RS Lvwg 2020/10/5 405-8/56/1/10-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.10.2020

Index

25/01 Strafprozess
82/03 Apotheken Arzneimittel Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
19/05 Menschenrechte

Norm

Ärztegesetz §154
StPO §190
MRKZP 07te Art4
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die im gegenständlichen Disziplinarverfahren zu beurteilende Unterlassung weiterführender Untersuchungen des Patienten war nur insoweit Gegenstand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, als geprüft wurde, ob die Unterlassung den Tod des Patienten herbeiführte. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte bereits aufgrund des Umstandes, dass diese Unterlassungskausalität nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte. Bei diesem Ergebnis war von der Staatsanwaltschaft nicht zu beurteilen, ob die Unterlassung ein ärztliches Fehlverhalten, also eine Berufspflichtverletzung, darstellt. Das Fehlverhalten selbst war für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht relevant.

Somit vermag die Einstellung gemäß § 190 StPO keine umfassende Sperrwirkung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entfalten. Eine Bindungswirkung der Einstellung kann nur hinsichtlich der nicht erweisbaren Kausalität des ärztlichen Verhaltens für den Tod des Patienten angenommen werden.Somit vermag die Einstellung gemäß Paragraph 190, StPO keine umfassende Sperrwirkung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entfalten. Eine Bindungswirkung der Einstellung kann nur hinsichtlich der nicht erweisbaren Kausalität des ärztlichen Verhaltens für den Tod des Patienten angenommen werden.

Da mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO keine inhaltliche Entscheidung erfolgte, welche die Qualität eines umfassenden Freispruchs iSd Art 4 7. ZPEMRK erreichte, stand sie der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen.Da mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO keine inhaltliche Entscheidung erfolgte, welche die Qualität eines umfassenden Freispruchs iSd Artikel 4, 7. ZPEMRK erreichte, stand sie der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen.

Schlagworte

Medizinrecht, Ärztegesetz, Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft, Disziplinarverfahren, ärztliches Fehlverhalten, Berufspflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.8.56.1.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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