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Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 25. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass er eine bessere Zukunft suche und von seiner strenggläubigen Familie wegen seiner vielen Beziehungen zu Frauen bedroht worden sei.
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Mit Bescheid vom 11. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 11. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz - aus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und die durch die Rückkehrentscheidung bedingte Trennung des Revisionswerbers von seiner österreichischen Ehefrau und seinem Stiefsohn keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle.Begründend führte das BVwG nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz - aus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und die durch die Rückkehrentscheidung bedingte Trennung des Revisionswerbers von seiner österreichischen Ehefrau und seinem Stiefsohn keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstelle.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (VwGH 31.3.2026, Ra 2024/19/0192, mwN).Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (VwGH 31.3.2026, Ra 2024/19/0192, mwN). 9
Der Revisionswerber erachtet sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung verletzt. Hierzu bringt er in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, das BVwG sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl hinsichtlich des minderjährigen Stiefsohnes nicht ausreichend berücksichtigt habe.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2022/19/0311, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche , etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2022/19/0311, mwN).
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Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen zudem lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 18.2.2026, Ra 2026/19/0047 bis 0053, mwN).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen zudem lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 18.2.2026, Ra 2026/19/0047 bis 0053, mwN). 12
Unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte nahm das BVwG - nachdem es sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft und dessen Ehefrau als Zeugin einvernommen hatte - die nach diesen Leitlinien gebotene Interessenabwägung vor. Es führte aus, dass der Revisionswerber die Ehefrau zwar bei der Kindeserziehung unterstütze und sie sich die Kosten des täglichen Lebens teilten. Allerdings bestehe weder eine Adoption noch ein besonderes Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Sohn seiner Ehefrau. Vielmehr sei die Ehefrau des Revisionswerbers schon vor der Eheschließung im Jahr 2025 in der Lage gewesen, für sich und ihren Sohn zu sorgen. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie auch zukünftig Unterstützung von ihrer Familie und von staatlicher Seite erhalte. Außerdem stehe es dem Revisionswerber frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Bis dahin könne er den Kontakt zu seiner Ehefrau und dem Stiefsohn elektronisch und durch Urlaubsaufenthalte im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat aufrechterhalten.
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Dem setzt die Zulässigkeitsbegründung mit ihren allgemeinen Ausführungen zur bestehenden Bindung zwischen dem Revisionswerber und seinem Stiefsohn nichts Stichhaltiges entgegen. Sie zeigt nicht konkret auf, dass die vom BVwG fallbezogen vorgenommene Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2026