Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2020Index
25/01 StrafprozessNorm
Ärztegesetz §154Rechtssatz
Die im gegenständlichen Disziplinarverfahren zu beurteilende Unterlassung weiterführender Untersuchungen des Patienten war nur insoweit Gegenstand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, als geprüft wurde, ob die Unterlassung den Tod des Patienten herbeiführte. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte bereits aufgrund des Umstandes, dass diese Unterlassungskausalität nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte. Bei diesem Ergebnis war von der Staatsanwaltschaft nicht zu beurteilen, ob die Unterlassung ein ärztliches Fehlverhalten, also eine Berufspflichtverletzung, darstellt. Das Fehlverhalten selbst war für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht relevant.
Somit vermag die Einstellung gemäß § 190 StPO keine umfassende Sperrwirkung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entfalten. Eine Bindungswirkung der Einstellung kann nur hinsichtlich der nicht erweisbaren Kausalität des ärztlichen Verhaltens für den Tod des Patienten angenommen werden.Somit vermag die Einstellung gemäß Paragraph 190, StPO keine umfassende Sperrwirkung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entfalten. Eine Bindungswirkung der Einstellung kann nur hinsichtlich der nicht erweisbaren Kausalität des ärztlichen Verhaltens für den Tod des Patienten angenommen werden.
Da mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO keine inhaltliche Entscheidung erfolgte, welche die Qualität eines umfassenden Freispruchs iSd Art 4 7. ZPEMRK erreichte, stand sie der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen.Da mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO keine inhaltliche Entscheidung erfolgte, welche die Qualität eines umfassenden Freispruchs iSd Artikel 4, 7. ZPEMRK erreichte, stand sie der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
Schlagworte
Medizinrecht, Ärztegesetz, Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft, Disziplinarverfahren, ärztliches Fehlverhalten, BerufspflichtverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.8.56.1.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020