Entscheidungsdatum
16.12.2015Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGVG §32 Abs1;Text
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über den Antrag des Herrn M. L., N. 7, O., auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 29.4.2015, Zahl LVwG-7/251/31-2015, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.3.2014, Zahl 01/06/24539/2013/009, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29.4.2015, Zahl LVwG-7/251/31-2015, wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.3.2014, Zahl 01/06/24539/2013/ 009, als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber - Inhaber eines Gastgewerbebetriebes mit Standort in Salzburg, R. 93 - zu verantworten, dass der pakistanische Staatsangehörige Q. P. vom 12.11.2012 bis zum 15.11.2012 in Salzburg, R. 93, beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a erster Strafrahmen leg cit eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) verhängt wurde.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29.4.2015, Zahl LVwG-7/251/31-2015, wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.3.2014, Zahl 01/06/24539/2013/ 009, als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber - Inhaber eines Gastgewerbebetriebes mit Standort in Salzburg, R. 93 - zu verantworten, dass der pakistanische Staatsangehörige Q. P. vom 12.11.2012 bis zum 15.11.2012 in Salzburg, R. 93, beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafrahmen leg cit eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) verhängt wurde.
Mit Schreiben vom 15.7.2015 brachte der Beschuldigte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte als Begründung aus, es bestehe der Verdacht, die beigezogene Dolmetscherin Frau S. M. sei die Schwester des Herrn T. M., der das Gastgewerbe tatsächlich geführt und Herrn P. Q. eingestellt habe, und habe die Aussagen des Zeugen Q. manipuliert und nicht richtig übersetzt; darüber hinaus übermittelte er Beweisanbote zu seiner Entlastung (Werbeanzeige im Salzburger Fenster, AMS-Schreiben).
Gleichzeitig stellte Herr L. beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welche bewilligt und dem Antragsteller ein Rechtsanwalt zur Einbringung der außerordentlichen Revision beigegeben wurde. Mit Beschluss vom 25.11.2015, Zahl Ra 2015/09/0074-11, wies der Verwaltungsgerichtshof die eingebrachte Revision zurück und führte zusammengefasst aus, das Landesverwaltungsgericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit des Ausländers ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und sei den Ermittlungs- und Begründungserfordernissen ausreichend nachgekommen; in Bezug auf die monierte Unterlassung von Zeugeneinvernahmen liege kein Verfahrensmangel vor und handle es sich beim Einwand in Bezug auf die beigezogene Dolmetscherin lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung. Abschließend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen.Gleichzeitig stellte Herr L. beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welche bewilligt und dem Antragsteller ein Rechtsanwalt zur Einbringung der außerordentlichen Revision beigegeben wurde. Mit Beschluss vom 25.11.2015, Zahl Ra 2015/09/0074-11, wies der Verwaltungsgerichtshof die eingebrachte Revision zurück und führte zusammengefasst aus, das Landesverwaltungsgericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit des Ausländers ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und sei den Ermittlungs- und Begründungserfordernissen ausreichend nachgekommen; in Bezug auf die monierte Unterlassung von Zeugeneinvernahmen liege kein Verfahrensmangel vor und handle es sich beim Einwand in Bezug auf die beigezogene Dolmetscherin lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung. Abschließend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Gemäß § 32 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist demnach, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Diese Voraussetzung war im verfahrensgegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfüllt, zumal der Antragsteller eine (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und dieser mit Beschluss vom 25.11.2015, Zahl Ra 2015/09/0074, darüber entschieden hat. Der Wiederaufnahmeantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl zB VwGH vom 10.10.1950, Slg 1678 A; 3.11.1987, 87/11/0116; 22.12.1999, 98/01/0423, 0424; 16.2.1994, 90/13/0011, 0013).Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist demnach, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Diese Voraussetzung war im verfahrensgegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfüllt, zumal der Antragsteller eine (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und dieser mit Beschluss vom 25.11.2015, Zahl Ra 2015/09/0074, darüber entschieden hat. Der Wiederaufnahmeantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VwGH vom 10.10.1950, Slg 1678 A; 3.11.1987, 87/11/0116; 22.12.1999, 98/01/0423, 0424; 16.2.1994, 90/13/0011, 0013).
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens nur wenn Revision nicht mehr zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.17.157.11.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016