Entscheidungsdatum
21.08.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W261 2334214-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025 erstatteten Gutachten vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2025) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1) Hüftgelenksarthrose beidseits, Position 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Teilamputation von Zeige-, Mittel- und Ringfinger links mit Syndaktylie, Position 02.06.35 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Teilamputation Mittelfinger und Ringfinger rechts, Position 02.06.32 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge vH) fest. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöt, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegen würde. Das Leiden 4 erhöhe nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 vorliege.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 01.09.2025 eine Stellungnahme ab. Darin brachte dieser vor, dass ihm sein irreparabler Bandscheibenschaden einen Großteil seiner Lebensqualität nehmen würde und er seit einem Sturz im September 2024 nicht mehr dazu in Lage sei, Strecken über ca. 5-10 Meter ohne Rollator zurückzulegen, ohne zu stürzen. Die Selbstständigkeit bei der Körperreinigung, beim Ankleiden und weiteren Dingen des täglichen Lebens werde missverstanden, da diese auf sein extrem sportliches Vorleben und die daraus resultierende Geschicklichkeit bzw. auf das Haus zurückzuführen sei, in dem er lebe, da in diesem zuvor seine schwerstbehinderte Schwiegermutter gelebt habe, sodass in diesem Haus viele Hilfsmittel vorhanden bzw. installiert worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer zunehmend vergesslich und könne weder für sich selbst kochen noch aufräumen. Er sei bei fast allem, das mit Gehen und Stehen zu tun habe, auf fremde Hilfe angewiesen, was als Bezieher einer Mindestpension oftmals schwierig sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme weitere medizinsche Befunde bei.
5. Daraufhin erstattete die bereits befasste medizinische Sachverständige am 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) eine Stellungnahme, in welcher diese unter Berücksichtigung des Vorgutachtens sowie der Einwendungen und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis kam, dass kein Anlass zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung vorliegen würde. Die bestehenden Leiden seien im Vorgutachten umfassend gewürdigt worden. Die geschilderten subjektiven Beschwerden würden auf Grundlage der objektiven Befundlage zu keiner höheren funktionellen Einschränkung im Vergleich zur bisherigen Einschätzung führen, daher sei eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gerechtfertig. Dieser bleibe mit 40 v.H, unverändert.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Sie legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen bei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Sie legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Ergebnis der Untersuchung nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer sei, seitdem sein Oberschenkelknochen im Zuge einer Operation seiner Hüfte ausgebrochen sei, nicht mehr dazu in der Lage, die erforderlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens durchzuführen. Er könne nur unter Schmerzen und mit Krücken gehen und sei weder dazu in der Lage, sich alleine zu waschen, an- oder auszuziehen und sei völlig außerstande Mahlzeiten zuzubereiten bzw. einzukaufen. Dies übernehme nun eine Nachbarin, bei welcher er zwangsläufig wohnen müsse und welche er nicht finanziell abgelten könne. Er sehe sich daher gezwungen um amtliche finanzielle Unterstützung zu seiner Pension sowie um die Ausstellung eines Behindertenpasses anzusuchen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ärztliche Befunde sowie seine Stellungnahme vom 01.09.2025 bei.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin einzuholen. In ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 29.12.2025 kommt die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen:
1) Hüftgelenksarthrose links, Hüfttotalendoprothese rechts, Position 02.05.08 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Teilamputation von Zeige-, Mittel- und Ringfinger links mit Syndaktylie, Position 02.06.35 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Teilamputation Mittelfinger und Ringfinger rechts, Position 02.06.32 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H.
Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Das Leiden 4 erhöhe nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 vorliege.
Das Leiden 1 werde nach erfolgter OP neu bezeichnet, sonst hätten sich keine Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ergeben.
9. Mit Schreiben vom 29.12.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass aufgrund seiner Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidungsverfahren durchgeführt worden sei. Es liege ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag) und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
10. Mit E-Mailnachricht vom 11.01.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass sich sein Zustand operativ nicht verbessern lassen würde, da seine Wirbelsäule nicht nur verbogen, sondern auch in sich verdreht sei. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen das Ergebnis der medizinischen Sachverständigen aus. Er wünsche sich die Anerkennung seines Zustandes und damit möglicherweise verbundene Vergünstigungen zu erlangen, wie jene betreffend Kurzparkzonen, da er mit seiner Pension nicht dazu in der Lage sei sein Auto zu erhalten, obwohl er auf dieses aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes dringend angewiesen sei. Durch den Bruch des Oberschenkelknochens im Zuge seiner Hüft-OP sei er voraussichtlich drei Monate pflegebedrüftig und daher nicht dazu in der Lage, das normale Tagesgeschehen zu bewältigen. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen MRT-Befund seiner Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 2021 bei.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 in Kopie bei. 11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 in Kopie bei.
12. Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, dass die Diagnosen mehrheitlich unvollständig und falsch seien und mit seinem körperlichen Zustand wenig zu tun hätten. Ärztliche Befunde legte der Beschwerdeführer nicht vor.
13. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2026 vor, wo dieser am 02.02.2026 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2026 eine Abfrage im zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
15. Mit E-Mailnachricht vom 28.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen aktuellen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie. Diesen reichte die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht nach, wo dieser am 05.03.2026 einlangte.
16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.03.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese bei Untersuchung am 10.06.2025:
Sturz zuhause über Teppich 07.09.2024, 18 Stunden gelegen, Hämatom intracerebr. Fract. Max. sin. Fract. Orbit. Sin, zwei Wochen stationär, dann vier Wochen Reha im Heim, zwischenzeitlich keine neurolog. Reha, geplant ab 05.09.2025. Amputation Mittelfinger und Ringfinger rechts, Verjüngung Daumen links, fast zur Gänze erhalten, Syndaktylie 2, 3, 4 linke Hand und Amputation bis in den Bereich des PIP Gelenks. Coxarthrose beidseids. Lumbalgie, Kyphoskoliose.
Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 10.06.2025:
„Ich habe plötzlich Gleichgewichtsstörungen, war Springreiter, kann jetzt nicht mehr aufs Pferd steigen. Beschwerden habe ich im Bereich der Hüftgelenke, das war schon so vor dem Sturz 9/2024, HTEP ist beidseits geplant. Termin Anfang Oktober, erst rechts, dann links. Ich habe eine Gehstörung, kann nicht mehr Radfahren. Alleine war ich bis jetzt nicht aus dem Haus. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.“„Ich habe plötzlich Gleichgewichtsstörungen, war Springreiter, kann jetzt nicht mehr aufs Pferd steigen. Beschwerden habe ich im Bereich der Hüftgelenke, das war schon so vor dem Sturz 9 aus 2024,, HTEP ist beidseits geplant. Termin Anfang Oktober, erst rechts, dann links. Ich habe eine Gehstörung, kann nicht mehr Radfahren. Alleine war ich bis jetzt nicht aus dem Haus. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel bei Untersuchung am 10.06.2025:
Medikamente: derzeit keine. Allergie: 0. Nikotin: 0. Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke.
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX .Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 .
Sozialanamnese bei Untersuchung am 10.06.2025: Verwitwet, 4 erw. Kinder, lebt alleine in EFH.
Berufsanamnese: Pensionist, zuvor kfm. Angestellter Computerbranche.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
07.09.2024 Univ. Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Hämatoma intracerebr. utriusque, Fract. max. sin. Fract. orbit, sin.
30.10.2025 XXXX Coxarthrose rechts Operation am 27.10.2025: Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts.30.10.2025 römisch 40 Coxarthrose rechts Operation am 27.10.2025: Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts.
Untersuchungsbefund bei Untersuchung am 10.06.2025:
Allgemeinzustand: gut, 68 a. Ernährungszustand: gut. Größe: 188,00 cm. Gewicht: 80,00 kg.
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig, Gesicht symmetrisch, kein Druckschmerzen der Orbita links. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Amputation Mittelfinger und Ringfinger rechts prox. Phalanx Verjüngung Daumen links, fast zur Gänze erhalten. Syndaktylie 2, 3, 4 linke Hand und Amputation bis in den Bereich des PIP Gelenks. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke frei, Daumen und Langfinger siehe oben. Grob- und Spitzgriff sind erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Hüftgelenk beidseits Bewegungsschmerzen. Kniegelenk rechts endlagig Beugeschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, R 10/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. ggr Kyphoskoliose.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ. Romberg nicht durchführbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist etwas breibeinig, ohne Gehhilfe geringgradig unrund, ataktisch. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Hüftgelenksarthrose links, Hüfttotalendoprothese rechts
2. Teilamputation von Zeige-, Mittel- und Ringfinger links mit Syndaktylie
3. Teilamputation Mittelfinger und Ringfinger rechts
4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöhte, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Das Leiden 4 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025, eine Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) sowie auf ein von dieser aufgrund der Aktenlage erstelltes Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag).
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzte sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass sich die Einschätzungen durch die medizinische Sachverständige nicht mit der Realität der Schwere seiner Leiden decken würde. Im Zuge einer Operation seiner Hüfte sei sein Oberschenkeknochen ausgebrochen, was zur Folge habe, dass er seitdem nicht dazu in der Lage sei, Tätigkeiten des täglichen Lebens durchzuführen. Er könne nur unter Schmerzen und mit Krücken gehen und sei nicht dazu in der Lage, sich alleine zu waschen, an- und auszuziehen und sei völlig außerstande Mahlzeiten zuzubereiten bzw. einzukaufen.
Die befasste medizinische Sachverständige setzte sich bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 01.09.2025 vorgelegten medizinischen Befunde sowie seinen vorgebrachten subjektiven Beschwerden im Zusammenhang mit seiner Hüftgelenksarthrose auseinander. Diese kam zu dem Ergebnis, dass sich trotz der geschilderten subjektiven Beschwerden und der vorgelegten ärztlichen Befunde keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Einschätzung im Vorgutachten vom 16.08.2025 (vidiert am selben Tag) ergeben habe und eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung daher nicht möglich sei.
Nach Einlangen der Beschwerde, veranlasste die belangte Behörde außerdem ein weiteres medizinischen Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Diese kam in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag) unter Berücksichtigung der Hüftoperation, des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers und der von diesem vorgelegten medizinischen Befunde abermals nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich – abgesehen von einer Neubenennung des Leiden 1 nach erfolgter Operation – keine Änderungen zum Vorgutachten ergeben haben.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er an Schmerzen leiden würde und es schwierig sei, die Tätigkeiten des Alltags zu bewältigen, so ist dies in Anbetracht der nunmehr erfolgten Operation am Hüftgelenk nachvollziehbar. Dennoch ist davon auszugehen, dass durch die Operation eine Besserung des Leidenszsutandes zumindest an einer der beiden Hüften des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zudem ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, Schmerzmittel einzunehmen. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass eine Schmerzmittelunverträglichkeit vorliegen würde, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die subjetive Beschwerdezustände sind nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht durch entsprechende medizinische Befunde fachlich objektiviert.
Weiters ist dem seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten Patientenbrief des XXXX kein klinischer Fachstatus zu entnehmen. Aus diesem ist lediglich ersichtlich, dass am 27.10.2025 eine Operation durchgeführt wurde, wobei die Inplantation einer Hüft-Totalendoprothese erfolgte. Weiters ist dem seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten Patientenbrief des römisch 40 kein klinischer Fachstatus zu entnehmen. Aus diesem ist lediglich ersichtlich, dass am 27.10.2025 eine Operation durchgeführt wurde, wobei die Inplantation einer Hüft-Totalendoprothese erfolgte.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Auch die im Rahmen der Stellungnahme vom 11.01.2026 vorgebrachten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der dazu vorgelegten MRT-Befund aus dem Jahr 2021 wurden von der medizinischen Sachverständigen im Laufe des gesamten Verfahrens berücksichtigt. Diese setzte sich bereits vor Übermittlung des genannten ärztlichen MRT-Befundes umfassend mit den mit der Lendenwirbelsäule in Zusammenhang stehenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers auseinander. Sie ging in ihrem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2025) auf diese Beschwerden ein und berücksichtigte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) außerdem einen vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 2024 und führte aus, dass die geschilderten subjektiven Beschwerden auf Grundlage der objektiven Befundlage zu keiner höheren funktionellen Einschränkung im Vergleich zur bisherigen Einschätzung führen würden. Es ist im Übrigen auch nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11.01.2026 einen Befund aus dem Jahr 2021 vorlegte, wenn die medizinische Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2025 bereits einen von ihm vorgelegten Befund aus dem Jahr 2024 und damit einen aktuelleren und aussagekräftigeren Befund berücksichtigte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen und nicht jene, welche im Jahr 2021 bestanden haben.
Letztlich wurde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.01.2026, wonach seine Wirbelsäule „nicht nur verbogen“, sondern auch „in sich verdreht“ sei von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt. Diese setzte sich in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2025 mit den diesbezüglichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander und ging auch in ihrem Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag) auf das im Rahmen der Beschwerde vom 17.11.2025 erstattete Vorbringen ein, wonach beim Beschwerdeführer ein irreparabler Bandscheibenschaden mit deformierter und verdrehter Wirbelsäule vorliege. Darin kam diese zu dem Ergebnis, dass sich dennoch keine andere Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten vorgenommen werden könne.
Die Aussage des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, wonach sein subjektives Befinden nicht mit den Ergebnissen der medizinischen Sachverständigen übereinstimme und die Diagnosen „unvollständig und falsch“ seien, ist daher nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, Zweifel an den sonst schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin aufkommen zu lassen.
Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss überdies zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Die medizinische Sachverständige geht in ihren Gutachten vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2025) nach erfolgter Untersuchung am 10.06.2025 sowie in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) und ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die medizinische Sachverständige geht in ihren Gutachten vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2025) nach erfolgter Untersuchung am 10.06.2025 sowie in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) und ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten sowie ergänzender Stellungnahme. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Im Hinblick auf den mit E-Mail vom 28.02.2026 vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Neurologie gilt die in § 46 BBG normierte Neuerungsbeschränkung, wonach im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt werden dürfen (siehe dazu in 3. Rechtliche Beurteilung).Im Hinblick auf den mit E-Mail vom 28.02.2026 vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Neurologie gilt die in Paragraph 46, BBG normierte Neuerungsbeschränkung, wonach im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt werden dürfen (siehe dazu in 3. Rechtliche Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Hüftgelenksarthrose links und Hüfttotalendoprothese rechts, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 02.05.08 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt.
Das Leiden 2 ist eine Teilamputation von Zeige-, Mittel- und Ringfinger links mit Syndaktylie, welches die medizinische Sachverständige richtig mit dem fixen Rahmensatz der Position 02.06.35 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte.
Das Leiden 3 ist eine Teilamputation des Mittelfingers und Ringfingers rechts, welches die medizinische Sachverständige richtig dem fixen Rahmensatz der Position 02.06.32 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % zuordnete.
Das Leiden 4 ist eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO einordnete, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule auftreten, jedoch ohne dass eine relevante funktionelle Einschränkung besteht.
Sämtliche Leiden sind daher nach den Kritieren der Anlage der EVO richtig eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin Allgemeinmedizin vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025, eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) sowie ein von dieser aufgrund der Aktenlage erstelltes Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag) zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1, 2 und 3 besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Das Leiden 4 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstigte wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde sowie im Rahmen des Vorlageantrages vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Abschließend zur Neuerungsbeschränkung:
Der vom Beschwerdeführer am 28.02.2026 nachgereichte und beim Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2026 eingelangte Befund eines Facharztes für Neurologie vom 27.02.2026 war bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen, denn dieser unterliegt der im § 46 BBG normierten Neuerungsbeschränkung und konnte aus diesem Grund im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.Der vom Beschwerdeführer am 28.02.2026 nachgereichte und beim Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2026 eingelangte Befund eines Facharztes für Neurologie vom 27.02.2026 war bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen, denn dieser unterliegt der im Paragraph 46, BBG normierten Neuerungsbeschränkung und konnte aus diesem Grund im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als „Neuerungsbeschränkung“ bezeichnet wird. § 19 Abs. 1 BEinstG (§ 46 BBG) in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als „Neuerungsbeschränkung“ bezeichnet wird. Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG (Paragraph 46, BBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Der vom Beschwerdeführer am 28.02.2026 nachgereichte und im BVwG am 05.03.2026 eingelangte Befund eines Facharztes für Neurologie vom 27.02.2026 (vgl. OZ 3) war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut („in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“) kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Der vom Beschwerdeführer am 28.02.2026 nachgereichte und im BVwG am 05.03.2026 eingelangte Befund eines Facharztes für Neurologie vom 27.02.2026 vergleiche OZ 3) war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut („in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“) kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt:
„Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat.“
Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang („im Gegenzug“) gesehen hat.
Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003): „Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann.“ Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340 aus 2004, zur AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,): „Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann.“ Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).
Da der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund vom 27.02.2026 (vgl. OZ 3) erst nach Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und somit im verwaltungsbehördlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr Berücksichtigung finden konnte, unterliegt dieser dem Neuerungsverbot, was im Ergebnis dem Zweck dieser Regelung, wie er aus der Regierungsvorlage hervorgeht, entsprechen dürfte.Da der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund vom 27.02.2026 vergleiche OZ 3) erst nach Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und somit im verwaltungsbehördlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr Berücksichtigung finden konnte, unterliegt dieser dem Neuerungsverbot, was im Ergebnis dem Zweck dieser Regelung, wie er aus der Regierungsvorlage hervorgeht, entsprechen dürfte.
Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEInstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEInstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2025), das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025 beruht, der von der medizinischen Sachverständigen am 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) erstatteten ergänzende Stellungnahme sowie dem von ihr aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag), in welchen diese auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.08.2025 (vidiert am 18.08.2025), das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025 beruht, der von der medizinischen Sachverständigen am 03.11.2025 (vidiert am selben Tag) erstatteten ergänzende Stellungnahme sowie dem von ihr aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 (vidiert am selben Tag), in welchen diese auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2334214.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026