1
Mit Bescheid vom 5. Februar 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber - einen Staatsangehörigen von Rumänien - gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 5. Februar 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber - einen Staatsangehörigen von Rumänien - gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, nachdem es bereits zuvor mit Teilerkenntnis vom 15. März 2024 die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. richtete, als unbegründet abgewiesen und ihr die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt hatte. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, nachdem es bereits zuvor mit Teilerkenntnis vom 15. März 2024 die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. richtete, als unbegründet abgewiesen und ihr die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt hatte. Unter einem sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber in Rumänien geboren und dort aufgewachsen sei. Seit dem 24. Oktober 2016 habe er seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Bundesgebiet sei er zeitweise einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen, habe aber auch teilweise Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Die Ehefrau des Revisionswerbers und seine drei Kinder im Alter von 34, 18 und 11 Jahren seien rumänische Staatsangehörige und lebten in Österreich. Seiner Ehefrau - welche die Ehescheidung anstrebe - komme die alleinige Obsorge für den minderjährigen Sohn zu. Weiters lebten das Kind des ältesten Sohnes, die Schwester und der Schwager des Revisionswerbers im Bundesgebiet.
4
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Februar 2023 sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden. Der Revisionswerber befinde sich seit dem 3. September 2022 in einer österreichischen Justizanstalt in Haft. Seit seiner Inhaftierung bestehe zu seiner Ehefrau sowie zu seinen Kindern kein Kontakt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Februar 2023 sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden. Der Revisionswerber befinde sich seit dem 3. September 2022 in einer österreichischen Justizanstalt in Haft. Seit seiner Inhaftierung bestehe zu seiner Ehefrau sowie zu seinen Kindern kein Kontakt.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0380, Rn. 11, mwN).Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist vergleiche , dazu etwa VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0380, Rn. 11, mwN).
Wien, am 29. Juli 2026