Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
08.01.2014Norm
BStMG §19 Abs2Rechtssatz
* Geht die belangte Behörde davon aus, dass die Entrichtung der Ersatzmaut nur daran scheiterte, dass das vom Mautaufsichtsorgan verwendete Lesegerät für die Kreditkarte nicht funktionstüchtig war, hat es nicht der Bf., sondern vielmehr die ASFINAG zu vertreten, dass die Entrichtung der Ersatzmaut nicht in einer von der Rechtsordnung explizit für zulässig erklärten Form erfolgen konnte (bzw. hätte es der belangten Behörde oblegen, einen Nachweis dahin zu führen, dass das von Aufsichtsorgan verwendete Kartenlesegerät ohnehin funktionsfähig war; dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich gar nicht dazu bereit war, die Ersatzmaut zu bezahlen; o.Ä.);
* Indem § 20 Abs. 3 BStMG anordnet, dass (u.a.) Taten gemäß § 20 Abs. 1 straflos werden, wenn der Mautschuldner (u.a.) nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der MautO festgesetzten Ersatzmaut – z. B. gemäß § 19 Abs. 7 BStMG in unbarer Form – entspricht, wird ein Strafaufhebungsgrund (vgl. dazu allgemein näher E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Wien 2013, RN 7 zu Kap. 16) normiert; dies bedeutet, dass das an sich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch nachträglich eingetretene Umstände – hier: die versuchte Entrichtung der Ersatzmaut in einer explizit zulässigen, nämlich unbaren Form – straflos wird.* Indem Paragraph 20, Absatz 3, BStMG anordnet, dass (u.a.) Taten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, straflos werden, wenn der Mautschuldner (u.a.) nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der MautO festgesetzten Ersatzmaut – z. B. gemäß Paragraph 19, Absatz 7, BStMG in unbarer Form – entspricht, wird ein Strafaufhebungsgrund vergleiche dazu allgemein näher E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Wien 2013, RN 7 zu Kap. 16) normiert; dies bedeutet, dass das an sich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers durch nachträglich eingetretene Umstände – hier: die versuchte Entrichtung der Ersatzmaut in einer explizit zulässigen, nämlich unbaren Form – straflos wird.
Schlagworte
Kreditkarte, Kartenlesegerät – Verantwortlichkeit für dessen Funktionstüchtigkeit, StrafaufhebungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400005.3.Gf.RtZuletzt aktualisiert am
21.02.2014