RS OGH 2026/7/22 13Os40/26w

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Veröffentlicht am 22.07.2026
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Rechtssatz

Beantragt der Ankläger nicht fristgerecht gemäß § 22 Abs 3 VbVG, treten die Rechtsfolgen (sogenannter) Verschweigung ein, sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem "selbstständigen" Verfahren) - oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens - nicht geboten ist.Beantragt der Ankläger nicht fristgerecht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VbVG, treten die Rechtsfolgen (sogenannter) Verschweigung ein, sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem "selbstständigen" Verfahren) - oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens - nicht geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143783

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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