Norm
VbVG §22 Abs3Rechtssatz
Beantragt der Ankläger nicht fristgerecht gemäß § 22 Abs 3 VbVG, treten die Rechtsfolgen (sogenannter) Verschweigung ein, sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem "selbstständigen" Verfahren) - oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens - nicht geboten ist.Beantragt der Ankläger nicht fristgerecht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VbVG, treten die Rechtsfolgen (sogenannter) Verschweigung ein, sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem "selbstständigen" Verfahren) - oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens - nicht geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143783Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026