Entscheidungsdatum
17.12.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §50Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn AL, ..., vertreten durch die AF Rechtsanwälte, …, gegen den Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4.11.2019, Zahl …, (mitbeteiligte Partei: AA, …, vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt AN, …)
zu R e c h t:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in den Bescheid vom 12.6.2013, Zahl …/18-2013, und in die dem Bescheid angeschlossenen Anhänge zu gewähren.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks …, EZ …, KG Y, in X (Liegenschaft AD 15). Auf diesem Grundstück erteilte die Landeshauptfrau von Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 12.6.2013, Zahl .../18-2013, der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für eine Behandlungsanlage zum Betrieb einer Baurestmassenaufbereitungsanlage und zur Zwischenlagerung von näher angeführten Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 10.000 t/a im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Der Beschwerdeführer erteilte dazu am 18.2.2013 gemäß § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 seine Zustimmung als Liegenschaftseigentümer. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks …, EZ …, KG Y, in römisch zehn (Liegenschaft AD 15). Auf diesem Grundstück erteilte die Landeshauptfrau von Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 12.6.2013, Zahl .../18-2013, der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für eine Behandlungsanlage zum Betrieb einer Baurestmassenaufbereitungsanlage und zur Zwischenlagerung von näher angeführten Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 10.000 t/a im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Der Beschwerdeführer erteilte dazu am 18.2.2013 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 seine Zustimmung als Liegenschaftseigentümer.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: Insolvenzgericht) vom 5.2.2019 wurde über die mitbeteiligte Partei das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Anzeige vom 20.2.2019 zeigte die mitbeteiligte Partei durch den vom Insolvenzgericht bestellten Masseverwalter der belangten Behörde die Unterbrechung des Betriebes gemäß § 37 Abs 4 Z 5 AWG 2002 an.Mit Anzeige vom 20.2.2019 zeigte die mitbeteiligte Partei durch den vom Insolvenzgericht bestellten Masseverwalter der belangten Behörde die Unterbrechung des Betriebes gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5, AWG 2002 an.
Mit Antrag seiner Rechtsvertreter vom 10.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Akteneinsicht in den angeführten Genehmigungsbescheid vom 12.6.2013 samt den angeschlossenen Anhängen, insbesondere in die verwiesene Anlage „tabellarische Darstellung der zwischengelagerten Abfälle A2 Lagerart und maximale Lagermengen“. Er habe bereits während des anhängigen Verfahrens Parteistellung gehabt. Das rechtliche Interesse des Grundstückseigentümers, auf dem ein Betrieb errichtet werden solle bzw. errichtet wurde, liege schon darin begründet, dass dieser selbst über sein Grundstück nach Gutdünken verfügen können solle. Es sei evident, dass dem Grundstückseigentümer das von § 17 AVG eingeräumte Recht auf Akteneinsicht zukomme. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei das Akteneinsichtsrecht einer Partei auch auf bereits abgeschlossene Verfahren zu gewähren.Mit Antrag seiner Rechtsvertreter vom 10.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Akteneinsicht in den angeführten Genehmigungsbescheid vom 12.6.2013 samt den angeschlossenen Anhängen, insbesondere in die verwiesene Anlage „tabellarische Darstellung der zwischengelagerten Abfälle A2 Lagerart und maximale Lagermengen“. Er habe bereits während des anhängigen Verfahrens Parteistellung gehabt. Das rechtliche Interesse des Grundstückseigentümers, auf dem ein Betrieb errichtet werden solle bzw. errichtet wurde, liege schon darin begründet, dass dieser selbst über sein Grundstück nach Gutdünken verfügen können solle. Es sei evident, dass dem Grundstückseigentümer das von Paragraph 17, AVG eingeräumte Recht auf Akteneinsicht zukomme. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei das Akteneinsichtsrecht einer Partei auch auf bereits abgeschlossene Verfahren zu gewähren.
Mit Bescheid vom 4.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass ihm gemäß § 50 Abs 4 AWG 2002 keine Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugekommen sei und das Recht auf Akteneinsicht nur Parteien im Sinne des § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile, die „ihre Sache betreffen“ zukomme. Da der Liegenschaftseigentümer nicht Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen sei und auch derzeit kein Verfahren anhängig sei, in welchem ihm Parteistellung zukäme, sei der Antrag unzulässig.Mit Bescheid vom 4.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass ihm gemäß Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 keine Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugekommen sei und das Recht auf Akteneinsicht nur Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile, die „ihre Sache betreffen“ zukomme. Da der Liegenschaftseigentümer nicht Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen sei und auch derzeit kein Verfahren anhängig sei, in welchem ihm Parteistellung zukäme, sei der Antrag unzulässig.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.11.2019 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Zusammengefasst begründete er seinen Standpunkt damit, dass ihm Parteistellung im vorliegenden Verfahren nach § 8 AVG und auch nach § 102 Abs. 1 lit b iVm § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) zukomme. Er sei durch den Bescheid hinsichtlich seines Eigentums unmittelbar betroffen (Hinweis auf die Subsidiärhaftung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 74 AWG 2002).Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.11.2019 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Zusammengefasst begründete er seinen Standpunkt damit, dass ihm Parteistellung im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 8, AVG und auch nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) zukomme. Er sei durch den Bescheid hinsichtlich seines Eigentums unmittelbar betroffen (Hinweis auf die Subsidiärhaftung des Liegenschaftseigentümers gemäß Paragraph 74, AWG 2002).
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und maßgeblichen Sachverhalt stützen sich auf den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer begehrt die Einsichtnahme in die Anhänge des der mitbeteiligten Partei (im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002) erteilten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides der gegenständlichen Behandlungsanlage, wobei er sich auf eine Parteistellung als Grundeigentümer beruft. Der Beschwerdeführer begehrt die Einsichtnahme in die Anhänge des der mitbeteiligten Partei (im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002) erteilten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides der gegenständlichen Behandlungsanlage, wobei er sich auf eine Parteistellung als Grundeigentümer beruft.
Die belangte Behörde verweist dagegen in ihrer zurückweisenden Erledigung auf die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 50 AWG 2002 fehlende Parteistellung des Grundeigentümers. Sie verkennt allerdings dabei, dass dem Beschwerdeführer – unabhängig von einer Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren – ein Rechtsanspruch auf die beantragte Einsicht in die dem angeführten Genehmigungsbescheid angehängten Unterlagen bereits nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zukommt.Die belangte Behörde verweist dagegen in ihrer zurückweisenden Erledigung auf die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 fehlende Parteistellung des Grundeigentümers. Sie verkennt allerdings dabei, dass dem Beschwerdeführer – unabhängig von einer Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren – ein Rechtsanspruch auf die beantragte Einsicht in die dem angeführten Genehmigungsbescheid angehängten Unterlagen bereits nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zukommt.
§ 2 Z 3 UIG definiert als Umweltinformation sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 leg. cit. genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Paragraph 2, Ziffer 3, UIG definiert als Umweltinformation sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 leg. cit. genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont, dass der Umweltinformationsbegriff der Umweltinformationsrichtlinie, die auch dem UIG zu Grunde liegt, grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0061, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont, dass der Umweltinformationsbegriff der Umweltinformationsrichtlinie, die auch dem UIG zu Grunde liegt, grundsätzlich weit zu verstehen ist vergleiche VwGH 8.4.2014, 2012/05/0061, mwN).
Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass der Genehmigungsbescheid einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG darstellt, weil der Bescheid und die darin enthaltenen Auflagen die Maßnahmen festlegen, die zur Sicherstellung des Schutzes für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind. Damit handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der in § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltgüter.Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass der Genehmigungsbescheid einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 eine Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG darstellt, weil der Bescheid und die darin enthaltenen Auflagen die Maßnahmen festlegen, die zur Sicherstellung des Schutzes für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind. Damit handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 UIG genannten Umweltgüter.
Gemäß § 4 Abs 1 UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat demnach nach den Bestimmungen des UIG unabhängig von einer Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren ein Recht auf Zugang zu dem bei der belangten Behörde gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz UIG vorhandenen als Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG zu qualifizierenden Genehmigungsbescheid der Behandlungsanlage (samt Anhängen). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat demnach nach den Bestimmungen des UIG unabhängig von einer Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren ein Recht auf Zugang zu dem bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz UIG vorhandenen als Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG zu qualifizierenden Genehmigungsbescheid der Behandlungsanlage (samt Anhängen).
Die Voraussetzungen für einen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte Information über den Inhalt des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides samt Anhängen liegen somit nach den Bestimmungen des UIG vor. Wie sich aus § 5 Abs 4 UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nichts, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte. Das Verwaltungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden (VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, mwN).Die Voraussetzungen für einen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte Information über den Inhalt des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides samt Anhängen liegen somit nach den Bestimmungen des UIG vor. Wie sich aus Paragraph 5, Absatz 4, UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nichts, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte. Das Verwaltungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden (VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, mwN).
Der Beschwerde ist somit im Ergebnis stattzugeben.
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Ra 2017/04/0130, 2015/16/4190). Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Ra 2017/04/0130, 2015/16/4190).
Schlagworte
Abfallwirtschaftsgesetz, UIG; Genehmigungsbescheid Behandlungsanlage nach AWG, Umweltinformation; Rechtsanspruch auf Akteneinsicht, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.206.1.2.2019Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020