Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
19.03.2015Norm
EMRK Art6 Abs1Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Dem Wunsch des Bf., persönlich zu seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit sowie den Umständen des gegenständlichen Falles Stellung nehmen zu wollen, war mangels Verfahrensrelevanz nicht nachzukommen, weil für die Lösung des Falles ausschließlich auf die unbestrittene, seine Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB abzustellen ist (Tatbestandswirkung!) und dabei kein Raum für weitere Erörterungen bleibt. Da der relevante Sachverhalt geklärt und unbestritten war, ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und die Entscheidung auf Grund der Akten und des schriftlichen Vorbringens möglich war, konnte im Interesse der Verfahrensökonomie vom grundsätzlichen Recht auf mündliche Verhandlung vor einem Tribunal gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK eine Ausnahme gemacht werden (vgl. insb. EGMR 18.07.2013, 56422/09). Ungeachtet des Parteienantrags konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die VwGH-Judikatur zum vergleichbaren § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).Dem Wunsch des Bf., persönlich zu seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit sowie den Umständen des gegenständlichen Falles Stellung nehmen zu wollen, war mangels Verfahrensrelevanz nicht nachzukommen, weil für die Lösung des Falles ausschließlich auf die unbestrittene, seine Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB abzustellen ist (Tatbestandswirkung!) und dabei kein Raum für weitere Erörterungen bleibt. Da der relevante Sachverhalt geklärt und unbestritten war, ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und die Entscheidung auf Grund der Akten und des schriftlichen Vorbringens möglich war, konnte im Interesse der Verfahrensökonomie vom grundsätzlichen Recht auf mündliche Verhandlung vor einem Tribunal gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK eine Ausnahme gemacht werden vergleiche insb. EGMR 18.07.2013, 56422/09). Ungeachtet des Parteienantrags konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die VwGH-Judikatur zum vergleichbaren Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).
Schlagworte
Wirtschaftstreuhänder: Ruhen der Berufsbefugnis – Widerruf der öffentlichen Bestellung; gerichtliche Verurteilung als Tatbestandswirkung; Absehen von öffentlicher VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850219.3.Wei.KHUZuletzt aktualisiert am
12.06.2015