TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/14 405-16/148/1/9-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 §12 Abs2
EpidemieG §40 Abs2
EpidemieG §15 Abs2 Z2
COVID-19-Notmaßnahmenverordnung §12 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von AB AA, AD, AQ, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 17.03.2021, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, AD, AQ, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 17.03.2021, Zahl xxx,

zu R e c h t:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 20,- zu leisten.

III.römisch drei.
Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 500,- keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 500,- keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn AB AA zur Last gelegt, dass er am 31.01.2021 um 14:48 Uhr in 5020 Salzburg, Schwarzstrasse gegenüber Nr. 31-33 (Ausgang vom Mirabellgarten) an einer von der zuständigen Behörde (Landespolizeidirektion Salzburg) als Veranstaltung gemäß § 12 Abs 1 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung eingestuften Kundgebung (Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953) teilgenommen habe. Es sei von Exekutivorganen vor Ort festgestellt worden, dass der Beschuldigte dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen habe.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn Ausschussbericht AA zur Last gelegt, dass er am 31.01.2021 um 14:48 Uhr in 5020 Salzburg, Schwarzstrasse gegenüber Nr. 31-33 (Ausgang vom Mirabellgarten) an einer von der zuständigen Behörde (Landespolizeidirektion Salzburg) als Veranstaltung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung eingestuften Kundgebung (Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953) teilgenommen habe. Es sei von Exekutivorganen vor Ort festgestellt worden, dass der Beschuldigte dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 Epidemiegesetz im Zusammenhang mit § 12 Abs 1 Z 2 und Abs 2 zweiter Satz 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung begangen und wurde nach § 40 Abs 2 Epidemiegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,- somit gesamt € 110,- verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, Epidemiegesetz im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, zweiter Satz 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung begangen und wurde nach Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,- somit gesamt € 110,- verhängt.

In der Begründung wurde auf die Anzeige der Polizeiinspektion Salzburg-Itzling vom 15.02.2021 und auf den erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 02.03.2021 verwiesen. Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 31.01.2021 beginnend ab 14:00 Uhr sich am Mozartplatz mehrere Personen versammelt hätten, um einen gemeinsamen „Sonntagsspaziergang“ über die Marschroute Mozartplatz – Mozartsteg – Giselakai – Elisabethkai - Müllner Steg – Franz Josef Kai – Ferdinand Hanusch Platz – Rudolfskai – Mozartplatz zu unternehmen. Die zunächst angemeldete Kundgebung/Versammlung von den Gegnern der derzeit geltenden COVID-19-Maßnahmen unter dem Motto „Es ist Zeit Gesicht zu zeigen“ sei am 09.01.2021 offiziell abgesagt worden. Die Zusammenkunft der Personen sei von einem Behördenvertreter der LPD Salzburg aufgrund der offenkundigen gemeinsamen Zielsetzung eindeutig als Versammlung nach dem Versammlungsgesetz gewertet worden. Dies sei ab 14:00 Uhr mittels Außensprechanlage klar und deutlich bekannt gegeben und auf die geltenden Rechtsbestimmungen hingewiesen worden. Die Durchsage sei im Zuge der weiteren Fortsetzung des Spazierganges mehrfach wiederholt worden. Durch spezielle Kommunikationsteams vor Ort sei persönliche Aufklärungsarbeit im Hinblick auf die geltende MNS- sowie Abstandspflicht im Rahmen einer Versammlung hingewiesen worden. Der Beschuldigte sei um 14:48 Uhr am angegebenen Tatort durch Polizeibeamte bei der Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten worden. Nach Identitätsfeststellung sei dieser über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden. Die Rechtfertigung gegenüber den Beamten habe gelautet, das er Gegner der Coronamaßnahmen sei. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit gewertet worden sei, jedoch grobe Fahrlässigkeit anzurechnen gewesen sei, da der Beschuldigte über die Rechtslage informiert gewesen sei.

1.2.

Mit Schreiben vom 13.04.2021 erhob Herr AB AA Beschwerde und brachte Folgendes vor:Mit Schreiben vom 13.04.2021 erhob Herr Ausschussbericht AA Beschwerde und brachte Folgendes vor:

„Es ist an der Behörde gelegen unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzuführen, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzips der Amtswegigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen (Art 6 EMRK).„Es ist an der Behörde gelegen unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzuführen, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzips der Amtswegigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen (Artikel 6, EMRK).

Zeuge: AR AS, AT, AQ

Die der Strafverfügung zugrunde gelegte Rechtsnorm verstößt gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie ua das Recht, keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege), auf Achtung der Privat- und Familiensphäre. Zahlreiche Individualanträge nach Paragraph 139 B-V auf Verordnungsprüfung und Aufhebung sind bereits beim VfGH anhängig. Die schon durch den VfGH aufgehobenen Bestimmungen von COVID-19-Verordnungen sind für alle Behörden richtungsweisend und verpflichtend.

Gerichtsurteile in Bezug auf Schutzwirkung von FFP2 Masken sind auch bereits gefallen.

1.
Wiener Verwaltungsgericht vom 24.03.2021
2.
Familiengericht Weimar vom 08.04.2021.“

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 31.01.2021 (Sonntag) fand ab 14:00 Uhr Start Mozartplatz eine von einem leitenden Vertreter der Landespolizeidirektion Salzburg als gemäß Versammlungsgesetz qualifizierte Versammlung von mindestens 50 Gegner der Corona-Maßnahmen („Corona-Spaziergang“ der am 09.01.2021 abgesagten Versammlung mit dem Motto „Es ist Zeit Gesicht zu zeigen“) statt, welche in teilweiser Abweichung der zuvor angemeldeten Marschroute einen Marsch mit Plakaten durch die Stadt Salzburg unternahmen um gegen die Corona-Maßnahmen zu protestieren.

Der Beschwerdeführer nahm am 31.01.2021 an dieser Versammlung teil, als sich die Teilnehmer des „Corona-Spazierganges“ durch den Mirabellgarten Richtung Schwarzstrasse und in weiterer Folge über den Müller Steg bewegten. An dem polizeilichen Kontrollpunkt beim Ausgang des Mirabellgartens gegenüber der Schwarzstrasse Haus Nr. 31-33 wurde von Polizeibeamten um 14:48 Uhr festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat.

Der Beschwerdeführer ist Angestellter bei AZ und erhält ein monatliches Gehalt in der Höhe von € 800,-. Im Monat Mai 2021 hat er von der Sozialhilfe einen Betrag in der Höhe von € 270,- erhalten. Für ein minderjähriges Kind besteht die Verpflichtung einer Unterhaltszahlung in der Höhe von € 230,-. Es scheint im Vormerkregister für Verwaltungsstrafen aktuell eine Vormerkung aus dem Jahr 2020 wegen eines Vergehens gemäß Straßenverkehrsordnung auf.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass er keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hat, wobei dies damit gerechtfertigt wurde, dass er lediglich mit seinem Sohn und Hund einen Spaziergang von der Linzerstrasse kommend durch den Mirabellgarten gemacht, aber dabei nicht an der Versammlung teilgenommen hat. Die Menschengruppe, mit der er gegangen bzw. bei der Ampel im Bereich des Anhalteortes gestanden ist, wurden vom Beschwerdeführer nicht als Versammlungsteilnehmer, sondern als Menschen, die „wahrscheinlich den Mirabellgarten“ genossen haben, beschrieben.

Diese Angaben erschienen dem Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die von dem einvernommenen, unter Wahrheitspflicht stehenden getätigten Aussagen des Polizeibeamten nicht glaubwürdig. Dies aus dem Grund, dass es am 31.01.2021 aufgrund des damaligen aktuellen Lockdowns mit Ausgangsbeschränkungen und keinen Touristen in der Stadt Salzburg kaum zu einer größeren Ansammlung vom Menschen, die den Mirabellgarten genossen hätten, gekommen sein wird und vom Polizeibeamten nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert wurde, dass er den Beschwerdeführer mit seinem Sohn und Hund schon vor der Anhaltung als Versammlungsteilnehmer wahrgenommen hat.

Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass er das Ende des Versammlungszuges auf dem Müller Steg wahrgenommen hat, widerspricht den Angaben des Polizeibeamten, da der Beschwerdeführer aus dem Mirabellgarten kommend in einer Gruppe von Versammlungsteilnehmern vor dessen Anhaltung und Kontrolle von ihm und seinem Kollegen wahrgenommen wurde. Vom Polizeibeamten wurde auch nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage geschildert, dass es sich um eine Versammlung von Corona-Maßnahmen-Gegner gehandelt hat und der Ablauf des polizeilichen Einsatzes geschildert.

Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er nicht am gesamten Marsch teilgenommen und sich nie in den jeweiligen Salzach-Kaibereichen befunden habe, mag seine Richtigkeit haben, für den vorgeworfenen Tatort und die vorgeworfene Tatzeit spielt dies jedoch keine Rolle. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer für die Erhebung seiner Rechtsmittel (Einspruch gegen die Strafverfügung, Beschwerde) auch textlicher Vorgaben aus der Szene der Corona-Gegner bedient hat, legt dies die Vermutung nahe, dass er von dieser Szene nicht ganz entfernt ist, wobei letztlich im Hinblick auf die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch dahingestellt bleiben kann, aus welchem Grund er keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hat bzw. ob die in der Anzeige festgehaltenen Angaben zu seiner Person („Gegner der Corona Maßnahmen, uneinsichtig“) tatsächlich von ihm oder – wie vom Beschwerdeführer behauptet von seinem Sohn – stammten.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nur mit seinem Sohn und Hund einen Spaziergang völlig unabhängig von den zeitgleich in dem Bereich Mirabellgarten bzw. Tatort stattgefundenen Marsch der Versammlungsteilnehmer gemacht hat, war als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.

Auf die Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers konnte verzichtet werden bzw wurde diese auch nicht (mehr) vom Beschwerdeführer beantragt, da eine weitere Klärung des Sachverhaltes dadurch nicht mehr zu erwarten war.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.römisch eins.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Tatzeitpunkt 31.01.2021 war die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3.COVID-19-NotMV), BGBl II 27/2021 in Kraft (25.01.2021 bis 03.02.2021). Diese Verordnung wurde (ua) auf der gesetzlichen Basis des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021 erlassen.Zum Tatzeitpunkt 31.01.2021 war die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3.COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 27 aus 2021, in Kraft (25.01.2021 bis 03.02.2021). Diese Verordnung wurde (ua) auf der gesetzlichen Basis des Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2021, erlassen.

Gemäß § 12 Abs 1 der genannten Verordnung galt zum damaligen Zeitpunkt, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ua für die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 (§ 12 Abs 1 Z 2) zulässig war.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der genannten Verordnung galt zum damaligen Zeitpunkt, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ua für die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,) zulässig war.

Gemäß § 12 Abs 2 der Verordnung war jedoch beim Betreten von Orten zum Zwecke der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich war bei Veranstaltungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Verordnung war jedoch beim Betreten von Orten zum Zwecke der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich war bei Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Die in § 12 der Verordnung getroffenen Regelungen für Veranstaltungen stellen detailliertere und konkretisierte Festlegungen auf Basis der Bestimmung des § 15 Epidemiegesetz dar, wonach gemäß § 15 Abs 1 Z 2 Epidemiegesetz Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden konnten. Gemäß Abs 2 leg cit können Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs 1 je nach epidemiologischen Erfordernissen ua die Verpflichtung zum Tagen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung sein (Z 2).Die in Paragraph 12, der Verordnung getroffenen Regelungen für Veranstaltungen stellen detailliertere und konkretisierte Festlegungen auf Basis der Bestimmung des Paragraph 15, Epidemiegesetz dar, wonach gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Epidemiegesetz Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden konnten. Gemäß Absatz 2, leg cit können Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, je nach epidemiologischen Erfordernissen ua die Verpflichtung zum Tagen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung sein (Ziffer 2,).

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er als Teilnehmer an der am 31.01.2021 ab 14:00 Uhr stattgefundenen Versammlung keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hat. Dieser bestreitet jedoch Teilnehmer der Versammlung gewesen zu sein, sodass für ihn auch keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht, zu verstehen. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, und 18.5.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht, zu verstehen. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 vergleiche VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, und 18.5.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Für das Landesverwaltungsgericht steht durch die polizeilichen Angaben bzw. die Aussage des Polizeibeamten fest und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass es sich bei dem am 31.01.2021 ab 14:00 Uhr stattgefundenen „Corona-Spaziergang“ um eine Versammlung iS des Versammlungsgesetzes gehandelt hat. Die Teilnahme an dieser Versammlung war daher ua an die Auflage geknüpft, dass ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Im gegenständlichen Fall sind als Veranstaltungsort diejenigen Stadtbereiche links und rechts der Salzach zu sehen, in welchen sich der Versammlungszug bewegt hat. Ein konkreter Abschnitt war der Marsch durch den Mirabellgarten mit Überquerung der Schwarzstrasse am angegebenen Tatort.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Tatzeitunkt 14:48 Uhr am Tatort Ausgang Mirabellplatz gegenüber Schwarzstrasse 31-33 Teilnehmer dieser Versammlung war und damit den Veranstaltungsort betreten hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen Mund-Nasenschutz getragen hat. Es ist daher die Erfüllung des objektiven Tatbestands der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erwiesen. Als Verschulden ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zu dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich fehlender Beweise wird auf die Zeugenaussage des einvernommenen Polizeibeamten verwiesen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt.

Zu dem Beschwerdevorbringen des Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip etc ist auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass vom Verfassungsgerichtshof einige Regelungen betreffend Corona-Maßnahmen als verfassungswidrig aufgehoben wurden, jedoch betrifft dies nicht die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Normen.

Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung idF BGBl II Nr 27/2021 – welche im Übrigen nur einen Geltungsbereich vom 25.01. bis 03.02.2021 hatte dh zwischenzeitig außer Kraft getreten ist – hatte ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Epidemiegesetz idF BGBl I Nr 23/2021. Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 27 aus 2021, – welche im Übrigen nur einen Geltungsbereich vom 25.01. bis 03.02.2021 hatte dh zwischenzeitig außer Kraft getreten ist – hatte ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 15, Epidemiegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2021,.

Zur Strafbemessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).

Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).

Gemäß § 40 Abs 2 Epidemiegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung wer einen Veranstaltungsort gemäß Paragraph 15, entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass die übertretene Norm das öffentliche Interesse verfolgt, die Bevölkerung vor einer (weiteren) Ausbreitung des COVID-19-Virus zu schützen. Der Nichteinhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsnorm kommt daher ein nicht unerheblicher Unrechtsgehalt zu, da gerade die Einhaltung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes bei einer größeren Menschenmenge wie bei der gegenständlichen Versammlung, selbst wenn diese im Freien stattgefunden hat, eine wesentliche Bedeutung zur Verhinderung der Übertragung des Virus und zur Verhinderung der Bildung von neuen Clustern zukommt. Zum Zeitpunkt Ende Jänner lag die 7-Tage-Corona-Inzidenz im Bundesland Salzburg noch bei 169 und war noch eine angespannte Lage bei der Auslastung der Intensivbetten gegeben (siehe

https://www.salzburg.gv.at/gesundheit_/Seiten/corona-virus-tickeralt.aspx).

Die belangte Behörde hat durch die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- 20 % der möglichen Höchststrafe (von € 500,-) verhängt, wobei der Milderungsgrund der Unbescholtenheit (fälschlicherweise) berücksichtigt wurde.

Im Beschwerdeverfahren wurden die persönlichen Verhältnisse und Einkommensverhältnisse bekanntgegeben, welche als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sind.

Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit anzulasten.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs-übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Von der belangten Behörde wurde grobe Fahrlässigkeit mit der Begründung angenommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medialen Information und den Vorort-Hinweisen durch die Polizei von der Rechtslage informiert gewesen sein musste.

Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde.

Der Beschwerdeführer war zwar feststellbar nur bei einem Wegstück des Versammlungsmarsch Teilnehmer der Versammlung, sodass es möglich erscheint, dass er die polizeilichen Hinweise nicht wahrgenommen hat. Da es jedoch nicht der erste Corona-Spaziergang an einem Sonntag in der Stadt Salzburg war, musste der Beschwerdeführer durch die mediale Berichterstattung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Teilnahme an einer Versammlung wissen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- von ihrem Ermessen iS § 19 VStG Gebrauch gemacht hat und auch die im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse keine Reduktion der Geldstrafe zur Folge hatte, da der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorliegt und die verhängte Strafe ohnedies im untersten Bereich liegt.Im Ergebnis ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- von ihrem Ermessen iS Paragraph 19, VStG Gebrauch gemacht hat und auch die im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse keine Reduktion der Geldstrafe zur Folge hatte, da der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorliegt und die verhängte Strafe ohnedies im untersten Bereich liegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Absatz 2, leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 4 VwGG):römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG):

Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 12 Abs 2 3.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung idF BGBl II Nr. 27/2021 iVm § 15 Epidemiegesetz idF BGBl I Nr 136/2020 vor, jedoch war aufgrund der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eine klare rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht möglich und ergaben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 12, Absatz 2, 3.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 15, Epidemiegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2020, vor, jedoch war aufgrund der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eine klare rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht möglich und ergaben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, Epidemiegesetz, Versammlungsteilnehmer, Mundschutz, Nasenschutz, Corona, Sonntagsspaziergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.16.148.1.9.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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