TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/19 405-8/117/1/8-2021

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Entscheidungsdatum

19.04.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Anmerkung

VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der AA CC GesmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte AE, FF, AI, AH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft MM (belangte Behörde) vom 02.02.2021, Zahl xxx, in dem am 19.04.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis

zu Recht e r k a n n t :

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die AA CC GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 29.04.2020 bei der belangten Behörde die Vergütung eines der Höhe nach näher bezeichneten Verdienstentganges für den Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 13.04.2020. Mit Eingabe vom 30.04.2020 änderte sie die Höhe des ursprünglich beantragten Betrages.

Der Vergütungsanspruch wurde auf § 32 Abs 1 Epidemiegesetz (in der Folge: EpiG) gestützt und mit einem Verdienstentgang begründet, der durch die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 13.03.2020, Zahl uuu/137-2020, gemäß § 26 EpiG verfügte Schließung von Seilbahnbetrieben entstanden sei.Der Vergütungsanspruch wurde auf Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz (in der Folge: EpiG) gestützt und mit einem Verdienstentgang begründet, der durch die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 13.03.2020, Zahl uuu/137-2020, gemäß Paragraph 26, EpiG verfügte Schließung von Seilbahnbetrieben entstanden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.04.2020 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die auf § 26 EpiG gestützte Schließung von Seilbahnbetrieben erfülle keinen Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 EpiG, weshalb der Vergütungsanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.04.2020 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die auf Paragraph 26, EpiG gestützte Schließung von Seilbahnbetrieben erfülle keinen Entschädigungstatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG, weshalb der Vergütungsanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe.

3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die auf § 26 EpiG gestützte Schließung habe jedenfalls faktisch zu einer Einstellung des Betriebes der Seilbahn „AA CC“ geführt und sei deshalb der näher bezeichnete Verdienstentgang entstanden, der gemäß § 32 EpiG zu ersetzen sei. Zudem handle es sich beim Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin um eine „private Seilbahnunternehmung“ auf die die Bestimmung des § 26 EpiG gar nicht anwendbar sei.3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die auf Paragraph 26, EpiG gestützte Schließung habe jedenfalls faktisch zu einer Einstellung des Betriebes der Seilbahn „AA CC“ geführt und sei deshalb der näher bezeichnete Verdienstentgang entstanden, der gemäß Paragraph 32, EpiG zu ersetzen sei. Zudem handle es sich beim Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin um eine „private Seilbahnunternehmung“ auf die die Bestimmung des Paragraph 26, EpiG gar nicht anwendbar sei.

4. Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 legte die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes die Urkunde vor, mit der ihr nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes die Konzession für die gegenständliche Seilbahn erteilt wurde (Zl. yyy-2001, ausgestellt von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am 28.08.2001).

Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz zusammengefasst aus, die Bestimmung des § 26 EpiG bilde keine unmittelbare rechtliche Grundlage für die behördliche Schließung von Seilbahnbetrieben. Vielmehr ermächtige diese Bestimmung die Behörde lediglich zur Erlassung einer Durchführungsverordnung, in welcher erst näher geregelt werden müsse, in welcher Weise und durch welche Organe die im EpiG bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten zu treffen sind. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz zusammengefasst aus, die Bestimmung des Paragraph 26, EpiG bilde keine unmittelbare rechtliche Grundlage für die behördliche Schließung von Seilbahnbetrieben. Vielmehr ermächtige diese Bestimmung die Behörde lediglich zur Erlassung einer Durchführungsverordnung, in welcher erst näher geregelt werden müsse, in welcher Weise und durch welche Organe die im EpiG bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten zu treffen sind.

Somit sei die gegenständliche Verordnung, die unmittelbar auf § 26 EpiG gestützt worden sei, gesetz- und verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Interpretation ergäbe jedoch, dass die Schließung der Seilbahnen nach § 20 EpiG erfolgt sei, weshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG bestehe. Somit sei die gegenständliche Verordnung, die unmittelbar auf Paragraph 26, EpiG gestützt worden sei, gesetz- und verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Interpretation ergäbe jedoch, dass die Schließung der Seilbahnen nach Paragraph 20, EpiG erfolgt sei, weshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG bestehe.

5. In der am 31.03.2021 beim Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung schränkte die Beschwerdeführerin den Vergütungszeitraum auf den Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 30.03.2020 ein.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

1. Die Beschwerdeführerin betreibt im Skigebiet EE (im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft MM) die als „AA CC“ bezeichnete Zentralbahn EE, mit der Ski- und Snowboardfahrer transportiert werden. Die Betreiberin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der keine Gebietskörperschaft als Gesellschafterin beteiligt ist.

Aufgrund der vorgelegten Konzessionsurkunde ist die gegenständliche Seilbahn (als Vierersesselbahn mit betrieblich lösbaren Fahrbetriebsmitteln) jeweils in der Zeit vom 20. Dezember bis 31. März nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben und dem öffentlichen Verkehr zu übergeben.

2. Der Betrieb der Seilbahn war vom 16.03.2020 bis 30.03.2020 aufgrund der - auf §26 EpiG gestützten - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 13.03.2020 eingestellt.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte für den Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 30.03.2020 die Vergütung des - der Höhe nach näher angeführten - Verdienstentganges, der ihr durch die von der Bezirkshauptmannschaft verfügte Schließung der Seilbahn entstanden sei.

4. Eine konkret auf § 20 EpiG gestützte behördliche Maßnahme, die eine Beschränkung und Schließung des gegenständlichen Seilbahnbetriebes bewirkte, wurde weder behauptet, noch ist eine solche im Verfahren hervorgekommen.4. Eine konkret auf Paragraph 20, EpiG gestützte behördliche Maßnahme, die eine Beschränkung und Schließung des gegenständlichen Seilbahnbetriebes bewirkte, wurde weder behauptet, noch ist eine solche im Verfahren hervorgekommen.

5. Dieser als erwiesen anzunehmende Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Behördenakt, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus der vorgelegten Konzessionsurkunde. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 13.03.2020, Zahl uuu/137-2020, ist am 16.03.2020 in Kraft getreten. Sie wurde mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 28.03.2020, Zahl uuu/310-2020, (in Kraft getreten durch „Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes GG am 30.03.2020“) aufgehoben.

III.    Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

1. Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Fassung der Epidemiegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 702/1974, lauten (auszugsweise):1. Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Fassung der Epidemiegesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,, lauten (auszugsweise):

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs.2, u. BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,, u. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera h,)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

[Mit der darauf § 4 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS CoV 2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, BGBl. II Nr. 74/2020, wurde angeordnet, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS CoV 2 getroffen werden können.][Mit der darauf Paragraph 4, EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS CoV 2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wurde angeordnet, dass die in Paragraph 20, Absatz eins bis 3 EpiG genannten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS CoV 2 getroffen werden können.]

Vorschriften in Bezug auf Verkehrsanstalten im Inlande.

§ 26. (1) Für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschifffahrtsunternehmungen, Flöße usw.) und für den Verkehr auf denselben wird durch Verordnung bestimmt, in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetz bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind.Paragraph 26, (1) Für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschifffahrtsunternehmungen, Flöße usw.) und für den Verkehr auf denselben wird durch Verordnung bestimmt, in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetz bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind.

(2) In gleicher Weise werden die erforderlichen Anordnungen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf Schiffen und Hafenbauten und sonstigen im Bereiche der Seebehörden gelegenen Objekten durch Verordnung erlassen.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit Paragraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 13.03.2020, Zahl uuu/137-2020, lautet (auszugsweise):

Gemäß § 26 sowie 20 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl II 74/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 26, sowie 20 Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1Paragraph eins

(1)      Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.(1) Der Betrieb von Seilbahnen (Paragraph 2, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003) ist gemäß Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950 eingestellt.

(2)      Das Betriebsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Das Betriebsverbot nach Absatz eins, gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 3Paragraph 3

(1)      § 1 tritt mit der Kundmachung der Verordnung in jeder Gemeinde des Bezirks (§ 6 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GdO 2019) frühestens jedoch am 15.03.2020, 17:00 Uhr, in Kraft.(1) Paragraph eins, tritt mit der Kundmachung der Verordnung in jeder Gemeinde des Bezirks (Paragraph 6, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, GdO 2019) frühestens jedoch am 15.03.2020, 17:00 Uhr, in Kraft.

(2)      

(3)      Diese Verordnung tritt mit Ablauf 13. April 2020, außer Kraft.

3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 28.03.2020, Zahl uuu/310-2020, lautet (auszugsweise):

Gemäß § 26 sowie 20 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl II 74/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 26, sowie 20 Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1Paragraph eins

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM als Bezirksverwaltungsbehörde vom 13.03.2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, kundgemacht am 13.03.2020 zur Anschlag in den Gemeinden des Bezirks wird aufgehoben.

§ 2Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung für jede Gemeinde des Bezirks in Kraft, sobald sie in dieser Gemeinde kundgemacht wird (§ 6 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 53 Abs 2 GdO 2019).Diese Verordnung tritt mit Wirkung für jede Gemeinde des Bezirks in Kraft, sobald sie in dieser Gemeinde kundgemacht wird (Paragraph 6, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, GdO 2019).

IV.      Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerdeführerin behauptet (zusammengefasst), sie habe einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, weil die verfahrensgegenständliche Seilbahn durch die (auf § 26 EpiG gestützte) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 13.03.2020 faktisch geschlossen worden sei und sie dadurch den (näher bezeichneten) entschädigungspflichtigen Vermögensnachteil erlitten habe.1. Die Beschwerdeführerin behauptet (zusammengefasst), sie habe einen Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG, weil die verfahrensgegenständliche Seilbahn durch die (auf Paragraph 26, EpiG gestützte) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft MM vom 13.03.2020 faktisch geschlossen worden sei und sie dadurch den (näher bezeichneten) entschädigungspflichtigen Vermögensnachteil erlitten habe.

Die Verordnung sei gesetz- und verfassungswidrig, weil sie nicht hätte auf § 26 EpiG gestützt werden dürfen, zumal diese Bestimmung die Behörde nicht zur Schließung von Seilbahnbetrieben, sondern lediglich zur Erlassung einer Durchführungsverordnung ermächtige. Bei verfassungskonformer Interpretation sei die Verordnung auf § 20 EpiG zu stützen, weshalb der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG jedenfalls erfüllt sei.Die Verordnung sei gesetz- und verfassungswidrig, weil sie nicht hätte auf Paragraph 26, EpiG gestützt werden dürfen, zumal diese Bestimmung die Behörde nicht zur Schließung von Seilbahnbetrieben, sondern lediglich zur Erlassung einer Durchführungsverordnung ermächtige. Bei verfassungskonformer Interpretation sei die Verordnung auf Paragraph 20, EpiG zu stützen, weshalb der Entschädigungstatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG jedenfalls erfüllt sei.

2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin einen Vergütungsanspruch iSd § 32 Abs 1 Z 5 EpiG nicht zu begründen:2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin einen Vergütungsanspruch iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG nicht zu begründen:

2.1. Das Entschädigungsrecht des EpiG sieht - schon nach dem klaren Wortlaut des §32 - einen Rechtsanspruch auf Vergütung von Vermögensnachteilen nur in den Abs 1 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Fällen vor. Ein Anspruch auf Vergütung eines Vermögensnachteiles gemäß § § 32 Abs 1 Z 5 EpiG besteht somit nur dann, wenn eine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG erfolgt ist, also die beschränkende Maßnahme konkret auf § 20 EpiG gestützt war (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017; 11.03.2021, Ra 2020/09/0075, Ra 2021/09/0013; 24.02.2021, Ra 2021/03/0018 uva). 2.1. Das Entschädigungsrecht des EpiG sieht - schon nach dem klaren Wortlaut des §32 - einen Rechtsanspruch auf Vergütung von Vermögensnachteilen nur in den Absatz eins, dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Fällen vor. Ein Anspruch auf Vergütung eines Vermögensnachteiles gemäß Paragraph Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG besteht somit nur dann, wenn eine Betriebsschließung gemäß Paragraph 20, EpiG erfolgt ist, also die beschränkende Maßnahme konkret auf Paragraph 20, EpiG gestützt war vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017; 11.03.2021, Ra 2020/09/0075, Ra 2021/09/0013; 24.02.2021, Ra 2021/03/0018 uva).

2.2. Fallbezogen erfolgte keine konkret auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung, sondern wurde die Schließung von Seilbahnen ausdrücklich auf § 26 EpiG gestützt. Eine auf § 26 EpiG gestützte Verordnung, mit der Maßnahmen für öffentliche Verkehrsanstalten getroffen werden, ist in der taxativen Aufzählung der Entschädigungstatbestände des § 32 Abs 1 EpiG nicht enthalten. Der Umstand, dass ein Betrieb „faktisch“ geschlossen war, begründet per se noch keinen Entschädigungsanspruch iSd § 32 EpiG.2.2. Fallbezogen erfolgte keine konkret auf Paragraph 20, EpiG gestützte Betriebsschließung, sondern wurde die Schließung von Seilbahnen ausdrücklich auf Paragraph 26, EpiG gestützt. Eine auf Paragraph 26, EpiG gestützte Verordnung, mit der Maßnahmen für öffentliche Verkehrsanstalten getroffen werden, ist in der taxativen Aufzählung der Entschädigungstatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG nicht enthalten. Der Umstand, dass ein Betrieb „faktisch“ geschlossen war, begründet per se noch keinen Entschädigungsanspruch iSd Paragraph 32, EpiG.

2.3. Ob die Bestimmung des § 26 EpiG die Behörde unmittelbar zur Schließung eines Seilbahnbetriebes ermächtigte oder - wie die Beschwerdeführerin meint - lediglich die Ermächtigung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung bildet, kann fallbezogen dahingestellt bleiben. Wenn die in Rede stehende Verordnung (mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für ihre Erlassung) gesetz- bzw verfassungswidrig – und demnach vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben - wäre, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, zumal die Aufhebung der Verordnung keinen Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG bewirken würde.2.3. Ob die Bestimmung des Paragraph 26, EpiG die Behörde unmittelbar zur Schließung eines Seilbahnbetriebes ermächtigte oder - wie die Beschwerdeführerin meint - lediglich die Ermächtigung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung bildet, kann fallbezogen dahingestellt bleiben. Wenn die in Rede stehende Verordnung (mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für ihre Erlassung) gesetz- bzw verfassungswidrig – und demnach vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben - wäre, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, zumal die Aufhebung der Verordnung keinen Anspruch auf Vergütung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG bewirken würde.

Da das Verwaltungsgericht die - auf § 26 EpiG gestützte - Verordnung nicht anzuwenden hatte, weil sie in der taxativen Aufzählung des § 32 Abs 1 EpiG nicht enthalten ist, hatte es auch keinen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Da das Verwaltungsgericht die - auf Paragraph 26, EpiG gestützte - Verordnung nicht anzuwenden hatte, weil sie in der taxativen Aufzählung des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG nicht enthalten ist, hatte es auch keinen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

2.4. Auch mit dem Vorbringen, die gegenständliche Verordnung wäre bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation auf § 20 EpiG zu stützen, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:2.4. Auch mit dem Vorbringen, die gegenständliche Verordnung wäre bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation auf Paragraph 20, EpiG zu stützen, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:

2.4.1. Wenn die gegenständliche Verordnung förmlich auf eine falsche gesetzliche Grundlage gestützt und demnach gesetz- bzw verfassungswidrig wäre (was fallbezogen nicht abschließend zu beurteilen war), wäre sie nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfGH 10.12.2020, V535/2020; VfSlg 16.094/2001, 16.930/2002 ua) dann nicht (mehr) gesetzwidrig, wenn sie auf irgendeine gesetzliche Ermächtigung gestützt werden könnte.2.4.1. Wenn die gegenständliche Verordnung förmlich auf eine falsche gesetzliche Grundlage gestützt und demnach gesetz- bzw verfassungswidrig wäre (was fallbezogen nicht abschließend zu beurteilen war), wäre sie nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfGH 10.12.2020, V535/2020; VfSlg 16.094 aus 2001,, 16.930 aus 2002, ua) dann nicht (mehr) gesetzwidrig, wenn sie auf irgendeine gesetzliche Ermächtigung gestützt werden könnte.

2.4.2. Insoweit die Beschwerdeführerin diese gesetzliche Ermächtigung fallbezogen in § 20 EpiG erblicken will, verkennt sie die Rechtslage. Das EpiG unterscheidet nämlich bei den zur Epidemiebekämpfung vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich zwischen Maßnahmen zur Schließungen von „bestimmten Gewerben“ (§ 20) und Maßnahmen für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (§ 26).2.4.2. Insoweit die Beschwerdeführerin diese gesetzliche Ermächtigung fallbezogen in Paragraph 20, EpiG erblicken will, verkennt sie die Rechtslage. Das EpiG unterscheidet nämlich bei den zur Epidemiebekämpfung vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich zwischen Maßnahmen zur Schließungen von „bestimmten Gewerben“ (Paragraph 20,) und Maßnahmen für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Paragraph 26,).

Da die - zu Betriebsschließungen mittels Verordnung ermächtigende - Bestimmung des §20 Abs 1 EpiG nach ihrer Überschrift und ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich (nur) auf die Schließung gewerblicher Unternehmungen abstellt und die Behörde somit nur zur Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, ermächtigt, könnte die gegenständliche Verordnung, mit der „Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes“ geschlossen wurden, nur dann auf diese Bestimmung gestützt werden, wenn Seilbahnen als „Gewerbe“ zu qualifizieren wären.Da die - zu Betriebsschließungen mittels Verordnung ermächtigende - Bestimmung des §20 Absatz eins, EpiG nach ihrer Überschrift und ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich (nur) auf die Schließung gewerblicher Unternehmungen abstellt und die Behörde somit nur zur Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, ermächtigt, könnte die gegenständliche Verordnung, mit der „Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes“ geschlossen wurden, nur dann auf diese Bestimmung gestützt werden, wenn Seilbahnen als „Gewerbe“ zu qualifizieren wären.

Wenngleich das EpiG weder eine Definition des Begriffes „Gewerbe“, noch eine Definition des Begriffes „öffentliche Verkehrsanstalt“ enthält, steht aufgrund des Klammerausdrucks in § 26 Abs 1 EpiG (arg.: Eisenbahnen, Binnenschifffahrtsunternehmen, Flöße usw) fest, dass der Gesetzgeber „Eisenbahnen“ dem Begriff der „öffentlichen Verkehrsanstalten“ subsumiert hat und diese von „Gewerben“ unterschieden haben wollte. Zudem zeigt der Ausdruck „usw“, dass der Gesetzgeber lediglich eine demonstrative Aufzählung der öffentlichen Verkehrsanstalten vorgenommen hat, sodass auch andere - gleichartige - Verkehrsunternehmen unter diese Bestimmung zu subsumieren sind.Wenngleich das EpiG weder eine Definition des Begriffes „Gewerbe“, noch eine Definition des Begriffes „öffentliche Verkehrsanstalt“ enthält, steht aufgrund des Klammerausdrucks in Paragraph 26, Absatz eins, EpiG (arg.: Eisenbahnen, Binnenschifffahrtsunternehmen, Flöße usw) fest, dass der Gesetzgeber „Eisenbahnen“ dem Begriff der „öffentlichen Verkehrsanstalten“ subsumiert hat und diese von „Gewerben“ unterschieden haben wollte. Zudem zeigt der Ausdruck „usw“, dass der Gesetzgeber lediglich eine demonstrative Aufzählung der öffentlichen Verkehrsanstalten vorgenommen hat, sodass auch andere - gleichartige - Verkehrsunternehmen unter diese Bestimmung zu subsumieren sind.

Die verfahrensgegenständliche Seilbahn ist gemäß § 2 Abs 1 Seilbahngesetz 2003 eine „Eisenbahn“, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden. Schon vor diesem Hintergrund ist sie als „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd Klammerausdrucks der Bestimmung des § 26 EpiG zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Seilbahn, die aufgrund der erteilten Konzession dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben ist, gemäß § 5 Seilbahngesetz 2003 eine „öffentliche Seilbahn“ im Sinne des Gesetzes ist. Auch aus diesem Grund ist sie kein „Gewerbe“ sondern eine „öffentliche Verkehrsanstalt“ die den in § 26 EpiG demonstrativ aufgezählten Verkehrsanstalten jedenfalls gleichzuhalten ist. Die Schließungsverordnung kann daher nicht auf § 20 EpiG gestützt werden.Die verfahrensgegenständliche Seilbahn ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 eine „Eisenbahn“, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden. Schon vor diesem Hintergrund ist sie als „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd Klammerausdrucks der Bestimmung des Paragraph 26, EpiG zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Seilbahn, die aufgrund der erteilten Konzession dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben ist, gemäß Paragraph 5, Seilbahngesetz 2003 eine „öffentliche Seilbahn“ im Sinne des Gesetzes ist. Auch aus diesem Grund ist sie kein „Gewerbe“ sondern eine „öffentliche Verkehrsanstalt“ die den in Paragraph 26, EpiG demonstrativ aufgezählten Verkehrsanstalten jedenfalls gleichzuhalten ist. Die Schließungsverordnung kann daher nicht auf Paragraph 20, EpiG gestützt werden.

2.4.3. Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage erkennbar, auf die die am 13.03.2020 gemäß § 26 EpiG erlassene Verordnung gestützt werden könnte, um einen Entschädigungstatbestand des § 32 EpiG zu erfüllen.2.4.3. Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage erkennbar, auf die die am 13.03.2020 gemäß Paragraph 26, EpiG erlassene Verordnung gestützt werden könnte, um einen Entschädigungstatbestand des Paragraph 32, EpiG zu erfüllen.

2.5. Auch mit dem Vorbringen, weil an der GmbH keine Gebietskörperschaft als Gesellschafterin beteiligt sei, sei die gegenständliche Seilbahn eine „private“ Seilbahn und keine „öffentliche“ Verkehrsanstalt iSd § 26 EpiG, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.2.5. Auch mit dem Vorbringen, weil an der GmbH keine Gebietskörperschaft als Gesellschafterin beteiligt sei, sei die gegenständliche Seilbahn eine „private“ Seilbahn und keine „öffentliche“ Verkehrsanstalt iSd Paragraph 26, EpiG, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Zum einen erweist sich dieses Vorbringen schon deshalb als unzutreffend, weil der Begriff „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd § 26 EpiG nicht auf die Eigentümer bzw Betreiber der Verkehrsanstalt, sondern auf den „öffentlichen Verkehr“ abstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin (abermals) darauf hinzuweisen, dass sie in der am 28.08.2001 erteilten Konzession verpflichtet wurde, die Seilbahn dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben, weshalb die Seilbahn nach § 5 Seilbahngesetz als öffentliche Seilbahnen zu qualifizieren ist.Zum einen erweist sich dieses Vorbringen schon deshalb als unzutreffend, weil der Begriff „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd Paragraph 26, EpiG nicht auf die Eigentümer bzw Betreiber der Verkehrsanstalt, sondern auf den „öffentlichen Verkehr“ abstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin (abermals) darauf hinzuweisen, dass sie in der am 28.08.2001 erteilten Konzession verpflichtet wurde, die Seilbahn dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben, weshalb die Seilbahn nach Paragraph 5, Seilbahngesetz als öffentliche Seilbahnen zu qualifizieren ist.

Zum anderen geht dieses Vorbringen wohl auch deshalb ins Leere, weil es - wenn es zutreffend wäre - bedeuten würde, dass die gegenständliche (private) Seilbahn von der nur für „öffentliche Verkehrsanstalten“ geltenden Schließung gar nicht betroffen und somit auch nicht geschlossen war.

Inwieweit die Beschwerdeführerin aus ihrer diesbezüglichen Argumentation einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG ableiten will, bleibt unerfindlich.Inwieweit die Beschwerdeführerin aus ihrer diesbezüglichen Argumentation einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG ableiten will, bleibt unerfindlich.

2.6. Somit besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung eines Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG, weshalb sich das Verwaltungsgericht mit der beantragten Höhe nicht näher auseinanderzusetzen hatte.2.6. Somit besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung eines Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG, weshalb sich das Verwaltungsgericht mit der beantragten Höhe nicht näher auseinanderzusetzen hatte.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig ist. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht von den Leitlinien der (oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Entschädigungsanspruches nach § 32 EpiG nicht ab.3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig ist. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht von den Leitlinien der (oben dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Entschädigungsanspruches nach Paragraph 32, EpiG nicht ab.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Eisenbahngesetz, Betriebsschließung, Seilbahn, Entschädigungsanspruch, Gewerbe, "öffentliche Verkehrsanstalt, taxative Aufzählung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.117.1.8.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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