TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/12 V339/08

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Veröffentlicht am 12.06.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ElWOG §25 Abs6 Z2
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003) §17, §19

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003über die Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassendenNetzbereichs Kärnten auf bestimmten Netzebenen infolgeQuasianlassfallwirkung der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage imElWOG; Zulässigkeit des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrensinfolge Präjudizialität der geprüften Bestimmungen im Anlassfallbetreffend einen Individualantrag auf Aufhebung der in der SNT-VO2003 für den Bereich Kärnten festgesetzten Netznutzungsentgelte

Spruch

§17 Z2 litb und §17 Z3 litb der Verordnung der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 9. Oktober 2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren und Rechtslage:

Zu V19/05 ist beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren über einen auf Art139 B-VG gestützten Antrag der Kelag Netz GmbH anhängig. Mit diesem Antrag bekämpft die genannte Gesellschaft in zahlreichen Eventualbegehren jeweils verschiedene Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 9. Oktober 2003, teilweise in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die SNT-VO 2003 geändert wird (in der Folge: Novelle 2005), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 8 vom 14. Jänner 2005.

Der Antrag bekämpft - neben allgemeinen Vorschriften der Verordnung - §19 Abs1 Z3 litb, Z4 litb, Z5 litb, Z6 litb und Z7 litb SNT-VO 2003 idF der Novelle 2005, das sind die Bestimmungen betreffend das Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 3-7, jeweils für den Bereich Kärnten. Diese Bestimmungen lauten:

"3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

...

                      LP      SHT      SNT      WHT      WNT

b) Bereich Kärnten:

                      2.378   0,3944   0,3944   0,3944   0,3944

...

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

...

                      LP      SHT      SNT      WHT      WNT

b) Bereich Kärnten:

                      2.994   0,4446   0,4446   0,4446   0,4446

...

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

...

                      LP      SHT      SNT      WHT      WNT

b) Bereich Kärnten:

                      3.145   0,6449   0,6449   1,1207   1,1207

...

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

...

                      LP      SHT      SNT      WHT      WNT

b) Bereich Kärnten:

                      3.505   0,9517   0,6636   1,4588   1,0706

...

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

...

                      LP      SHT      SNT      WHT      WNT

b) Bereich Kärnten:

1. gemessene Leistung

                      5.863   2,5546   1,1959   3,4311   1,7844

2. nicht gemessene Leistung

                 1.878/Jahr   5,1341   5,1341   5,1341   5,1341

3. unterbrechbar

                              2,9427   2,9427   2,9427   2,9427"

Die Netzbereiche im Sinne des §25 Abs6 ElWOG (vgl. unten) ergeben sich aus §17 der SNT-VO 2003, der auszugsweise wie folgt lautet (die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Teile sind hervorgehoben):

"Netzbereiche im Sinne des §25 Abs6 ElWOG sind:

...

2. für die Netzebenen 2 und 3:

...

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

...

3. für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7:

...

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der in Kärnten tätigen Verteilernetzbetreiber Gebietes"[sic!]", davon ausgenommen ist das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;"

§25 Abs6 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I 143/1998 idF BGBl. I 121/2000 (im Folgenden: ElWOG) lautet auszugsweise (den hervorgehobenen Teil hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G221-223/06 ua., unter Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten bis 1. Oktober 2008 aufgehoben):

"§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

[...]

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen [gemeint offenkundig: 'WIENSTROM GmbH-eigenen'] Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs5 Z4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs5 Z6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

..."

II. Aus Anlass dieses zu V19/05 protokollierten Verfahrens beschloss der Verfassungsgerichtshof am 6. März 2008, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §17 Z2 litb und des §17 Z3 litb SNT-VO 2003 von Amts wegen zu prüfen.

1. Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig betreffend die Zulässigkeit des Individualantrags und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen das Folgende an:

"Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Gesellschaft vor, bis zum 31. Dezember 2004 sei die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft (KELAG) als Verteilernetzbetreiber tätig gewesen. Mit Pachtvertrag vom 1. Jänner 2005 habe die KELAG das gesamte KELAG Stromnetz an die antragstellende Gesellschaft verpachtet, die somit in ihrer Funktion als Verteilernetzbetreiber in sämtliche Verpflichtungen der Verteilernetzbetreiber auf Grund des ElWOG eingetreten sei.

Der Verfassungsgerichtshof dürfte zur Beurteilung der Frage, ob der Individualantrag zulässig ist, die zitierten Bestimmungen des '17 SNT-VO 2003 anzuwenden haben:

Die behördliche Festsetzung des Netznutzungsentgeltes durch die angefochtenen Bestimmungen dürfte in die Rechtsstellung jener Netzbetreiber, deren Netze in den Netzbereich Kärnten einbezogen sind, unmittelbar eingreifen. Dass das Netz der antragstellenden Gesellschaft in den Netzbereich Kärnten einbezogen ist, dürfte sich aus den zitierten Bestimmungen des §17 SNT-VO 2003 ergeben.

Im Hinblick darauf, dass nach dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft über die Ausgleichszahlungen gemäß §25 Abs7 ElWOG Einvernehmen zwischen ihr und den auf den verschiedenen Netzebenen darüber hinaus in den Netzbereich Kärnten einbezogenen Netzbetreibern besteht, dürfte auch der Weg, Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen über einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Ausgleichszahlungen und die Bekämpfung der letztinstanzlichen Erledigung beim Verfassungsgerichtshof nicht zumutbar sein (vgl. zu den Voraussetzungen der Zumutbarkeit dieses Weges im Hinblick auf Individualanträge von Netzbetreibern gegen Systemnutzungstarifverordnungen VfGH vom 11.10.2007, V51/04 ua.). Der Verordnungsprüfungsantrag dürfte also nicht schon deshalb unzulässig sein.

Die antragstellende Gesellschaft sieht zwar die Gesetzwidrigkeit des §19 Abs1 Z3 litb, Z4 litb, Z5 litb, Z6 litb und Z7 litb SNT-VO 2003 idF der Novelle 2005 darin gelegen, dass bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife für die Netzebenen 3-7 nicht alle von ihr geltend gemachten Kosten berücksichtigt wurden. Obwohl die antragstellende Gesellschaft somit §17 der SNT-VO 2003 nicht bekämpft und nur die fehlerhafte Ermittlung ihrer Netzkosten geltend macht, dürfte doch der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Frage der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft und damit der Zulässigkeit des Individualantrags jene Bestimmungen anzuwenden haben, aus denen sich der Netzbereich ergibt, für den die angefochtenen Systemnutzungstarife festgelegt sind; das ist für den Bereich Kärnten und die Netzebenen 3-7 §17 Z2 litb und Z3 litb SNT-VO 2003."

2. Gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen hegte der Verfassungsgerichtshof folgendes Bedenken:

"Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G221-223/06, V89-95/06, hob der Verfassungsgerichtshof §25 Abs6 Z2 ElWOG als verfassungswidrig auf und setzte für das In-Kraft-Treten der Aufhebung eine Frist mit 1. Oktober 2008. Mit demselben Erkenntnis hob er auch Bestimmungen der SNT-VO 2003 und der Novelle 2005 auf, die - gestützt auf die aufgehobene gesetzliche Bestimmung - Systemnutzungstarife für Netzbereiche festlegten, die die Netze der jeweiligen 'Landesgesellschaft' mit 'unterlagerten Netzen' anderer Netzbetreiber (dort: Netzbereich Oberösterreich) zusammenfassten.

... Mit der Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG dürfte auch die

Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassenden 'Netzbereichs Kärnten' auf den Netzebenen 3-7 durch die in Prüfung gezogene Bestimmung ihre gesetzliche Grundlage verloren haben.

Die Tatsache, dass die Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG unter Setzung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten erfolgt ist, dürfte an dieser Einschätzung nichts ändern, da der hier vorliegende Individualantrag auf Verordnungsprüfung, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 16. März 2005, im Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses, amtswegig ein Verfahren zur Prüfung der genannten Gesetzesbestimmung einzuleiten (28. September 2006), bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig war (zu einem Individualantrag auf Verordnungsprüfung als 'Quasianlassfall' nach einer Gesetzesaufhebung vgl. zB VfSlg. 16.042/2000)."

3. Die verordnungserlassende Behörde legte die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vor. Sie trat weiters den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs bei und sah von der Erstattung einer eingehenderen Äußerung ab.

4. Die antragstellende Gesellschaft des Anlassverfahrens erstattete eine Stellungnahme, in der sie auszugsweise ausführt:

"[Der Verfassungsgerichtshof hat] §25 Abs6 Z2 ElWOG zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben. Solcherart ist für die Zusammenfassung des Verteilernetzes der Einschreiterin mit [anderen] Verteilernetzen die gesetzliche Grundlage weggefallen.

...

Zutreffend ist auch die vom VfGH in seinem Beschluss vom 6.3.2008 geäußerte Auffassung, dass die nunmehr in Prüfung gezogenen

Bestimmungen ... für das zur GZ V19/05 durch die Einschreiterin

mittels Individualantrag beantragte Gesetzesprüfungsverfahren [gemeint: Verordnungsprüfungsverfahren] präjudiziell [sind]. ...

Zutreffend erscheint der Einschreiterin auch die Auffassung des VfGH in seinem Prüfungsbeschluss vom 6.3.2008, dass der Fall der Antragstellerin von der sog 'Anlassfallwirkung' des Erkenntnisses vom 11.10.2007 erfasst ist. ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofs, er habe zur Beurteilung der Frage, ob der zu V19/05 protokollierte Individualantrag zulässig ist, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §17 SNT-VO 2003 anzuwenden, wurde durch die Schriftsätze des amtswegigen Prüfungsverfahrens nicht in Frage gestellt und trifft zu. Denn die mit dem zu V19/05 protokollierten Antrag bekämpfte behördliche Festsetzung des Netznutzungsentgeltes für den Netzbereich Kärnten greift in die Rechtsstellung jener Netzbetreiber, deren Netze in den Netzbereich Kärnten einbezogen sind, unmittelbar ein. Dass das Netz der antragstellenden Gesellschaft in den Netzbereich Kärnten einbezogen ist, ergibt sich aus den in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §17 SNT-VO 2003.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das amtswegige Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache:

Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofs, mit der Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2007, G221-223/06, V89-95/06, habe auch die in Prüfung gezogene Bestimmung über die Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassenden "Netzbereichs Kärnten" auf den Netzebenen 3-7 ihre gesetzliche Grundlage verloren, trifft zu, zumal sich auch die weitere - gleichfalls unbestritten gebliebene - Annahme des Verfassungsgerichtshofs als zutreffend erwiesen hat, dass an der Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen auch die Tatsache nichts ändert, dass die Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG unter Setzung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten erfolgt ist. Denn der den Anlass des amtswegigen Verfahrens bildende zu V19/05 protokollierte Individualantrag auf Verordnungsprüfung, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 16. März 2005, war schon im Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der genannten Gesetzesbestimmung einzuleiten (28. September 2006), und daher natürlich auch im Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Deshalb ist der Fall dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall im engeren Sinn (anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) gleichzuhalten; die Aufhebung des Gesetzes wirkt daher auch auf diesen Fall zurück (zu einem Individualantrag auf Verordnungsprüfung als "Quasianlassfall" nach einer Gesetzesaufhebung vgl. bereits zB VfSlg. 16.042/2000).

§17 Z2 litb und §17 Z3 litb SNT-VO 2003 waren daher als gesetzwidrig aufzuheben (zur Aufhebung auch bereits außer Kraft getretener Bestimmungen betreffend Systemnutzungstarife vgl. zB VfSlg. 17.798/2006).

3. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH /Anlaßverfahren, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V339.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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