TE Lvwg Erkenntnis 2016/5/13 405-7/43/1/6-2016, 405-7/44/1/6-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.05.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AuslBG §3 Abs4
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
ASVG §33
ASVG §111
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Anmerkung

ao Revision erhoben, VwGH vom 14.9.2016, Ra 2016/08/0117-3, Zurückweisung (ASVG), VwGH vom 6.9.2016, Ra 2016/09/0088-3, Zurückweisung (AuslBG)

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerden des Herrn Johann M., O. 1, N., vertreten durch Rechtsanwälte P., Q. 6, R., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.2.2016, Zahlen 30606-369/46126-2015 (zu Zahl 405-7/43/ -2016) und 30606-369/ 46125-2015 (zu Zahl 405-7/44/ -2016), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.römisch eins.
Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der Spruch des Straferkenntnisses zu Zahl 30606-369/46126-2015 vollinhaltlich und der Spruch des Straferkenntnisses zu Zahl 30606-369/46125-2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der übertretenen Norm nach "§ 111 Abs 1" eingefügt wird "Z 1", bei der Strafnorm nach "§ 111 Abs" eingefügt wird "1 und" und bei der übertretenen Norm zu Spruchpunkt 2. (Dienstnehmer: Slobodan S.) nach "§ 33 Abs 1" zu entfallen hat "und 2".Gemäß Paragraphen 38 und 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der Spruch des Straferkenntnisses zu Zahl 30606-369/46126-2015 vollinhaltlich und der Spruch des Straferkenntnisses zu Zahl 30606-369/46125-2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der übertretenen Norm nach "§ 111 Absatz eins, eingefügt wird "Z 1", bei der Strafnorm nach "§ 111 Abs" eingefügt wird "1 und" und bei der übertretenen Norm zu Spruchpunkt 2. (Dienstnehmer: Slobodan S.) nach "§ 33 Absatz eins, zu entfallen hat "und 2".

II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 400 zu Zahl 405-7/43/ -2016 und in Höhe von € 292 zu Zahl 405-7/44/ -2016 – insgesamt sohin in Höhe von € 692 – zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 400 zu Zahl 405-7/43/ -2016 und in Höhe von € 292 zu Zahl 405-7/44/ -2016 – insgesamt sohin in Höhe von € 692 – zu leisten.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 1.2.2016, Zahl 30606-369/46126-2015, wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            10.08.2015 um 14:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:
N., O. 1
 
Baustelle Stallgebäude Familie M.

Sie haben als Arbeitgeber nachstehende ausländische Staatsbürger beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, ein Befreiungsschein (§ 4c) oder ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU erteilt wurde.Sie haben als Arbeitgeber nachstehende ausländische Staatsbürger beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, ein Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU erteilt wurde.

1.
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: Ljubisa T., geb: y

Staatsangehörigkeit: SERBIEN

Beschäftigungszeitraum: zumindest am 10.08.2015

Beschäftigungsort: O. 1, N.

2.
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: Slobodan S., geb: yy

Staatsangehörigkeit: SERBIEN

Beschäftigungszeitraum: zumindest am 10.08.2015

Beschäftigungsort: O. 1, N.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.
Übertretung gemäß
§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz
Übertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz
2.
Übertretung gemäß
§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz
Übertretung gemäß, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß:

§ 28 Abs 1 Z 1 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz

Euro

1000,00

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

33 Stunden

 

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 28 Abs 1 Z 1 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz

Euro

1000,00

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

33 Stunden

 

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

200,00

 

Gesamtbetrag:

Euro

2200,00"

Mit dem Straferkenntnis zu Zahl 30606-369/46125-2016 wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes – ASVG angelastet:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            10.08.2015 um 14:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:
N., O. 1
 
Baustelle Stallgebäude Familie M.

Sie haben als Dienstgeber nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte oder teilversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, am 10.08.2015 um 14:00 Uhr auf Ihrer Baustelle in O. 1, N. beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte oder teilversicherte Personen angemeldet wurden. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Diese Meldungen wurden nicht erstattet.

1.
Name: Ljubisa T., geb. y
Arbeitsantritt: zumindest am 10.08.2015
Name: Ljubisa T., geb. y, Arbeitsantritt: zumindest am 10.08.2015

2.       Name: Slobodan S., geb. yy
Arbeitsantritt: zumindest am 10.08.2015
2. Name: Slobodan S., geb. yy, Arbeitsantritt: zumindest am 10.08.2015

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.
Übertretung gemäß
§ 111 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG
Übertretung gemäß, Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG
2.
Übertretung gemäß
§ 111 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG
Übertretung gemäß, Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß:

§ 111 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVGParagraph 111, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG

Euro

730,00

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

112 Stunden

 

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 111 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVGParagraph 111, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG

Euro

730,00

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

112 Stunden

 

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

146,00

 

Gesamtbetrag:

Euro

1606,00"

Gegen diese Straferkenntnisse brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden ein, in denen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung bzw die Herabsetzung der verhängten Strafe durch außerordentliche Strafmilderung auf ein angemessenes Maß beantragt wurde. Als Begründung führte der Beschuldigte in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu Zahl 30606-369/46126-2015 aus wie folgt:

"I. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2015 ein Stallgebäude neu errichtet und sämtliche diesbezüglichen Arbeiten an Professionisten vergeben. Arbeiten wurden teilweise durch die U. GmbH und hauptsächlich durch die V.W. GmbH, Z. 7, A., verrichtet. Am 10.8.2015 wurden im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unstrittig Ljubisa T. und Slobodan S., zwei Asylwerber, auf der Baustelle durch die Fremdenpolizei angetroffen.Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2015 ein Stallgebäude neu errichtet und sämtliche diesbezüglichen Arbeiten an Professionisten vergeben. Arbeiten wurden teilweise durch die U. GmbH und hauptsächlich durch die römisch fünf.W. GmbH, Ziffer 7,, A., verrichtet. Am 10.8.2015 wurden im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unstrittig Ljubisa T. und Slobodan S., zwei Asylwerber, auf der Baustelle durch die Fremdenpolizei angetroffen.

Von der Anwesenheit des Ljubisa T. auf der Baustelle wusste der Beschwerdeführer nichts. Es stellte sich heraus, dass dieser ein Freund des Slobodan S. war und Slobodan S. diesen zur Baustelle mitgenommen hat, ohne dass es hiefür jedweden Auftrag oder jedwede Veranlassung durch den Beschwerdeführer gegeben hätte.

Slobodan S. hatte zuvor den Beschwerdeführer geradezu belagert und Ihn dazu zu erweichen versucht, dass er für Ihn arbeiten kann und er ihm Geld leiht. Als der Beschwerdeführer ihm aufgrund seiner ihm dargestellten schwierigen Situation, S. erzählte von einer dringend notwendigen Heilbehandlung seines Kindes, welche er sich nicht leisten könne, tatsächlich Geld geliehen hat, wollte sich Slobodan S. aus eigenem bei ihm erkenntlich zeigen und hat aus eigenem Antrieb Arbeiten verrichtet. Eine Entlohnungsvereinbarung diesbezüglich bestand nicht.

II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:römisch zwei. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art 130 Abs. 1 iVm Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen. Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie in der Folge unter Punkt 3. ausgeführt in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Das Straferkenntnis wurde am 3.2.2016 zugestellt. Die heute überreichte Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen. Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie in der Folge unter Punkt 3. ausgeführt in seinen Rechten verletzt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Das Straferkenntnis wurde am 3.2.2016 zugestellt. Die heute überreichte Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

III. Beschwerdepunkte:römisch drei. Beschwerdepunkte:

Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich verankerten Eigentumsrecht, im Recht auf Gleichheit sowie auch im Recht nicht ohne Verwirklichung tatbildmäßigen Verhaltens, sohin ohne gesetzliche Grundlage bestraft zu werden, verletzt. Aus diesem Grund wird das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht wird sowohl materielle Rechtswidrigkeit, wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

IV. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses:römisch vier. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Punkt 1. des Spruches erfolgt die Bestrafung wegen einer Beschäftigung des Ljubisa T. ohne entsprechende Bewilligung. Eine Beschäftigung des T. fand nicht statt, daher erfolgte die Bestrafung ohne Verwirklichung des Tatbestandes. Ein Beschäftigungsverhältnis zu Ljubisa T. bestand zu keiner Zeit.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle nicht anwesend. Ihm wurde erst im Nachhinein überhaupt mitgeteilt, dass Ljubisa T. ein Freund von Slobodan S. sei und von Slobodan S. an diesem Tag ohne Absprache mit dem Beschwerdeführer mitgenommen wurde. Bei beiden handelt es sich um Asylwerber, die mangels Beschäftigungsbewilligung in einer verzweifelten finanziellen Lage waren. Slobodan S. musste für eine medizinische Behandlung seines Kindes Geld aufbringen, wozu er nicht in der Lage war. Er hat den Beschwerdeführer geradezu angefleht, ob er nicht für ihn einige Tätigkeiten machen könnte, wobei ihm der Beschwerdeführer letztlich Geld gegeben hat und sich Slobodan S. durch völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten, ohne Vereinbarung einer Arbeitsverpflichtung, ohne jedwede Weisungsausübung erkenntlich zeigte. Ljubisa T. dürfte wohl ähnliches beabsichtigt haben und auf eine Einkommensquelle gehofft haben, dazu ist es aber aufgrund der Kontrolle, die vor jedem Kontakt mit T. stattfand, gar nicht gekommen. Ljubisa T. war nie in dem Betrieb eingegliedert und nie beschäftigt, es gab keinerlei Entgeltvereinbarung.

Demgemäß ist der Vorwurf zu Spruchpunkt 1. verfehlt, der Vorwurf zu Spruchpunkt 2. zwar hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfüllt, diesbezüglich ist aber selbst die Bestrafung in Höhe der Mindeststrafe aufgrund des vordargestellten Sachverhalts unverhältnismäßig.

Die Unverhältnismäßigkeit gründet darauf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit diesem Stallgebäude an Professionisten vergeben hat, hier Unmengen an selbstverständlich ausschließlich offiziell entlohnten Arbeitsstunden angefallen sind und auch grundsätzlich ohne jeden Bedarf für "Schwarzarbeit", lediglich aus der Notsituation des Slobodan S. heraus, der ihn angefleht hat, für ihn tätig sein zu dürfen, sich dazu erweichen hat lassen, ihn aus sozialen Gründen mithelfen hat lassen. Es bestand auf der Baustelle des Beschwerdeführers auch grundsätzlich kein Bedarf an Arbeitskräften, weshalb er auch aktiv niemals auf die Idee gekommen wäre, hier zusätzliche Arbeitskräfte zu beschäftigen, da er ohnedies durch die bauausführenden Firmen sämtliche Arbeiten vergeben waren.

Zum Beweis dafür beantragt der Beschwerdeführer die Ladung und Einvernahme des Dr techn. Gerhard V., p.A. Z. 7, A., als Zeugen, der als verantwortlicher Bauführer auch angeben wird können, dass Ljubisa T. völlig aus heiterem Himmel und aus eigenem Antrieb auf der Baustelle erschien und nicht von Johann M. hiezu beauftragt oder veranlasst wurde.Zum Beweis dafür beantragt der Beschwerdeführer die Ladung und Einvernahme des Dr techn. Gerhard römisch fünf., p.A. Ziffer 7,, A., als Zeugen, der als verantwortlicher Bauführer auch angeben wird können, dass Ljubisa T. völlig aus heiterem Himmel und aus eigenem Antrieb auf der Baustelle erschien und nicht von Johann M. hiezu beauftragt oder veranlasst wurde.

Vor dem Hintergrund, dass er aus sozialen Gründen Slobodan S. die Möglichkeit gegeben hat, Hilfsarbeiten auszuführen, erscheint die verhängte Strafhöhe unverhältnismäßig. Der Zweck der Strafbestimmung ist es, den österreichischen Arbeitsmarkt zu schützen und zu verhindern, dass durch Beschäftigung von nicht beschäftigungsberechtigten Personen Arbeitsplätze verloren gehen. Dieser Zweck wurde keineswegs vereitelt. Eine zusätzliche Anstellung einer Arbeitskraft hätte es von Vornherein in diesem Fall niemals gegeben, da kein Bedarf bestand. Demgemäß ist die der Bestrafung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung für jene Fälle, in denen ganz offensichtlich kein Versuch des Sozialbetruges vorliegt, sondern in Einzelfällen einer Person die Möglichkeit gegeben wird, sich zu integrieren und in irgendeiner Art und Weise einer sinnvollen Tätigkeit nachzugehen, während sie auf den Asylbescheid wartet, was auch der Kriminalität aufgrund des Finanzbedarfes dieser Personen vorbeugt, hinsichtlich der Mindeststrafe nicht angemessen.

Der VfGH hat sich in seiner Entscheidung G98/07 ua vom 11.10.2007 mit der damals noch in Kraft stehenden Mindeststrafe iHv EUR 726 in einem durchaus ähnlich gelagerten Fall befasst und ist zur Erkenntnis gekommen, dass diese Mindeststrafe unter anderen deshalb nicht verfassungswidrig sei, da der Gesetzgeber in den §§20 und 21 VStG die Möglichkeit eröffnet hat, unter bestimmten Voraussetzungen trotz Mindeststrafe eine geringere als diese oder gar keine Strafe zu verhängen.

Ein solcher Fall liegt hier im zu Spruchpunkt 2 vorgeworfenen Verhalten vor, weshalb aufgrund des geringen Störwerts der Tat mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen wäre und zu Spruchpunkt 1 das Verfahren einzustellen ist."

In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 3.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde verlesen und der Beschuldigte, dessen Vertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, gehört wurden und der Zeuge Inspektor Albin B. einvernommen wurde.

Der Vertreter des Beschuldigten führte in seiner Eingangsäußerung ergänzend zu den eingebrachten Beschwerden aus, im Zuge der Errichtung des Bio-Milchviehlaufstalles seien über 6.000 Arbeitsstunden durch die U. GmbH und die V.W. GmbH geleistet worden und legte diesbezügliche Bestätigungen bzw Aufzeichnungen vor. Dass der objektive Tatbestand hinsichtlich des Herrn S. erfüllt sei, werde nicht bestritten, es liege jedoch Unverhältnismäßigkeit vor, weil diesem eine Hilfestellung gewährt worden sei und er keine Hilfe ohne eine Gegenleistung annehmen habe wollen. Es werde daher beantragt, eine außerordentliche Strafmilderung durchzuführen bzw eine Ermahnung auszusprechen. In Bezug auf Herrn T. könne dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, zumal dieser sich ohne Kenntnis des Beschuldigten auf dem Hof aufgehalten habe. Herr S. habe Herrn T. mitgenommen, damit dieser eine Reparatur am Fahrzeug des Herrn S. durchführe. Es habe keinen Auftrag seitens des Beschuldigten gegeben, daher werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.Der Vertreter des Beschuldigten führte in seiner Eingangsäußerung ergänzend zu den eingebrachten Beschwerden aus, im Zuge der Errichtung des Bio-Milchviehlaufstalles seien über 6.000 Arbeitsstunden durch die U. GmbH und die römisch fünf.W. GmbH geleistet worden und legte diesbezügliche Bestätigungen bzw Aufzeichnungen vor. Dass der objektive Tatbestand hinsichtlich des Herrn S. erfüllt sei, werde nicht bestritten, es liege jedoch Unverhältnismäßigkeit vor, weil diesem eine Hilfestellung gewährt worden sei und er keine Hilfe ohne eine Gegenleistung annehmen habe wollen. Es werde daher beantragt, eine außerordentliche Strafmilderung durchzuführen bzw eine Ermahnung auszusprechen. In Bezug auf Herrn T. könne dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, zumal dieser sich ohne Kenntnis des Beschuldigten auf dem Hof aufgehalten habe. Herr S. habe Herrn T. mitgenommen, damit dieser eine Reparatur am Fahrzeug des Herrn S. durchführe. Es habe keinen Auftrag seitens des Beschuldigten gegeben, daher werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Der Beschuldigte gab in der Verhandlung Folgendes an:

"Wenn ich gefragt werde, ob ich am 10.8.2015, am Tag der Kontrolle, am Hof anwesend gewesen bin, so sage ich, dass ich im Haus zu tun hatte, ich musste Angebote erstellen und mich um die Planung kümmern. Vorher war ich auf der Alm. Ich habe das Mittagessen vor der Kontrolle im Wohnhaus eingenommen, dieses befindet sich ca 200m von der gegenständlichen Baustelle des Stalles entfernt. Das Haus liegt etwas tiefer und kann nicht zum neuen Stall gesehen werden.

Herrn S. habe ich beim Müllplatz getroffen und hat er mir gesagt, dass er vier kleine Kinder hat, ein Kind sei krank und müsse sich einer Herz-OP in Salzburg unterziehen. Er hat mir auch gesagt, dass er von der Caritas aus arbeiten dürfe. Er war im Flüchtlingsheim in N. untergebracht, welches von der Caritas betreut wird. Dieses Gespräch war ein paar Monate vorher. Ich habe Herrn S. mit seiner Frau auch beim Spazierengehen gesehen, im Bereich unseres Zulehens. Am Müllplatz hat mich Herr S. gefragt, ob ich ihm Geld leihen könne, weil die Operation € 1.000 kosten würde und er nicht das gesamte Geld aufbringen würde. Er hat mir auch gesagt, dass er es nicht mehr aushält, nichts zu tun. Er bot mir an, für das Geld, das er benötigt, am Hof mitzuhelfen. Über welche Ausbildung Herr S. verfügt, kann ich nicht sagen. Er war dann ab und zu am Hof und hat mitgeholfen. Seine Tätigkeit hat 14 Tage vor der Kontrolle begonnen.

In Bezug auf die Geldübergabe im Zuge der Kontrolle am 10.8.2015 führe ich aus, dass die Situation bei der Kontrolle ebenso gewesen ist. Es wurde gesagt, dass Herr S. Geld braucht. Herrn T. habe ich vorher nie gesehen, Herr S. hat gesagt, er würde sein Auto herrichten. Herr T. war vorher noch nie da. Wenn ich gefragt werde, ob ich das gegenüber dem Polizeibeamten bei der Kontrolle angegeben habe, so sage ich, dass ich ihm das glaublich schon gesagt habe.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mich beim AMS oder bei der Gebietskrankenkasse erkundigt habe, ob eine Beschäftigung von Herrn S. möglich ist, so sage ich, dass ich das nicht getan habe. Er hat gesagt, er kann alles, und er hat mir gesagt, dass er arbeiten dürfe. Alle anderen Mitarbeiter sind natürlich angemeldet. Wenn ich gefragt werde, wie die Anweisungen an Herrn S. erfolgt sind, so sage ich, dass er gekommen ist und irgendwas getan hat. Wenn mir die Fotos aus der Lichtbildanlage der Polizeiinspektion Mittersill vorgehalten werden, so sage ich, dass Herr S. immer gewusst hat, was zu tun ist. Er hat einfach mitgearbeitet.

Wenn mir die von mir im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Unterlagen der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgehalten werden, so sage ich, dass ich mich mit der Salzburger Gebietskrankenkasse ebenso geeinigt habe, wie dies in diesen Listen festgehalten ist. Die Beträge wurden von mir bezahlt. Ich habe hier keine Rechtsmittel eingelegt, es wurde gesagt, wenn das bezahlt wird, ist das erledigt.

Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass ich an dem Tag der Kontrolle vorher noch nicht auf die Baustelle gekommen bin. Der Baumeister wusste, was zu tun ist. Es wurde nach Aufwand mit der Baufirma abgerechnet.

Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich mit dem Caritas-Heim nicht gesprochen habe. Ich habe in der Zeitung gelesen, dass Asylwerber für die Gemeinde oder für wohltätige Zwecke arbeiten dürfen. Wenn ich gefragt werde, ob ich dem Baumeister der Firma V. gesagt habe, dass Herr S. als Arbeiter bzw als Helfer gestellt wird, so sage ich, dass ich das nicht getan habe. Herr S. hat die Arbeiten erledigt, die eigentlich ich tun hätte sollen.Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich mit dem Caritas-Heim nicht gesprochen habe. Ich habe in der Zeitung gelesen, dass Asylwerber für die Gemeinde oder für wohltätige Zwecke arbeiten dürfen. Wenn ich gefragt werde, ob ich dem Baumeister der Firma römisch fünf. gesagt habe, dass Herr S. als Arbeiter bzw als Helfer gestellt wird, so sage ich, dass ich das nicht getan habe. Herr S. hat die Arbeiten erledigt, die eigentlich ich tun hätte sollen.

Über ergänzendes Befragen durch den Verhandlungsleiter:

Es war mit der Firma V. vereinbart, dass immer zwei Leute vom U. mitarbeiten. Herr S. war zusätzlich auf der Baustelle tätig."Es war mit der Firma römisch fünf. vereinbart, dass immer zwei Leute vom U. mitarbeiten. Herr S. war zusätzlich auf der Baustelle tätig."

Der Zeuge Inspektor Albin B. gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Folgendes an:

"Ich kann mich noch an die Kontrolle am 10.8.2015 gegen 14:00 Uhr auf dem Hof von Herrn Johann M. erinnern. Ich war damals mit einem Kollegen im Zuge des Kriminaldienstes unterwegs und ist uns bei der Baustelle des Stallgebäudes ein serbisches Fahrzeug aufgefallen. Ich habe Herrn S. und Herrn T. wahrgenommen, die mit Arbeiten beschäftigt gewesen sind. Herr S. war mir aus meiner Tätigkeit bekannt, dieser wohnte zuvor im Asylwerber-Heim in N. und habe ich auch gewusst, dass er einen negativen Bescheid hatte, weshalb er aus Österreich ausreisen musste. Ich wusste, dass er Österreich bereits verlassen hatte. Die Tätigkeiten, die die beiden verrichteten, waren Stemmarbeiten an einem Holzleimbinder, diesbezüglich verweise ich auf Bild Nr 4 im Bericht; an diesem mit dem Pfeil gekennzeichneten Balken führten die beiden die Stemmarbeiten durch. Wir haben daraufhin Herrn S. und Herrn T. kontrolliert und festgestellt, dass diese keine Beschäftigungsnachweise besitzen. Herr S. hat angegeben, dass er seit einigen Wochen als Hilfsarbeiter hier tätig sei. Herr T. gab an, den ersten Tag auf der Baustelle zu arbeiten. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr T. kaum Deutsch sprach und Herr S. für ihn übersetzte. Herr S. hat auch angegeben, dass es sich bei Herrn T. um einen Freund oder Bekannten handeln würde, der am Tag zuvor oder an diesem Tag angereist sei.

Wenn ich gefragt werde, ob Herr S. angegeben hätte, dass Herr T. zur Reparatur seines Autos gekommen wäre, so sage ich, dass diesbezüglich nichts gesagt worden ist. Auf wen das Fahrzeug mit dem serbischen Kennzeichen zugelassen gewesen ist, das kann ich nicht sagen. Ich bin mir jedoch sicher, dass Herr S. während seines Aufenthalts im Asylwerber-Heim kein Fahrzeug hatte, dieses hätte ich sicherlich irgendwann wahrgenommen. Laut den Reisedokumenten von Herrn S. ist dieser drei Wochen vor der Kontrolle wieder in Österreich eingereist.

Wir haben daraufhin die Ehefrau des Beschuldigten konfrontiert und hat diese Herrn M. angerufen und ihm sinngemäß gesagt: "Du kannst jetzt kommen, jetzt sind’s da." Für mich hat das so gewirkt, als wenn sie uns bereits irgendwie erwartet hätte bzw befürchtet hätte, dass einmal etwas kommt. Herr M. ist dann erschienen und hat angegeben, dass er der Meinung ist, dass er als Landwirt die Asylwerber anstellen dürfe. Bei diesem Gespräch mit Herrn M. waren sowohl Herr S. als auch Herr T. anwesend. Herr M. hat nicht viel gesagt.

Wenn ich gefragt werde, ob Herr M. überrascht gewesen ist, dass Herr T. anwesend ist, so sage ich, dass ich diesbezüglich nichts wahrgenommen habe. Ich denke schon, dass er von seiner Anwesenheit gewusst hat.

Im Zuge der Kontrolle ist es dann zu einer Geldübergabe durch Herrn Johann M. an Herrn S. gekommen. Das war so, dass Herr S. gesagt, dass noch 50 Stunden offen sind, daraufhin ist Herr M. ins Haus gegangen und hat Herrn S. ein Kuvert in die Tasche gesteckt. Wir haben dann einige Minuten später Herrn S. gefragt, was er von Herrn M. bekommen hat, und zeigte er uns das Kuvert, in dem sich € 350 in bar befunden haben. So wie es sich für mich dargestellt hat, war es die Entlohnung für 50 Stunden Arbeit.

Wenn ich gefragt werde, ob ich irgendwelche Werkzeuge oder Gegenstände für eine Autoreparatur wahrgenommen habe, so sage ich, dass das nicht der Fall war.

Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass Herr T. bei der Kontrolle daneben gestanden ist. Dieser hat in unserer Gegenwart nichts gesagt hinsichtlich seiner Tätigkeit auf der Baustelle. Wenn ich gefragt werde, ob bereits bei der Kontrolle klar gewesen ist, dass die beiden das Land verlassen müssten, so sage ich, dass wir die beiden angetroffenen Personen auf die Dienststelle mitgenommen haben und das dort abgeklärt haben. Herr T. war auch bei der Geldübergabe anwesend.

Gefragt zur Situation am Hof gebe ich an, dass ich schon glaube, dass man vom Wohnhaus hin sieht, ich weiß jedoch nicht genau, welches Gebäude das Wohnhaus ist und bei welchem Gebäude es sich um das Gästehaus handelt. Es kann schon sein, dass man nicht hinsehen kann. Wenn ich auf den angefertigten Lichtbildern nachsehe, so glaube ich, dass man nicht hinsehen wird.

Wenn ich gefragt werde, ob Herr T. etwas angegeben hat, warum er sich hier auf der Baustelle befindet bzw was er macht, so sage ich, dass er nur gesagt hat, dass er den ersten Tag da ist; wer ihn beauftragt hat, das wurde nicht besprochen. Herr M. hat nicht gesagt, wer ist der Zweite oder was tut der hier. Ich hatte eben nicht den Eindruck, dass er ihn nicht kennt. Es ist mit Herrn M. nicht besprochen worden, was Herr T. hier arbeitet. Wie gesagt haben wir sowohl Herrn S. als auch Herrn T. beim Arbeiten wahrgenommen.

Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass wir natürlich Herrn Johann M. auch damit konfrontiert haben, dass wir beim Eintreffen Herrn S. und Herrn T. bei den zuvor genannten Tätigkeiten wahrgenommen haben, er hat dazu nichts weiter gesagt, als das was ich bereits angegeben habe. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr M. angegeben hat, dass er Herrn S. am Bauhof in N. kennengelernt hat. Wenn ich gefragt werde, ob Herr M. im Zuge der Kontrolle irgendwelche Andeutungen oder Aussagen gemacht hätte, dass er Herrn S. helfen wolle, weil dessen Kind krank sei, so sage ich, dass diesbezüglich keine Äußerungen gefallen sind. Mir gegenüber wurde diesbezüglich nichts gesagt, ich war der Einsatzleiter und der Sachbearbeiter dieses Falles."

Der Beschuldigte gab in der Folge noch an, bei dem Auto auf dem Foto handle es sich nicht es sich nicht um das von Herrn S. erworbene Auto, dieses nicht angemeldete Fahrzeug habe sich an einer anderen Stelle im Bereich des Hofes befunden.

Der Vertreter des Finanzamtes beantragte in seiner Schlussäußerung, die Beschwerden abzuweisen und die Straferkenntnisse zu bestätigen. Es seien auch in der heutigen Verhandlung keine besonderen Milderungsgründe zu Tage getreten, aufgrund der Aussagen des Zeugen und der Bezahlung der Zuschläge bei der Gebietskrankenkasse sei die Beschäftigung beider Personen als erwiesen anzusehen. Die lediglich verhängten Mindeststrafen seien jedenfalls als angemessen anzusehen.

Der Vertreter des Beschuldigten führte in der Schlussäußerung Folgendes aus:

"In Bezug auf Herrn T. wird die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Beschwerdeverfahren hat nicht ergeben, dass dieser in den Betrieb des Beschuldigten eingegliedert gewesen ist. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass dieser am Hof anwesend gewesen ist, hätte die Behörde keine Bestrafung aussprechen dürfen. Herr T. hätte ebenso gut dem Bauunternehmen zugerechnet werden können. Ohne eine Befragung des Herrn T. ist ein sicherer Schluss, dass dieser in einem Beschäftigungsverhältnis beschäftigt worden ist, nicht zulässig. Darüber hinaus hat Herr T. keine Entgeltforderungen erhoben und bestand auch kein Anspruch auf ein Entgelt, zumal kein Arbeitsverhältnis vorgelegen ist. Aus der Akzeptanz der Beitragsvorschreibung der Gebietskrankenkasse kann kein Schuldeingeständnis abgeleitet werden und besteht diesbezüglich auch keine Bindungswirkung. Aufgrund der geringen Höhe der Vorschreibung wäre eine Bekämpfung unwirtschaftlich gewesen.

In Bezug auf Herrn S. wird die Verhängung einer Ermahnung beantragt. Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Verhältnismäßigkeit der Strafhöhe im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes insbesondere deshalb gegeben, weil eine außerordentliche Strafmilderung bzw eine Ermahnung möglich ist. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Abwicklung der Baustelle nahezu ausschließlich durch befugte Unternehmen erfolgt ist und der Asylwerber nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeführt hat. Auch sind die Unbescholtenheit des Beschuldigten und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Initiative von Herrn S. ausgegangen ist. Es ist daher jedenfalls von einem Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen."

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschuldigte betreibt am Standort N., O. 1, einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 10.8.2015 um 14:00 Uhr führte eine Streife der Polizeiinspektion Mittersill bei der am Hof befindlichen Baustelle zur Errichtung eines Stallgebäudes eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durch, nachdem die Beamten bei dieser Baustelle ein Fahrzeug mit serbischem Kennzeichen wahrgenommen hatten. Dabei wurden die beiden serbischen Staatsangehörigen Ljubisa T. und Slobodan S. bei Stemmarbeiten an einem Holzleimbinder wahrgenommen. Herr S. gab gegenüber den Polizeibeamten an, seit einigen Wochen als Hilfsarbeiter auf dieser Baustelle tätig zu sein, Herr T., für den Herr S. übersetzte, gab an, den ersten Tag auf der Baustelle zu arbeiten. Nachdem der Beschuldigte damit konfrontiert wurde, dass die beiden serbischen Staatsangehörigen bei der Verrichtung von Stemmarbeiten an einem Holzleimbinder angetroffen worden sind, gab dieser gegenüber den Polizeibeamten an, er sei der Meinung gewesen, er als Landwirt dürfe die Asylwerber anstellen. Im Zuge der Kontrolle sagte Herr S., dass noch die Entlohnung für 50 Arbeitsstunden offen sei, woraufhin der Beschuldigte ins Haus ging und Herrn S. ein Kuvert mit € 350 in bar übergab.

Im Zuge des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens legte der Beschuldigte ein Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.1.2016 samt Beilagen vor, mit dem ihm eine Aufstellung und ein Prüfdeckel (Blatt SV-Erhebung) für das Beitragsjahr 2015 übermittelt worden ist. Demnach erfolgte eine Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Dienstnehmer Ljubisa T. für die Beschäftigung am 10.8.2015 mit einer Beitragsgrundlage von € 80,96 und Slobodan S. für die Beschäftigung von 3.8.2015 bis 10.8.2015 mit einer Beitragsgrundlage von € 506. Die von der Salzburger Gebietskrankenkasse errechneten Beitragsdifferenzen für die Beschäftigung der beiden Personen wurden vom Beschuldigten nicht bekämpft und die angeführten Beträge beglichen.

Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen zum einen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen und zum anderen auf die sehr glaubwürdige Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers stützen. In Bezug auf die Nachforderungen der Gebietskrankenkasse gab der Beschuldigte selbst an, er habe die Beträge bezahlt und kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Behauptung des Beschuldigten, er habe Herrn T. vorher nie gesehen und von seiner Anwesenheit auf der Baustelle nichts gewusst, war als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte brachte dies im gesamten behördlichen Verfahren (und offensichtlich ebenso gegenüber der Gebietskrankenkasse) nicht vor und machte auch im Laufe der Kontrolle am 10.8.2015, bei der Herr T. zugegen gewesen ist, keinerlei diesbezügliche Andeutungen. Wie der einvernommene Meldungsleger aussagte, wurde der Beschuldigte ausdrücklich damit konfrontiert, dass beide Personen bei den angeführten Tätigkeiten wahrgenommen worden sind, er habe jedoch keine Überraschung des Beschuldigten wahrgenommen, sondern hatte den Eindruck, dass dieser von der Anwesenheit des T. gewusst hat. Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch für Herrn T. die von der Salzburger Gebietskrankenkasse im Nachhinein vorgeschriebenen Beiträge anstandslos bezahlt und kein Rechtsmittel eingelegt und legte der Beschuldigte selbst die Unterlagen der Gebietskrankenkasse im Verwaltungsstrafverfahren als Rechtfertigung vor.

Dasselbe gilt für die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe Herrn S. lediglich finanziell unterstützen wollen, um eine Herz-OP für dessen krankes Kind in Salzburg zu bezahlen, weshalb dieser am Hof mithalf, und auch für die Behauptung, Herr T. sei nur auf dem Hof gewesen, um ein Fahrzeug des S. zu reparieren. Diese Behauptungen waren aus den genannten Gründen ebenfalls als nicht glaubwürdig anzusehen, nicht zuletzt auch deshalb, weil Herr S., der nach einem negativen Asylbescheid Österreich bereits verlassen hatte und drei Wochen vor der Kontrolle wieder eingereist war, während der fremdenpolizeilichen Kontrolle das offene Entgelt für die Arbeitsleistung von 50 Stunden einforderte und dafür vom Beschuldigten einen Betrag von € 350 in bar ausgehändigt erhielt. Ein weiteres Fahrzeug und insbesondere Werkzeuge oder Gegenstände für eine Autoreparatur wurden vom Meldungsleger nicht wahrgenommen.

Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 72/2013, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 leg cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.Nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, leg cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß § 28 Abs 7 leg cit das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß Paragraph 28, Absatz 7, leg cit das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Nach der Regelung des § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 187/2013, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 187 aus 2013,, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umAls Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, oder
3.
Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2.
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Nach § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.       Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.       Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.       Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.
gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Die Bestimmungen des § 539a Abs 1 bis 4 ASVG lauten wie folgt:Die Bestimmungen des Paragraph 539 a, Absatz eins bis 4 ASVG lauten wie folgt:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit anzusehen (zB VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0197). Ob zivilrechtlich ein Dienstverhältnis zustande kommt, ist unerheblich; es genügt, dass der Ausländer faktisch verwendet wird (vgl zB VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehenAls Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit anzusehen (zB VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0197). Ob zivilrechtlich ein Dienstverhältnis zustande kommt, ist unerheblich; es genügt, dass der Ausländer faktisch verwendet wird vergleiche zB VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen

Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung sind etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, anzusehen. Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht (vgl zB VwGH vom 22.2.2006, 2002/09/0187).Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung sind etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, anzusehen. Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht vergleiche zB VwGH vom 22.2.2006, 2002/09/0187).

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des festgestellten Sachverhaltes ohne Zweifel von einer unselbstständigen Tätigkeit der beiden serbischen Staatsangehörigen in einem Arbeitsverhältnis zum Beschuldigten auszugehen. Die Ausländer wurden arbeitend auf der Baustelle des Stallgebäudes am landwirtschaftlichen Hof des Beschuldigten angetroffen und kamen die Tätigkeiten der beiden Ausländer unbestritten dem Beschuldigten zugute. Beide Arbeitnehmer hatten einen Entgeltanspruch und wurde Herr S. vor den Augen der Polizeibeamten im Zuge der Kontrolle mit einem Barbetrag von € 350 für noch nicht abgegoltene Arbeitsleistungen entlohnt. Die Tätigkeiten der beiden serbischen Staatsangehörigen waren somit jedenfalls als Beschäftigungen im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzusehen.

Ebenso kommt es für die Beurteilung, ob sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale ist zu prüfen, ob bei der Beschäftigung die Merkmale der Abhängigkeit vorliegen. Kriterien für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sind die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende persönliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers, die zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung führen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen aus der persönlichen Abhängigkeit. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen sowie dann vorliegen, wenn der Dienstgeber faktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift, die Arbeitsleistung aber dennoch im Rahmen seiner stillen Autorität einem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt.

Aufgrund der dargestellten Gesamtbildes ist festzustellen, dass eine persönliche Arbeitspflicht ebenso wie ein Entgeltanspruch bestanden hat. Nach den Verfahrensergebnissen lagen ohne Zweifel den Vorgaben des Beschuldigten unterworfene, entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigungen vor und war daher auch das Tatbild der angelasteten Übertretungen der Bestimmungen des ASVG als erwiesen anzusehen.

Zum Beschäftigungsausmaß ist auszuführen, dass bei Herrn S. unzweifelhaft von einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen war, zumal der Beschuldigte in der Verhandlung angab, dass dieser seit 14 Tagen auf der Baustelle gearbeitet habe und vom Dienstnehmer im Zuge der Kontrolle das Entgelt für 50 noch nicht abgegoltene Arbeitsstunden eingefordert worden ist. In Bezug auf Herrn T., der sich am Tag der Kontrolle erstmals auf der Baustelle befunden hat, konnte jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei diesem die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs 2 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl II Nr 288/2014, überschritten worden sind.Zum Beschäftigungsausmaß ist auszuführen, dass bei Herrn S. unzweifelhaft von einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen war, zumal der Beschuldigte in der Verhandlung angab, dass dieser seit 14 Tagen auf der Baustelle gearbeitet habe und vom Dienstnehmer im Zuge der Kontrolle das Entgelt für 50 noch nicht abgegoltene Arbeitsstunden eingefordert worden ist. In Bezug auf Herrn T., der sich am Tag der Kontrolle erstmals auf der Baustelle befunden hat, konnte jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei diesem die Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 288 aus 2014,, überschritten worden sind.

Mit der vorgelegten Auflistung von Dienstleistungen durch den U. Salzburg und die Bestätigung geleisteter Arbeitsstunden durch die V.W. GmbH kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen, zumal damit kein Beweis dafür erbracht wird, dass die beiden arbeitend angetroffenen ausländischen Personen nicht für Hilfsarbeiten im Zuge der Errichtung des Stallgebäudes beschäftigt wurden. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung vielmehr selbst an, Herr S. habe die Arbeiten erledigt, die eigentlich er selbst hätte verrichten sollen.Mit der vorgelegten Auflistung von Dienstleistungen durch den U. Salzburg und die Bestätigung geleisteter Arbeitsstunden durch die römisch fünf.W. GmbH kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen, zumal damit kein Beweis dafür erbracht wird, dass die beiden arbeitend angetroffenen ausländischen Personen nicht für Hilfsarbeiten im Zuge der Errichtung des Stallgebäudes beschäftigt wurden. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung vielmehr selbst an, Herr S. habe die Arbeiten erledigt, die eigentlich er selbst hätte verrichten sollen.

Sowohl bei der Übertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG als auch bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedarf. Ebenso hätte sich die Beschwerdeführerin als eine nach dem ASVG Meldepflichtige alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen müssen. Nach eigenen Angaben hat sich der Beschuldigte weder beim AMS noch bei der Gebietskrankenkasse erkundigt, ob eine Beschäftigung zulässig ist; er habe lediglich "in der Zeitung gelesen, dass Asylwerber für die Gemeinde und für wohltätige Zwecke arbeiten dürfen" und habe ihm Herr S. gesagt, dass er arbeiten dürfe. In Bezug auf das Fehlen von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen lag daher zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten vor. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diesem die Meldepflicht von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung bekannt und bewusst gewesen, zumal er in der Verhandlung angab, dass "alle anderen Mitarbeiter natürlich angemeldet sind". Hinsichtlich der Übertretung der Bestimmungen des ASVG war dem Beschuldigten daher (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.Sowohl bei der Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG als auch bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedarf. Ebenso hätte sich die Beschwerdeführerin als eine nach dem ASVG Meldepflichtige alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen müssen. Nach eigenen Angaben hat sich der Beschuldigte weder beim AMS noch bei der Gebietskrankenkasse erkundigt, ob eine Beschäftigung zulässig ist; er habe lediglich "in der Zeitung gelesen, dass Asylwerber für die Gemeinde und für wohltätige Zwecke arbeiten dürfen" und habe ihm Herr S. gesagt, dass er arbeiten dürfe. In Bezug auf das Fehlen von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen lag daher zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten vor. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diesem die Meldepflicht von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung bekannt und bewusst gewesen, zumal er in der Verhandlung angab, dass "alle anderen Mitarbeiter natürlich angemeldet sind". Hinsichtlich der Übertretung der Bestimmungen des ASVG war dem Beschuldigten daher (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.

Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass die verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen ohne Zweifel als erwiesen anzusehen waren und dem Beschuldigten an Verschulden grobe Fahrlässigkeit bzw (bedingter) Vorsatz anzulasten war. Den Beschwerden gegen die Schuldsprüche war daher keine Folge zu geben und waren diese mit dem angeführten Korrekturen zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beträgt gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG € 1.000 bis zu € 10.000. Von der belangten Behörde wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.Der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beträgt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG € 1.000 bis zu € 10.000. Von der belangten Behörde wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (zB VwGH 19.9.2001, 99/09/0264). Darüber hinaus konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Taten ist daher erheblich.

Gemäß § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180. Auch hier wurden von der belangten Behörde jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt.Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180. Auch hier wurden von der belangten Behörde jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Den zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ebenfalls ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw des § 111 Abs 2 zweiter Satz ASVG haben sich im Verfahren nicht ergeben, es war weder von einem geringen Verschulden noch von unbedeutenden Folgen der Taten auszugehen.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG haben sich im Verfahren nicht ergeben, es war weder von einem geringen Verschulden noch von unbedeutenden Folgen der Taten auszugehen.

Aufgrund der Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen waren jedenfalls geordnete wirtschaftliche Verhältnisse anzunehmen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die festgesetzten Strafen, die jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen und im untersten Bereich der Strafrahmen liegen, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen waren auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die festgesetzten Strafen, die jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen und im untersten Bereich der Strafrahmen liegen, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen waren auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen zurückzudrängen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstnehmer arbeitend angetroffen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.43.1.6.2016..405.7.44.1.6.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten