Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.03.2015Norm
EMRK Art6 Abs1Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Der Widerrufsgrund i.S.d. § 104 Abs. 1 WTBG des Wegfalls der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WTBG vorausgesetzten besonderen Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus der Regelung des § 9 Z. 1 und Z. 2 über bestimmte, noch ungetilgte und nicht auskunftsbeschränkte Verurteilungen, die eine Vertrauenswürdigkeit ex lege ausschließen. Fallbezogen lag durch die rechtkräftige gerichtliche Bestrafung wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren eine die besondere Vertrauenswürdigkeit ausschließende Verurteilung i.S.d. § 9 Z. 1 lit. a WTBG (wegen einer Vorsatztat zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe) vor, der Tatbestandswirkung zukommt. Bei Prüfung dieses Merkmals handelt es sich um keine Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache. Durch eine angestrebte oder beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird diese Verurteilung noch nicht beseitigt. Sie ist daher weiterhin der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. m.w.N. VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).Der Widerrufsgrund i.S.d. Paragraph 104, Absatz eins, WTBG des Wegfalls der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG vorausgesetzten besonderen Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 2, über bestimmte, noch ungetilgte und nicht auskunftsbeschränkte Verurteilungen, die eine Vertrauenswürdigkeit ex lege ausschließen. Fallbezogen lag durch die rechtkräftige gerichtliche Bestrafung wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren eine die besondere Vertrauenswürdigkeit ausschließende Verurteilung i.S.d. Paragraph 9, Ziffer eins, Litera a, WTBG (wegen einer Vorsatztat zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe) vor, der Tatbestandswirkung zukommt. Bei Prüfung dieses Merkmals handelt es sich um keine Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache. Durch eine angestrebte oder beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird diese Verurteilung noch nicht beseitigt. Sie ist daher weiterhin der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche m.w.N. VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).
Schlagworte
Wirtschaftstreuhänder: Ruhen der Berufsbefugnis – Widerruf der öffentlichen Bestellung; gerichtliche Verurteilung als Tatbestandswirkung; Absehen von öffentlicher VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850219.3.Wei.KHUZuletzt aktualisiert am
12.06.2015