TE Lvwg Beschluss 2019/10/17 405-2/200/2/8-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §78 Abs1
  1. GewO 1994 § 78 heute
  2. GewO 1994 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 78 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 78 gültig von 26.04.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2002
  5. GewO 1994 § 78 gültig von 01.07.1997 bis 25.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 78 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über den mit der Beschwerde vom 02.10.2019 gestellten Antrag gemäß § 78 Abs 1 GewO von AM AL, AD 33, AB AC vertreten durch Rechtsanwalt AN, AO 7, AB AC, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 26.08.2019, Zahl xxx/88-2019, (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, AD 33, AB AC, vertreten durch Rechtsanwalt AW, AX 48, Salzburg) denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über den mit der Beschwerde vom 02.10.2019 gestellten Antrag gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO von AM AL, AD 33, Ausschussbericht AC vertreten durch Rechtsanwalt AN, AO 7, Ausschussbericht AC, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 26.08.2019, Zahl xxx/88-2019, (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, AD 33, Ausschussbericht AC, vertreten durch Rechtsanwalt AW, AX 48, Salzburg) den

B E S C H L U S S

I.römisch eins.
Der Antrag auf Ausschluss des Rechts auf Errichtung und Betrieb der mit Genehmigungsbescheid vom 26.08.2019 bewilligten Anlagen bzw. Anlagenteile vor Rechtskraft des Bescheides wird gemäß § 78 Abs 1 GewO als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Ausschluss des Rechts auf Errichtung und Betrieb der mit Genehmigungsbescheid vom 26.08.2019 bewilligten Anlagen bzw. Anlagenteile vor Rechtskraft des Bescheides wird gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO als unzulässig zurückgewiesen.,
II.römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang

1.1.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.08.2019 (Verhandlungsschrift Zahl xxx/88-2019) wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 Abs 1 und § 77 GewO für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage AD 33, AB AC durch Erweiterung der Betriebsflächen erteilt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.08.2019 (Verhandlungsschrift Zahl xxx/88-2019) wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 77, GewO für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage AD 33, Ausschussbericht AC durch Erweiterung der Betriebsflächen erteilt.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2019 erhob Herr AM AL, rechtsfreundlich vertreten Beschwerde (neben weiteren Nachbarbeschwerden) und beantragte in einem gemäß § 78 Abs 1 GewO die Ausschließung des Rechtes auf vorzeitige Errichtung des Betriebes. Mit Schriftsatz vom 02.10.2019 erhob Herr AM AL, rechtsfreundlich vertreten Beschwerde (neben weiteren Nachbarbeschwerden) und beantragte in einem gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO die Ausschließung des Rechtes auf vorzeitige Errichtung des Betriebes.

Dieser Antrag wurde damit begründet (Pkt. 2.3), dass sich die Behörde mit den Einwendungen der Nachbarn nicht auseinandergesetzt habe und dem schalltechnischen Gutachten falsche Annahmen zugrunde lägen (Stahlbetonwand statt Gipskartonwand bzw. überhaupt keine Auseinandersetzung mit der Thematik). Das tatsächliche Ausmaß der schädlichen Immissionen und die von den Immissionen ausgehende Gesundheitsgefährdung (ein medizinisches Gutachten liege nicht vor) sei nicht absehbar. Auch die von der Behörde erteilten Auflagen seien bereits aus diesem Grunde unzureichend, da nämlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Es sei zu erwarten, dass die erhöhte Beeinträchtigung durch schädliche Immissionen (insbesondere Lärm) die Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Familie schädigen werde, diese würden bereits unter der Ist-Lage leiden. Die Auflagen der Behörde würden hier keinen Schutz bieten, da sie doch auf offensichtlich falschen Annahmen beruhen würden.

In den Beschwerdegründen (Pkt. 2.1. und 2.2. der Beschwerde) wurde zusammengefasst die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar des im § 37 AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs, der in der mündlichen Verhandlung fehlenden Protokollierung und Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers und weiterer Nachbarn, der fehlenden Prüfung einer möglichen Gesundheitsgefährdung ua durch Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie die Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geltend gemacht. Als Gründe einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurden vorgebracht, dass die Genehmigung entgegen § 77 Abs 1 GewO erteilt worden sei, da eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Beschwerdeführer und seine Familie hervorgerufen werde und es die Behörde unterlassen habe, erforderliche Auflagen vorzuschreiben bzw. die beantragte Genehmigung zu versagen. Es sei unverständlich, wie der schalltechnische Privatgutachter zu dem Ergebnis komme, dass es durch das Projekt zu keiner Veränderung der örtlichen Ist-Situation im Anrainerbereich komme. In der Verhandlung sei ausdrücklich erörtert worden, dass es durch das Näherrücken des Betriebes und durch die zusätzlichen Maschinen zu einer erhöhten Lärmbelästigung für die Grundstücksnachbarn komme. Alle Nachbarn hätten dies als unzumutbar beeinsprucht, da bereits die Ist-Situation für die Nachbarn unerträglich sei. Der Gutachter habe gar nicht beurteilt, wie sich die tatsächliche Lärmbelastung in der Wohnung des Beschwerdeführers (oder der anderen Nachbarn) darstellen werde. Hinsichtlich der Trennmauer zwischen dem Betrieb und den Liegenschaften der Nachbarn sei davon ausgegangen worden, dass es sich um eine Stahlbetonwand handle, tatsächlich handle es sich jedoch um eine bloße Gipsbetonwand. Es sei für die korrekte Beurteilung der tatsächlichen Intensität der Immissionen (Lärm, Vibrationen etc.) selbstverständlich von erheblicher Bedeutung, ob es sich um eine massive Stahlbeton- oder eine Gipskartonwand handle.In den Beschwerdegründen (Pkt. 2.1. und 2.2. der Beschwerde) wurde zusammengefasst die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar des im Paragraph 37, AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs, der in der mündlichen Verhandlung fehlenden Protokollierung und Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers und weiterer Nachbarn, der fehlenden Prüfung einer möglichen Gesundheitsgefährdung ua durch Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie die Verletzung der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG geltend gemacht. Als Gründe einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurden vorgebracht, dass die Genehmigung entgegen Paragraph 77, Absatz eins, GewO erteilt worden sei, da eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Beschwerdeführer und seine Familie hervorgerufen werde und es die Behörde unterlassen habe, erforderliche Auflagen vorzuschreiben bzw. die beantragte Genehmigung zu versagen. Es sei unverständlich, wie der schalltechnische Privatgutachter zu dem Ergebnis komme, dass es durch das Projekt zu keiner Veränderung der örtlichen Ist-Situation im Anrainerbereich komme. In der Verhandlung sei ausdrücklich erörtert worden, dass es durch das Näherrücken des Betriebes und durch die zusätzlichen Maschinen zu einer erhöhten Lärmbelästigung für die Grundstücksnachbarn komme. Alle Nachbarn hätten dies als unzumutbar beeinsprucht, da bereits die Ist-Situation für die Nachbarn unerträglich sei. Der Gutachter habe gar nicht beurteilt, wie sich die tatsächliche Lärmbelastung in der Wohnung des Beschwerdeführers (oder der anderen Nachbarn) darstellen werde. Hinsichtlich der Trennmauer zwischen dem Betrieb und den Liegenschaften der Nachbarn sei davon ausgegangen worden, dass es sich um eine Stahlbetonwand handle, tatsächlich handle es sich jedoch um eine bloße Gipsbetonwand. Es sei für die korrekte Beurteilung der tatsächlichen Intensität der Immissionen (Lärm, Vibrationen etc.) selbstverständlich von erheblicher Bedeutung, ob es sich um eine massive Stahlbeton- oder eine Gipskartonwand handle.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.10.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor (eingelangt am 08.10.2019).

Die Beschwerde samt Antrag gemäß § 78 GewO wurde der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis übermittelt und um Abgabe einer Stellungnahme binnen kurzer Frist zum Antrag gemäß § 78 GewO ersucht. Ebenso wurde die belangte Behörde um Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf den Antrag aufgefordert.Die Beschwerde samt Antrag gemäß Paragraph 78, GewO wurde der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis übermittelt und um Abgabe einer Stellungnahme binnen kurzer Frist zum Antrag gemäß Paragraph 78, GewO ersucht. Ebenso wurde die belangte Behörde um Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf den Antrag aufgefordert.

Von der belangten Behörde wurde mit Email vom 11.10.2019 dahingehend Stellung genommen, dass das schalltechnische Projekt der mitbeteiligten Partei vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf Plausibilität überprüft worden sei und vom Amtssachverständigen ein Gutachten mündlich zu Protokoll gegeben worden sei. Es sei von diesem festgestellt worden, dass bei Änderung der Betriebsanlage der planungstechnische Grundsatz entsprechend der ÖAL 3 Richtlinie eingehalten werde und nicht mit nachteiligen Veränderungen bei den Nachbarn zu rechnen sei. Bei Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides sei also keine Gefährdung des Lebens oder Gesundheit zu erwarten.

Von der mitbeteiligten Partei wurde, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 16.10.2019 ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben. Zur behaupteten Gesundheitsgefährdung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass diese nicht vorliege bzw. vorliegen könne. Es wurde auf die räumlichen Gegebenheiten verwiesen, wonach die auf den GN aa/42 – 45 je KG BB II bestehenden Bauten gewerblich als Lagerräumlichkeiten genutzt würden (Verweis auf die Baubeschreibung Beilage ./1). Im Betrieb des Beschwerdeführers würden keine Mitarbeiter beschäftigt, sei kein Dauerarbeitsplatz eingerichtet und würden auch nicht dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers dienen. Diesen Erdgeschoßbauten sei jeweils ein Wohnobjekt „aufgesetzt“, welche jedoch bautechnisch von der verfahrens- und konsensgegenständlichen Lagerhalle samt den beabsichtigten Umbauarbeiten getrennt sei. Unter Hinweis auf die Sachverständigenbeurteilungen wurde letztlich darauf verwiesen, dass die Konsenswerberin selbstverständlich die Auflagen, insbesondere Nr. 25 und Nr. 34 einhalten werde. Für eine Maßnahme gemäß § 78 Abs 1 dritter Satz GewO würden daher die Voraussetzungen nicht vorliegen.Von der mitbeteiligten Partei wurde, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 16.10.2019 ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben. Zur behaupteten Gesundheitsgefährdung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass diese nicht vorliege bzw. vorliegen könne. Es wurde auf die räumlichen Gegebenheiten verwiesen, wonach die auf den GN aa/42 – 45 je KG BB römisch zwei bestehenden Bauten gewerblich als Lagerräumlichkeiten genutzt würden (Verweis auf die Baubeschreibung Beilage ./1). Im Betrieb des Beschwerdeführers würden keine Mitarbeiter beschäftigt, sei kein Dauerarbeitsplatz eingerichtet und würden auch nicht dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers dienen. Diesen Erdgeschoßbauten sei jeweils ein Wohnobjekt „aufgesetzt“, welche jedoch bautechnisch von der verfahrens- und konsensgegenständlichen Lagerhalle samt den beabsichtigten Umbauarbeiten getrennt sei. Unter Hinweis auf die Sachverständigenbeurteilungen wurde letztlich darauf verwiesen, dass die Konsenswerberin selbstverständlich die Auflagen, insbesondere Nr. 25 und Nr. 34 einhalten werde. Für eine Maßnahme gemäß Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO würden daher die Voraussetzungen nicht vorliegen.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 26.08.2019 (Beurkundung Verhandlungsschrift Zahl xxx/88-2019) wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 Abs 1 und § 77 GewO für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage AD 33, AB AC durch Erweiterung der Betriebsflächen auf der GN aa/10 KG BB II durch Adaption und Erweiterung bestehender Gebäude mit neuen zusätzlichen Maschinen wie einem Flächenlager, einer Bandsäge, einer Kranbahn, einer CNC-Fräse, 10 Stichkanal Absaugungen für Handsauger, einen Schneckenverdichter, 4 Vakuumpumpen sowie einer Absaug- und Filteranlage zur Absaugung von Kunststoffspänen und einer Klimaanlage nach Maßgabe genauer beschriebener Projektunterlagen und Vorschreibung von Auflagen erteilt. Teil der Einreichunterlagen ist das schalltechnische Gutachten Ing. BC BD, Ingenieurbüro für Maschinenbau, AB AC vom 07.08.2019. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 26.08.2019 (Beurkundung Verhandlungsschrift Zahl xxx/88-2019) wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 77, GewO für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage AD 33, Ausschussbericht AC durch Erweiterung der Betriebsflächen auf der GN aa/10 KG BB römisch zwei durch Adaption und Erweiterung bestehender Gebäude mit neuen zusätzlichen Maschinen wie einem Flächenlager, einer Bandsäge, einer Kranbahn, einer CNC-Fräse, 10 Stichkanal Absaugungen für Handsauger, einen Schneckenverdichter, 4 Vakuumpumpen sowie einer Absaug- und Filteranlage zur Absaugung von Kunststoffspänen und einer Klimaanlage nach Maßgabe genauer beschriebener Projektunterlagen und Vorschreibung von Auflagen erteilt. Teil der Einreichunterlagen ist das schalltechnische Gutachten Ing. BC BD, Ingenieurbüro für Maschinenbau, Ausschussbericht AC vom 07.08.2019.

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der direkt an die GN aa/10 KG BB II angrenzenden GN aa/42 und GN aa/45 je KG BB II und in der AD 33 zz Top 4 mit seinem Hauptwohnsitz seit 19.11.2012 wohnhaft (laut aktueller ZMR- und Grundbuchsabfrage).Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der direkt an die GN aa/10 KG BB römisch zwei angrenzenden GN aa/42 und GN aa/45 je KG BB römisch zwei und in der AD 33 zz Top 4 mit seinem Hauptwohnsitz seit 19.11.2012 wohnhaft (laut aktueller ZMR- und Grundbuchsabfrage).

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer den Ausschluss der Rechtswirkungen gemäß § 78 Abs 1 dritter Satz GewO. Von der belangten Behörde erging darüber keine Entscheidung.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer den Ausschluss der Rechtswirkungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO. Von der belangten Behörde erging darüber keine Entscheidung.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie den abgegebenen Stellungnahmen und aus der Einsichtnahme in das Grundbuch und das Zentrale Melderegister (ZMR) widerspruchsfrei ergibt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.römisch eins.

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde kommt gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 13 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde kommt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

Dies hat die Rechtswirkung, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid nicht in Rechtskraft erwächst.

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr. 194/1994 idgF enthält durch die spezielle gesetzliche Regelung des § 78 GewO eine davon abweichende Regelung.Die Gewerbeordnung 1994 – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF enthält durch die spezielle gesetzliche Regelung des Paragraph 78, GewO eine davon abweichende Regelung.

Gemäß § 78 Abs 1 GewO dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

§ 78 Abs 1 GewO trifft damit zum Schutze wirtschaftlicher Interessen des Genehmigungswerbers eine abweichende Regelung zu § 13 Abs 1 VwGVG in dem Sinne, dass der Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006).Paragraph 78, Absatz eins, GewO trifft damit zum Schutze wirtschaftlicher Interessen des Genehmigungswerbers eine abweichende Regelung zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in dem Sinne, dass der Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006).

Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.08.2017 ergibt sich aber auch, dass – abgeleitet aus der Wortfolge „wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist“ – Beurteilungsgrundlage die Begründung der Beschwerde und nicht ein eigener Antrag ist. Sieht das Gesetz solcherart eine Entscheidung von Amtswegen vor, kann ein Antrag eines beschwerdeführenden Nachbarn nicht anders als als bloße Anregung verstanden werden (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038). Ein Antragsrecht bzw. subjektiv-öffentliches Recht auf Ausschluss der Inanspruchnahme dieses Rechtes ist § 78 Abs 1 GewO nicht zu entnehmen.Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.08.2017 ergibt sich aber auch, dass – abgeleitet aus der Wortfolge „wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist“ – Beurteilungsgrundlage die Begründung der Beschwerde und nicht ein eigener Antrag ist. Sieht das Gesetz solcherart eine Entscheidung von Amtswegen vor, kann ein Antrag eines beschwerdeführenden Nachbarn nicht anders als als bloße Anregung verstanden werden vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038). Ein Antragsrecht bzw. subjektiv-öffentliches Recht auf Ausschluss der Inanspruchnahme dieses Rechtes ist Paragraph 78, Absatz eins, GewO nicht zu entnehmen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die belangte Behörde („die zur Entscheidung berufene Behörde“) von Amtswegen aufgrund des Beschwerdevorbringens und der darin enthaltenen „Anregung“ dazu berufen gewesen wäre, zu prüfen, ob die Kriterien des § 78 Abs 1 GewO erfüllt sind.Im Ergebnis bedeutet dies, dass die belangte Behörde („die zur Entscheidung berufene Behörde“) von Amtswegen aufgrund des Beschwerdevorbringens und der darin enthaltenen „Anregung“ dazu berufen gewesen wäre, zu prüfen, ob die Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, GewO erfüllt sind.

Mit Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Eingang 08.10.2019) war jedoch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren gegeben. Die zur Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde berufene „Behörde“ ist (nun) das Landesverwaltungsgericht (Stolzlechner, Seider, Vogelsang, GewO Kurzkommentar GewO, 2. Auflage, § 78 RZ 3 und VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006).Mit Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Eingang 08.10.2019) war jedoch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren gegeben. Die zur Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde berufene „Behörde“ ist (nun) das Landesverwaltungsgericht (Stolzlechner, Seider, Vogelsang, GewO Kurzkommentar GewO, 2. Auflage, Paragraph 78, RZ 3 und VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006).

Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass der gestellte Antrag gemäß § 78 Abs 1 GewO (Pkt. 2.3. der Beschwerde) als unzulässig zurückzuweisen war, da die GewO diesbezüglich kein Antragsrecht für einen Nachbarn einräumt (fehlende Antragslegitimation).Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass der gestellte Antrag gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO (Pkt. 2.3. der Beschwerde) als unzulässig zurückzuweisen war, da die GewO diesbezüglich kein Antragsrecht für einen Nachbarn einräumt (fehlende Antragslegitimation).

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sieht sich aber aufgrund der Begründung der Beschwerde – und allein diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs 1 GewO maßgeblich - aus den nachstehenden Gründen auch nicht von Amtswegen dazu veranlasst, die Rechtswirkungen des § 78 Abs 1 erster Satz GewO auszuschließen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sieht sich aber aufgrund der Begründung der Beschwerde – und allein diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO maßgeblich - aus den nachstehenden Gründen auch nicht von Amtswegen dazu veranlasst, die Rechtswirkungen des Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO auszuschließen:

Eine Lebensgefährdung kann jedenfalls ausgeschlossen werden und wurde auch nicht vorgebracht, sodass die Frage einer erwartbaren Gesundheitsgefährdung prüfungsrelevant ist.

„Gefährdung der Gesundheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; es handelt sich um Einwirkungen auf den menschlichen Organismus, die in Dauer und Nachhaltigkeit über eine Belästigung hinausgehen (siehe Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar GewO, 2. Auflage § 74 RZ 12).„Gefährdung der Gesundheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; es handelt sich um Einwirkungen auf den menschlichen Organismus, die in Dauer und Nachhaltigkeit über eine Belästigung hinausgehen (siehe Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar GewO, 2. Auflage Paragraph 74, RZ 12).

Die Gesundheitsgefährdung ist als Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos zu verstehen, welches mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (LVwG Wien 30.01.2019, VGW-122/V/008/12435/2018 ua).

Vom Beschwerdeführer wurden die Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Ermittlungsverfahren und die Unschlüssigkeit sowie Unvollständigkeit des schalltechnischen Privatgutachtens vorgebracht. Zur Gesundheitsgefährdung wurde zwar behauptet, dass es zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung durch das „Näherrücken“ des Betriebes und durch die zusätzlichen Maschinen zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommt und schon der Ist-Zustand für die Nachbarn unerträglich ist (Beschwerde Seite 9/19). Gleichzeitig wurde jedoch auch vorgebracht, dass – aufgrund falscher Annahmen im schalltechnischen Gutachten – das tatsächliche Ausmaß der schädlichen Immissionen und die von dieser ausgehenden Gesundheitsgefährdung nicht absehbar ist. Ausführungen zum konkreten Ist-Zustand (warum und wodurch ist die Ist-Situation bereits unerträglich?) und dass Gesundheitsgefährdungen mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die erteilte Genehmigung trotz Einhaltung der Auflagen zu erwarten sind, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht aus dem Vorbringen nicht. Dh mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Antragsteller nicht, konkret eine besondere Situation des Einzelfalles darzutun, wonach trotz Einhaltung der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

Vor diesem Hintergrund wäre aber der Ausschluss des „vorläufigen Errichtungs- und Betriebsrechtes“ nicht rechtmäßig (vgl. LVwG NÖ 17.10.2017, LVwG-AV-1217/001-2017).Vor diesem Hintergrund wäre aber der Ausschluss des „vorläufigen Errichtungs- und Betriebsrechtes“ nicht rechtmäßig vergleiche LVwG NÖ 17.10.2017, LVwG-AV-1217/001-2017).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dieser Beschluss kein Präjudiz hinsichtlich der noch zu treffenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Bescheidbeschwerde des Antragstellers sowie der übrigen beschwerdeführenden Nachbarn darstellt.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 78 Abs 1 GewO wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 78, Absatz eins, GewO wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Antragsrecht, Nachbarn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.200.2.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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