Entscheidungsdatum
03.09.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §46Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE 53 M. 7, AD, vertreten durch Rechtsanwalt AF, AI 12, AG AH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 18.04.2019, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, AE 53 M. 7, AD, vertreten durch Rechtsanwalt AF, AI 12, AG AH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 18.04.2019, Zahl xxx,
zu Recht e r k a n n t :
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang
1.1.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA zur Last gelegt, dass er am 10.12.2018 von ca 5:30 – 6:25 Uhr in Eben im Pongau auf der A10 bei Strkm 59,500 auf der Durchfahrtsspur der Raststation Eben-Süd Fahrrichtung Villach mit dem Sattel-KFZ über 7,5t mit den amtlichen Kennzeichen yyy und zzz (PL) auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen geparkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs 4 lit e StVO begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,-, somit gesamt € 80,- verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Ausschussbericht AA zur Last gelegt, dass er am 10.12.2018 von ca 5:30 – 6:25 Uhr in Eben im Pongau auf der A10 bei Strkm 59,500 auf der Durchfahrtsspur der Raststation Eben-Süd Fahrrichtung Villach mit dem Sattel-KFZ über 7,5t mit den amtlichen Kennzeichen yyy und zzz (PL) auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen geparkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,-, somit gesamt € 80,- verhängt.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschuldigte nicht in Abrede gestellt habe, dass er das Sattelfahrzeug samt Satteltiefladeanhänger auf der Durchfahrtsspur der Raststation Landzeit Eben-Süd abgestellt habe. Begründet sei dies damit worden, dass es sich um einen bewilligten Sondertransport mit einer Fahrzeuglänge von 31 Meter gehandelt habe. Es habe starker Schneefall geherrscht, sodass eine Weiterfahrt aus Sicherheitsgründen und laut Bescheidauflage nicht möglich gewesen wäre, zudem habe das Fahrzeug betankt werden müssen. Da alle LKW-Parkplätze zugeparkt gewesen wären, sei die Durchfahrtsspur die einzige Möglichkeit gewesen, den Sondertransport abzustellen. Der Meldungsleger habe ausgeführt, dass durch den abgestellten Sondertransport eine Durchfahrt und Schneeräumung nicht mehr möglich gewesen sei, obwohl starker Schneefall herrschte. Ein Parken im Bereich der Tankstelle auf der linken Seite wäre ohne Behinderung für den restlichen Verkehr bzw. hinter den geparkten LKW auf der linken Parkplatzseite, da diese vorwärts aus dem Parkplatz fahren hätten können, möglich gewesen. Zur Strafbemessung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass an Verschulden Fahrlässigkeit anzulasten sei, strafmildern sei die Unbescholtenheit gewertet worden. Die persönlichen Verhältnisse seien als durchschnittlich geschätzt worden.
1.2.
Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschuldigte rechtsfreundlich vertreten Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Ortsaugenscheines bei Dunkelheit, da die Situation in der Nacht am Rastplatz eine andere sei als am Tag.
Als Beschwerdegründe wurden nach Darlegung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die vorherrschenden Örtlichkeiten verkenne. Es sei eine Skizze sowie Fotos im Rahmen der Stellungnahmen vorgelegt worden, auf welche die Behörde jedoch nicht eingegangen sei bzw. die Örtlichkeiten nicht festgestellt habe. Links und rechts neben der Durchfahrtsspur würden sich LKW-Parkplätz befinden. Fahre ein LKW in die Durchfahrtsspur ein, so könne er in die auf der linken Seite der Spur befindlichen Parkplätz einparken. Zum Ausparken fahre dieser nach vorwärts hinaus in Richtung Autobahn. Die auf der rechten Seite der Durchfahrtsspur auf den dort befindlichen Parkplätzen parkenden LKW´s könnten ebenfalls nach vorwärts über die Durchfahrtsspur wieder ausfahren. Wenn der Beschwerdeführer wie von der Polizei vorgeschlagen seinen Sondertransport auf der linken Seite der Durchfahrtsspur hinter den bereits geparkten LKW´s abgestellt hätte, dann hätten die LKW-Fahrer, welche auf der rechten Seite der Durchfahrtsspur geparkt hätten, nicht mehr nach vorne über die Durchfahrtsspur ausparken können. Bei dieser Durchfahrtsspur handle es sich um eine ca. 7 Meter breite Fahrspur. Der Sondertransporter habe eine Breite von 4 Meter. Die auf der Autobahn vom Straßenerhalter eingesetzten Räumfahrzeuge seien ebenfalls mindestens 3,5 Meter breit, sodass es für die Räumfahrzeuge ebenfalls nicht mehr möglich gewesen wäre, in dieser Spur durchzufahren. Von einem problemlosen Parken des Sondertransportes könne somit keine Rede sein. Ein solches wäre nur möglich gewesen, wenn die jeweilige Raststation über einen eigens für Sondertransporte vorgesehenen Parkplatz verfüge. Der Sondertransport sei im Vergleich zu einem herkömmlichen LKW wesentlich breiter, höher oder länger und könne daher nicht so einfach auf einem herkömmlichen Parkplatz geparkt werden. Diesen Umstand habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt und sei ihr ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es sei aufgrund der auf dem Rastplatz vorherrschenden Örtlichkeit nicht anders möglich gewesen, den Sondertransport zu parken, da alle anderen Möglichkeiten ein noch größeres Verkehrschaos verursacht hätten, als dies aufgrund der Witterungsverhältnisse schon der Fall gewesen sei. Die Behörde übersehe bei ihrem Hinweis auf die Qualifikation des Anzeigenlegers, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung seines Transportbegleiters gehandelt habe und dieser ebenfalls ein unter Diensteid stehendes Straßenaufsichtsorgan sei und bei der Ausübung seiner Tätigkeit unter Wahrheitspflicht stehe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, den Anweisungen seines Transportbegleiters Folge zu leisten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Transportbegleiter ihn falsch anweisen habe sollen, zumal dieser im schlimmsten Fall mit dem Entzug seiner Beeidigung zu rechnen habe und seinen Job nicht mehr ausüben könne. Die Begründung, dass der Aussage des Anzeigenlegers mehr Bedeutung zukomme, als der Aussage des Beschwerdeführers sei eine krasse Fehlbeurteilung und stelle keine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung dar. Die belangte Behörde sei auf das in den Stellungnahmen enthaltene Vorbringen des Vorliegens einer Notstandssituation aufgrund der damaligen Wetterverhältnisse nicht eingegangen, wodurch ihr ein weiterer Verfahrensfehler unterlaufen sei. Auch übersehe die Behörde, dass dem Beschwerdeführer als Lenker eines Sondertransports besonders bewusst sei, dass sein Transport aufgrund der Dimension eine größere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstelle als dies bei herkömmlichen LKW´s der Fall sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt besonders darauf geachtet sein Fahrzeug so abzustellen, dass dadurch die anderen Verkehrsteilnehmer möglichst wenig behindert würden. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde moniert, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass eine Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorgelegen sei. Aufgrund der damaligen Wetterverhältnisse sei davon auszugehen, dass auch ein anderer mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation sich auch nicht anderes verhalten hätte, zumal es ihm ein Anliegen gewesen sei, die anderen LKW-Fahrer so wenig wie möglich an der Weiterfahrt zu hindern. Hätte der Beschwerdeführer den Anweisungen der Polizei Folge geleistet, dann wäre den rechts neben der Durchfahrtsspur geparkten LKW´s insofern ein Vermögensschaden entstanden, als diese erst viel später weiterfahren hätten können zumal der Sondertransport auch eine Sperrzeit gehabt habe, wodurch es zu einer Verspätung am Zielort gekommen wäre. Die Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass mit einem Sondertransport nicht jeder beliebige Autobahnrastplatz angefahren werden könne. Wie die Behörde selbst ausgeführt habe, habe der Sondertransport aufgrund der damaligen Wettersituation unerwartet und überraschend abgestellt werden müssen und dies in einer Form, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt oder gefährdet würden. Die vom Beschwerdeführer gewählte Abstellung des Sondertransportes sei die einzige Möglichkeit gewesen. Als Beschwerdegründe wurden nach Darlegung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die vorherrschenden Örtlichkeiten verkenne. Es sei eine Skizze sowie Fotos im Rahmen der Stellungnahmen vorgelegt worden, auf welche die Behörde jedoch nicht eingegangen sei bzw. die Örtlichkeiten nicht festgestellt habe. Links und rechts neben der Durchfahrtsspur würden sich LKW-Parkplätz befinden. Fahre ein LKW in die Durchfahrtsspur ein, so könne er in die auf der linken Seite der Spur befindlichen Parkplätz einparken. Zum Ausparken fahre dieser nach vorwärts hinaus in Richtung Autobahn. Die auf der rechten Seite der Durchfahrtsspur auf den dort befindlichen Parkplätzen parkenden LKW´s könnten ebenfalls nach vorwärts über die Durchfahrtsspur wieder ausfahren. Wenn der Beschwerdeführer wie von der Polizei vorgeschlagen seinen Sondertransport auf der linken Seite der Durchfahrtsspur hinter den bereits geparkten LKW´s abgestellt hätte, dann hätten die LKW-Fahrer, welche auf der rechten Seite der Durchfahrtsspur geparkt hätten, nicht mehr nach vorne über die Durchfahrtsspur ausparken können. Bei dieser Durchfahrtsspur handle es sich um eine ca. 7 Meter breite Fahrspur. Der Sondertransporter habe eine Breite von 4 Meter. Die auf der Autobahn vom Straßenerhalter eingesetzten Räumfahrzeuge seien ebenfalls mindestens 3,5 Meter breit, sodass es für die Räumfahrzeuge ebenfalls nicht mehr möglich gewesen wäre, in dieser Spur durchzufahren. Von einem problemlosen Parken des Sondertransportes könne somit keine Rede sein. Ein solches wäre nur möglich gewesen, wenn die jeweilige Raststation über einen eigens für Sondertransporte vorgesehenen Parkplatz verfüge. Der Sondertransport sei im Vergleich zu einem herkömmlichen LKW wesentlich breiter, höher oder länger und könne daher nicht so einfach auf einem herkömmlichen Parkplatz geparkt werden. Diesen Umstand habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt und sei ihr ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es sei aufgrund der auf dem Rastplatz vorherrschenden Örtlichkeit nicht anders möglich gewesen, den Sondertransport zu parken, da alle anderen Möglichkeiten ein noch größeres Verkehrschaos verursacht hätten, als dies aufgrund der Witterungsverhältnisse schon der Fall gewesen sei. Die Behörde übersehe bei ihrem Hinweis auf die Qualifikation des Anzeigenlegers, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung seines Transportbegleiters gehandelt habe und dieser ebenfalls ein unter Diensteid stehendes Straßenaufsichtsorgan sei und bei der Ausübung seiner Tätigkeit unter Wahrheitspflicht stehe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, den Anweisungen seines Transportbegleiters Folge zu leisten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Transportbegleiter ihn falsch anweisen habe sollen, zumal dieser im schlimmsten Fall mit dem Entzug seiner Beeidigung zu rechnen habe und seinen Job nicht mehr ausüben könne. Die Begründung, dass der Aussage des Anzeigenlegers mehr Bedeutung zukomme, als der Aussage des Beschwerdeführers sei eine krasse Fehlbeurteilung und stelle keine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung dar. Die belangte Behörde sei auf das in den Stellungnahmen enthaltene Vorbringen des Vorliegens einer Notstandssituation aufgrund der damaligen Wetterverhältnisse nicht eingegangen, wodurch ihr ein weiterer Verfahrensfehler unterlaufen sei. Auch übersehe die Behörde, dass dem Beschwerdeführer als Lenker eines Sondertransports besonders bewusst sei, dass sein Transport aufgrund der Dimension eine größere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstelle als dies bei herkömmlichen LKW´s der Fall sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt besonders darauf geachtet sein Fahrzeug so abzustellen, dass dadurch die anderen Verkehrsteilnehmer möglichst wenig behindert würden. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde moniert, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass eine Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG vorgelegen sei. Aufgrund der damaligen Wetterverhältnisse sei davon auszugehen, dass auch ein anderer mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation sich auch nicht anderes verhalten hätte, zumal es ihm ein Anliegen gewesen sei, die anderen LKW-Fahrer so wenig wie möglich an der Weiterfahrt zu hindern. Hätte der Beschwerdeführer den Anweisungen der Polizei Folge geleistet, dann wäre den rechts neben der Durchfahrtsspur geparkten LKW´s insofern ein Vermögensschaden entstanden, als diese erst viel später weiterfahren hätten können zumal der Sondertransport auch eine Sperrzeit gehabt habe, wodurch es zu einer Verspätung am Zielort gekommen wäre. Die Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass mit einem Sondertransport nicht jeder beliebige Autobahnrastplatz angefahren werden könne. Wie die Behörde selbst ausgeführt habe, habe der Sondertransport aufgrund der damaligen Wettersituation unerwartet und überraschend abgestellt werden müssen und dies in einer Form, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt oder gefährdet würden. Die vom Beschwerdeführer gewählte Abstellung des Sondertransportes sei die einzige Möglichkeit gewesen.
Auch bei der von der Polizei vorgeschlagenen Abstellfläche habe es sich um keine durch entsprechenden Beschilderung gekennzeichnete Parkfläche gehandelt. Vielmehr hätte es sich um die gleiche Durchfahrtsspur gehandelt, auf welche der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt habe. Er habe dieses jedoch so abgestellt, dass jene LKW, welche rechts der Durchfahrtsspur geparkt hätten, wieder nach vorne über diese ausparken haben können, was bei der von der Polizei vorgeschlagenen Parkung nicht der Fall gewesen wäre. Dies bedeute, dass die Polizei selbst ihn zu einer Verwaltungsübertretung angewiesen hätte.
Die Behörde habe hinsichtlich des Verschuldens auch nicht dargelegt, worin die Fahrlässigkeit liege. Zudem sei entgegenzuhalten, dass er als Lenker eines Sondertransports die Anweisungen seines Begleiters zu befolgen habe, sodass ihm überhaupt kein Verschulden, welcher Art auch immer, vorgehalten werden könne.
Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Bestrafung gemäß § 99 Abs 3a StVO nicht vorliegen beantragt. In eventu werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz 3 a, StVO nicht vorliegen beantragt. In eventu werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
Der Beschwerde wurden als Urkunden Lichtbilder des Sondertransportes und des Tatortes sowie ein Google-Maps Ausdruck mit handschriftlichen Einzeichnungen angeschlossen.
1.3.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.05.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Teilnahme an dieser verzichtet wird.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde zur Klärung der Frage, ob es sich bei der auf GN aa KG bb BQ befindlichen Raststation um einen Teil der Autobahn A10 Tauernautobahn handelt oder nicht, zur Beschaffung der entsprechenden Verordnungen nach dem Bundesstraßengesetz und der Straßenverkehrsordnung sowie der Planunterlagen Anfragen an die ASFINAG, an das Amt der Salzburger Landesregierung und letztlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gerichtet.
Mit Email vom 26.06.2019 wurde von der ASFINAG eine Stellungnahme sowie Unterlagen dem LVwG übermittelt. Dies war eine Verordnung des Bundesministeriums aus dem Jahr 2005 betreffend Bestimmung des Straßenverlaufs der Fahrverbindung der Raststation zur Gemeindestraße sowie eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der erforderlichen Verkehrsbeschränkungen/Aufstellung der Hinweiszeichen. Verwiesen wurde in der Stellungnahme darauf, dass Verkehrsflächen im Bereich von Raststationen gemäß § 27 Abs 1 letzter Satz BStG ex lege Bestandteile der Bundesstraßen seien.Mit Email vom 26.06.2019 wurde von der ASFINAG eine Stellungnahme sowie Unterlagen dem LVwG übermittelt. Dies war eine Verordnung des Bundesministeriums aus dem Jahr 2005 betreffend Bestimmung des Straßenverlaufs der Fahrverbindung der Raststation zur Gemeindestraße sowie eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der erforderlichen Verkehrsbeschränkungen/Aufstellung der Hinweiszeichen. Verwiesen wurde in der Stellungnahme darauf, dass Verkehrsflächen im Bereich von Raststationen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz BStG ex lege Bestandteile der Bundesstraßen seien.
Mit Email vom 04.07.2019 erfolgte eine Stellungnahme des Bundesministeriums mit der Ankündigung der postalischen Übermittlung von Unterlagen. Mitgeteilt wurde, dass Autobahnraststationen oder auch Rastplätze nicht explizit zur Autobahn erklärt würden, sondern sich diese im Bereich der Autobahn befänden. In Bereichen der Autobahnraststationen sei der Fußgängerverkehr analog zu den in § 46 Abs 1 StVO genannten Ausnahmen gestattet. Die postalisch übermittelten Unterlagen umfassten eine planliche Darstellung (Verkehrszeichenplan) als Teil der weiters übermittelten Verordnung vom 14.12.1983, wobei in dem Begleitschreiben angemerkt wurde, dass eine Neubegutachtung des gesamten Raststättengeländes Eben-Süd bei der ASFINAG in Auftrag gegeben worden sei, um eine aktuelle Verordnung erlassen zu können. Mit Email vom 04.07.2019 erfolgte eine Stellungnahme des Bundesministeriums mit der Ankündigung der postalischen Übermittlung von Unterlagen. Mitgeteilt wurde, dass Autobahnraststationen oder auch Rastplätze nicht explizit zur Autobahn erklärt würden, sondern sich diese im Bereich der Autobahn befänden. In Bereichen der Autobahnraststationen sei der Fußgängerverkehr analog zu den in Paragraph 46, Absatz eins, StVO genannten Ausnahmen gestattet. Die postalisch übermittelten Unterlagen umfassten eine planliche Darstellung (Verkehrszeichenplan) als Teil der weiters übermittelten Verordnung vom 14.12.1983, wobei in dem Begleitschreiben angemerkt wurde, dass eine Neubegutachtung des gesamten Raststättengeländes Eben-Süd bei der ASFINAG in Auftrag gegeben worden sei, um eine aktuelle Verordnung erlassen zu können.
In Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde der wesentliche Schriftverkehr sowie die Unterlagen mit Schreiben vom 19.08.2019 zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 gab der Beschwerdeführer dahingehend zusammengefasst eine Stellungnahme ab, dass sich aus den übermittelten Unterlagen ergäbe, dass es sich bei der gegenständlichen Raststation Landzeit Eben-Süd um keine Autobahn handle und § 46 StVO ausschließlich Vergehen regle, die auf Autobahnen begangen würden. Es wurde nochmals auf die Notstandssituation, der Folgeleistung der Anweisungen des Transportbegleiters und deren Funktion verwiesen. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die, wenn möglich ohne mündliche Verhandlung, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 gab der Beschwerdeführer dahingehend zusammengefasst eine Stellungnahme ab, dass sich aus den übermittelten Unterlagen ergäbe, dass es sich bei der gegenständlichen Raststation Landzeit Eben-Süd um keine Autobahn handle und Paragraph 46, StVO ausschließlich Vergehen regle, die auf Autobahnen begangen würden. Es wurde nochmals auf die Notstandssituation, der Folgeleistung der Anweisungen des Transportbegleiters und deren Funktion verwiesen. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die, wenn möglich ohne mündliche Verhandlung, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Die für den 10.09.2019 anberaumte Verhandlung wurde am 02.09.2019 abberaumt.
2. Nachstehender
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Raststation Eben-Süd befindet sich auf GN aa KG bb BQ. Grundbücherliche Eigentümerin dieser Grundfläche ist die BS (BT) pA BK GmbH, BU 9, BV.
Der Beschwerdeführer lenkte am 10.12.2018 das Sattelfahrzeug mit einem Satteltiefladeanhänger (behördlich genehmigter Sondertransport mit mehr als 30 m Länge mit Begleitfahrzeug) mit den amtlichen Kennzeichen yyy und zzz (PL) und stellte diesen im Zeitraum von ca. 05.30 Uhr bis 06:25 Uhr bei der Raststation Eben-Süd, Fahrtrichtung Villach, A 10 Tauernautobahn bei Strkm 59,500 auf der Durchfahrtsspur zwischen den gekennzeichneten Parkflächen ab. Dadurch war ein Vorbeifahren von Schnee-Räumfahrzeugen nicht möglich.
Bei der Raststation Eben-Süd, Fahrtrichtung Villach gibt es zwei, durch eine Durchfahrtsspur getrennte Bereiche und durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Abstellflächen für LKW´s.
Für den gegenständlichen Bereich der Raststätte liegt keine Verordnung gemäß § 43 Abs 3 lit a StVO vor. Für den gegenständlichen Bereich der Raststätte liegt keine Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO vor.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen ergibt. Es blieb auch letztlich vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er seinen Sattelzug auf der Durchfahrtspur abgestellt hatte, jedoch ergab sich für weitere Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der nachfolgende Entscheidung kein weiterer Feststellungsbedarf bzw. keine Widersprüche. Die Anwendbarkeit des § 46 StVO stellt eine reine Rechtsfrage dar.ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen ergibt. Es blieb auch letztlich vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er seinen Sattelzug auf der Durchfahrtspur abgestellt hatte, jedoch ergab sich für weitere Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der nachfolgende Entscheidung kein weiterer Feststellungsbedarf bzw. keine Widersprüche. Die Anwendbarkeit des Paragraph 46, StVO stellt eine reine Rechtsfrage dar.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.römisch eins.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 46 Abs 4 lit e Straßenverkehrsordnung – StVO, BGBl Nr. 159/1960 idgF ist es auf der Autobahn verboten außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken.Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, Straßenverkehrsordnung – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF ist es auf der Autobahn verboten außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken.
Bei der Bestimmung des § 46 StVO handelt es sich um eine Sonderbestimmung mit Geboten und Verboten, welche nur für Autobahnen gelten. Eine Begriffsbestimmung „Autobahn“ findet sich in § 2 StVO nicht. Bei der Bestimmung des Paragraph 46, StVO handelt es sich um eine Sonderbestimmung mit Geboten und Verboten, welche nur für Autobahnen gelten. Eine Begriffsbestimmung „Autobahn“ findet sich in Paragraph 2, StVO nicht.
Entscheidungswesentliche Frage hinsichtlich der Zulässigkeit der Anwendung des § 46 StVO ist, ob der Bereich der Raststätte Eben Fahrtrichtung Villach, respektive der verfahrensgegenständliche Tatort als Autobahn im Sinne der StVO gilt. Entscheidungswesentliche Frage hinsichtlich der Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 46, StVO ist, ob der Bereich der Raststätte Eben Fahrtrichtung Villach, respektive der verfahrensgegenständliche Tatort als Autobahn im Sinne der StVO gilt.
Ad Bundesstraßenrecht
Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, BGBl Nr. 286/1971 idgF werden die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetz bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge zu Bundesstraßen erklärt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, idgF werden die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetz bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge zu Bundesstraßen erklärt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen.
Aus der Bestimmung des § 2 BStG ergibt sich die Einteilung der Bundesstraßen in Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundessschnellstraßen, Verzeichnis 2). Im Verzeichnis 1 ist die A10 Tauernautobahn mit folgender Streckenbeschreibung angeführt:Aus der Bestimmung des Paragraph 2, BStG ergibt sich die Einteilung der Bundesstraßen in Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundessschnellstraßen, Verzeichnis 2). Im Verzeichnis 1 ist die A10 Tauernautobahn mit folgender Streckenbeschreibung angeführt:
„Knoten Salzburg (A1) – Knoten Pongau – Katschbergtunnel – Knoten Spittal/Millstätter See – Knoten Villach (A2/A11), einschließlich Knoten Pongau – Bischhofshofen (B164/B311) sowie einschließlich Lieserhofen (B98) – Knoten Spittal/Millstätter See – Lendorf (B100)“. Die entsprechenden Planunterlagen konnten dem Landesverwaltungsgericht trotz diesbezüglicher Bemühungen nicht vorgelegt werden bzw. liegen nicht vor.
Aus einem aktuellen Ausdruck aus dem Salzburger Geographischen Informationssystem - SAGIS (29.05.2019) ergibt sich, dass nur die Zu- und Abfahrt zur bzw. von der Raststätte als Teil der Autobahn dargestellt sind.
In § 3 BStG ist geregelt, welche Flächen oder Anlagen als Bestandteil einer Bundesstraße gelten, wobei Flächen einer Raststätte explizit nicht genannt sind. In Paragraph 3, BStG ist geregelt, welche Flächen oder Anlagen als Bestandteil einer Bundesstraße gelten, wobei Flächen einer Raststätte explizit nicht genannt sind.
Raststätten (wie auch Tankstellen, Motels, Werkstätten udgl) gelten gemäß § 27 BStG als Betriebe an bzw. im Zuge von Bundesstraßen und werden nach Auskunft der ASFINAG Autobahnraststationen oder Rastplätze nicht explizit zur Autobahn erklärt (Email vom 04.07.2019).Raststätten (wie auch Tankstellen, Motels, Werkstätten udgl) gelten gemäß Paragraph 27, BStG als Betriebe an bzw. im Zuge von Bundesstraßen und werden nach Auskunft der ASFINAG Autobahnraststationen oder Rastplätze nicht explizit zur Autobahn erklärt (Email vom 04.07.2019).
Gemäß § 27 Abs 1 letzter Satz BStG sind jedoch Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze Bestandteil der Bundesstraße (§ 3). Gemäß dieser ex lege Festlegung sind Parkplätze von Raststätten – und offenbar nur diese und nicht sämtliche Verkehrsflächen - somit Bestandteil der Autobahn gemäß Bundesstraßenrecht.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz BStG sind jedoch Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze Bestandteil der Bundesstraße (Paragraph 3,). Gemäß dieser ex lege Festlegung sind Parkplätze von Raststätten – und offenbar nur diese und nicht sämtliche Verkehrsflächen - somit Bestandteil der Autobahn gemäß Bundesstraßenrecht.
Ad Straßenverkehrsordnung
Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Die A10 Tauernautobahn und die Verkehrsflächen der Raststation Eben-Süd sind jedenfalls Straßen mit öffentlichem Verkehr. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Die A10 Tauernautobahn und die Verkehrsflächen der Raststation Eben-Süd sind jedenfalls Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Die Bestimmung des § 46 StVO bezieht sich jedoch explizit auf Autobahnen.Die Bestimmung des Paragraph 46, StVO bezieht sich jedoch explizit auf Autobahnen.
Aus der Anmerkung 1) Pürstl, StVO-ON14.00 zu § 46 StVO (Stand Oktober 2015, rdb.at) ergibt sich, dass sich die Voraussetzungen, unter denen eine Straße zur Autobahn erklärt werden kann, aus § 43 Abs 3 lit a ergeben (Verweis auf Erläut 59).Aus der Anmerkung 1) Pürstl, StVO-ON14.00 zu Paragraph 46, StVO (Stand Oktober 2015, rdb.at) ergibt sich, dass sich die Voraussetzungen, unter denen eine Straße zur Autobahn erklärt werden kann, aus Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, ergeben (Verweis auf Erläut 59).
Gemäß § 43 Abs 3 lit a StVO hat die Behörde zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs durch Verordnung Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr. 286 als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidung mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs 1) eignen und besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO hat die Behörde zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs durch Verordnung Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidung mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (Paragraph 46, Absatz eins,) eignen und besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären.
Daraus ergibt sich, dass Bundesstraßen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßenrechts Autobahnen sind, auch straßenpolizeilich als Autobahn zu erklären sind, andere Straßen nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Pürstl, StVO-ON14.01 § 43 StVO RZ 32, Stand 1.2.2017, rdb.at). Daraus ergibt sich, dass Bundesstraßen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßenrechts Autobahnen sind, auch straßenpolizeilich als Autobahn zu erklären sind, andere Straßen nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Pürstl, StVO-ON14.01 Paragraph 43, StVO RZ 32, Stand 1.2.2017, rdb.at).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Eigenschaft einer Straße als Autobahn nach der StVO nur darauf an, dass die Verordnung im Sinne des § 43 Abs 3 lit a StVO erlassen und gemäß § 44 Abs 1 StVO gehörig kundgemacht wurde. Die Bezeichnung einer Straße als Bundesstraße A, Bundesstraße S oder Bundesstraße B in den einen Bestandteil des BStG bildenden Verzeichnissen 1 bis 3 ist für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Autobahn um eine Straße im Sinne der StVO handelt, ohne Bedeutung (VwGH 11.04.2000, 99/11/0351).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Eigenschaft einer Straße als Autobahn nach der StVO nur darauf an, dass die Verordnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO erlassen und gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO gehörig kundgemacht wurde. Die Bezeichnung einer Straße als Bundesstraße A, Bundesstraße S oder Bundesstraße B in den einen Bestandteil des BStG bildenden Verzeichnissen 1 bis 3 ist für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Autobahn um eine Straße im Sinne der StVO handelt, ohne Bedeutung (VwGH 11.04.2000, 99/11/0351).
Die auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegte Verordnung samt Verkehrszeichenplan betrifft eine Verordnung gemäß § 43 Abs 1 StVO und nicht Abs 3 leg cit (!) aus dem Jahr 1983, mit welcher gemäß dem dieser Verordnung zugrundeliegenden Verkehrszeichenplan Vorrangregelungen und Verkehrsge- und –verbote erlassen wurden. Der Verkehrszeichenplan Maßstab 1:500, bezeichnet als mit „Rastplatz Süd“ und „Rastplatz Nord“ stellt zudem nicht die aktuelle Situation dar, da im Bereich des „Rastplatz Süd“ wesentliche Teile, insbesondere auch ein Teil des verfahrensgegenständlichen Parkplatzbereichs fehlt (siehe Vergleich SAGIS Ausdruck).Die auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegte Verordnung samt Verkehrszeichenplan betrifft eine Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StVO und nicht Absatz 3, leg cit (!) aus dem Jahr 1983, mit welcher gemäß dem dieser Verordnung zugrundeliegenden Verkehrszeichenplan Vorrangregelungen und Verkehrsge- und –verbote erlassen wurden. Der Verkehrszeichenplan Maßstab 1:500, bezeichnet als mit „Rastplatz Süd“ und „Rastplatz Nord“ stellt zudem nicht die aktuelle Situation dar, da im Bereich des „Rastplatz Süd“ wesentliche Teile, insbesondere auch ein Teil des verfahrensgegenständlichen Parkplatzbereichs fehlt (siehe Vergleich SAGIS Ausdruck).
Aus dem Wortlaut und der angeführten Gesetzesbestimmung ergibt sich weiters, dass es sich offenkundig um keine Verordnung gemäß § 43 Abs 3 StVO handelt, mit welcher der Bereich der Parkflächen der Raststätte samt Durchfahrtsspur als Teil der Bundesstraße zur Autobahn iS der StVO erklärt wurde. Aus dem Wortlaut und der angeführten Gesetzesbestimmung ergibt sich weiters, dass es sich offenkundig um keine Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StVO handelt, mit welcher der Bereich der Parkflächen der Raststätte samt Durchfahrtsspur als Teil der Bundesstraße zur Autobahn iS der StVO erklärt wurde.
Bei Übermittlung der Unterlagen mit Schreiben des Bundesministeriums vom 03.07.2019 wurde angemerkt, dass es zu einer Neubegutachtung des gesamten Raststättengeländes Eben-Süd kommen wird, um eine aktuelle Verordnung erlassen zu können. Im Begleitemail vom 03.07.2019 wurde ergänzend angemerkt, dass Autobahnraststätten oder auch Rastplätze nicht explizit zur Autobahn erklärt werden, sondern sich diese „im Bereich der Autobahn“ befinden. Hinsichtlich des Fußgängerverkehrs wurde eine Ausnahme gemäß § 46 Abs 1 StVO in Analogie angenommen. Gemäß § 46 Abs 1 StVO ua ist der Fußgängerverkehr auf Autobahnen verboten. Bei Übermittlung der Unterlagen mit Schreiben des Bundesministeriums vom 03.07.2019 wurde angemerkt, dass es zu einer Neubegutachtung des gesamten Raststättengeländes Eben-Süd kommen wird, um eine aktuelle Verordnung erlassen zu können. Im Begleitemail vom 03.07.2019 wurde ergänzend angemerkt, dass Autobahnraststätten oder auch Rastplätze nicht explizit zur Autobahn erklärt werden, sondern sich diese „im Bereich der Autobahn“ befinden. Hinsichtlich des Fußgängerverkehrs wurde eine Ausnahme gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StVO in Analogie angenommen. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StVO ua ist der Fußgängerverkehr auf Autobahnen verboten.
Für die von der ASFINAG übermittelte Verordnung vom 10.01.2008, Zahl 30406-367/6261/3-2008 gilt ähnliches: auch bei dieser Verordnung handelt es sich nicht um eine Verordnung nach § 43 Abs 3 lit a StVO, sondern um eine Verordnung betreffend Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 43 Abs 1 iVm § 52 StVO.Für die von der ASFINAG übermittelte Verordnung vom 10.01.2008, Zahl 30406-367/6261/3-2008 gilt ähnliches: auch bei dieser Verordnung handelt es sich nicht um eine Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO, sondern um eine Verordnung betreffend Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, StVO.
Die weiters übermittelte Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit BGBl II Nr. 174/2005 vom 15.Juni 2005 basiert auf § 4 Abs 1 BStrG und bezieht sich auf den Straßenverlauf einer Straße, welche einer Fahrverbindung von der Raststation Gasthofgut (AB-km 59,400) zur Gemeindestraße in Eben in Pongau betrifft. Die weiters übermittelte Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2005, vom 15.Juni 2005 basiert auf Paragraph 4, Absatz eins, BStrG und bezieht sich auf den Straßenverlauf einer Straße, welche einer Fahrverbindung von der Raststation Gasthofgut (AB-km 59,400) zur Gemeindestraße in Eben in Pongau betrifft.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die nach § 43 Abs 3 lit a StVO erforderliche Verordnung, mit welcher eine Erklärung zur Autobahn iS der StVO für den gegenständlichen Bereich der A 10 Tauernautobahn erfolgen hätte müssen, nicht vorliegt. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die nach Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO erforderliche Verordnung, mit welcher eine Erklärung zur Autobahn iS der StVO für den gegenständlichen Bereich der A 10 Tauernautobahn erfolgen hätte müssen, nicht vorliegt.
Es ist zwar davon auszugehen, dass aufgrund der Bestimmung im § 27 Abs 1 letzter Satz BStG Parkflächen Bestandteil der Bundesstraße/Autobahn sind, jedoch fehlt es im gegenständlichen Fall auf Grundlage der im Beschwerdeverfahren getätigten Erhebungen an einer Verordnung gemäß § 43 Abs 3 lit a StVO. Die Bestimmung des § 46 StVO ist daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar (vgl VwGH 12.10.1984, 84/02/0016 zu § 20 Abs 2 StVO).Es ist zwar davon auszugehen, dass aufgrund der Bestimmung im Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz BStG Parkflächen Bestandteil der Bundesstraße/Autobahn sind, jedoch fehlt es im gegenständlichen Fall auf Grundlage der im Beschwerdeverfahren getätigten Erhebungen an einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO. Die Bestimmung des Paragraph 46, StVO ist daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar vergleiche VwGH 12.10.1984, 84/02/0016 zu Paragraph 20, Absatz 2, StVO).
Ergänzende Überlegungen: Der Schutzzweck des Verbotstatbestandes des Haltens und Parkens außerhalb von gekennzeichneten Stellen auf einer Autobahn nach § 46 Abs 4 lit e StVO kann sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht auf Verkehrsflächen im Bereich einer Autobahnraststätte beziehen. Ähnlich wie der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO (Abstellen auf Pannenstreifen) ist auch Zweck der Regelung des Abs 4 leg cit die Hintanhaltung der Behinderung des Verkehrs und von Gefährdungen des von hohen Geschwindigkeiten gekennzeichneten Verkehrs auf einer Autobahn. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt (OGH 2 Ob 329/98s und OGH 2 Ob 65/05f). Dass die Bestimmung des § 46 mit seinen Verboten in Abs 1 und Abs 4 leg cit auf Verkehrsflächen im Bereich von Raststätten anzuwenden ist, kann wohl aus plausiblen Gründen nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Ergänzende Überlegungen: Der Schutzzweck des Verbotstatbestandes des Haltens und Parkens außerhalb von gekennzeichneten Stellen auf einer Autobahn nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO kann sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht auf Verkehrsflächen im Bereich einer Autobahnraststätte beziehen. Ähnlich wie der Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 3, StVO (Abstellen auf Pannenstreifen) ist auch Zweck der Regelung des Absatz 4, leg cit die Hintanhaltung der Behinderung des Verkehrs und von Gefährdungen des von hohen Geschwindigkeiten gekennzeichneten Verkehrs auf einer Autobahn. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt (OGH 2 Ob 329/98s und OGH 2 Ob 65/05f). Dass die Bestimmung des Paragraph 46, mit seinen Verboten in Absatz eins und Absatz 4, leg cit auf Verkehrsflächen im Bereich von Raststätten anzuwenden ist, kann wohl aus plausiblen Gründen nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
Ein Fußgängerverkehr (Abs 1) wäre danach im Bereich von Raststätten verboten, wobei die vom Bundesministerium mit Email vom 04.07.2019 geäußerte Ansicht einer analogen Anwendung der im Abs 1 genannten Ausnahmen (gemeint wohl Bereich eines Grenzüberganges oder einer Mautstelle) nicht überzeugt. Auch rückwärts zu fahren wäre im Bereich einer Raststätte gemäß § 46 Abs 4 lit f StVO verboten. Ein Fußgängerverkehr (Absatz eins,) wäre danach im Bereich von Raststätten verboten, wobei die vom Bundesministerium mit Email vom 04.07.2019 geäußerte Ansicht einer analogen Anwendung der im Absatz eins, genannten Ausnahmen (gemeint wohl Bereich eines Grenzüberganges oder einer Mautstelle) nicht überzeugt. Auch rückwärts zu fahren wäre im Bereich einer Raststätte gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Litera f, StVO verboten.
Das Verbot des § 46 Abs 4 lit e StVO zielt nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts vielmehr auf Abstellmöglichkeiten im unmittelbaren Bereich einer Autobahn im engeren Sinn ab.Das Verbot des Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO zielt nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts vielmehr auf Abstellmöglichkeiten im unmittelbaren Bereich einer Autobahn im engeren Sinn ab.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 46 StVO nicht begangen hat, sodass das angefochten Straferkenntnis zu beheben war. Dem Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war allerdings nicht stattzugeben, da Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist und der Sachverhalt allenfalls unter eine andere Bestimmung der StVO zu subsumieren ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 46, StVO nicht begangen hat, sodass das angefochten Straferkenntnis zu beheben war. Dem Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war allerdings nicht stattzugeben, da Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist und der Sachverhalt allenfalls unter eine andere Bestimmung der StVO zu subsumieren ist.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte jedoch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung letztlich entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte jedoch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung letztlich entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 4 VwGG): römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG):
Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 46 StVO iVm § 43 Abs 1 lit a StVO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 46, StVO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 750, keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 750, keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG).
Schlagworte
Eigenschaft einer Straße, Autobahn, Parken, AutobahnraststätteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2684.1.32.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019