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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander betreffend die Verhängung (Fortsetzung) von Schubhaft an einen Staatsbürger von Nigeria mangels ausreichender Begründung nach Stellung eines FolgeantragsRechtssatz
Das BVwG weist in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG iVm §76 Abs2 Z2 und Abs3 Z1, 3 und 9 FPG als unbegründet ab. Das BVwG führt weiters ? ohne nähere Begründung ? aus, dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass sich der Schubhaftbescheid auf §76 Abs2 Z1 FPG iVm §40 Abs5 BFA-VG stützen müsse. Diese Ausführungen des BVwG sind nicht nachvollziehbar, weil auch im Schubhaftbescheid ausdrücklich und begründet §76 Abs2 Z2 FPG als Rechtsgrundlage genannt wird. Das BVwG unterlässt in diesem Zusammenhang auch jegliche Auseinandersetzung mit dem Folgeantrag iSd §40 Abs5 BFA?VG.Das BVwG weist in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG in Verbindung mit §76 Abs2 Z2 und Abs3 Z1, 3 und 9 FPG als unbegründet ab. Das BVwG führt weiters ? ohne nähere Begründung ? aus, dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass sich der Schubhaftbescheid auf §76 Abs2 Z1 FPG in Verbindung mit §40 Abs5 BFA-VG stützen müsse. Diese Ausführungen des BVwG sind nicht nachvollziehbar, weil auch im Schubhaftbescheid ausdrücklich und begründet §76 Abs2 Z2 FPG als Rechtsgrundlage genannt wird. Das BVwG unterlässt in diesem Zusammenhang auch jegliche Auseinandersetzung mit dem Folgeantrag iSd §40 Abs5 BFA?VG.
Das BVwG stützt zwar den Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß §22a Abs3 BFA?VG (Spruchpunkt A.II.) ausdrücklich auf §76 Abs2 Z2 BFA-VG; unterlässt jedoch auch hier jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund des Folgeantrages iSd §40 Abs5 BFA-VG auf §76 Abs2 Z1 FPG gestützt werden müsste.
Anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht ersichtlich, ob das BVwG die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des §76 Abs2 Z1 FPG oder auf jenen des §76 Abs2 Z2 FPG stützt. Es ist weiters nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen und rechtlicher Erwägungen es die Verhängung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bzw die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für rechtmäßig erachtete.
Da den Ausführungen des BVwG kein nachvollziehbarer Begründungswert zukommt, wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte A.I. und A.II. den rechtstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist in diesem Umfang mit Willkür belastet. Da die restlichen Spruchpunkte mit den Spruchpunkten A.I. und A.II. in untrennbaren Zusammenhang stehen, ist das bekämpfte Erkenntnis zur Gänze aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Asylrecht, Schubhaft, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip, Kosten, Entscheidung TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3663.2025Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026