TE Lvwg Erkenntnis 2015/8/3 LVwG-1/284/5-2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2015
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Entscheidungsdatum

03.08.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs2
WRG 1959 §102
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde von Herrn B. A., E., vertreten durch die Rechtsanwälte G. H., L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 24.2.2015, Zahl 30203-402/330/39-2015,

zu Recht e r k a n n t:

1.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den, Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Schreiben vom 21.12.2012 beantragte Herr B. M. unter Vorlage eines entsprechenden Einreichoperates die Erteilung einer wasserrechtlichen (und naturschutzrechtlichen) Bewilligung für das Vorhaben „N., Weg Ost und West“. Zweck dieses Vorhabens ist die Erweiterung einer bestehenden Forstaufschließung mit zusätzlichen traktorbefahrbaren Forststraßen, um die Nutzung der Waldflächen zu erleichtern. Die geplanten Wege liegen im Bereich der Grundstücke GN XX und GN YY, je KG O., innerhalb des Schongebietes der sogenannten "F.-Quelle" (Wasserberechtigter: Wassergenossenschaft P.). Als wasserrechtlich relevant wurden dabei die im Schongebiet der Quelle liegenden Wege „Weg Ost und West“ eingestuft.Mit Schreiben vom 21.12.2012 beantragte Herr B. M. unter Vorlage eines entsprechenden Einreichoperates die Erteilung einer wasserrechtlichen (und naturschutzrechtlichen) Bewilligung für das Vorhaben „N., Weg Ost und West“. Zweck dieses Vorhabens ist die Erweiterung einer bestehenden Forstaufschließung mit zusätzlichen traktorbefahrbaren Forststraßen, um die Nutzung der Waldflächen zu erleichtern. Die geplanten Wege liegen im Bereich der Grundstücke GN römisch zwanzig und GN YY, je KG O., innerhalb des Schongebietes der sogenannten "F.-Quelle" (Wasserberechtigter: Wassergenossenschaft P.). Als wasserrechtlich relevant wurden dabei die im Schongebiet der Quelle liegenden Wege „Weg Ost und West“ eingestuft.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua wurden Gutachten und Stellungnahmen von naturschutzfachlichen, wasserbautechnischen, forsttechnischen und geologischen Amts-sachverständigen eingeholt) wurde mit Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Hallein vom 10.6.2014, Zl 30203-402/330/28-2014, dem Bewilligungs-werber letztlich die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, unter Vorschreibung von im Bescheid näher ausgeführten Bedingungen und Auflagen, erteilt.

In der Folge teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass durch den bewilligten Wegebau seine Hausquelle auf dem Grundstück GN QQ, KG P., beeinträchtigt werde. Mit E-Mail vom 15.11.2014 wurde von der (nunmehrigen) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nochmalig darauf hingewiesen, dass dieser eine Beeinträchtigung seiner Rechte befürchte und zu Unrecht dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen worden sei.

Schließlich wurde von der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme betreffend der Hausquelle des Beschwerdeführers eingeholt (geologisch-hydrogeologische Beurteilung des geplanten Traktorweges „Weg West“; Beeinträchtigung der Quelle „A.“ auf GN QQ, KG O., Gutachten vom 3.12.2014, verfasst von der R. Ziviltechniker GmbH, Mag. S. T.), in welcher zusammengefasst festgestellt wurde, dass bei bescheid- und projektgemäßer Ausführung der Weganlagen, weder im Bau noch im Betrieb, eine Beeinträchtigung der Quelle „A.“ auftreten wird und eine Beeinträchtigung aus hydrogeologischer Sicht auszuschließen ist.

Mit Schreiben vom 6.2.2015 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer gemäß §§ 102
Abs 1 lit b iVm 12 Abs 2 WRG jedenfalls Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren zukomme. Eine Beeinträchtigung der Quelle könne nicht mit Sicherheit ausge-schlossen werden und sei zudem keine detaillierte Befundaufnahme der Quellanlage des
Beschwerdeführers erfolgt. Es werde daher auch ersucht, diesbezüglich ein Ergänzungs-gutachten erstellen zu lassen.
Mit Schreiben vom 6.2.2015 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer gemäß Paragraphen 102,, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 12 Absatz 2, WRG jedenfalls Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren zukomme. Eine Beeinträchtigung der Quelle könne nicht mit Sicherheit ausge-schlossen werden und sei zudem keine detaillierte Befundaufnahme der Quellanlage des, Beschwerdeführers erfolgt. Es werde daher auch ersucht, diesbezüglich ein Ergänzungs-gutachten erstellen zu lassen.

Letztlich wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.2.2015, Zl 30203-402/330/39-2015, den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der wasserrechtlich bewilligten Errichtung der oben genannten Forststraßen sowie den Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie und Einstellung der Bauarbeiten als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, dass die gegenständlichen Wege nur aufgrund der Bestimmungen der Wasserschongebietsverordnung F.-Quelle wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien und die Quelle des Beschwerdeführers von diesem Schutz nicht umfasst sei. Zudem habe auch das eingeholte geologische Gutachten gezeigt, dass eine Beeinträchtigung der Quelle des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei und ihm somit keine Parteistellung im Sinne des § 102 WRG zukomme.Letztlich wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.2.2015, Zl 30203-402/330/39-2015, den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der wasserrechtlich bewilligten Errichtung der oben genannten Forststraßen sowie den Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie und Einstellung der Bauarbeiten als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, dass die gegenständlichen Wege nur aufgrund der Bestimmungen der Wasserschongebietsverordnung F.-Quelle wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien und die Quelle des Beschwerdeführers von diesem Schutz nicht umfasst sei. Zudem habe auch das eingeholte geologische Gutachten gezeigt, dass eine Beeinträchtigung der Quelle des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei und ihm somit keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, WRG zukomme.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zu den bisherigen Ausführungen betreffend die Parteistellung noch ergänzend ausgeführt, dass gemäß der §§ 102 Abs 1 lit b iVm 12 Abs 2 WRG - unabhängig davon, ob es sich um eine nach einer Schongebietsverordnung bewilligungspflichtige Maßnahme handelt oder nicht - demjenigen Parteistellung zukomme, dessen Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden könnten. Darüber hinaus befinde sich auch in der "F.-Quelle-Schongebietsverordnung" keine spezielle Regelung der Partei-stellung, die gegenüber den §§ 12 und 102 WRG vorrangig zur Anwendung kommen würde. Außerdem habe auch keine detaillierte Befundaufnahme der Quelle des Beschwerdeführers stattgefunden, sodass aufgrund des Gutachtens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Quelle bzw das Grundwasser des Beschwerdeführers durch den Bau der Forstwege nicht doch beeinträchtigt werde. Auch scheint der Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme aus im Jahr 1996 nicht zulässig, da nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass heute noch dieselben Ausgangsbedingungen vorliegen würden. Zudem würden die nunmehrigen Forstwege an anderer Stelle als die damalige Forststraße errichtet werden. Es werde daher beantragt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer im Verfahren mit der Zahl 30603-402/31/28-2014, Parteistellung zuerkannt werde, in eventu den Bescheid
aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zu den bisherigen Ausführungen betreffend die Parteistellung noch ergänzend ausgeführt, dass gemäß der Paragraphen 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 12 Absatz 2, WRG - unabhängig davon, ob es sich um eine nach einer Schongebietsverordnung bewilligungspflichtige Maßnahme handelt oder nicht - demjenigen Parteistellung zukomme, dessen Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden könnten. Darüber hinaus befinde sich auch in der "F.-Quelle-Schongebietsverordnung" keine spezielle Regelung der Partei-stellung, die gegenüber den Paragraphen 12 und 102 WRG vorrangig zur Anwendung kommen würde. Außerdem habe auch keine detaillierte Befundaufnahme der Quelle des Beschwerdeführers stattgefunden, sodass aufgrund des Gutachtens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Quelle bzw das Grundwasser des Beschwerdeführers durch den Bau der Forstwege nicht doch beeinträchtigt werde. Auch scheint der Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme aus im Jahr 1996 nicht zulässig, da nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass heute noch dieselben Ausgangsbedingungen vorliegen würden. Zudem würden die nunmehrigen Forstwege an anderer Stelle als die damalige Forststraße errichtet werden. Es werde daher beantragt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer im Verfahren mit der Zahl 30603-402/31/28-2014, Parteistellung zuerkannt werde, in eventu den Bescheid , aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.7.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landes-verwaltungsgericht durchgeführt. Der behördliche Akt wurde verlesen und der Beschuldigte gehört. Dieser verwies zusammen mit seiner Rechtsvertreterin nochmals auf den Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer selbst führte noch aus, dass auf dem Grundstück GN QQ, KG P., insgesamt drei Quellen entspringen würden. Die seinem Hof am nächsten gelegene Quelle sei gefasst und diene der vollständigen Versorgung seiner Landwirtschaft, der Familie sowie den Gästen. Etwas oberhalb befinde sich eine weitere gefasste Quelle und habe diese früher der Wasserversorgung der auf dem Grundstück GN UU, KG P., gelegenen Alm gedient und würde diese im Falle einer „Reaktivierung“ wieder benötigt werden. Die dritte Quelle liege im oberen Bereich des gegenständlichen Grundstückes, etwa 200 m vom Ende des oberhalb gelegenen „Weg West“ entfernt. Aufgrund der Entfernung im Zusammenhang mit der sich in diesem Bereich befindlichen Schotterschicht, befürchte der Beschwerdeführer, dass es bei starken Niederschlagsereignissen zu einer Trübung der Quelle kommen könne. Ob und inwiefern die drei Quellen zusammenhängen bzw ob durch sie die Hofquelle beeinflusst werde, könne er nicht angeben, jedoch schließe er dies auch nicht aus. Vor Ende der mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin des Beschwerdeführers noch aus, dass dieser zudem eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums auch deshalb nicht ausschließe, da die Praxis zeige, dass die Errichtung von Forststraßen, aufgrund der in diesem Zusammenhang notwendigen Schlägerungen, zur Folge haben könne, dass dem darunter liegenden Wald (welcher sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet)
Schutzfunktion zukommt, wodurch der Wert des Eigentums gemindert werden könnte.
Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.7.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landes-verwaltungsgericht durchgeführt. Der behördliche Akt wurde verlesen und der Beschuldigte gehört. Dieser verwies zusammen mit seiner Rechtsvertreterin nochmals auf den Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer selbst führte noch aus, dass auf dem Grundstück GN QQ, KG P., insgesamt drei Quellen entspringen würden. Die seinem Hof am nächsten gelegene Quelle sei gefasst und diene der vollständigen Versorgung seiner Landwirtschaft, der Familie sowie den Gästen. Etwas oberhalb befinde sich eine weitere gefasste Quelle und habe diese früher der Wasserversorgung der auf dem Grundstück GN UU, KG P., gelegenen Alm gedient und würde diese im Falle einer „Reaktivierung“ wieder benötigt werden. Die dritte Quelle liege im oberen Bereich des gegenständlichen Grundstückes, etwa 200 m vom Ende des oberhalb gelegenen „Weg West“ entfernt. Aufgrund der Entfernung im Zusammenhang mit der sich in diesem Bereich befindlichen Schotterschicht, befürchte der Beschwerdeführer, dass es bei starken Niederschlagsereignissen zu einer Trübung der Quelle kommen könne. Ob und inwiefern die drei Quellen zusammenhängen bzw ob durch sie die Hofquelle beeinflusst werde, könne er nicht angeben, jedoch schließe er dies auch nicht aus. Vor Ende der mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin des Beschwerdeführers noch aus, dass dieser zudem eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums auch deshalb nicht ausschließe, da die Praxis zeige, dass die Errichtung von Forststraßen, aufgrund der in diesem Zusammenhang notwendigen Schlägerungen, zur Folge haben könne, dass dem darunter liegenden Wald (welcher sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet), Schutzfunktion zukommt, wodurch der Wert des Eigentums gemindert werden könnte.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen.

Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.6.2014, Zahl 30203-402/330/28-2014, wurde Herrn B. M. die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraßen „Traktorweg N., Weg Ost und West“, im Bereich der Grundstücke GN XX und GN YY, je KG O., innerhalb des Schongebietes der "F.-Quelle" der Wassergenossenschaft P. unter Einhaltung der im Bescheid näher bezeichneten Bedingungen und Auflagen erteilt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung innehatte und dieser im Verfahren auch nicht gehört wurde. Die bewilligten Forststraßen wurden in der Zwischenzeit bereits errichtet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.6.2014, Zahl 30203-402/330/28-2014, wurde Herrn B. M. die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraßen „Traktorweg N., Weg Ost und West“, im Bereich der Grundstücke GN römisch zwanzig und GN YY, je KG O., innerhalb des Schongebietes der "F.-Quelle" der Wassergenossenschaft P. unter Einhaltung der im Bescheid näher bezeichneten Bedingungen und Auflagen erteilt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung innehatte und dieser im Verfahren auch nicht gehört wurde. Die bewilligten Forststraßen wurden in der Zwischenzeit bereits errichtet.

Fest steht auch, dass Teile der Forststraßen „Weg West und Weg Ost“ in einem Schongebiet (Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. April 1996, mit der Anordnungen zum Schutz einer Wasserspende der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft P. erlassen werden (F.-Quelle-Schongebietsverordnung)) liegen und in diesem Schongebiet die Errichtung von Straßen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes GN QQ, KG P.. Auf diesem Grundstück entspringen drei, im Wasserbuch nicht eingetragene, Quellen. Die erste, dem Hof des Beschwerdeführers nächstgelegene, Quelle (in der Folge als „Hofquelle“ bezeichnet) ist gefasst und dient der Versorgung der Landwirtschaft, der Familie des Beschwerdeführers sowie dessen Gästen. Etwas oberhalb der Hofquelle entspringt eine weitere gefasste Quelle, welche früher als Wasserversorgung für die Alm auf dem Grundstück GN UU, KG P., diente und im Falle einer „Reaktivierung“ der Alm wieder benötigt werden würde. Eine dritte nicht gefasste Quelle liegt noch im oberen (nördlichen) Bereich des gegenständlichen Grundstückes, etwa 200 m
(unterhalb) vom Ende der mittlerweile errichteten Forststraße „Traktorweg West“ entfernt. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Parteistellung auf seine Eigentumsrechte am Grundstück GN QQ, KG P., sowie auf die darauf befindlichen, nicht im Wasserbuch eingetragenen drei Quellen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes GN QQ, KG P.. Auf diesem Grundstück entspringen drei, im Wasserbuch nicht eingetragene, Quellen. Die erste, dem Hof des Beschwerdeführers nächstgelegene, Quelle (in der Folge als „Hofquelle“ bezeichnet) ist gefasst und dient der Versorgung der Landwirtschaft, der Familie des Beschwerdeführers sowie dessen Gästen. Etwas oberhalb der Hofquelle entspringt eine weitere gefasste Quelle, welche früher als Wasserversorgung für die Alm auf dem Grundstück GN UU, KG P., diente und im Falle einer „Reaktivierung“ der Alm wieder benötigt werden würde. Eine dritte nicht gefasste Quelle liegt noch im oberen (nördlichen) Bereich des gegenständlichen Grundstückes, etwa 200 m, (unterhalb) vom Ende der mittlerweile errichteten Forststraße „Traktorweg West“ entfernt. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Parteistellung auf seine Eigentumsrechte am Grundstück GN QQ, KG P., sowie auf die darauf befindlichen, nicht im Wasserbuch eingetragenen drei Quellen.

Festzustellen war auch, dass die südliche Grenze des Schongebietes "F.-Quelle" zwar entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes GN QQ, KG P., verläuft, aber das Grundstück des Beschwerdeführers zur Gänze außerhalb des gegenständlichen Schongebietes liegt.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung ergibt und dieser in den wesentlichen Punkten unstrittig ist. So steht außer Streit, wer der Eigentümer welcher Grundstücke ist, auf welchem Grundstück sich Quellen befinden und wo die gegenständlichen Forstwege errichtet werden sollen. Für die Beurteilung des Eingriffes wurden wiederum Sachverständige aus den jeweiligen Fachbereichen beigezogen. Deren Ausführungen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar, auf gleicher fachlicher Ebene wurde nicht entgegengetreten. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keinerlei Zweifel, dass das Grundstück GN QQ, KG P., außerhalb des Schongebietes der "F.-Quelle" gelegen ist, da auf dem im Akt befindlichen "SAGIS-Bild" klar zu erkennen ist, dass die südliche Grenze des Schongebietes entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes GN QQ, KG P., verläuft.

Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang
und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche
Entscheidung relevant ist.
Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang, und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche, Entscheidung relevant ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das
Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das, Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Einleitend ist festzuhalten, dass im wasserrechtlichen Verfahren die Frage wem Parteistellung zukommt, grundsätzlich nach Maßgabe der Bestimmung des § 102 WRG und der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragssteller gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG diejenigen Parteistellung, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden. Als bestehende Rechte sind gemäß § 12 Abs 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall die Wassernutzung von Relevanz ist. Einleitend ist festzuhalten, dass im wasserrechtlichen Verfahren die Frage wem Parteistellung zukommt, grundsätzlich nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 102, WRG und der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragssteller gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG diejenigen Parteistellung, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Als bestehende Rechte sind gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), die Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall die Wassernutzung von Relevanz ist.

Parteistellung kommt also nur all jenen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im
Verfahren unmittelbar berührt wird. Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es grundsätzlich auf den Schutzzweck der Norm an. Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften überhaupt zukommt (vgl Hengstschläger/ Leeb, AVG² § 8 Rz 4 und 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Parteistellung kommt also nur all jenen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im, Verfahren unmittelbar berührt wird. Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es grundsätzlich auf den Schutzzweck der Norm an. Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften überhaupt zukommt vergleiche Hengstschläger/ Leeb, AVG² Paragraph 8, Rz 4 und 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Gemäß § 34 Abs 2 WRG kann der Landeshauptmann zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil de Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG kann der Landeshauptmann zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil de Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen.

Was nun den Schutzzweck einer nach § 34 Abs 2 WRG erlassenen Verordnung angeht, so
richtet sich dieser auch nach den Bestimmungen der jeweiligen Verordnung.
Was nun den Schutzzweck einer nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG erlassenen Verordnung angeht, so, richtet sich dieser auch nach den Bestimmungen der jeweiligen Verordnung.

Gemäß § 1 F.-Quelle-Schongebietsverordnung dient das Schongebiet dem Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft P. gefassten F.-Quelle. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass das Schongebiet ausschließlich dem Schutz dieser Quelle dient und nicht etwa etwaigen anderen innerhalb dieses im § 2 definierten Schutz-gebietes liegenden Quellen. Gemäß Paragraph eins, F.-Quelle-Schongebietsverordnung dient das Schongebiet dem Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft P. gefassten F.-Quelle. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass das Schongebiet ausschließlich dem Schutz dieser Quelle dient und nicht etwa etwaigen anderen innerhalb dieses im Paragraph 2, definierten Schutz-gebietes liegenden Quellen.

Gemäß § 4 Z 1 F.-Quelle-Schongebietsverordnung bedürfen im Wasserschongebiet vor ihrer Durchführung die Errichtung und Erweiterung von Bauten aller Art sowie die Errichtung und Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Betrieben und Anlagen, die zu einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen können, insbesondere Straßen, Forst- und Almaufschließungswege, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, F.-Quelle-Schongebietsverordnung bedürfen im Wasserschongebiet vor ihrer Durchführung die Errichtung und Erweiterung von Bauten aller Art sowie die Errichtung und Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Betrieben und Anlagen, die zu einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen können, insbesondere Straßen, Forst- und Almaufschließungswege, einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die beantragten "Traktorwege" und somit das
geführte Verwaltungsverfahren gründet allein auf dem Umstand, dass diese Wege teilweise im Schongebiet der "F.-Quelle" errichtet werden sollten bzw wurden. Aus der Schongebiets-verordnung ergibt sich nun eindeutig, dass dieses Schongebiet alleinig dem Schutz der "F.-Quelle" dient. Die Quellen des Beschwerdeführers sind vom Schutzzweck der Verordnung nicht erfasst und befinden sich "seine" Quellen auch nicht innerhalb des Schongebietes. Da, wie erwähnt, der alleinige Zweck der Verordnung der Schutz der "F.-Quelle" ist, werden durch diese Bestimmung keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers begründet, die er im wasserrechtlichen Verfahren geltend machen kann. Daraus folgt, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein aufgrund der Verordnung geführtes und notwendiges Bewilligungsverfahren allein die Prüfung möglicher Beeinträchtigungen der durch die Verordnung geschützten Quelle zum Gegenstand hat. Da die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers nach den hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nicht berührt bzw durch die Schon-gebietsverordnung nicht "geschützt" wird, ist auch die Parteistellung im
wasserrechtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen. Ein anderer bewilligungs-pflichtiger Tatbestand des Wasserrechtes, worauf der Beschwerdeführer seine Parteistellung hätte stützen können, liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die beantragten "Traktorwege" und somit das, geführte Verwaltungsverfahren gründet allein auf dem Umstand, dass diese Wege teilweise im Schongebiet der "F.-Quelle" errichtet werden sollten bzw wurden. Aus der Schongebiets-verordnung ergibt sich nun eindeutig, dass dieses Schongebiet alleinig dem Schutz der "F.-Quelle" dient. Die Quellen des Beschwerdeführers sind vom Schutzzweck der Verordnung nicht erfasst und befinden sich "seine" Quellen auch nicht innerhalb des Schongebietes. Da, wie erwähnt, der alleinige Zweck der Verordnung der Schutz der "F.-Quelle" ist, werden durch diese Bestimmung keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers begründet, die er im wasserrechtlichen Verfahren geltend machen kann. Daraus folgt, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein aufgrund der Verordnung geführtes und notwendiges Bewilligungsverfahren allein die Prüfung möglicher Beeinträchtigungen der durch die Verordnung geschützten Quelle zum Gegenstand hat. Da die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers nach den hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nicht berührt bzw durch die Schon-gebietsverordnung nicht "geschützt" wird, ist auch die Parteistellung im, wasserrechtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen. Ein anderer bewilligungs-pflichtiger Tatbestand des Wasserrechtes, worauf der Beschwerdeführer seine Parteistellung hätte stützen können, liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich hiebei "nur" um ein aufgrund einer Schongebietsverordnung durchgeführtes Bewilligungsverfahren handelt, welches nicht dem Schutz subjektiver Rechte des Beschwerdeführers dient. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, war auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, da die Frage des Prüfungsumfanges eines auf § 34 Abs 2 WRG basierenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, soweit ersichtlich, weder durch Gesetz noch Rechtsprechung hinreichend geklärt scheint. Vor allem dann, wenn durch die geplante Maßnahme eine Beeinträchtigung fremder Rechte, die nicht durch den Verordnungszweck geschützt werden, nicht von vorneherein völlig auszuschließen ist. Diese Rechtsfrage geht auch über den Einzelfall hinaus. Es ist nämlich davon auszugehen, dass auch künftig alleinig auf § 34 WRG beruhende Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, sodass eine diesbezügliche Klärung im Hinblick auf den Prüfungsumfang zweckmäßig erscheinen würde, weshalb die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, da die Frage des Prüfungsumfanges eines auf Paragraph 34, Absatz 2, WRG basierenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, soweit ersichtlich, weder durch Gesetz noch Rechtsprechung hinreichend geklärt scheint. Vor allem dann, wenn durch die geplante Maßnahme eine Beeinträchtigung fremder Rechte, die nicht durch den Verordnungszweck geschützt werden, nicht von vorneherein völlig auszuschließen ist. Diese Rechtsfrage geht auch über den Einzelfall hinaus. Es ist nämlich davon auszugehen, dass auch künftig alleinig auf Paragraph 34, WRG beruhende Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, sodass eine diesbezügliche Klärung im Hinblick auf den Prüfungsumfang zweckmäßig erscheinen würde, weshalb die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Schlagworte

Parteistellung; Prüfungsumfang; Schutz der subjektiven Rechte durch Schongebietsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.284.5.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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