1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden Amtsrevisionswerberin) vom 4. März 2025 wurde dem Mitbeteiligten - neben solchen nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz - eine Übertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Last gelegt, eine Geldstrafe (abzüglich eines Betrags für Vorhaft) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe über ihn verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden Amtsrevisionswerberin) vom 4. März 2025 wurde dem Mitbeteiligten - neben solchen nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz - eine Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Last gelegt, eine Geldstrafe (abzüglich eines Betrags für Vorhaft) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe über ihn verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das (genannte) Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das (genannte) Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
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Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Bagatellgrenze“ des § 25a Abs. 4 VwGG Amtsrevisionen nicht erfasst, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2023/01/0120, mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Bagatellgrenze“ des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG Amtsrevisionen nicht erfasst, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche , etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2023/01/0120, mwN). 5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2024/01/0269, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , für viele etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2024/01/0269, mwN). 9
In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wendet sich die Amtsrevisionswerberin gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Aufhebung ihres Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens. Es wird diesbezüglich jedoch kein Zulässigkeitsvorbringen erstattet, soweit das angefochtene Erkenntnis die Bestrafung des Mitbeteiligten nach § 82 Abs. 1 SPG anbelangt, sodass insoweit keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird.In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wendet sich die Amtsrevisionswerberin gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Aufhebung ihres Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens. Es wird diesbezüglich jedoch kein Zulässigkeitsvorbringen erstattet, soweit das angefochtene Erkenntnis die Bestrafung des Mitbeteiligten nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG anbelangt, sodass insoweit keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird.
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Die Revision war daher (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher (nur der Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2026