätten müssen, und somit planwidrig bei der Bestimmung des Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG außen vorgelassen worden seien. Weiters sei auf das SPG in Gesamtbetrachtung zu verweisen, welches in Paragraph 5, SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vulgo Polizisten, legal definiere — der Antragsteller falle wie bereits dargelegt unter diese Definition.

§ 40a GehG idgF sei somit auch auf den Beschwerdeführer als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Exekutivdienst welcher kriminalpolizeilich tätig werde analog anzuwenden.Paragraph 40 a, GehG idgF sei somit auch auf den Beschwerdeführer als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Exekutivdienst welcher kriminalpolizeilich tätig werde analog anzuwenden.

Wie in Art I Z 7 Erläuterungen RV BGBI. Nr. 550/1994 ausgeführt, ergebe sich die „Wertung des Wachebeamten aus der Zugehörigkeit zum Berufsstand" und die Gefahrenzulage als Sonderbestimmung für den rechtskundigen Dienst (welcher der Definition nach nicht unter die Begrifflichkeit des Wachebeamten bzw. Wachkörper Bundespolizei falle) eingeführt worden sei. Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er aber somit Teil des Berufsstandes der Polizisten.Wie in Artikel römisch eins, Ziffer 7, Erläuterungen Regierungsvorlage BGBI. Nr. 550 aus 1994, ausgeführt, ergebe sich die „Wertung des Wachebeamten aus der Zugehörigkeit zum Berufsstand" und die Gefahrenzulage als Sonderbestimmung für den rechtskundigen Dienst (welcher der Definition nach nicht unter die Begrifflichkeit des Wachebeamten bzw. Wachkörper Bundespolizei falle) eingeführt worden sei. Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er aber somit Teil des Berufsstandes der Polizisten.

Als juristischer Haupfreferent sei er als Genehmiger im Rahmen der GO des BAK für die Approbation von Berichten der Abteilung 4 zuständig sowie fungiere er als Leiter der Emitttungen. Bei dem derzeit vorliegenden Aktenanfall handle es sich seit Beginn der EBM am 22.01.2024 um eine Anzahl von Berichten im hohen dreistelligen Bereich, mit einer Anzahl von Beschuldigten/Angezeigten im ebenfalls hohen dreistelligen Bereich, in welchen der Antragsteller als Genehmiger namentlich ersichtlich sei. Bei den Fällen welche durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle bearbeitet würden seien immanent (vgl. § 4 Abs 4 & 5 BAK-G) alle Beschuldigten dienstlich Waffenträger und zumeist auch privat zum Besitz bzw. zum Führen (vgl. § 22 Abs 2 Z 2 WaffG) von Waffen berechtigt. Im Ergebnis könnten die Emittlungen der EBM neben gerichtlichen Strafen auch zu Disziplinarstrafen bzw. strafrechtlichem Amtsverlust (§ 27 StGB) führen könnten. Auch die disziplinarrechtliche Entlassung könne faktisch zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschuldigten führen. Aufgrund des Aufgabengebiets könnten auch niederschwellige Strafen zum Verlust des Amtes gemäß § 20 Abs 1 Z 3a BDG (insb. im Hinblick auf Verurteilungen wegen §§ 312, 312a StGB) führen. Daneben dürften auch die Konsequenzen von weniger hohen Strafen oder auch die Auswirkungen von schlichten Ermittlungen, bspw. bedingte Zulassungen oder abgelehnte Bewerbungen, nicht außer Acht gelassen werden. Die Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle können sohin zu tiefgreifenden Konsequenzen führen, dass er als Genehmiger auf dem Großteil der Berichte namentlich ersichtlich sei (bzw. aufgrund der Kanzleiordnung sein müsse) berge immanent eine für den Kriminaldienst typische Gefahrenlage. Dies werde durch den Aufbau des BMI noch erhöht, da der Dienstort der Emittlungs- und Beschwerdestelle in der XXXX Kaserne, für jeden Polizisten unproblematisch erreichbar sei, und zumindest der Zutritt zur Kaserne ohne weiteres für Polizisten möglich sei. Zusätzlich obliege es seinem Aufgabenbereich diverse. Beschwerden auf Zuständigkeit zu prüfen, weshalb faktisch erst aufgrund seiner Entscheidung Ermittlungen durch die EBM geführt würden,Als juristischer Haupfreferent sei er als Genehmiger im Rahmen der GO des BAK für die Approbation von Berichten der Abteilung 4 zuständig sowie fungiere er als Leiter der Emitttungen. Bei dem derzeit vorliegenden Aktenanfall handle es sich seit Beginn der EBM am 22.01.2024 um eine Anzahl von Berichten im hohen dreistelligen Bereich, mit einer Anzahl von Beschuldigten/Angezeigten im ebenfalls hohen dreistelligen Bereich, in welchen der Antragsteller als Genehmiger namentlich ersichtlich sei. Bei den Fällen welche durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle bearbeitet würden seien immanent vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, & 5 BAK-G) alle Beschuldigten dienstlich Waffenträger und zumeist auch privat zum Besitz bzw. zum Führen vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG) von Waffen berechtigt. Im Ergebnis könnten die Emittlungen der EBM neben gerichtlichen Strafen auch zu Disziplinarstrafen bzw. strafrechtlichem Amtsverlust (Paragraph 27, StGB) führen könnten. Auch die disziplinarrechtliche Entlassung könne faktisch zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschuldigten führen. Aufgrund des Aufgabengebiets könnten auch niederschwellige Strafen zum Verlust des Amtes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG (insb. im Hinblick auf Verurteilungen wegen Paragraphen 312, 312 a, StGB) führen. Daneben dürften auch die Konsequenzen von weniger hohen Strafen oder auch die Auswirkungen von schlichten Ermittlungen, bspw. bedingte Zulassungen oder abgelehnte Bewerbungen, nicht außer Acht gelassen werden. Die Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle können sohin zu tiefgreifenden Konsequenzen führen, dass er als Genehmiger auf dem Großteil der Berichte namentlich ersichtlich sei (bzw. aufgrund der Kanzleiordnung sein müsse) berge immanent eine für den Kriminaldienst typische Gefahrenlage. Dies werde durch den Aufbau des BMI noch erhöht, da der Dienstort der Emittlungs- und Beschwerdestelle in der römisch 40 Kaserne, für jeden Polizisten unproblematisch erreichbar sei, und zumindest der Zutritt zur Kaserne ohne weiteres für Polizisten möglich sei. Zusätzlich obliege es seinem Aufgabenbereich diverse. Beschwerden auf Zuständigkeit zu prüfen, weshalb faktisch erst aufgrund seiner Entscheidung Ermittlungen durch die EBM geführt würden,

Der Beschwerdeführer werde weiters bei lebensgefährdenden Waffengebräuchen gem. § 7 WaffGG sowie bei Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge als Leiter der Ermittlungen bzw. des Einsatzes bei diesen ad hoc auftretenden Amtshandlungen im Außendienst eingesetzt.Der Beschwerdeführer werde weiters bei lebensgefährdenden Waffengebräuchen gem. Paragraph 7, WaffGG sowie bei Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge als Leiter der Ermittlungen bzw. des Einsatzes bei diesen ad hoc auftretenden Amtshandlungen im Außendienst eingesetzt.

Weiters sei es Teil seiner Arbeitsplatzbeschreibung gegebenenfalls selbst Ermittlungen durchzuführen, somit gehe mit seiner dienstplanmäßigen vorgesehenen Tätigkeit ein ähnlich hohes Maß an Gefährdung einher wie auch bei Kriminalbeamten im herkömmlichen Sinn.

Letztlich sei erneut der Vergleich zu Polizeijuristen der LPD zu ziehen. So habe die Gefährdung mit der dienstplanmäßigen vorgesehenen Tätigkeit eines Polizeijuristen bei einem LKA kaum denkmöglich höher sein, als jene des Beschwerdeführers, selbiges gelte für andere Polizeijuristen der LPD, welchen das Recht auf Gefahrenzulage dem Wortlaut nach zukomme.

Im Gesamtergebnis bestehe somit durch die dienstplanmäßig vorgegebenen Aufgaben eine Gefährdungslage, wie sie bei Polizeibediensteten allgemein und Kriminalpolizisten im speziellen typisch sei. Während mit der Außendiensttätigkeit sowie der Ermittlungstätigkeit ohnehin eine exekutivdienstspezifische Gefährdung einhergeht gehe, werde diese durch die Menge an Berichten, in welchen der Antragsteller namentlich als Endgenehmiger, und somit Letztverantwortlicher für die Ermittlungen, genannt sei, nochmals erhöht.

Es sei als notorisch anzusehen, dass bei Personen, die sich ungerecht behandelt fühlen -diesbezüglich könnten insbesondere Exekutivbeamte nicht ausgenommen werden – die Hemmschwelle zur Gewaltanwendung sinke und die Bereitschaft bestehe, Personen, die als Verursacher empfundener Nachteile gesehen würden zu attackieren. Dies betreffe nicht nur Beamte im Bereich des Innenministeriums, im Rahmen der Tätigkeiten der EBM hätten auch Zivilpersonen im Zuge von Ermittlungen Zutritt in den Bereich der XXXX Kaserne, Das oben beschriebene Gefährdungspotential treffe umso mehr auf derartige Personen zu, da sie - siehe die Gewaltanwendung bei Festnahmen gegenüber Exekutivbeamten - die Exekutive an sich oft gleichsam als Feindbild sähen und dazu neigten, körperliche Gewalt oder Aggressivität gegen die als „Feinde" empfundenen Beamten einzusetzen. Dies könne sich auch gegen ihn richten.Es sei als notorisch anzusehen, dass bei Personen, die sich ungerecht behandelt fühlen -diesbezüglich könnten insbesondere Exekutivbeamte nicht ausgenommen werden – die Hemmschwelle zur Gewaltanwendung sinke und die Bereitschaft bestehe, Personen, die als Verursacher empfundener Nachteile gesehen würden zu attackieren. Dies betreffe nicht nur Beamte im Bereich des Innenministeriums, im Rahmen der Tätigkeiten der EBM hätten auch Zivilpersonen im Zuge von Ermittlungen Zutritt in den Bereich der römisch 40 Kaserne, Das oben beschriebene Gefährdungspotential treffe umso mehr auf derartige Personen zu, da sie - siehe die Gewaltanwendung bei Festnahmen gegenüber Exekutivbeamten - die Exekutive an sich oft gleichsam als Feindbild sähen und dazu neigten, körperliche Gewalt oder Aggressivität gegen die als „Feinde" empfundenen Beamten einzusetzen. Dies könne sich auch gegen ihn richten.

Er beantrage daher die Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß § 40a Abs. 3 Z. 3 GehG rückwirkend, jedenfalls ab seiner Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung IV, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 01.09.2024, bzw. ab seiner Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 01.02.2025.Er beantrage daher die Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG rückwirkend, jedenfalls ab seiner Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung römisch vier, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 01.09.2024, bzw. ab seiner Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 01.02.2025.

I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 30. Jänner 2025 auf Zuerkennung einer Nebengebühr (Gefahrenzulage) gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG idgF rückwirkend, jedenfalls ab Ihrer Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung IV, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 1. September 2024 bzw. ab Ihrer Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 2025 wird„Ihr Antrag vom 30. Jänner 2025 auf Zuerkennung einer Nebengebühr (Gefahrenzulage) gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG idgF rückwirkend, jedenfalls ab Ihrer Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung römisch vier, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 1. September 2024 bzw. ab Ihrer Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 2025 wird

a b g e w i e s e n.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführe seit 1. Dezember 2014 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe.

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 sei er von der Landespolizeidirektion XXXX zum Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), Referat XXXX , versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, betraut worden.Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 sei er von der Landespolizeidirektion römisch 40 zum Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), Referat römisch 40 , versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, betraut worden.

Er sei mit 1. Februar 2024 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und mit dem Arbeitsplatz XXXX , im Referat XXXX , bewertet mit A1/2, dauernd betraut worden.Er sei mit 1. Februar 2024 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und mit dem Arbeitsplatz römisch 40 , im Referat römisch 40 , bewertet mit A1/2, dauernd betraut worden.

Mit Wirksamkeit 1. September 2024 sei er mit dem Arbeitsplatz, XXXX bewertet mit A1/3, in der Abteilung XXXX , dauernd betraut worden.Mit Wirksamkeit 1. September 2024 sei er mit dem Arbeitsplatz, römisch 40 bewertet mit A1/3, in der Abteilung römisch 40 , dauernd betraut worden.

Seit 1. September 2024 gebührten ihm die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, in der Gehaltstufe 4, mit nächster Vorrückung am 1. Juni 2026, zuzüglich einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 3.

Da er gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 (SPG) für die Dauer seiner Tätigkeit in der Abteilung XXXX zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Leiter der Sektion III (GZ 2024-0.426.111 mit 1. Februar 2024) ermächtigt sei, sei ihm die Exekutivdienstzulage gemäß § 40a Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 rückwirkend mit Wirksamkeit 1. Februar 2024 weiterhin zuerkannt worden.Da er gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 (SPG) für die Dauer seiner Tätigkeit in der Abteilung römisch 40 zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Leiter der Sektion römisch drei (GZ 2024-0.426.111 mit 1. Februar 2024) ermächtigt sei, sei ihm die Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 rückwirkend mit Wirksamkeit 1. Februar 2024 weiterhin zuerkannt worden.

Beschwerdeführer habe den Antrag auf Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG rückwirkend, jedenfalls ab seiner Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung IV, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 1.9.2024 bzw. ab seiner Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 1.2.2025, gestellt.Beschwerdeführer habe den Antrag auf Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG rückwirkend, jedenfalls ab seiner Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung römisch vier, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 1.9.2024 bzw. ab seiner Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 1.2.2025, gestellt.

Die von ihm beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten als juristischer Hauptreferent in der Abteilung 4 (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe – EBM) seien zutreffend und entsprächen auch seiner Arbeitsplatzbeschreibung.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 40a Absatz 1 Ziffer 2 GehG 1956 eine Exekutivdienstzulage erhalte, da eine entsprechende Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erteilt worden und er ein Beamter des rechtskundigen Dienstes sei. Zum Begriff „rechtskundiger Dienst“ sei mit der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012 unter Ziffer 1.19 der Anlage eine entsprechende Definition erfolgt, wonach für die Aufnahme in den rechtskundigen Dienst der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität erforderlich seiIn rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40 a, Absatz 1 Ziffer 2 GehG 1956 eine Exekutivdienstzulage erhalte, da eine entsprechende Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erteilt worden und er ein Beamter des rechtskundigen Dienstes sei. Zum Begriff „rechtskundiger Dienst“ sei mit der Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, unter Ziffer 1.19 der Anlage eine entsprechende Definition erfolgt, wonach für die Aufnahme in den rechtskundigen Dienst der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität erforderlich sei

Die Zulage für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 gebührt hingegen ausschließlich dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen.Die Zulage für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 gebührt hingegen ausschließlich dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen.

Gerade vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber explizit vorgesehenen Exekutivdienstzulage gemäß § 40a Absatz 1 Ziffer 2 GehG, für einen Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei, sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Zulage für besondere Gefährdung auf Beamte des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen in § 40a Absatz 3 Ziffer 3 leg.cit. beabsichtigt sei.Gerade vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber explizit vorgesehenen Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, Absatz 1 Ziffer 2 GehG, für einen Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei, sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Zulage für besondere Gefährdung auf Beamte des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen in Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 leg.cit. beabsichtigt sei.

Zur analogen Anwendung von § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 idgF sei zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke voraussetzt, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck komme. Im Zweifel sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH Ra 2021/12/0057, 3.4.2023).Zur analogen Anwendung von Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 idgF sei zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke voraussetzt, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck komme. Im Zweifel sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH Ra 2021/12/0057, 3.4.2023).

Aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz 2012 (SNG, BGBl. I Nr. 50/2012) gehe hervor, dass Oberste Sicherheitsbehörde wie bisher der Bundesminister für Inneres sein solle. Ihm sollten die Landespolizeidirektionen, diesen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden (erster Instanz) nachgeordnet sein. Es seien neun Landespolizeidirektionen vorgesehen, die an die Stelle der Sicherheitsdirektionen treten und wie diese monokratisch organisiert sein sollten. Die Bundespolizeidirektionen seien in die Landespolizeidirektionen zu integrieren, wobei die Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen eines Landes bei der jeweiligen Landespolizeidirektion zu konzentrieren seien. Dadurch würden Behörden verschiedener Instanz zu einer organisatorischen Einheit zusammenfasst; ein (innerbehördlicher) Instanzenzug werde dadurch jedoch nicht verfassungsgesetzlich garantiert, dh. ein solcher könne gesetzlich auch ausgeschlossen werden.Aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz 2012 (SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) gehe hervor, dass Oberste Sicherheitsbehörde wie bisher der Bundesminister für Inneres sein solle. Ihm sollten die Landespolizeidirektionen, diesen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden (erster Instanz) nachgeordnet sein. Es seien neun Landespolizeidirektionen vorgesehen, die an die Stelle der Sicherheitsdirektionen treten und wie diese monokratisch organisiert sein sollten. Die Bundespolizeidirektionen seien in die Landespolizeidirektionen zu integrieren, wobei die Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen eines Landes bei der jeweiligen Landespolizeidirektion zu konzentrieren seien. Dadurch würden Behörden verschiedener Instanz zu einer organisatorischen Einheit zusammenfasst; ein (innerbehördlicher) Instanzenzug werde dadurch jedoch nicht verfassungsgesetzlich garantiert, dh. ein solcher könne gesetzlich auch ausgeschlossen werden.

Dadurch, dass die Bundespolizeidirektionen nach Willen des Gesetzgebers in die Landespolizeidirektionen integriert werden sollten, bestehe auch eine sachliche Rechtfertigung für die Eingrenzung auf Landespolizeidirektionen und das Streichen der Bundespolizeibehörden.

In Ermangelung einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes sei daher richtigerweise nicht mittels Analogieschlusses vorzugehen.

Letztlich sei auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. zB VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen sei. Er sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten stehe (BVwG 18.11.2022, W257 2244681-1/2E).Letztlich sei auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche zB VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen sei. Er sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten stehe (BVwG 18.11.2022, W257 2244681-1/2E).

Eine echte Lücke könne daher bei der gegenständlichen Regelung nicht angenommen werden, weshalb eine Anwendung per analogiam in Bezug auf den gegenständlichen Antrag nicht in Betracht komme.

Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 30.01.2025 Antrag auf Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG sei daher abzuweisen.Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 30.01.2025 Antrag auf Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG sei daher abzuweisen.

I.4. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.06.2025, GZ. W213 2312331-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.4. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.06.2025, GZ. W213 2312331-1/2E, diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge nach Durchführung ergänzender Ermittlungen den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge nach Durchführung ergänzender Ermittlungen den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Ihr Antrag vom 30. Jänner 2025 auf Zuerkennung einer Nebengebühr (Gefahrenzulage) gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 idgF rückwirkend, jedenfalls ab Ihrer Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung III/BAK/4, Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) mit 1. September 2024 bzw. ab Ihrer Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 2025 wird gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 in Verbindung mit § 19b Absatz 1 GehG 1956 idgF abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 30. Jänner 2025 auf Zuerkennung einer Nebengebühr (Gefahrenzulage) gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 idgF rückwirkend, jedenfalls ab Ihrer Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung III/BAK/4, Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) mit 1. September 2024 bzw. ab Ihrer Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 2025 wird gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz 1 GehG 1956 idgF abgewiesen.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die für den Beschwerdeführer maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung im Wesentlichen festgestellt, dass eine exakte prozentuale Gewichtung der in Rede stehenden Tätigkeiten nicht möglich sei, da diese — unter anderem - vom konkreten (nicht zu steuernden) Arbeitsanfall der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) abhängig sei. Je mehr komplexe bzw. „sensible" Ermittlungsverfahren — wozu insbesondere solche wegen Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch zählten — anfielen, desto mehr Raum nähmen die in Punkt 1.1.3. der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten bei der Gewichtung ein. Die nachstehende prozentuale Gewichtung erfolge somit näherungsweise auf Grundlage der bisher gemachten Erfahrungen und betreffe den (relativ kurzen) Zeitraum seit der Gründung der EBM am 22.01.2024 bis heute.

 

Tätigkeit

 

 

Gewichtung

 

 

1.1.1.

Kriminalpolizeiliche Erfassung und eingehenden Ermittlungsfälle und

Sachbearbeiter:innen

Kategorisierung

Zuweisung an

aller die

5

 

1.1.2.

PAD-Administration und laufendes operatives Screening

5

 

1.1.3.

         Planung, Leitung und      strategische Steuerung der

(kriminalpolizeilichen) Tätigkeit, Steuerung und erforderlichenfalls eigenständige (kriminalpolizeiliche) Ermittlungstätigkeit

55

 

1.1.4.

Kontrolle der Berichterstattung und der Einhaltung von

Berichterstattungs- und     Meldeverpflichtungen sowie

diesbezüglicher Fristen

25

 

1.1.5.

Steuerung bzw. Koordinierung der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Abteilung

10

Zu den unter Punkt 1.1.3. aufgelisteten Tätigkeiten zähle unter anderem die Wahrnehmung von Aufgaben im kriminalpolizeilichen exekutiven Außendienst, vor allem an bzw. im unmittelbaren Nahbereich von Tatorten. Die Dienstverrichtungen im exekutiven Außendienst seien mit besonderen Gefahren im Sinne des 5 19b Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 verbunden und machten etwa 10 Prozent der in Punkt 1.1. der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten, somit etwa 6 Prozentsämtlicher der in der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten aus.

Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, dass aus den Erläuterungen BGBI. Nr. 550/1994 zu § 74a GehG klar ersichtlich sei, dass es nicht auf eine konkrete und im Einzelfall zu prüfende Gefährdung ankomme, sondern bereits die bestehende abstrakte Gefahr — welche bereits durch Ihre Zugehörigkeit zum Berufsstand bestehe — abgegolten werden solle.Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, dass aus den Erläuterungen BGBI. Nr. 550 aus 1994, zu Paragraph 74 a, GehG klar ersichtlich sei, dass es nicht auf eine konkrete und im Einzelfall zu prüfende Gefährdung ankomme, sondern bereits die bestehende abstrakte Gefahr — welche bereits durch Ihre Zugehörigkeit zum Berufsstand bestehe — abgegolten werden solle.

Ergänzend sei festzuhalten, dass der soeben zitierte Verweis auf § 38a GG 1956 augenscheinlich einem Tippfehler geschuldet sei, da § 38a GehG 1956 seit jeher die „Omnibuslenkerzulage" gesetzlich regle und in den erläuternden Bemerkungen daher offensichtlich ein Verweis auf § 38 GG 1956 in der damaligen Fassung (31.12.1994) gemeint gewesen sei.Ergänzend sei festzuhalten, dass der soeben zitierte Verweis auf Paragraph 38 a, GG 1956 augenscheinlich einem Tippfehler geschuldet sei, da Paragraph 38 a, GehG 1956 seit jeher die „Omnibuslenkerzulage" gesetzlich regle und in den erläuternden Bemerkungen daher offensichtlich ein Verweis auf Paragraph 38, GG 1956 in der damaligen Fassung (31.12.1994) gemeint gewesen sei.

Im Jahr 1994 hätten keine Bundesämter (BK, DSN und BAK) existiert, weshalb im Wortlaut darauf natürlich nicht Bedacht genommen worden sei. Die soeben zitierte Gesetzesbestimmung sei im Zuge von weiteren Gesetzesnovellen in weiterer Folge zu (verfahrensgegenständlichem) § 40a GehG geworden. Es werde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012 die Sicherheitsdirektionen in die Landespolizeidirektionen integriert worden seien und die damit einhergehende Änderung im Gehaltsgesetz (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz - SNG, BGBI. I Nr. 50/2012) in weiterer Folge zur Streichung des Passus „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen und diese durch das Wort „Landespolizeidirektionen" ersetzt worden seien.Im Jahr 1994 hätten keine Bundesämter (BK, DSN und BAK) existiert, weshalb im Wortlaut darauf natürlich nicht Bedacht genommen worden sei. Die soeben zitierte Gesetzesbestimmung sei im Zuge von weiteren Gesetzesnovellen in weiterer Folge zu (verfahrensgegenständlichem) Paragraph 40 a, GehG geworden. Es werde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012 die Sicherheitsdirektionen in die Landespolizeidirektionen integriert worden seien und die damit einhergehende Änderung im Gehaltsgesetz (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz - SNG, BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2012,) in weiterer Folge zur Streichung des Passus „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen und diese durch das Wort „Landespolizeidirektionen" ersetzt worden seien.

Auf die Tatsache, dass diverse Bundesämter (DSN, BK, BAK) aus der klassischen Organisation der bisherigen Sicherheitsbehörden durch ein eigenes Gesetz ausgesondert worden seien (vgl. § 6 Abs. 1 SPG), diese somit nicht mehr Teil der Landespolizeidirektionen seien und auf diese im Ergebnis daher schlichtweg vergessen worden sei, werde daher ein weiteres Mal hingewiesen. In diesem Sinne halte er daher auch auf Ihrem Standpunkt des offensichtlichen Bestehens einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers fest.Auf die Tatsache, dass diverse Bundesämter (DSN, BK, BAK) aus der klassischen Organisation der bisherigen Sicherheitsbehörden durch ein eigenes Gesetz ausgesondert worden seien vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, SPG), diese somit nicht mehr Teil der Landespolizeidirektionen seien und auf diese im Ergebnis daher schlichtweg vergessen worden sei, werde daher ein weiteres Mal hingewiesen. In diesem Sinne halte er daher auch auf Ihrem Standpunkt des offensichtlichen Bestehens einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers fest.

Zusätzlich werde festgehalten, dass jedenfalls zu prüfen sei, ob die konkreten Gefahrenmomente, die mit seiner Tätigkeit verbunden seien bzw. die Intensität und Häufigkeit dieser Momente jenen entsprächen, die bei den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gegeben seien.

In diesem Sinne beantrage er daher ausdrücklich, dass im vorliegenden Ermittlungsverfahren erstens Arbeitsplatzbeschreibungen von Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen eingeholt und diese in einem zweiten Schritt mit seiner Arbeitsplatzbeschreibung verglichen würden.

Die belangte Behörde führte entsprechende ergänzende Erhebungen durch, insbesondere durch Einholen zweier Arbeitsplatzbeschreibungen von Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen, worüber im Rahmen eines Parteiengehörs vom 12.12.2025 informiert worden sei.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 erneut Stellung genommen und zusammenfassend vorgebracht, dass der Vergleich anhand völlig unterschiedlicher Kriterien gezogen worden sei und das bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten werde.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit 01.02.2024 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und mit dem Arbeitsplatz IDNr 222850, im Referat III/BAK/3.2, bewertet mit A1/2, dauernd betraut worden sei. Für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.08.2024 sei ihm für seine Verwendung auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz (ständiger Arbeitsplatz A1/2 - vorübergehender höherwertiger Arbeitsplatz A1/3) eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß 5 36b GehG 1956 zuerkannt worden.

Mit Wirksamkeit 01.09.2024 sei er mit dem Arbeitsplatz, XXXX , bewertet mit A1/3, in der Abteilung III/BAK/4, dauernd betraut worden. Seit 01.09.2024 gebührten ihm die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, in der Gehaltstufe 4, mit nächster Vorrückung am 01.06.2025, zuzüglich einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 3.Mit Wirksamkeit 01.09.2024 sei er mit dem Arbeitsplatz, römisch 40 , bewertet mit A1/3, in der Abteilung III/BAK/4, dauernd betraut worden. Seit 01.09.2024 gebührten ihm die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, in der Gehaltstufe 4, mit nächster Vorrückung am 01.06.2025, zuzüglich einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 3.

Da er gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 (SPG) für die Dauer seiner Tätigkeit in der Abteilung III/BAK/4-EBM zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Leiter der Sektion III (GZ 2024-0.426.111 mit 01.02.2024) ermächtigt worden sei, sei ihm die Exekutivdienstzulage gemäß § 40a Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 rückwirkend mit Wirksamkeit 01.02.2024 weiterhin zuerkannt worden.Da er gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 (SPG) für die Dauer seiner Tätigkeit in der Abteilung III/BAK/4-EBM zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Leiter der Sektion römisch drei (GZ 2024-0.426.111 mit 01.02.2024) ermächtigt worden sei, sei ihm die Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 rückwirkend mit Wirksamkeit 01.02.2024 weiterhin zuerkannt worden.

Die von ihm beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten als juristischer Hauptreferent in der Abteilung 4 (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe — EBM) seien zutreffend und entsprächen auch seiner Arbeitsplatzbeschreibung. Die Dienstverrichtungen im exekutiven Außendienst seien mit besonderen Gefahren im Sinne des § 19b Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 verbunden und machten etwa 10 Prozent der in Punkt 1.1. der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten, somit etwa 6 Prozent sämtlicher der in der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten aus.Die von ihm beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten als juristischer Hauptreferent in der Abteilung 4 (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe — EBM) seien zutreffend und entsprächen auch seiner Arbeitsplatzbeschreibung. Die Dienstverrichtungen im exekutiven Außendienst seien mit besonderen Gefahren im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 verbunden und machten etwa 10 Prozent der in Punkt 1.1. der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten, somit etwa 6 Prozent sämtlicher der in der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten aus.

In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 40a Absatz 1 Ziffer 2 GehG 1956 eine Exekutivdienstzulage erhalte, da eine entsprechende Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erteilt worden und er ein Beamter des rechtskundigen Dienstes sei. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40 a, Absatz 1 Ziffer 2 GehG 1956 eine Exekutivdienstzulage erhalte, da eine entsprechende Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erteilt worden und er ein Beamter des rechtskundigen Dienstes sei.

Die Zulage für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 gebühre hingegen ausschließlich dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen. Gerade vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber explizit vorgesehenen Exekutivdienstzulage gemäß § 40a Absatz 1 Ziffer 2 GehG für einen Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBI, Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei, sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Zulage für besondere Gefährdung auf Beamte des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen in § 40a Absatz 3 Ziffer 3 leg.cit. beabsichtigt sei.Die Zulage für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 gebühre hingegen ausschließlich dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen. Gerade vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber explizit vorgesehenen Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, Absatz 1 Ziffer 2 GehG für einen Beamten des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBI, Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei, sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Zulage für besondere Gefährdung auf Beamte des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen in Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 leg.cit. beabsichtigt sei.

Zur analogen Anwendung von § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 idgF sei zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke voraussetze, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut seit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck komme. Im Zweifel sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH Ra 2021/12/0057, 3.4.2023).Zur analogen Anwendung von Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG 1956 idgF sei zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke voraussetze, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut seit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck komme. Im Zweifel sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH Ra 2021/12/0057, 3.4.2023).

Aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz 2012 (SNG, BGBI. I Nr. 50/2012) gehe hervor, dass Oberste Sicherheitsbehörde wie bisher der Bundesminister für Inneres sein solle. Ihm sollten die Landespolizeidirektionen, diesen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden (erster Instanz) nachgeordnet sein. Es seien neun Landespolizeidirektionen vorgesehen, die an die Stelle der Sicherheitsdirektionen treten und wie diese monokratisch organisiert sein sollten. Die Bundespolizeidirektionen seien in die Landespolizeidirektionen zu integrieren, wobei die Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen eines Landes bei der jeweiligen Landespolizeidirektion zu konzentrieren seien. Dadurch würden Behörden verschiedener Instanz zu einer organisatorischen Einheit zusammenfasst; ein (innerbehördlicher) Instanzenzug werde dadurch jedoch nicht verfassungsgesetzlich garantiert, dh. ein solcher könne gesetzlich auch ausgeschlossen werden.Aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz 2012 (SNG, BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2012,) gehe hervor, dass Oberste Sicherheitsbehörde wie bisher der Bundesminister für Inneres sein solle. Ihm sollten die Landespolizeidirektionen, diesen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden (erster Instanz) nachgeordnet sein. Es seien neun Landespolizeidirektionen vorgesehen, die an die Stelle der Sicherheitsdirektionen treten und wie diese monokratisch organisiert sein sollten. Die Bundespolizeidirektionen seien in die Landespolizeidirektionen zu integrieren, wobei die Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen eines Landes bei der jeweiligen Landespolizeidirektion zu konzentrieren seien. Dadurch würden Behörden verschiedener Instanz zu einer organisatorischen Einheit zusammenfasst; ein (innerbehördlicher) Instanzenzug werde dadurch jedoch nicht verfassungsgesetzlich garantiert, dh. ein solcher könne gesetzlich auch ausgeschlossen werden.

Dadurch, dass die Bundespolizeidirektionen nach Willen des Gesetzgebers in die Landespolizeidirektionen integriert werden sollten, bestehe auch eine sachliche Rechtfertigung für die Eingrenzung auf Landespolizeidirektionen und das Streichen der Bundespolizeibehörden.

In Ermangelung einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes sei daher richtigerweise nicht mittels Analogieschlusses vorzugehen.

Einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle stehe auch der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber den in den Ziffern 1, 3 und 4 leg.cit. bezeichneten Gruppen von Beamten Gefahrenzulagen in jeweils unterschiedlicher Höhe - Kenntnis der jeweiligen Gefährdung - zuerkannt habe.

Der Beschwerdeführer zähle demnach nicht zu den in § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen (siehe dazu Beschluss des BvwG vom 25. Juni 2025, Gz W213 2312331-1/2E).Der Beschwerdeführer zähle demnach nicht zu den in Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen (siehe dazu Beschluss des BvwG vom 25. Juni 2025, Gz W213 2312331-1/2E).

Es werde nunmehr geprüft, ob die konkreten Gefahrenmomente die mit seiner Tätigkeit verbunden seien bzw. die Intensität und Häufigkeit dieser Momente jenen entsprechen, die bei den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gegeben seien.

Mit besonderen Gefahren können unter anderem näher bezeichnete operative Aufgaben des rechtskundigen Dienstes in den Landespolizeidirektion an verbunden sein.

Ein Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen der LPD XXXX mit der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers zeige ein deutliches Überwiegen der operativen Tätigkeiten bei den rechtskundigen Beamten der LPDs (60 bis 80 % in den beiden angeführten Arbeitsplatzbeschreibungen). Strategische Tätigkeiten würden in einem weitaus geringeren Ausmaß als beim Beschwerdeführer verrichtet (20 bis 40 %).Ein Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen der LPD römisch 40 mit der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers zeige ein deutliches Überwiegen der operativen Tätigkeiten bei den rechtskundigen Beamten der LPDs (60 bis 80 % in den beiden angeführten Arbeitsplatzbeschreibungen). Strategische Tätigkeiten würden in einem weitaus geringeren Ausmaß als beim Beschwerdeführer verrichtet (20 bis 40 %).

Zu seinem Argument, der Vergleich werde anhand unterschiedlicher Kriterien gezogen, sei zu bemerken, dass der rechtskundige Dienst auf Basis der Bestimmung in § S Absatz 2 Ziffer 3 SPG keinen konkreten Arbeitsplatz beschreibe, sondern vielmehr eine Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, welche kraft Gesetzes zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei. Die Bediensteten würden in der Praxis zur Dienstverrichtung bei Journaldiensten, bei Inspektionsdiensten oder bei polizeilichen Schwerpunktaktionen als Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörde herangezogen. Dabei handle es sich primär um Zusatzdienste. Dies betreffe grundsätzlich jeden rechtskundigen Bediensteten bei den LPD, nicht-rechtskundige Bedienstete könnten iSd § 5 Absatz 2 Ziffer 4 SPG ermächtigt werden.Zu seinem Argument, der Vergleich werde anhand unterschiedlicher Kriterien gezogen, sei zu bemerken, dass der rechtskundige Dienst auf Basis der Bestimmung in Paragraph S Absatz 2 Ziffer 3 SPG keinen konkreten Arbeitsplatz beschreibe, sondern vielmehr eine Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, welche kraft Gesetzes zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei. Die Bediensteten würden in der Praxis zur Dienstverrichtung bei Journaldiensten, bei Inspektionsdiensten oder bei polizeilichen Schwerpunktaktionen als Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörde herangezogen. Dabei handle es sich primär um Zusatzdienste. Dies betreffe grundsätzlich jeden rechtskundigen Bediensteten bei den LPD, nicht-rechtskundige Bedienstete könnten iSd Paragraph 5, Absatz 2 Ziffer 4 SPG ermächtigt werden.

Mit der Verrichtung dieses Dienstes durch einen Juristen aus einer beliebigen Organisationseinheit einer LPD bleibe der in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltene, fachlich-inhaltliche Aufgabenschwerpunkt des jeweiligen Bediensteten jedoch erhalten. In einigen Arbeitsplatzbeschreibungen sei die Versehung des rechtskundigen Dienstes als Aufgabe und/oder Tätigkeit dezidiert festgehalten.

Letztlich sei auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. ZB VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen sei. Er sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten stehe (VwGH, 18.11.2022, W257 2244681-1/2E).Letztlich sei auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche ZB VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen sei. Er sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten stehe (VwGH, 18.11.2022, W257 2244681-1/2E).

Eine echte Lücke könne daher bei der gegenständlichen Regelung nicht angenommen werden, weshalb eine Anwendung per analogiam in Bezug auf den gegenständlichen Antrag nicht in Betracht komme.

Davon abgesehen ergebe sich unter Berücksichtigung der (historischen) Vorbildfunktion des § 82 GehG (Erläuterungen zur 53te GehGNov, BGBI. Nr. 314/1992, RV 457 BigNR 18. GP, 15) und des Wortlauts des § 40a Abs. 3 Z. 3 GehG 1956, dass Beamte des rechtskundigen Dienstes allein auf Grund ihrer Verwendung bei einer Bundespolizeibehörde oder einer Sicherheitsdirektion wegen der Möglichkeit eines jederzeitigen Einsatzes im Exekutivdienst den Anspruch auf die Vergütung wegen besonderer Gefährdung haben (VwGH 10.9.2009, 2008/120012). Bei dem Ausmaß den Beschwerdeführer treffender besonderer Gefahren von ungefähr 6 % könne hingegen nicht von der Möglichkeit eines jederzeitigen Einsatzes im Exekutivdienst gesprochen werden. Die den Beschwerdeführer treffenden konkreten Gefahrenmomente entsprächen daher nicht denjenigen, welche bei den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gegeben seien.Davon abgesehen ergebe sich unter Berücksichtigung der (historischen) Vorbildfunktion des Paragraph 82, GehG (Erläuterungen zur 53te GehGNov, BGBI. Nr. 314 aus 1992,, Regierungsvorlage 457 BigNR 18. GP, 15) und des Wortlauts des Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG 1956, dass Beamte des rechtskundigen Dienstes allein auf Grund ihrer Verwendung bei einer Bundespolizeibehörde oder einer Sicherheitsdirektion wegen der Möglichkeit eines jederzeitigen Einsatzes im Exekutivdienst den Anspruch auf die Vergütung wegen besonderer Gefährdung haben (VwGH 10.9.2009, 2008/120012). Bei dem Ausmaß den Beschwerdeführer treffender besonderer Gefahren von ungefähr 6 % könne hingegen nicht von der Möglichkeit eines jederzeitigen Einsatzes im Exekutivdienst gesprochen werden. Die den Beschwerdeführer treffenden konkreten Gefahrenmomente entsprächen daher nicht denjenigen, welche bei den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gegeben seien.

Ein Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 19 b Absatz 1 GehG sei dann zu bejahen, wenn der Beamte nicht bloß Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt seit, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden seien und daher alle Beamten treffe. Es müsse die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (VwGHj 07.03.1979, GZ. 2880/78 mwN).Ein Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19, b Absatz 1 GehG sei dann zu bejahen, wenn der Beamte nicht bloß Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt seit, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden seien und daher alle Beamten treffe. Es müsse die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (VwGHj 07.03.1979, GZ. 2880/78 mwN).

Ob eine mit einer Dienstverrichtung verbundene Gefährdung eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstelle, könne nur anhand getroffener Tatsachenfeststellungen darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen im Einzelfall konkret bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und Häufigkeit diese Momente auftreten (VwGH, 25.02.1980, GZ. 3264/79).

Ein Anspruch auf Gefahrenzulage setze aber voraus, dass besondere Gefahren im Sinne des § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 zumindest mit einem nicht nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit eines Beamten verbunden seien (vgl. VwGH, 27.09.1990, GZ. 89/12/0098 mwN).Ein Anspruch auf Gefahrenzulage setze aber voraus, dass besondere Gefahren im Sinne des Paragraph 19 b, des Gehaltsgesetzes 1956 zumindest mit einem nicht nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit eines Beamten verbunden seien vergleiche VwGH, 27.09.1990, GZ. 89/12/0098 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt exekutivdienstliche Tätigkeiten ausübe.

Zum Ausmaß der von ihm unter besonderen Gefahren im Sinne des § 19b GehG ausgeübten Tätigkeiten sei festgestellt worden, dass seine Dienstverrichtungen im exekutiven Außendienst, welche mit besonderen Gefahren im Sinne des 5 19b Absatz 1 Gehaltsgesetz verbunden seien, etwa 6 Prozent sämtlicher der in der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten ausmachen.Zum Ausmaß der von ihm unter besonderen Gefahren im Sinne des Paragraph 19 b, GehG ausgeübten Tätigkeiten sei festgestellt worden, dass seine Dienstverrichtungen im exekutiven Außendienst, welche mit besonderen Gefahren im Sinne des 5 19b Absatz 1 Gehaltsgesetz verbunden seien, etwa 6 Prozent sämtlicher der in der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten ausmachen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27.09.1990, GZ. 89/12/0098, im Fall eines Beamten der Wirtschaftspolizei festgestellt, dass die Teilnahme und Leitung von Erhebungen und Hausdurchsuchungen im Rahmen komplizierter Amtshandlungen im Ausmaß von 5 % nicht ausreichend für die Gebührlichkeit einer Gefahrenzulage ist.

Im Lichte dieser Judikatur sei davon auszugehen, dass besonderen Gefahren im Sinne des 5 19b GehG in einem Ausmaß von ungefähr 6 % ebenfalls noch nicht ausreichend seien, um die Gebührlichkeit einer Gefahrenzulage zu begründen.

Der Antrag auf Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß § 40a Absatz 3 Ziffer 3 GehG (sowie einer Gefahrenzulage nach § 19 b Absatz 1 GehG) rückwirkend, jedenfalls ab der Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung IV, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 01.09.2024 bzw. ab der Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 01.02.2025 ist daher abzuweisen.Der Antrag auf Zuerkennung einer Nebengebühr gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 Ziffer 3 GehG (sowie einer Gefahrenzulage nach Paragraph 19, b Absatz 1 GehG) rückwirkend, jedenfalls ab der Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung römisch vier, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe vom 01.09.2024 bzw. ab der Betrauung mit eben jener Stelle mit Wirkung vom 01.02.2025 ist daher abzuweisen.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen vor, dass die Argumentation der belangten Behörde, dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege nicht überzeugend sei. Die pauschalen Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der obgenannten Gesetzesmaterialien könnten das Vorliegen einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers jedoch nicht entkräften.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen vor, dass die Argumentation der belangten Behörde, dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege nicht überzeugend sei. Die pauschalen Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der obgenannten Gesetzesmaterialien könnten das Vorliegen einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers jedoch nicht entkräften.

Die belangte Behörde vergleiche seine Arbeitsplatzbeschreibung (Wertigkeit A1/3) mit Arbeitsplatzbeschreibungen (Wertigkeit A1/GL bzw. A1 /2) von Arbeitsplätzen, welche bei den Landespolizeidirektionen eingerichtet seien. Im Zuge dessen vergleiche sie jedoch nicht detailliert, sondern schlicht aufgrund der jeweiligen "Überschriften".

Er weise darauf hin, dass er ebenso zu der Personengruppe iSd § 5 Abs 2 Z 3 SPG zähle, da er rechtskundig sei, die polizeiliche Grundausbildung absolviert habe und ebenso zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt worden sei.Er weise darauf hin, dass er ebenso zu der Personengruppe iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SPG zähle, da er rechtskundig sei, die polizeiliche Grundausbildung absolviert habe und ebenso zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt worden sei.

Weiters führe die Behörde selbst an, dass Journaldienste, Inspektionsdienste und Schwerpunktaktionen "primär Zusatzdienste" seien. Es handle sich also auch nach den Ausführungen der belangten Behörde diesbezüglich eben gerade nicht um Dienste, welche mit der planmäßigen Dienstausübung einhergingen.

Abgesehen davon könne auch er natürlich jederzeit (und unvorhersehbar) zu Außendiensten — dies insbesondere bei Schusswaffengebräuchen — herangezogen werden. Im Jahr 2024 sei es in der EBM zu sieben Einsätzen, im Jahr 2025 zu zwölf Einsätzen und im Jahr 2026 bereits zu einem Einsatz gekommen.

Darüber hinaus ziehe die Behörde im vorliegenden Bescheid Vergleiche zwischen seinem Arbeitsplatz und Arbeitsplätzen bei den Landespolizeidirektion, obwohl diese Tätigkeiten faktisch jedoch nicht hinreichend mit seiner Tätigkeit vergleichbar seien. Sehr geeignet hierfür wäre hingegen ein Vergleich seiner Tätigkeiten mit den Tätigkeiten eines Juristen im Referat für besondere Ermittlungen (RBE), da dieses Referat ursprünglich für die Bearbeitung der Misshandlungsvorwürfe zuständig gewesen sei, bevor die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) geschaffen worden sei (welcher ier angehöre).

Zusammenfassend halte er daher fest, dass hinsichtlich der mangelhaften Aufzählung in § 40a Abs. 3 Z. 3 GehG augenscheinlich eine planwidrige Lücke vorliege welche dem wahren Willen des Gesetzgebers entgegenstehe und darüber hinaus die belangte Behörde seinen Arbeitsplatz mit dem Arbeitsplatz eines Juristen des Referates für besondere Ermittlungen (REBE) hätte vergleichen müssen.Zusammenfassend halte er daher fest, dass hinsichtlich der mangelhaften Aufzählung in Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG augenscheinlich eine planwidrige Lücke vorliege welche dem wahren Willen des Gesetzgebers entgegenstehe und darüber hinaus die belangte Behörde seinen Arbeitsplatz mit dem Arbeitsplatz eines Juristen des Referates für besondere Ermittlungen (REBE) hätte vergleichen müssen.

Es werde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

?        den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit seinem Antrag vom 30.01.2025 stattgegeben und ihm eine Nebengebühr gemäß § 40a Abs. 3 Z 3 GehG rückwirkend ab seiner Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung IV, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe mit 1.9.2024 (in eventu ab seiner Betrauung mit eben jener Stelle mit 01.02.2025) bemessen und zuerkannt werde. ? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit seinem Antrag vom 30.01.2025 stattgegeben und ihm eine Nebengebühr gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG rückwirkend ab seiner Ernennung zum juristischen Hauptreferenten in der Abteilung römisch vier, Ermittlungs- und Beschwerdestelle, Misshandlungsvorwürfe mit 1.9.2024 (in eventu ab seiner Betrauung mit eben jener Stelle mit 01.02.2025) bemessen und zuerkannt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Kommissär (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Korruptionsbekämpfung zum Dienst zugewiesen. Er ist dort seit 01.09.2024 dauernd mit dem Arbeitsplatz, XXXX , bewertet mit A1/3, in der Abteilung XXXX betraut. Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG wurde er durch den Leiter der Sektion III des Bundesministeriums für Inneres zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Der Beschwerdeführer bezieht daher der Exekutivdienstzulage gemäß § 40 a Abs. 1 GehG Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Inneres. Der Beschwerdeführer steht als Kommissär (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Korruptionsbekämpfung zum Dienst zugewiesen. Er ist dort seit 01.09.2024 dauernd mit dem Arbeitsplatz, römisch 40 , bewertet mit A1/3, in der Abteilung römisch 40 betraut. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SPG wurde er durch den Leiter der Sektion römisch drei des Bundesministeriums für Inneres zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Der Beschwerdeführer bezieht daher der Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40, a Absatz eins, GehG Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Inneres.

Mit dem Arbeitsplatz, XXXX , bewertet mit A1/3, in der Abteilung XXXX sind nachstehend angeführte Aufgaben verbunden:Mit dem Arbeitsplatz, römisch 40 , bewertet mit A1/3, in der Abteilung römisch 40 sind nachstehend angeführte Aufgaben verbunden:

Quantifizierung der wesentlichen Tätigkeiten

%

1.1. Eigenverantwortliche rechtliche Leitung, Koordinierung und Durchführung von insbesondere juristisch komplexen Ermittlungsverfahren und insbesondere Leitung des Ermittlungsteams bei strafprozessualen Verfahren wegen Zwangsmittelanwendungen mit      Todesfolge sowie lebensgefährdenden Waffengebräuchen

1.1.1.  Kriminalpolizeiliche Erfassung und Kategorisierung aller eingehenden Ermitttungsfälle und Zuweisung an die Sachbearbeiter:innen

1.1.2.  PAD-Administration und laufendes operatives Screening

1.1.3.  Planung, Leitung und strategische Steuerung der (kriminalpolizeilichen) Tätigkeit, Steuerung und erforderlichenfalls eigenständige (kriminalpolizeiliche) Ermittlungstätigkeit

1.1.4.  Kontrolle der Berichterstattung und der Einhaltung von Berichterstattungs- und Meldeverpflichtungen sowie diesbezüglicher Fristen

1.1.5.  Steuerung bzw. Koordinierung der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Abteilung

60%

1.2. Rechtliche Prüfung und Beurteilung von In die Zuständigkeit der Abteilung III/BAK/4 fallenden Sachverhalten, wissenschaftliche Fallbegleitung sowie Unterstützung der Abteilungsleitung

1.2.1. Erstellung von Handlungs- und Arbeitsanleitungen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse

1.2.2. Erstellung von fachspezifischen Stellungnahmen, rechtlichen Analysen und Expertisen

1.2.3. Laufende sowie fallbezogene juristische Recherche

1.2.4. Erstellung von Führungsinformationen auf akademischem Niveau

1.2.5. Erstellung von Erledigungsentwürfen für (parlamentarische) 

Anfragen und Auskunftsersuchen der Volksanwaltschaft, dem unabhängigen Beirat etc.

1.2.6. Bearbeitung von komplexen rechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit der EBM und Erarbeitung von Erledigungsentwürfen und -vorschlägen

1.2.7. Rechtliche Prüfung und interne Freigabe von Erledigungen, z.B. zu ressortinternen Erlässen

15%

1.3. Nationale und internationale Vernetzung und Kooperation

1.3.1. Teilnahme an nationalen und      internationalen Fachgesprächen und sonstigen Veranstaltungen

1.3.2. Vertretung der fachspezifischen (Ressort-)lnteressen bzw. der EBM bei internationalen Netzwerken und Organisationen, wie beispielsweise dem Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen

1.3.3. Wahrnehmung des      Informationsaustauschs mit internationalen Gremien und Stakeholdern

15%

2.1. Planung und Durchführung interner Aus- und Fortbildungen

2.1.1. Durchführung von Schulungsmaßnahmen mit besonderem Augenmerk auf rechtliche Aspekte

2.1.2. Erstellung und laufende Aktualisierung der Schulungsunterlagen

10 %

Gesamt

100 %

Die unter Punkt 1.1. dieser Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten sind wie folgt zu quantifizieren:

 

Tätigkeit

Gewichtung

1.1.1.

Kriminalpolizeiliche Erfassung Kategorisierung aller und eingehenden Ermittlungsfälle und Zuweisung an die Sachbearbeiter

5%

1.1.2.

PAD-Administration und laufendes operatives Screening

5%

1.1.3.

Planung, Leitung und strategische Steuerung der (kriminalpolizeilichen) Tätigkeit, Steuerung und erforderlichenfalls eigenständige (kriminalpolizeiliche) Ermittlungstätigkeit

55%

1.1.4.

Kontrolle der Berichterstattung und der Einhaltung von Berichterstattungs- und     Meldeverpflichtungen sowie diesbezüglicher Fristen

25%

1.1.5.

Steuerung bzw. Koordinierung der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Abteilung

10%

Im Rahmen der unter Punkt 1.1.3. Aufgelisteten Tätigkeiten kann es zu Tätigkeiten in kriminalpolizeilichen exekutiven Außendienst, vor allem an bzw. im unmittelbaren Nahbereich von Tatorten kommen. Diese Tätigkeiten belaufen sich auf etwa 10 % der in Punkt 1.1. der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten. Der Anteil an der gesamten Tätigkeit des Beschwerdeführers beträgt daher etwa 6 %.

Aus der Arbeitsplatzbeschreibung für eine Sicherheitshauptreferenten (A1/1) im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX ergibt sich nachstehendes Tätigkeitsprofil:Aus der Arbeitsplatzbeschreibung für eine Sicherheitshauptreferenten (A1/1) im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 ergibt sich nachstehendes Tätigkeitsprofil:

1) Strategische Tätigkeiten (20 %):

?        Leitung des Referates durch Rahmenvorgaben und koordinierte Delegation

?        Fachaufsicht über alle kriminalpolizeilichen Amtshandlungen, ausgenommen Fahrlässigkeitsdelikte (55 88, 89 StGB), sofern diese Geschäftsfälle nicht selbst bearbeitet werden

?        Wahrnehmung und Auswertung der kriminal- und sicherheitspolizeilich relevanten Sachverhalte (lokale kriminalpolizeiliche Analysen)

?        Schwerpunktsetzung bei der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung

?        Gewährleistung der ordnungsgemäßen Führung der polizeilichen Kriminalstatistik innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Referates für Kriminal- und Sicherheitspolizei

2) Operative Tätigkeiten (60 %)

?        Überwachung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen bei sicherheits- und kriminalpolizeilichen Amtshandlungen und Erledigungen

?        Sicherstellung der Bearbeitung der dem Referat zugewiesenen Geschäftsfälle

?        Kontaktaufnahme mit anderen Behörden (Staatsanwaltschaften, andere Sicherheitsbehörden, Gerichte) in grundsätzlichen Angelegenheiten dieses Referates

?        Verfügung von Grundrechtseingriffen, die im Rahmen sicherheits- und kriminalpolizeilicher Amtshandlungen rechtskundigen Bediensteten vorbehalten sind und nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes selbständig vorgenommen werden dürfen

?        Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz, wenn gegen einen Angehörigen des Wachkörpers im Zuge der Bearbeitung ein Misshandlungsvorwurf erhoben wird, bis zur Übernahme der Amtshandlung durch die zuständige Organisationseinheit, die unverzüglich zu verständigen ist

?        Approbation von Ladungen gemäß § 153 Abs.2 StPO unter Androhung der Vorführung und die Erlassung der erforderlichen Vorführungsanordnungen? Approbation von Ladungen gemäß Paragraph 153, Absatz 2, StPO unter Androhung der Vorführung und die Erlassung der erforderlichen Vorführungsanordnungen

?        Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Maßnahme gem. S 38a Abs. 2 SPG? Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Maßnahme gem. S 38a Absatz 2, SPG

?        Erstellung von Gefährdungsprognosen und die Erteilung von Aufträgen

?         Schriftlicher Verkehr mit Rechtsanwälten, die im Zuge sicherheits- oder kriminalpolizeilicher Amtshandlungen einschreiten

?         Vorprüfung von Maßnahmen gem. § 13 WaffG und damit verbundene Veranlassungen? Vorprüfung von Maßnahmen gem. Paragraph 13, WaffG und damit verbundene Veranlassungen

?         Kriminalpolizeiliche Beratung im Rahmen des Polizeikommissariats

?         Entscheidung über Eintragungen in die Personeninformation

?         Entscheidung über Löschung bzw. Berichtigung von Daten im KPA und in der EDE

?         Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht und die Gewährung von Akteneinsicht in besonders geregelten Fällen

?         Information des Rechtsschutzbeauftragten gemäß den Anordnungen der DA „SPG; Rechtsschutzbeauftragter"

?         Bearbeitung der zugewiesenen Geschäftsfälle im Rahmen des rechtskundigen Permanenzdienstes

?         Sicherstellung der Bearbeitung der dem Referat zugewiesenen Verwaltungsstrafverfahren

?         Verfassung von Stellungnahmen und parlamentarischen Anfragen und Behördenaufträge betreffend der Materie des SHR

?         Korrespondenz und allfällige Treffen mit Wiener Interventionsstelle, Bezirksgericht, StA Wien, Jugendämter

3) Personalmanagement (20 %)

?        Personalführung mit Ausübung der Fachaufsicht, sowie der Dienstaufsicht in dem durch den Dienststellenleiter delegierten Umfang gegenüber allen Bediensteten des Referates

Aus der Arbeitsplatzbeschreibung für eine Sicherheitsreferenten (A1/GL) im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX ergibt sich nachstehendes Tätigkeitsprofil:Aus der Arbeitsplatzbeschreibung für eine Sicherheitsreferenten (A1/GL) im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 ergibt sich nachstehendes Tätigkeitsprofil:

1) Strategische Tätigkeiten (20 %):

?        Fachaufsicht über alle kriminalpolizeilichen Amtshandlungen, ausgenommen Fahrlässigkeitsdelikte (§§ 88, 89 StGB), sofern diese Geschäftsfälle nicht selbst bearbeitet werden? Fachaufsicht über alle kriminalpolizeilichen Amtshandlungen, ausgenommen Fahrlässigkeitsdelikte (Paragraphen 88, 89, StGB), sofern diese Geschäftsfälle nicht selbst bearbeitet werden

?        Wahrnehmung und Auswertung der kriminal- und sicherheitspolizeilich relevanten Sachverhalte (lokale kriminalpolizeiliche Analysen)

?        Unterstützung  im       Rahmen  der      Schwerpunktsetzung bei      der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung

?        Gewährleistung der ordnungsgemäßen Führung der polizeilichen Kriminalstatistik innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Referates

2) Operative Tätigkeiten (80 %)

?        Überwachung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen bei sicherheits- und kriminalpolizeilichen Amtshandlungen und Erledigungen

?        Kontaktaufnahme mit anderen Behörden (Staatsanwaltschaften, andere Sicherheitsbehörden, Gerichte) in grundsätzlichen Angelegenheiten dieses Referates

?        Verfügung von Grundrechtseingriffen, die im Rahmen sicherheits- und kriminalpolizeilicher Amtshandlungen rechtskundigen Bediensteten vorbehalten sind und nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes selbständig vorgenommen werden dürfen

?        Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz bei Bekanntgabe eines Misshandlungsvorwurfes gegen einen Angehörigen der LPD XXXX , bis hin zur Übernahme der Amtshandlung durch die zuständige Organisationseinheit? Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz bei Bekanntgabe eines Misshandlungsvorwurfes gegen einen Angehörigen der LPD römisch 40 , bis hin zur Übernahme der Amtshandlung durch die zuständige Organisationseinheit

?        Approbation von Ladungen gemäß 5 153 Abs.2 StPO unter Androhung der Vorführung und die Erlassung der erforderlichen Vorführungsanordnungen? Approbation von Ladungen gemäß 5 153 Absatz 2, StPO unter Androhung der Vorführung und die Erlassung der erforderlichen Vorführungsanordnungen

?        Erstellung von Gefährdungsprognosen und die Erteilung von Aufträgen

?        Schriftverkehr mit Rechtsanwälten, die im Zuge sicherheits- oder kriminalpolizeilicher Amtshandlungen einschreiten

?        Prüfung von Maßnahmen gem. § 13 WaffG und damit verbundene Veranlassungen? Prüfung von Maßnahmen gem. Paragraph 13, WaffG und damit verbundene Veranlassungen

?        Kriminalpolizeiliche Beratung im Rahmen des Polizeikommissariats

?        Entscheidung über die
o Aufrechterhaltung einer Maßnahme gem. 5 38a Abs. 2 SPG
o Eintragungen in die Personeninformation
o Löschung bzw. Berichtigung von Daten im KPA und in der EDE
o Anträge auf Akteneinsicht und die Gewährung von Akteneinsicht in besonders geregelten Fällen
? Entscheidung über die , o Aufrechterhaltung einer Maßnahme gem. 5 38a Absatz 2, SPG , o Eintragungen in die Personeninformation , o Löschung bzw. Berichtigung von Daten im KPA und in der EDE , o Anträge auf Akteneinsicht und die Gewährung von Akteneinsicht in besonders geregelten Fällen

?        Bearbeitung der zugewiesenen Geschäftsfälle im Rahmen des rechtskundigen Permanenzdienstes

?        Führung der dem Referat zugewiesenen Verwaltungsstrafverfahren

?        Führung der dem Referat zugewiesenen Verwaltungsstrafverfahren betreffend BV/EV

?        Überprüfung der Rechtmäßigkeit von I-Feststellungen

?        Verfügungen hinsichtlich Sicherstellungen nach StPO/SPG

?        Abwicklung des Fahndungswesen ausschließlich der Ausschreibung zur Festnahme und deren Widerruf

?        Bearbeitung von Akten hinsichtlich
o Leichen, sowie Korrespondenz mit Notariaten und Botschaften
o §§ 270, 269, 84/2/4 StGB
? Bearbeitung von Akten hinsichtlich, o Leichen, sowie Korrespondenz mit Notariaten und Botschaften, o Paragraphen 270, 269, 84 /, 2 /, 4, StGB

?        Amtshandlungen nach UbG sowie Abgängigkeitsanzeigen, sowie der Verständigungen

?        Korrespondenz und allfällige Treffen mit Wiener Interventionsstelle, Bezirksgericht,, StA Wien, Jugendämter

?        Weitergabe an Information für den Rechtsschutzbeauftragten bei Amtshandlungen nach dem SPG

?        Verfassung von Stellungnahmen und parlamentarischen Anfragen und Behördenaufträge betreffend die Materie des SHR

?        Erstellen von Statistiken

Dazu ist zu bemerken, dass der rechtskundige Dienst auf Basis der Bestimmung in 5 5 Absatz 2 Ziffer 3 SPG keinen konkreten Arbeitsplatz beschreibt, sondern vielmehr eine Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, welche kraft Gesetzes zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist. Die Bediensteten werden zur Dienstverrichtung bei Journaldiensten, bei Inspektionsdiensten oder bei polizeilichen

Schwerpunktaktionen als Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörde herangezogen. Dabei handelt es sich primär um Zusatzdienste. Dies betrifft grundsätzlich jeden rechtskundigen Bediensteten bei den LPD.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2024, GZ. 2024-0.780.265.Die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2024, GZ. 2024-0.780.265.

Die Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgabenstellungen ergeben sich aus dessen Vorbringen bzw. der im Akt befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung. Dabei ist hervorzuheben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht bestritten wird.

Die Feststellungen über den quantitativen Umfang der vom Beschwerdeführer zu leistenden kriminalpolizeilichen, exekutiven Außendienste ergibt sich aus der Stellungnahme des BAK vom 15.07.2025. Diese steht im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sieben derartige Einsätze für das Jahr 2024 und zwölf im Jahr 2025 anführt.

Ebenso unbestritten ist das Tätigkeitsprofil des Sicherheits- bzw. Sicherheitsreferenten bei der LPD XXXX . Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass der Vergleich mit dem Arbeitsplatz eines Juristen im Referat für besondere Ermittlungen, das vor Errichtung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) bestanden habe, sinnvoller gewesen wäre.Ebenso unbestritten ist das Tätigkeitsprofil des Sicherheits- bzw. Sicherheitsreferenten bei der LPD römisch 40 . Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass der Vergleich mit dem Arbeitsplatz eines Juristen im Referat für besondere Ermittlungen, das vor Errichtung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) bestanden habe, sinnvoller gewesen wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 19b und 40a GehG lauten wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 19 b und 40 a GehG lauten wie folgt:

„Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40a. (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 144,3 € gebührt dem BeamtenParagraph 40 a, (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 144,3 € gebührt dem Beamten

1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,

2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 44, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,

4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen, (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016) an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen, Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,) an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(4) Die Vergütung beträgt

1. für die unter Abs. 3 Z 1 angeführten Beamten 10,95%1. für die unter Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Beamten 10,95%

2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,2. für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,

3. für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 7,30%3. für die unter Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Beamten 7,30%

des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,

(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.“(5) Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.“

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zu den in § 40a Abs. 3 Z. 3 GehG angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen zählt. Eine analoge Anwendung des § 40a Abs. 3 Z. 3 GehG auf den Beschwerdeführer erscheint nicht angebracht, wie es die belangte Behörde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und die einschlägige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend dargelegt hat. Einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle stünde auch der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber den in den Z. 1, 3 und 4 leg.cit. bezeichneten Gruppen von Beamten Gefahrenzulagen in jeweils unterschiedlicher Höhe - Kenntnis der jeweiligen Gefährdung - zuerkannt hat. Es wäre daher jedenfalls zu prüfen, ob die konkreten Gefahrenmomente die mit der Tätigkeit Beschwerdeführers verbunden sind verbunden sind bzw. die Intensität und Häufigkeit diese Momente, jenen entsprechen, die bei den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gegeben sind.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zu den in Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen zählt. Eine analoge Anwendung des Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3, GehG auf den Beschwerdeführer erscheint nicht angebracht, wie es die belangte Behörde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und die einschlägige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend dargelegt hat. Einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle stünde auch der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber den in den Ziffer eins, 3 und 4 leg.cit. bezeichneten Gruppen von Beamten Gefahrenzulagen in jeweils unterschiedlicher Höhe - Kenntnis der jeweiligen Gefährdung - zuerkannt hat. Es wäre daher jedenfalls zu prüfen, ob die konkreten Gefahrenmomente die mit der Tätigkeit Beschwerdeführers verbunden sind verbunden sind bzw. die Intensität und Häufigkeit diese Momente, jenen entsprechen, die bei den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gegeben sind.

Allerdings ist zu prüfen ob dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 19 b Abs. 1 GehG eine Gefahrenzulage gebührt.Allerdings ist zu prüfen ob dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 19, b Absatz eins, GehG eine Gefahrenzulage gebührt.

Dies ist dann zu bejahen, wenn der Beamte nicht bloß Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt ist, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen. Es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (VwGH, 07.03.1979, GZ. 2880/78 mwN).

Ob eine mit einer Dienstverrichtung verbundene Gefährdung eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellt, kann nur anhand getroffener Tatsachenfeststellungen darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen im Einzelfall konkret bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und Häufigkeit diese Momente auftreten (VwGH, 25.02.1980, GZ. 3264/79).

Ein Anspruch auf Gefahrenzulage setzt aber voraus, dass besondere Gefahren im Sinne des § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 zumindest mit einem nicht nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit eines Beamten verbunden sind (vgl. VwGH, 27.09.1990, GZ. 89/12/0098 mwN).Ein Anspruch auf Gefahrenzulage setzt aber voraus, dass besondere Gefahren im Sinne des Paragraph 19 b, des Gehaltsgesetzes 1956 zumindest mit einem nicht nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit eines Beamten verbunden sind vergleiche VwGH, 27.09.1990, GZ. 89/12/0098 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausübung von Befehls-und Zwangsgewalt exekutivdienstliche Tätigkeiten ausübt. Allerdings ergibt sich weder aus der oben angeführten Arbeitsplatzbeschreibung noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers der konkrete Umfang der vom Beschwerdeführer unter besonderen Gefahren im Sinne des § 19b GehG ausgeübten Tätigkeiten. Darunter könnte allenfalls die Durchführung von Ermittlungsverfahren und insbesondere Leitung des Ermittlungsteams bei strafprozessualen Verfahren wegen Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge sowie lebensgefährdenden Waffengebräuchen fallen. In der Arbeitsplatzbeschreibung wird dieser Tätigkeitsbereich mit einer Reihe von anderen Tätigkeiten mit 60 % quantifiziert. Es kann daher keine Aussage getroffen werden, ob die unter besonderen Gefahren im Sinne des § 19b GehG ausgeübten Tätigkeiten die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.09.1990, GZ. 89/12/0098, im Fall eines Beamten der Wirtschaftspolizei festgestellt, dass die Teilnahme und Leitung von Erhebungen und Hausdurchsuchungen im Rahmen komplizierter Amtshandlungen Ausmaß von 5 % nicht ausreichend für die Gebührlichkeit einer Gefahrenzulage ist.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausübung von Befehls-und Zwangsgewalt exekutivdienstliche Tätigkeiten ausübt. Allerdings ergibt sich weder aus der oben angeführten Arbeitsplatzbeschreibung noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers der konkrete Umfang der vom Beschwerdeführer unter besonderen Gefahren im Sinne des Paragraph 19 b, GehG ausgeübten Tätigkeiten. Darunter könnte allenfalls die Durchführung von Ermittlungsverfahren und insbesondere Leitung des Ermittlungsteams bei strafprozessualen Verfahren wegen Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge sowie lebensgefährdenden Waffengebräuchen fallen. In der Arbeitsplatzbeschreibung wird dieser Tätigkeitsbereich mit einer Reihe von anderen Tätigkeiten mit 60 % quantifiziert. Es kann daher keine Aussage getroffen werden, ob die unter besonderen Gefahren im Sinne des Paragraph 19 b, GehG ausgeübten Tätigkeiten die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.09.1990, GZ. 89/12/0098, im Fall eines Beamten der Wirtschaftspolizei festgestellt, dass die Teilnahme und Leitung von Erhebungen und Hausdurchsuchungen im Rahmen komplizierter Amtshandlungen Ausmaß von 5 % nicht ausreichend für die Gebührlichkeit einer Gefahrenzulage ist.

Wie oben festgestellt, umfassen die Tätigkeiten im kriminalpolizeilichen, exekutiven Außendienst lediglich 6 % der vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Aufgaben. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer keine Gefahrenzulage gebührt.

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem - vom Beschwerdeführer geforderten - Vergleich seines Tätigkeitsprofils mit dem zweier vergleichbarer Arbeitsplätze rechtskundigen Beamten der LPD XXXX , die sich schon im Hinblick auf den deutlich höheren Anteil operativer Tätigkeiten vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deutlich abheben.Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem - vom Beschwerdeführer geforderten - Vergleich seines Tätigkeitsprofils mit dem zweier vergleichbarer Arbeitsplätze rechtskundigen Beamten der LPD römisch 40 , die sich schon im Hinblick auf den deutlich höheren Anteil operativer Tätigkeiten vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deutlich abheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Analogie Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung Exekutivdienst Gefahrenzulage Nebengebühr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtskundiger Dienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2312331.2.00

Im RIS seit

26.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten