Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2015Norm
§68 LFGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Eine in Flugplatzbenützungsbedingungen vorgenommene Regelung bzw. vorgesehene Bewilligung von Kündigungsmodalitäten bezüglich Luftfahrzeugstellplätzen findet in der Zivilluftfahrtbetriebsordnung (ZFBO) keine rechtliche Deckung.
* Durch die Genehmigung einer derartigen Betriebsordnung hat die Behörde ihre Kompetenz überschritten.
* Wenn jemand erst im Zuge einer Räumungsklage hiervon erfährt und das Zivilgericht sein Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage unterbricht, kommt dem durch eine solche in den Flugplatzbenützungsbedingungen enthaltene Regelung Betroffenen die Parteistellung zu. Dessen Beschwerde ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist, die in einer derartigen Konstellation erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen beginnt, erhoben wird.
Schlagworte
Zivilluftfahrtbetriebsordnung – Flugplatzbenützungsbedingungen – zulässiger Inhalt – behördliche Genehmigung; Kompetenzüberschreitung; Unzuständigkeit; zivilrechtliche Räumungsklage; Vorfrage; Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.650446.11.Br.SAZuletzt aktualisiert am
02.11.2015