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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der persönlichen Versorgungslage und SicherheitssituationRechtssatz
In Anbetracht der in den Länderberichten enthaltenen Ausführungen zur Versorgungsunsicherheit, wonach das Gouvernement ar-Raqqa eine der höchsten Raten extremer Armut verzeichne, hat das BVwG konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage – und in diesem Zusammenhang auch zur finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers – zu treffen. Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH genügt es nicht, die Feststellungen auf bloße Mutmaßungen zu stützen bzw lediglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.
Bei seiner Beurteilung lässt das BVwG vollständig außen vor, dass der Beschwerdeführer – nach den Feststellungen des BVwG – bereits im Jahr 2012 im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausgereist sei und sich die Familie im Libanon aufhalte. Darüber hinaus trifft das BVwG weder Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer in Syrien über ein familiäres Netzwerk verfügt, noch, ob die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch Angehörige besteht.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E784.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026