Entscheidungsdatum
14.09.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenAnmerkung
VwGH vom 30.12.2020, Ra 2020/07/0111-3; ZurückweisungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 10.08.2020, Zahl xx/54-2020,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 10.08.2020, Zahl xx/54-2020,
zu R e c h t:
2. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
1.1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund dessen, dass die bescheidmäßig aufgetragene Verpflichtung, die Abwasserreinigungsanlage des EE einer Überprüfung gemäß § 134 WRG zu unterziehen nicht erfüllt wurde, die Vorauszahlung der Kosten nach Androhung der Ersatzvornahme in der Höhe von € 800,- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund dessen, dass die bescheidmäßig aufgetragene Verpflichtung, die Abwasserreinigungsanlage des EE einer Überprüfung gemäß Paragraph 134, WRG zu unterziehen nicht erfüllt wurde, die Vorauszahlung der Kosten nach Androhung der Ersatzvornahme in der Höhe von € 800,- vorgeschrieben.
In der Begründung wurde zusammengefasst unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dargelegt, dass noch kein grundbücherlicher Eigentumsübertrag stattgefunden habe und daher AB AA nach wie vor Grundeigentümer der GN aa/b und somit Wasserberechtigter der Anlage WBPLZ zz sei. Alle Rechte und Pflichten würden daher ihn treffen. Mit Schreiben vom 24.10.2019 sei ihm die Ersatzvornahme angedroht worden und eine Frist zur Erbringung der Leistung bis 31.12.2019 gesetzt worden. Dieser Termin sei ungenützt verstrichen.In der Begründung wurde zusammengefasst unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dargelegt, dass noch kein grundbücherlicher Eigentumsübertrag stattgefunden habe und daher Ausschussbericht AA nach wie vor Grundeigentümer der GN aa/b und somit Wasserberechtigter der Anlage WBPLZ zz sei. Alle Rechte und Pflichten würden daher ihn treffen. Mit Schreiben vom 24.10.2019 sei ihm die Ersatzvornahme angedroht worden und eine Frist zur Erbringung der Leistung bis 31.12.2019 gesetzt worden. Dieser Termin sei ungenützt verstrichen.
Vor diesem Bescheid hatte die belangte Behörde aufgrund dessen, dass Herr AB AA mit Email vom 31.01.2020 bzw weiterem Email vom 09.03.2020 mitgeteilt hat, dass er gemäß einem „Überlassungsvertrag“ alle Rechte an Baulichkeiten und Einbauten auf der Liegenschaft an den Verein „BBverein EE“ überlassen habe, mit Bescheid vom 08.06.2020, Zahl xx/50-2020 Herrn AF AA, Präsident des BBvereins, die Vorauszahlung der Kosten angedroht. Aufgrund der von diesem erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 29.07.2020, Zahl 405-1/540/1/6-2020 ersatzlos behoben, da im Beschwerdeverfahren festgestellt wurde, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrecht um ein dingliches und damit an die Liegenschaft gebundenes Recht handelt und noch kein grundbücherlicher Eigentumsübergang zum Entscheidungszeitpunkt erfolgt ist.Vor diesem Bescheid hatte die belangte Behörde aufgrund dessen, dass Herr Ausschussbericht AA mit Email vom 31.01.2020 bzw weiterem Email vom 09.03.2020 mitgeteilt hat, dass er gemäß einem „Überlassungsvertrag“ alle Rechte an Baulichkeiten und Einbauten auf der Liegenschaft an den Verein „BBverein EE“ überlassen habe, mit Bescheid vom 08.06.2020, Zahl xx/50-2020 Herrn AF AA, Präsident des BBvereins, die Vorauszahlung der Kosten angedroht. Aufgrund der von diesem erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 29.07.2020, Zahl 405-1/540/1/6-2020 ersatzlos behoben, da im Beschwerdeverfahren festgestellt wurde, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrecht um ein dingliches und damit an die Liegenschaft gebundenes Recht handelt und noch kein grundbücherlicher Eigentumsübergang zum Entscheidungszeitpunkt erfolgt ist.
1.2.
In der von AB AA erhobenen Beschwerde mit Email vom 24.08.2020 gegen den in der Folge an ihn erlassenen Bescheid bringt dieser zusammengefasst vor, dass er seit 1.1.2020 seine Liegenschaft dem BBverein überlassen habe und er nicht mehr das Recht besitze, Unterlagen zu übermitteln. Die Notariatskanzlei AJ in AK sei beauftragt, den Eigentumsübertrag zu regeln. Durch die schwierige „Corona-Zeit“ habe es Verzögerungen gegeben, sodass die Sitzung der Grundverkehrskommission erst im Juli 2020 stattgefunden habe, wobei der Punkt Eigentumsübertragung an den BBverein zur nochmaligen Überprüfung zurückgesetzt worden sei. Wiederum nicht von ihm verzögert gäbe es noch keinen Eintrag ins Grundbuch. Es müsse klar sein, dass er nicht für etwas verantwortlich bzw. zuständig sei, wo es möglicherweise „einen Rechtraum gäbe der nicht durch sein Verschulden entstanden sei“. Er denke, dass es sich hier um einen interessanten Fall für die Volksanwaltschaft handeln könne. § 4 VVG sei hier nicht anzuwenden. Er bitte um Einstellung oder Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Weiters fordere er die Kosten von € 30,- an Gebühren und Pauschale € 200 für sein Einschreiten zurück mit Postanweisung bis spätestens 27.09.2020.In der von Ausschussbericht AA erhobenen Beschwerde mit Email vom 24.08.2020 gegen den in der Folge an ihn erlassenen Bescheid bringt dieser zusammengefasst vor, dass er seit 1.1.2020 seine Liegenschaft dem BBverein überlassen habe und er nicht mehr das Recht besitze, Unterlagen zu übermitteln. Die Notariatskanzlei AJ in AK sei beauftragt, den Eigentumsübertrag zu regeln. Durch die schwierige „Corona-Zeit“ habe es Verzögerungen gegeben, sodass die Sitzung der Grundverkehrskommission erst im Juli 2020 stattgefunden habe, wobei der Punkt Eigentumsübertragung an den BBverein zur nochmaligen Überprüfung zurückgesetzt worden sei. Wiederum nicht von ihm verzögert gäbe es noch keinen Eintrag ins Grundbuch. Es müsse klar sein, dass er nicht für etwas verantwortlich bzw. zuständig sei, wo es möglicherweise „einen Rechtraum gäbe der nicht durch sein Verschulden entstanden sei“. Er denke, dass es sich hier um einen interessanten Fall für die Volksanwaltschaft handeln könne. Paragraph 4, VVG sei hier nicht anzuwenden. Er bitte um Einstellung oder Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Weiters fordere er die Kosten von € 30,- an Gebühren und Pauschale € 200 für sein Einschreiten zurück mit Postanweisung bis spätestens 27.09.2020.
1.3.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 31.08.2020 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Der Vorakt des Landesverwaltungsgerichts, Zahl 405-1/540/1-2020 wurde beigeschafft und eine Auskunft beim Notariat Dr. AJ, AK sowie bei der zuständigen Grundverkehrskommission über den Stand der Eigentumsübertragung eingeholt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2020, Zahl xx/58-2020 wurde die Ersatzvornahme angeordnet.
2. Nachstehender
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bewilligungsbescheid vom 11.11.2004 (Zahl xx/5-2004) wurde Herrn AB AA die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das auf GN bb KG AD befindliche EE mit Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer über einen Drainagekanal in einen linken Zubringer des CCbaches im Ausmaß von 0,04 l/s befristet bis 31.12.2025 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bewilligungsbescheid vom 11.11.2004 (Zahl xx/5-2004) wurde Herrn Ausschussbericht AA die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das auf GN bb KG AD befindliche EE mit Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer über einen Drainagekanal in einen linken Zubringer des CCbaches im Ausmaß von 0,04 l/s befristet bis 31.12.2025 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid (Verhandlungsschrift vom 17.01.2006, Zahl xx/8-2006) wurde die fertiggestellte Anlage (Kompaktkläranlage auf Basis eines Mikrofilters, BussMF) gemäß § 121 WRG für überprüft erklärt, da diese im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt ist und ua als Auflage (Pkt. III) vorgeschrieben, dass die Anlage in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf die Einhaltung des Ausmaßes der erteilten Bewilligung sowie den Betriebszustand und die Funktionsfähigkeit auf eigenen Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten zu überprüfen ist (§ 134 Abs 2 WRG). Die Abwasserreinigungsanlage befindet sich im Bereich des GN aa/b unterhalb des Gebäudes auf GN bb je KG AD. Im Jahr 2012 wurde ein entsprechender Überprüfungsbefund gemäß § 134 WRG der Wasserrechtsbehörde vorgelegt. Seit dem Jahr 2017 wurde jedoch von der belangten Behörde vergeblich die Vorlage eines neuerlichen Befundes urgiert.Mit mündlich verkündetem Bescheid (Verhandlungsschrift vom 17.01.2006, Zahl xx/8-2006) wurde die fertiggestellte Anlage (Kompaktkläranlage auf Basis eines Mikrofilters, BussMF) gemäß Paragraph 121, WRG für überprüft erklärt, da diese im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt ist und ua als Auflage (Pkt. römisch drei) vorgeschrieben, dass die Anlage in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf die Einhaltung des Ausmaßes der erteilten Bewilligung sowie den Betriebszustand und die Funktionsfähigkeit auf eigenen Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten zu überprüfen ist (Paragraph 134, Absatz 2, WRG). Die Abwasserreinigungsanlage befindet sich im Bereich des GN aa/b unterhalb des Gebäudes auf GN bb je KG AD. Im Jahr 2012 wurde ein entsprechender Überprüfungsbefund gemäß Paragraph 134, WRG der Wasserrechtsbehörde vorgelegt. Seit dem Jahr 2017 wurde jedoch von der belangten Behörde vergeblich die Vorlage eines neuerlichen Befundes urgiert.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde der Beschwerdeführer letztmalig unter Setzung einer Frist zur Vorlage eines Überprüfungsbefundes gemäß § 134 WRG aufgefordert und gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht. Der Beschwerdeführer legte mit Email vom 30.12.2019 Unterlagen vor, welche aber nicht entsprachen und mit Schreiben vom 07.01.2020 – unter nochmaligem Hinweis auf eine Ersatzvornahme – eine entsprechende Nachbesserung verlangt wurde. Mit Email vom 13.01.2020 informierte der Beschwerdeführer die Behörde darüber, dass er seine Liegenschaft mit 1.1.2020 dem BBverein EE überlassen hat. Mit Schreiben vom 14.01.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den aktuellen Grundbuchsstand mit, dass dieser als Grundeigentümer und Wasserberechtigter noch für die Einhaltung der Auflage verantwortlich ist, worauf der Beschwerdeführer mit Email vom 31.01.2020 neuerlich darauf verwies, dass „alle Rechte an Baulichkeiten und Einbauten auf der Liegenschaft“ an den Verein übergegangen sind.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde der Beschwerdeführer letztmalig unter Setzung einer Frist zur Vorlage eines Überprüfungsbefundes gemäß Paragraph 134, WRG aufgefordert und gemäß Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme angedroht. Der Beschwerdeführer legte mit Email vom 30.12.2019 Unterlagen vor, welche aber nicht entsprachen und mit Schreiben vom 07.01.2020 – unter nochmaligem Hinweis auf eine Ersatzvornahme – eine entsprechende Nachbesserung verlangt wurde. Mit Email vom 13.01.2020 informierte der Beschwerdeführer die Behörde darüber, dass er seine Liegenschaft mit 1.1.2020 dem BBverein EE überlassen hat. Mit Schreiben vom 14.01.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den aktuellen Grundbuchsstand mit, dass dieser als Grundeigentümer und Wasserberechtigter noch für die Einhaltung der Auflage verantwortlich ist, worauf der Beschwerdeführer mit Email vom 31.01.2020 neuerlich darauf verwies, dass „alle Rechte an Baulichkeiten und Einbauten auf der Liegenschaft“ an den Verein übergegangen sind.
Mit Schreiben vom 25.02.2020 erging an AB AA (neuerlich) die Aufforderung unter Androhung der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Ersatzvornahme einen entsprechenden Befund bis 10.03.2020 der Behörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.02.2020 erging an Ausschussbericht AA (neuerlich) die Aufforderung unter Androhung der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Ersatzvornahme einen entsprechenden Befund bis 10.03.2020 der Behörde vorzulegen.
Einen Tag vor Ablauf der Frist, am 09.03.2020 übermittelte dieser der belangten Behörde eine „Überlassungsvereinbarung“, ohne Datum, zwischen ihm und dem BBverein EE, wobei aus diesem einseitigen Schriftstück mit teils geschwärzten Passagen nicht hervorgeht, was genau von dieser Überlassungsvereinbarung umfasst ist.
Aus dem im Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-1/540/1/6-2020 dem LVwG vorgelegten notariellen Übergabevertrag ergibt sich, dass AB AA als jeweiliger Alleineigentümer die EZ cc, in welcher das GN bb und das GN aa/b vorgetragen sind, sowie die EZ dd je KG AD dem BBverein EE übergibt. Der Übergabevertrag ist mit 01.07.2020 datiert. Gemäß Punkt Sechstens „Übergabezeitpunkt“ des Vertrages ergibt sich, dass die Übergabe und Übernahme des Übergabeobjektes in den physischen Besitz des Übernehmers am Tag der Unterzeichnung des Vertrages erfolgt dh somit am 01.07.2020, wobei festgelegt wurde, dass der Übernehmer ab dem Übergabestichtag alle mit dem Übergabeobjekt zusammenhängenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Lasten sonstiger Art und die laufenden Benützungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten für das Übergabeobjekt zu tragen hat. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen noch (LVwG Aktenvermerk vom 07.09.2020), sodass ein grundbücherlicher Eigentumsübergang erst bis Ende des Jahres 2020 realistisch ist. Der Beschwerdeführer ist gemäß aktueller Grundbuchsabfrage nach wie vor Eigentümer der EZ cc KG AD und der darin vorgetragenen Liegenschaften GN bb und GN aa/b und damit der Abwasserreinigungsanlage. Aus dem im Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-1/540/1/6-2020 dem LVwG vorgelegten notariellen Übergabevertrag ergibt sich, dass Ausschussbericht AA als jeweiliger Alleineigentümer die EZ cc, in welcher das GN bb und das GN aa/b vorgetragen sind, sowie die EZ dd je KG AD dem BBverein EE übergibt. Der Übergabevertrag ist mit 01.07.2020 datiert. Gemäß Punkt Sechstens „Übergabezeitpunkt“ des Vertrages ergibt sich, dass die Übergabe und Übernahme des Übergabeobjektes in den physischen Besitz des Übernehmers am Tag der Unterzeichnung des Vertrages erfolgt dh somit am 01.07.2020, wobei festgelegt wurde, dass der Übernehmer ab dem Übergabestichtag alle mit dem Übergabeobjekt zusammenhängenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Lasten sonstiger Art und die laufenden Benützungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten für das Übergabeobjekt zu tragen hat. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen noch (LVwG Aktenvermerk vom 07.09.2020), sodass ein grundbücherlicher Eigentumsübergang erst bis Ende des Jahres 2020 realistisch ist. Der Beschwerdeführer ist gemäß aktueller Grundbuchsabfrage nach wie vor Eigentümer der EZ cc KG AD und der darin vorgetragenen Liegenschaften GN bb und GN aa/b und damit der Abwasserreinigungsanlage.
Die belangte Behörde hat bei einem Ingenieurbüro für Kulturtechnik Wasserwirtschaft Technischer Umweltschutz die Kosten für die Durchführung einer Abwasseranalyse sowie der Überprüfung gemäß § 134 WRG angefragt und wurden von diesem mit Email vom 10.08.2020 mitgeteilt, dass € 246,- für die Abwasseranalyse sowie € 609,- für die Überprüfung gemäß § 134 WRG (jeweils samt Anfahrt und Probenahme) zu veranschlagen sind.Die belangte Behörde hat bei einem Ingenieurbüro für Kulturtechnik Wasserwirtschaft Technischer Umweltschutz die Kosten für die Durchführung einer Abwasseranalyse sowie der Überprüfung gemäß Paragraph 134, WRG angefragt und wurden von diesem mit Email vom 10.08.2020 mitgeteilt, dass € 246,- für die Abwasseranalyse sowie € 609,- für die Überprüfung gemäß Paragraph 134, WRG (jeweils samt Anfahrt und Probenahme) zu veranschlagen sind.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie der aktuellen Abfrage aus dem Grundbuch ergibt. Unstrittig ist, dass zwar die Liegenschaft durch den Notariatsvertrag vom 01.07.2020 (siehe LVwG Erkenntnis vom 29.07.2020, Zahl 405-1/540/1/6-2020) außerbücherlich bereits an den BBverein EE als Übernehmer übergeben wurde und dieser gemäß zivilrechtlicher Vereinbarung unter Vertragspunkt Sechstens bereits zu bestimmten Leistungen ab dem 01.07.2020 verpflichtet ist. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht mehr verantwortlich bzw. zuständig sei ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht als falsch zu bezeichnen, allerdings ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides unter Verweis auf die nachfolgende (wasser)rechtliche Beurteilung ausschließlich der Grundbuchsstand ausschlaggebend. Es war als unstrittig festzustellen, was selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass dieser noch Eigentümer laut Grundbuch und damit Wasserberechtigter des Wasserbenutzungsrechtes für die Abwasserreinigungsanlage ist dh noch verantwortlich und zuständig für die Einhaltung von Auflagen ist. Die von der Behörde vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von € 800,- erscheinen aufgrund des eingeholten Kostenanbots eines befugten Fachmannes als plausibel.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.römisch eins.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 1991/53 idgF kann für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 1991/53 idgF kann für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
Gemäß Abs 2 leg cit kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Gemäß Absatz 2, leg cit kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Eine Ersatzvornahme iSd § 4 Abs 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239).Eine Ersatzvornahme iSd Paragraph 4, Absatz eins, VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239).
Der vollstreckbare Titelbescheid ist der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2006, mit welchem die Vorlage eines Überprüfungsbefundes gemäß § 134 WRG in fünfjährigen Intervallen vorgeschrieben wurde. Aufgrund der Nicht-Erfüllung der Auflage seit 2017 kam es seitens der Behörde zu vielfachen Androhungen der Ersatzvornahme und letztlich mit Bescheid vom 09.09.2020 auch zur Anordnung der Ersatzvornahme, sowie mit dem hier angefochtenen Bescheid zur Aufforderung zur Kostenvorauszahlung. Der vollstreckbare Titelbescheid ist der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2006, mit welchem die Vorlage eines Überprüfungsbefundes gemäß Paragraph 134, WRG in fünfjährigen Intervallen vorgeschrieben wurde. Aufgrund der Nicht-Erfüllung der Auflage seit 2017 kam es seitens der Behörde zu vielfachen Androhungen der Ersatzvornahme und letztlich mit Bescheid vom 09.09.2020 auch zur Anordnung der Ersatzvornahme, sowie mit dem hier angefochtenen Bescheid zur Aufforderung zur Kostenvorauszahlung.
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037). Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459 ua). Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037). Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459 ua).
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037 ua). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4 Abs 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037 ua). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239).
Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mit Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mit Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).
Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedenfalls dahingehend zu ergänzen, dass eine Kostenvorschreibung „nur gegen nachträgliche Verrechnung“ zulässig ist, sodass diese im angefochtenen Bescheid fehlende Wortfolge zu ergänzen war. Die Höhe der Kostenvorauszahlung ist gemäß dem Schonungsprinzip iS § 2 Abs 1 VVG (vgl VwGH 23.04.2014, 2013/07/0135) nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts sachlich gerechtfertigt.Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedenfalls dahingehend zu ergänzen, dass eine Kostenvorschreibung „nur gegen nachträgliche Verrechnung“ zulässig ist, sodass diese im angefochtenen Bescheid fehlende Wortfolge zu ergänzen war. Die Höhe der Kostenvorauszahlung ist gemäß dem Schonungsprinzip iS Paragraph 2, Absatz eins, VVG vergleiche VwGH 23.04.2014, 2013/07/0135) nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts sachlich gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer brachte als wesentlichen Beschwerdegrund vor, dass nicht er Verpflichteter im Vollstreckungsverfahren sein kann, da er die Liegenschaften schon übergeben hat.
Im Zusammenhang mit der Instandhaltungspflicht gemäß § 50 WRG, wonach Wasserberechtigte ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und zu bedienen haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, besteht das Beschwerdevorbringen zu Recht, da sich aus dem Übergabevertrag tatsächlich eine Verpflichtung des Übernehmers ab dem 01.07.2020 dafür ergibt.Im Zusammenhang mit der Instandhaltungspflicht gemäß Paragraph 50, WRG, wonach Wasserberechtigte ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und zu bedienen haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, besteht das Beschwerdevorbringen zu Recht, da sich aus dem Übergabevertrag tatsächlich eine Verpflichtung des Übernehmers ab dem 01.07.2020 dafür ergibt.
Dem Beschwerdevorbringen war jedoch im Hinblick auf die Einhaltung von Bescheidauflagen kein Erfolg beschieden, da die aus einem Wasserbenutzungsrecht erfließenden Rechte und Pflichten aufgrund der Dinglichkeit des Rechtes gemäß § 22 WRG an das grundbücherliche Eigentum gebunden sind. Der Beschwerdeführer ist daher entgegen seiner Rechtsauffassung noch nach wie vor für die Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen „zuständig“ dh dafür verantwortlich, dass die Einhaltung des Ausmaßes der erteilten Bewilligung sowie den Betriebszustand und die Funktionsfähigkeit auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten in einem fünfjährigen Intervall überprüft wird. Der entsprechende Überprüfungsbefund ist seit dem Jahr 2017 ausständig.Dem Beschwerdevorbringen war jedoch im Hinblick auf die Einhaltung von Bescheidauflagen kein Erfolg beschieden, da die aus einem Wasserbenutzungsrecht erfließenden Rechte und Pflichten aufgrund der Dinglichkeit des Rechtes gemäß Paragraph 22, WRG an das grundbücherliche Eigentum gebunden sind. Der Beschwerdeführer ist daher entgegen seiner Rechtsauffassung noch nach wie vor für die Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen „zuständig“ dh dafür verantwortlich, dass die Einhaltung des Ausmaßes der erteilten Bewilligung sowie den Betriebszustand und die Funktionsfähigkeit auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten in einem fünfjährigen Intervall überprüft wird. Der entsprechende Überprüfungsbefund ist seit dem Jahr 2017 ausständig.
Inwieweit die dafür anfallenden Kosten allenfalls auf den außerbücherlichen Eigentümer sprich den BBverein EE überwälzt werden können, ist zivilrechtlich und im Innenverhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer zu klären.
Zum Antrag auf Ersatz der Kosten für die Einbringung der Beschwerde sowie einer „Einschreiterpauschale“ ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 AVG darauf zu verweisen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und ein Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur bei Maßnahmenbeschwerden (§ 35 VwGVG) vorgesehen ist.Zum Antrag auf Ersatz der Kosten für die Einbringung der Beschwerde sowie einer „Einschreiterpauschale“ ist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG darauf zu verweisen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und ein Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur bei Maßnahmenbeschwerden (Paragraph 35, VwGVG) vorgesehen ist.
Nach dem vorliegend relevanten § 74 Abs 1 AVG besteht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die - im jeweils konkreten Fall anzuwendenden - Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048).Nach dem vorliegend relevanten Paragraph 74, Absatz eins, AVG besteht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die - im jeweils konkreten Fall anzuwendenden - Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048).
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sieht keine Sonderregelung vor, sodass der Antrag auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 4 VVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 4, VVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abwasserreinigungsanlage, Überprüfung, Ersatzvornahme, dingliches Recht, Wasserberechtigter verpflichtetet zur KostenvorausszahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.560.1.5.2020Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021