RS Lvwg 2015/3/19 LVwG-850219/3/Wei/KHU

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Norm

EMRK Art6 Abs1
WTBG §9
WTBG §8 Abs1 Z2
WTBG §97
WTBG §104 Abs1 Z1
VwGVG §24 Abs4

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Der Widerrufsgrund i.S.d. § 104 Abs. 1 WTBG des Wegfalls der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WTBG vorausgesetzten besonderen Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus der Regelung des § 9 Z. 1 und Z. 2 über bestimmte, noch ungetilgte und nicht auskunftsbeschränkte Verurteilungen, die eine Vertrauenswürdigkeit ex lege ausschließen. Fallbezogen lag durch die rechtkräftige gerichtliche Bestrafung wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren eine die besondere Vertrauenswürdigkeit ausschließende Verurteilung i.S.d. § 9 Z. 1 lit. a WTBG (wegen einer Vorsatztat zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe) vor, der Tatbestandswirkung zukommt. Bei Prüfung dieses Merkmals handelt es sich um keine Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache. Durch eine angestrebte oder beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird diese Verurteilung noch nicht beseitigt. Sie ist daher weiterhin der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. m.w.N. VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).Der Widerrufsgrund i.S.d. Paragraph 104, Absatz eins, WTBG des Wegfalls der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG vorausgesetzten besonderen Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 2, über bestimmte, noch ungetilgte und nicht auskunftsbeschränkte Verurteilungen, die eine Vertrauenswürdigkeit ex lege ausschließen. Fallbezogen lag durch die rechtkräftige gerichtliche Bestrafung wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren eine die besondere Vertrauenswürdigkeit ausschließende Verurteilung i.S.d. Paragraph 9, Ziffer eins, Litera a, WTBG (wegen einer Vorsatztat zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe) vor, der Tatbestandswirkung zukommt. Bei Prüfung dieses Merkmals handelt es sich um keine Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache. Durch eine angestrebte oder beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird diese Verurteilung noch nicht beseitigt. Sie ist daher weiterhin der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche m.w.N. VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder: Ruhen der Berufsbefugnis – Widerruf der öffentlichen Bestellung; gerichtliche Verurteilung als Tatbestandswirkung; Absehen von öffentlicher Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850219.3.Wei.KHU

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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