TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/1 LVwG-152885/5/JS

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2021
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Entscheidungsdatum

01.03.2021

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde des E H, x, x, vom 26.8.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sattledt vom 24.7.2020, GZ: 153-9/2/1971, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2020, GZ: 153-9/2/1971MH, betreffend Antrag in einer Bauangelegenheit

zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sattledt vom 22.10.2020, GZ: 153-9/2/1971MH, wird wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sattledt vom 24.7.2020, GZ: 153-9/2/1971, ersatzlos aufgehoben.

III.römisch drei.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

1.       Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1.    Mit Eingabe vom 6.8.1971 suchten die damaligen grundbücherlichen Eigentümer A K und W K (in der Folge „Bauwerber“) um eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses (6,00 m x 8,00 m) auf dem Grundstück Nr. x2, Grundbuch x S I, zu Erholungszwecken als Provisorium für die Dauer von zehn Jahren an. 1.1. Mit Eingabe vom 6.8.1971 suchten die damaligen grundbücherlichen Eigentümer A K und W K (in der Folge „Bauwerber“) um eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses (6,00 m x 8,00 m) auf dem Grundstück Nr. x2, Grundbuch x S römisch eins, zu Erholungszwecken als Provisorium für die Dauer von zehn Jahren an.

1.2.    Mit Bescheid vom 20.8.1974 erteilte der Bürgermeister (in der Folge „belangte Behörde“) die Baubewilligung für die Errichtung des Wochenendhauses als Bauprovisorium mit einer Bestandsdauer bis längstens 1.1.1982.

1.3.    Mit Schreiben vom 25.11.1981 suchten die Bauwerber um eine Verlängerung der bis 1.1.1982 begrenzten Bestandsdauer „soweit als möglich“ an. 1.4. Dazu teilte der Bürgermeister mit Antwortschreiben vom 3.2.1983 vorläufig mit, dass das Bauprovisorium im Grünland stehe und die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit zur Verlängerung der Bestandsdauer bieten würden. Es wurde ersucht, diese Mitteilung nicht als abweisenden Bescheid, sondern als Zwischenerledigung zu betrachten.

1.5.    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer, der seit 2005 grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes ist, baupolizeilich aufgetragen, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft u.a. das bewilligungslose Wochenendhaus von dem als Grünland gewidmeten Grundstück gemäß § 49 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zu beseitigen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 21.9.2018 keine Folge gegeben. 1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer, der seit 2005 grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes ist, baupolizeilich aufgetragen, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft u.a. das bewilligungslose Wochenendhaus von dem als Grünland gewidmeten Grundstück gemäß Paragraph 49, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zu beseitigen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 21.9.2018 keine Folge gegeben.

1.6.    Mit Erkenntnis vom 31.7.2020, GZ: LVwG-152103/18/JS, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass u. a. das Wochenendhaus bis 31.1.2021 vollständig zu beseitigen ist. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend das noch offene Verlängerungsansuchen vom 25.11.1981 führte das Landesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung wie folgt aus:

„[...]

4.9. Zum Einwand des offenen Verlängerungsansuchens:

Abgesehen davon, dass der Bürgermeister mittlerweile mit Bescheid vom 24.7.2020 über den „Verlängerungsantrag“ vom 25.11.1981 entschied, sah bzw. sieht weder die Oö. BauO aus dem Jahr 1976 noch die aktuell geltende Oö. BauO 1994 eine Möglichkeit der Verlängerung von befristeten Baubewilligungen vor, weshalb das Ansuchen um Verlängerung der Baubewilligung deren Erlöschen nicht im Sinne des § 64 Abs. 2 Oö. BauO 1976 hemmen konnte. Das im Zeitpunkt der Erlassung noch offene Verlängerungsansuchen stand damit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Vielmehr war die von den Bauwerbern angestrebte „Verlängerung“ der befristeten Baubewilligung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu werten (vgl. VwGH 20.10.1994, 93/06/0218; 11.5.2010, 2009/05/0064), welcher die Erlassung eines Bauauftrages nicht hindert (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/05/0154; 5.11.2015, 2013/06/0244).Abgesehen davon, dass der Bürgermeister mittlerweile mit Bescheid vom 24.7.2020 über den „Verlängerungsantrag“ vom 25.11.1981 entschied, sah bzw. sieht weder die Oö. BauO aus dem Jahr 1976 noch die aktuell geltende Oö. BauO 1994 eine Möglichkeit der Verlängerung von befristeten Baubewilligungen vor, weshalb das Ansuchen um Verlängerung der Baubewilligung deren Erlöschen nicht im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, Oö. BauO 1976 hemmen konnte. Das im Zeitpunkt der Erlassung noch offene Verlängerungsansuchen stand damit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Vielmehr war die von den Bauwerbern angestrebte „Verlängerung“ der befristeten Baubewilligung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu werten vergleiche , VwGH 20.10.1994, 93/06/0218; 11.5.2010, 2009/05/0064), welcher die Erlassung eines Bauauftrages nicht hindert vergleiche , VwGH 13.12.2011, 2011/05/0154; 5.11.2015, 2013/06/0244).

[...]“

1.7.    Mit dem im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.11.1981 auf Verlängerung der mit Bescheid vom 20.8.1974 befristet erteilten Baubewilligung mangels Rechtsgrundlage zurück.

1.8.    In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.8.2020 monierte der Beschwerdeführer u. a., die belangte Behörde hätte das Ansuchen vom 25.11.1981 nicht als einen ungesetzlichen Antrag auf Verlängerung einer befristeten Baubewilligung zurückweisen dürfen, sondern wäre dieses Ansuchen als Baubewilligungsantrag zu prüfen und über diesen zu entscheiden gewesen.

1.9.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge, dass - unter Abstandnahme des herangezogenen Zurückweisungsgrundes - über den als Bauansuchen zu wertenden Antrag vom 25.11.1981 in der Sache selbst entschieden und der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wird.

1.10.   Mit Antrag vom 10.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde vom 26.8.2020 an das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung.

2.       Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

2.1.    Mit Schreiben vom 25.11.1981 suchten die Bauwerber vor Fristablauf um eine Verlängerung der mit Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 20.8.1974 lediglich befristet genehmigten Bestandsdauer des Wochenendhauses „soweit als möglich“ an.

2.2.    Die Beschwerde vom 26.8.2020 langte am 28.8.2020 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer erst am 29.10.2020 zugestellt.

3.       Beweiswürdigung:

3.1.    Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, den beigeschafften hg. Akt LVwG-152103, das offene Grundbuch und den von der belangten Behörde über Aufforderung ergänzend vorgelegten Nachweis betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer. Die Feststellungen können zwanglos auf diese Urkunden gestützt werden, denen auch kein widersprechendes Parteienvorbringen entgegensteht.

3.2.    Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben ist. 3.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben ist.

4.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

4.1.    Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach den Bestimmungen der §§ 27 und 28 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.4.1. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach den Bestimmungen der Paragraphen 27 und 28 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

4.2.    Zur Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt I.):4.2. Zur Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.):

In einem – wie gegenständlich – Verfahren über eine Bescheidbeschwerde steht es der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten mittels einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Frist wird eingehalten, wenn die Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Partei rechtzeitig erlassen, das heißt wirksam zugestellt wird. Nach Ablauf der Frist ist die belangte Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hingegen unzuständig (vgl. Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 14 Rz 13 f; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 14 VwGVG Rz 10 f).In einem – wie gegenständlich – Verfahren über eine Bescheidbeschwerde steht es der belangten Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten mittels einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Frist wird eingehalten, wenn die Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Partei rechtzeitig erlassen, das heißt wirksam zugestellt wird. Nach Ablauf der Frist ist die belangte Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hingegen unzuständig vergleiche Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 14, Rz 13 f; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 14, VwGVG Rz 10 f).

Wie festgestellt ging die Beschwerde am 28.8.2020 bei der belangten Behörde ein, weshalb die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am Mittwoch, 28.10.2020 endete (vgl. zur Geltung der §§ 32 und 33 AVG für die Berechnung der behördlichen Entscheidungsfrist etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 80 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Wie festgestellt ging die Beschwerde am 28.8.2020 bei der belangten Behörde ein, weshalb die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am Mittwoch, 28.10.2020 endete vergleiche zur Geltung der Paragraphen 32 und 33 AVG für die Berechnung der behördlichen Entscheidungsfrist etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 80 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 29.10.2020 zugestellt, weshalb sie verspätet erlassen wurde. Die belangte Behörde war, da die Beschwerdevorentscheidung nicht fristwahrend rechtswirksam zugestellt wurde, zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unzuständig. Aus Anlass des Vorlageantrages des Beschwerdeführers ist die Beschwerdevorentscheidung daher schon aus diesem Grund von Amts wegen ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0223). Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 29.10.2020 zugestellt, weshalb sie verspätet erlassen wurde. Die belangte Behörde war, da die Beschwerdevorentscheidung nicht fristwahrend rechtswirksam zugestellt wurde, zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unzuständig. Aus Anlass des Vorlageantrages des Beschwerdeführers ist die Beschwerdevorentscheidung daher schon aus diesem Grund von Amts wegen ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0223).

4.3.    Zum angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.):4.3. Zum angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch zwei.):

4.3.1.  Aufgrund des ungenützten Ablaufs der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; Gruber, aaO, § 14 VwGVG Rz 13; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGG, K 7). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerde vom 26.8.2020 Berechtigung zukommt. Maßstab dafür ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2020 (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).4.3.1. Aufgrund des ungenützten Ablaufs der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; Gruber, aaO, Paragraph 14, VwGVG Rz 13; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 14, VwGG, K 7). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerde vom 26.8.2020 Berechtigung zukommt. Maßstab dafür ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2020 vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).

4.3.2.  Die belangte Behörde wollte mit dem angefochtenen Bescheid nicht in merito über den Verlängerungsantrag vom 25.11.1981 entscheiden, sondern wies diesen ohne Sachentscheidung zurück. Dieser Behördenwille ist schon in Anbetracht der Beschwerdevorentscheidung offenkundig, zumal sie der Beschwerde hinsichtlich des Zurückweisungsgrundes auch Folge gab. Der auf Zurückweisung lautende Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher auch keiner Umdeutung zugänglich (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163). 4.3.2. Die belangte Behörde wollte mit dem angefochtenen Bescheid nicht in merito über den Verlängerungsantrag vom 25.11.1981 entscheiden, sondern wies diesen ohne Sachentscheidung zurück. Dieser Behördenwille ist schon in Anbetracht der Beschwerdevorentscheidung offenkundig, zumal sie der Beschwerde hinsichtlich des Zurückweisungsgrundes auch Folge gab. Der auf Zurückweisung lautende Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher auch keiner Umdeutung zugänglich vergleiche , VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163).

4.3.3.  Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde – wie gegenständlich - einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Landesverwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus über das Ansuchen vom 25.11.1981 als „Hauptsache“ zu entscheiden, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).4.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde – wie gegenständlich - einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Landesverwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus über das Ansuchen vom 25.11.1981 als „Hauptsache“ zu entscheiden, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

4.3.4.  Wie auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig erkannt, hätte die belangte Behörde bereits mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung über den – als solchen zu wertenden – Baubewilligungsantrag vom 25.11.1981 treffen müssen (vgl. dazu Punkt 1.6., insbesondere die im angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.7.2020 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Der angefochtene Bescheid, der den Antrag lediglich zurückwies, ist daher im Rahmen einer „negativen“ Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276).4.3.4. Wie auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig erkannt, hätte die belangte Behörde bereits mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung über den – als solchen zu wertenden – Baubewilligungsantrag vom 25.11.1981 treffen müssen vergleiche dazu Punkt 1.6., insbesondere die im angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.7.2020 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Der angefochtene Bescheid, der den Antrag lediglich zurückwies, ist daher im Rahmen einer „negativen“ Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche , VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276).

5.       Der bloßen Vollständigkeit halber wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit darauf hingewiesen, dass auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dem von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2010/05/0138, wesentliche Bedeutung für die von der belangten Behörde zu treffende Sachentscheidung im neu zu erlassenden Bescheid zukommen wird (vgl. auch VwGH 6.11.2013, 2013/05/0100; im Ergebnis auch VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019). 5. Der bloßen Vollständigkeit halber wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit darauf hingewiesen, dass auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dem von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2010/05/0138, wesentliche Bedeutung für die von der belangten Behörde zu treffende Sachentscheidung im neu zu erlassenden Bescheid zukommen wird vergleiche auch VwGH 6.11.2013, 2013/05/0100; im Ergebnis auch VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019).

6.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu Beschwerdevor- und „negativen“ Sachentscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu Beschwerdevor- und „negativen“ Sachentscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung; Frist; Unzuständigkeit; Sache des Beschwerdeverfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.152885.5.JS

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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