RS Vfgh 2008/6/12 V339/08 - V19/05

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Veröffentlicht am 12.06.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ElWOG §25 Abs6 Z2
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003) §17, §19

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003über die Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassendenNetzbereichs Kärnten auf bestimmten Netzebenen infolgeQuasianlassfallwirkung der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage imElWOG; Zulässigkeit des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrensinfolge Präjudizialität der geprüften Bestimmungen im Anlassfallbetreffend einen Individualantrag auf Aufhebung der in der SNT-VO2003 für den Bereich Kärnten festgesetzten Netznutzungsentgelte

Rechtssatz

Zulässigkeit des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens.

Zutreffende Annahme, der VfGH habe zur Beurteilung der Frage, ob der zu V19/05 protokollierte Individualantrag zulässig ist, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §17 SNT-VO 2003 anzuwenden. Die mit diesem Antrag bekämpfte behördliche Festsetzung des Netznutzungsentgeltes für den Netzbereich Kärnten greift in die Rechtsstellung jener Netzbetreiber, deren Netze in den Netzbereich Kärnten einbezogen sind, unmittelbar ein. Dass das Netz der antragstellenden Gesellschaft in den Netzbereich Kärnten einbezogen ist, ergibt sich aus den in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §17 SNT-VO 2003.

Aufhebung des §17 Z2 litb und §17 Z3 litb SNT-VO 2003.

Mit Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG durch das E v 11.10.07, G221/06 ua, hat die in Prüfung gezogene Bestimmung über die Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassenden "Netzbereichs Kärnten" auf den Netzebenen 3-7 ihre gesetzliche Grundlage verloren. An der Gesetzwidrigkeit ändert auch die Tatsache nichts, dass die Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG unter Setzung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten erfolgt ist. Denn der Individualantrag zu V19/05 war schon im Zeitpunkt der Fassung des Prüfungsbeschlusses und daher auch im Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren anhängig. Deshalb ist der Fall dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall im engeren Sinn gleichzuhalten ("Quasianlassfall").

Anlassfall V19/05, B v 12.06.08: Zurückweisung des Individualantrags infolge Entfalls des unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtenen Bestimmungen der SNT-VO 2003 betr Netznutzungsentgelte (vgl §19) nach Wegfall der Bestimmungen über die Bildung des Netzbereichs Kärnten.

Entscheidungstexte

  • V 339/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2008 V 339/08
  • V 19/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2008 V 19/05

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH /Anlaßverfahren, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V339.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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