Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2015Norm
StVO §99 Abs1bAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Da die fünfjährige Tilgungsfrist des § 26 Abs.5 FSG nicht vom Zufall des Zeitpunktes einer zurückliegenden, ansonsten die Tilgung allenfalls erheblich verzögernden – und vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden – Behördenentscheidung abhängen kann, sondern vielmehr ein dem Sachlichkeitsgebot widersprechendes Ergebnis vermieden werden muss, ist der 5 Jahres Zeitraum als auf die jeweiligen Begehungszeitpunkte bezogen anzusehen; eine „erstmalige“ Begehung i.S.d. § 26 Abs. 5 FSG liegt daher dann vor, wenn der Zeitpunkt der neuerlichen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO (alkoholisiertes Lenken eines KFZ) objektiv besehen mehr als fünf Jahre nach dem Begehungszeitpunkt der erstmaligen derartigen Übertretung (und unabhängig von deren faktischer Ahndung durch die Behörde) gelegen ist.Da die fünfjährige Tilgungsfrist des Paragraph 26, Absatz 5, FSG nicht vom Zufall des Zeitpunktes einer zurückliegenden, ansonsten die Tilgung allenfalls erheblich verzögernden – und vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden – Behördenentscheidung abhängen kann, sondern vielmehr ein dem Sachlichkeitsgebot widersprechendes Ergebnis vermieden werden muss, ist der 5 Jahres Zeitraum als auf die jeweiligen Begehungszeitpunkte bezogen anzusehen; eine „erstmalige“ Begehung i.S.d. Paragraph 26, Absatz 5, FSG liegt daher dann vor, wenn der Zeitpunkt der neuerlichen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (alkoholisiertes Lenken eines KFZ) objektiv besehen mehr als fünf Jahre nach dem Begehungszeitpunkt der erstmaligen derartigen Übertretung (und unabhängig von deren faktischer Ahndung durch die Behörde) gelegen ist.
Schlagworte
Alkoholdelikt; Entzugsdauer; erstmalige BegehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.650420.2.BrZuletzt aktualisiert am
10.08.2015