TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/25 LVwG-604226/10/KLi

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2021
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Entscheidungsdatum

25.03.2021

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 5. Februar 2021 des H H, geb. x, vormals vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt, nunmehr vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. A J, x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Jänner 2021, GZ: VStV/920301700585/2020, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; mit der Maßgabe dass die übertretene Norm "§ 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019“ und die Strafnorm „§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013“ lautet.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; mit der Maßgabe dass die übertretene Norm "§ 38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 18/2019“ und die Strafnorm „§ 99 Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 39/2013“ lautet.

II.römisch zwei.
Die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde werden mit 10 Euro festgesetzt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

III.römisch drei.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

I.1.    Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. Jänner 2021, GZ: VStV/920301700585/2020, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) dahingehend vorgeworfen, dass er am x, um 17:35 Uhr, in x an der Kreuzung x / x als Lenker eines Fahrrades trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei.römisch eins.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. Jänner 2021, GZ: VStV/920301700585/2020, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) dahingehend vorgeworfen, dass er am x, um 17:35 Uhr, in x an der Kreuzung x / x als Lenker eines Fahrrades trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei.

Er habe dadurch § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO werde eine Geldstrafe von 80 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 10 Euro zu bezahlen.Er habe dadurch Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO werde eine Geldstrafe von 80 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 10 Euro zu bezahlen.

I.2.    Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5. Februar 2021, mit der das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.römisch eins.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5. Februar 2021, mit der das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.

Zusammengefasst brachte der Bf vor, er habe sich einer sogenannten „C M“ angeschlossen, um an einer unangemeldeten Radfahrerdemonstration teilzunehmen, die auf die knappe Infrastruktur für Radfahrer aufmerksam machen wolle. Auch eine unangemeldete Versammlung sei vom Recht auf Versammlungsfreiheit geschützt. Die ihm vorgeworfene Übertretung sei gemäß § 6 VStG gerechtfertigt. Außerdem habe es sich bei dem Demonstrationszug um einen geschlossenen Zug gemäß § 29 StVO gehandelt. Das objektiv zugestandene Einfahren des Bf in die Kreuzung bei Rotlicht sei daher nicht strafbar.Zusammengefasst brachte der Bf vor, er habe sich einer sogenannten „C M“ angeschlossen, um an einer unangemeldeten Radfahrerdemonstration teilzunehmen, die auf die knappe Infrastruktur für Radfahrer aufmerksam machen wolle. Auch eine unangemeldete Versammlung sei vom Recht auf Versammlungsfreiheit geschützt. Die ihm vorgeworfene Übertretung sei gemäß Paragraph 6, VStG gerechtfertigt. Außerdem habe es sich bei dem Demonstrationszug um einen geschlossenen Zug gemäß Paragraph 29, StVO gehandelt. Das objektiv zugestandene Einfahren des Bf in die Kreuzung bei Rotlicht sei daher nicht strafbar.

I.3.    Mit Vorlageschreiben vom 8. Februar 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. römisch eins.3. Mit Vorlageschreiben vom 8. Februar 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

I.4.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 22. März 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Bf als Beschuldigter sowie zwei Teilnehmer der „C M“ und der Meldungsleger als Zeugen vernommen wurden. Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert und dem Bf die Gelegenheit gegeben, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.römisch eins.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 22. März 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Bf als Beschuldigter sowie zwei Teilnehmer der „C M“ und der Meldungsleger als Zeugen vernommen wurden. Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert und dem Bf die Gelegenheit gegeben, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.

II.römisch zwei.
Nachfolgender S A C H V E R H A L T steht fest:Nachfolgender S A C H römisch fünf E R H A L T steht fest:

II.1.   Der Bf schloss sich am x um ca. 16:30 Uhr mit seinem Fahrrad einer sogenannten „C M“ an. Es handelt sich dabei um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, bei der mehrere Radfahrer gemeinsam auf die mangelnde Infrastruktur für Radfahrer aufmerksam machen wollen und sich zu diesem Zweck in einem Fahrradkorso vom x in x über die x und die x in Richtung Innenstadt bewegten. römisch zwei.1. Der Bf schloss sich am x um ca. 16:30 Uhr mit seinem Fahrrad einer sogenannten „C M“ an. Es handelt sich dabei um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, bei der mehrere Radfahrer gemeinsam auf die mangelnde Infrastruktur für Radfahrer aufmerksam machen wollen und sich zu diesem Zweck in einem Fahrradkorso vom x in x über die x und die x in Richtung Innenstadt bewegten.

Der Bf schilderte die „C M“ als eine Zusammenkunft, auf die er sich schon den ganzen Monat freue, zu der er eine Jause mitnehme und bei der eine Fahrradrundfahrt gemacht werde, bei der er gerne hinten nachfahre um das „Schlusslicht“ zu bilden. Es gehe ihm darum aufzuzeigen, dass „es mehr gebe, als die ganze Woche Hektik oder Einkaufen.“

II.2.   An der ampelgeregelten Kreuzung x / x fuhren die vorderen Radfahrer in die Kreuzung x / x ein, wobei die Farbe des Ampellichtes zu Beginn des Einfahrens nicht festgestellt werden kann, um nach rechts in die x einzubiegen und in Richtung x weiterzufahren. Die Demonstrationsteilnehmer achteten dabei nicht darauf, ob ein gemeinsames Überqueren der Kreuzung innerhalb einer Ampelphase möglich sein würde. Sie warteten weder vor noch nach der Kreuzung aufeinander, um die Demonstration geschlossen fortsetzen zu können. römisch zwei.2. An der ampelgeregelten Kreuzung x / x fuhren die vorderen Radfahrer in die Kreuzung x / x ein, wobei die Farbe des Ampellichtes zu Beginn des Einfahrens nicht festgestellt werden kann, um nach rechts in die x einzubiegen und in Richtung x weiterzufahren. Die Demonstrationsteilnehmer achteten dabei nicht darauf, ob ein gemeinsames Überqueren der Kreuzung innerhalb einer Ampelphase möglich sein würde. Sie warteten weder vor noch nach der Kreuzung aufeinander, um die Demonstration geschlossen fortsetzen zu können.

Der Bf und ein weiterer Teilnehmer gelangten bei Rotlicht an diese Kreuzung. Sie fuhren dennoch in die Kreuzung ein, um zum Demonstrationszug aufzuschließen. Im Bereich der Kreuzung kam es zur Amtshandlung.

Dadurch, dass die Versammlung nicht angemeldet war, konnte eine Verkehrsregelung zur Unterstützung bzw. Absicherung der Demonstration durch die Polizei nicht stattfinden.

II.3.   Der Bf verfügt über eine monatliche Pension in Höhe von 1.500 Euro, die 14-mal jährlich ausbezahlt wird. Der Bf hat keine Schulden und besitzt kein relevantes Vermögen. Er hat keine Sorgepflichten.römisch zwei.3. Der Bf verfügt über eine monatliche Pension in Höhe von 1.500 Euro, die 14-mal jährlich ausbezahlt wird. Der Bf hat keine Schulden und besitzt kein relevantes Vermögen. Er hat keine Sorgepflichten.

Der Bf ist, soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich, unbescholten. In objektiver Hinsicht hat der Bf die ihm vorgeworfene Übertretung zugestanden.

Inwiefern diese Übertretung gemäß § 6 VStG gerechtfertigt war, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.Inwiefern diese Übertretung gemäß Paragraph 6, VStG gerechtfertigt war, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

III.1.  Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Dass es sich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Teilnehmer an der „C M“ und des amtshandelnden Polizisten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Bf schilderte die Versammlung als Fahrradrundfahrt zu der er eine Jause mitbringt und die ihm zur Zerstreuung vom Alltag dient.römisch drei.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Dass es sich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Teilnehmer an der „C M“ und des amtshandelnden Polizisten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Bf schilderte die Versammlung als Fahrradrundfahrt zu der er eine Jause mitbringt und die ihm zur Zerstreuung vom Alltag dient.

III.2.  Das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht steht aufgrund er Aktenlage und der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizisten fest, wird aber auch vom Bf unumwunden zugestanden. Nach der Aussage des Bf hatten die übrigen Teilnehmer mitbekommen, dass er und ein weiterer Teilnehmer die Kreuzung nicht mehr bei Grünlicht übersetzen konnten, er bei Rotlicht in diese eingefahren war und von der Polizei aufgehalten worden war. Ein Zeuge gab zwar an, dass er dies als eher in der Mitte des Fahrradzuges fahrender Teilnehmer zunächst nicht bemerkt habe, letztendlich musste es der Gruppe aber doch aufgefallen sein, zumal diese umkehrte, um den Bf zu suchen. Dass die vorderen Teilnehmer, ohne auf die nachfolgenden Teilnehmer zu warten, in die Kreuzung einfuhren und auch danach (zumindest vorerst) nicht auf die nachfolgenden Teilnehmer achteten, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Bf.römisch drei.2. Das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht steht aufgrund er Aktenlage und der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizisten fest, wird aber auch vom Bf unumwunden zugestanden. Nach der Aussage des Bf hatten die übrigen Teilnehmer mitbekommen, dass er und ein weiterer Teilnehmer die Kreuzung nicht mehr bei Grünlicht übersetzen konnten, er bei Rotlicht in diese eingefahren war und von der Polizei aufgehalten worden war. Ein Zeuge gab zwar an, dass er dies als eher in der Mitte des Fahrradzuges fahrender Teilnehmer zunächst nicht bemerkt habe, letztendlich musste es der Gruppe aber doch aufgefallen sein, zumal diese umkehrte, um den Bf zu suchen. Dass die vorderen Teilnehmer, ohne auf die nachfolgenden Teilnehmer zu warten, in die Kreuzung einfuhren und auch danach (zumindest vorerst) nicht auf die nachfolgenden Teilnehmer achteten, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Bf.

III.3.  Die persönlichen Verhältnisse des Bf ergeben sich aus seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht.römisch drei.3. Die persönlichen Verhältnisse des Bf ergeben sich aus seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

IV.1.   Aus dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) – StVO, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 161/2020, sind folgende Bestimmungen maßgeblich:römisch vier.1. Aus dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) – StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2020,, sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

IV.1.1. § 29 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, bestimmt:römisch vier.1.1. Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, bestimmt:

„Geschlossene Züge von Straßenbenützern

(1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.(1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.

[...].“

IV.1.2. § 38 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019, regelt die Bedeutung von Lichtzeichen wie folgt:römisch vier.1.2. Paragraph 38, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2019,, regelt die Bedeutung von Lichtzeichen wie folgt:

„Bedeutung der Lichtzeichen

(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für ‚Halt‘. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für ‚Halt‘. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, anzuhalten:

  1. a)Litera a
    wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  2. b)Litera b
    wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  3. c)Litera c
    wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
  4. d)Litera d
    ansonsten vor dem Lichtzeichen.

[...]

(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für ‚Freie Fahrt‘. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.

(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für ‚Halt‘. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für ‚Halt‘. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten.

[...]“

IV.1.3. § 99 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, sieht folgende Strafbestimmung vor:römisch vier.1.3. Paragraph 99, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, sieht folgende Strafbestimmung vor:

„Strafbestimmungen

[...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

  1. a)Litera a
    wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,

[...].“

IV.2.   Nachfolgende die Versammlungsfreiheit garantierenden Bestimmungen sind relevant:römisch vier.2. Nachfolgende die Versammlungsfreiheit garantierenden Bestimmungen sind relevant:

IV.2.1. Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998, bestimmt:römisch vier.2.1. Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, bestimmt:

„(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“

IV.2.2. Artikel 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl. Nr. 142/1867, bestimmt:römisch vier.2.2. Artikel 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, bestimmt:

„Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

IV.3.   § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, normiert:römisch vier.3. Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, normiert:

„Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“

V.römisch fünf.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

V.1.    Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Missachtung des Rotlichtes durch die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit iSv § 6 VStG gerechtfertigt sein kann und ob der Bf dies auch subjektiv für sich geltend machen kann.römisch fünf.1. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Missachtung des Rotlichtes durch die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit iSv Paragraph 6, VStG gerechtfertigt sein kann und ob der Bf dies auch subjektiv für sich geltend machen kann.

V.2.    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes vor, wenn eine Zusammenkunft mehrerer Personen in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht (vgl. statt vieler VfSlg. 12.161, 14.366). Anders ausgedrückt ist eine Versammlung das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere (VfSlg. 11.866). Mehrere Menschen, die zusammenkommen, genießen nur dann den verfassungsgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie eine dieser Definitionen sprechende Versammlung bilden.römisch fünf.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes vor, wenn eine Zusammenkunft mehrerer Personen in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht vergleiche statt vieler VfSlg. 12.161, 14.366). Anders ausgedrückt ist eine Versammlung das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere (VfSlg. 11.866). Mehrere Menschen, die zusammenkommen, genießen nur dann den verfassungsgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie eine dieser Definitionen sprechende Versammlung bilden.

V.3.    Das Beweisverfahren hat nun ergeben, dass dies zwar objektiv betrachtet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Fall war. Die Teilnehmer der Kundgebung wirkten zusammen, um gemeinsam ihren Protest über die Benachteiligung von Radfahrern im Straßenverkehr kundzutun. Ob es sich dabei um eine formal bei der Behörde angezeigte Versammlung handelte, ist irrelevant. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schützt auch nicht angezeigte Versammlungen (VfSlg 19.528).römisch fünf.3. Das Beweisverfahren hat nun ergeben, dass dies zwar objektiv betrachtet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Fall war. Die Teilnehmer der Kundgebung wirkten zusammen, um gemeinsam ihren Protest über die Benachteiligung von Radfahrern im Straßenverkehr kundzutun. Ob es sich dabei um eine formal bei der Behörde angezeigte Versammlung handelte, ist irrelevant. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schützt auch nicht angezeigte Versammlungen (VfSlg 19.528).

Subjektiv hat der Bf aber einen solchen Versammlungszweck nicht beabsichtigt. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat er die Zusammenkunft gleichsam als „Fahrradrundfahrt zur Zerstreuung vom Alltag“ geschildert.

V.4.    Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist anzunehmen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSlg. 11.866, 18.483). Wie ausgeführt, genießen mehrere Menschen, die zusammenkommen, nur dann den verfassungsgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie eine dieser Definitionen sprechende Versammlung bilden.römisch fünf.4. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist anzunehmen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSlg. 11.866, 18.483). Wie ausgeführt, genießen mehrere Menschen, die zusammenkommen, nur dann den verfassungsgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie eine dieser Definitionen sprechende Versammlung bilden.

Zumindest der Bf kann ein solches Zusammenwirken für sich subjektiv nicht in Anspruch nehmen.

V.5.    Völlig anders gelagert war außerdem der Sachverhalt in der vom Bf zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28.11.2019, GZ: LVwG.603043717/JP. Es handelte sich bei der dortigen Versammlung um den Versuch des Aufzeigens der Benachteiligung von Radfahrern im Straßenverkehr. Zweck der Versammlung war es augenscheinlich diese Meinung anderen kundzutun. Um dies zu erreichen, war die Benützung der Straße durch mehrere Teilnehmer der Fahrraddemonstration wohl unumgänglich. Die Benützung der Radfahranlage hätte zwingend dazu geführt, dass die Versammlung nicht in der beabsichtigten Weise durchgeführt werden hätte können.römisch fünf.5. Völlig anders gelagert war außerdem der Sachverhalt in der vom Bf zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28.11.2019, GZ: LVwG.603043717/JP. Es handelte sich bei der dortigen Versammlung um den Versuch des Aufzeigens der Benachteiligung von Radfahrern im Straßenverkehr. Zweck der Versammlung war es augenscheinlich diese Meinung anderen kundzutun. Um dies zu erreichen, war die Benützung der Straße durch mehrere Teilnehmer der Fahrraddemonstration wohl unumgänglich. Die Benützung der Radfahranlage hätte zwingend dazu geführt, dass die Versammlung nicht in der beabsichtigten Weise durchgeführt werden hätte können.

Durch das Benützen der Fahrbahn anstelle des Radweges bzw. zusätzlich zum Benützen des Radweges kann nämlich beispielsweise aufgezeigt werden, dass zu wenige Radwege vorhanden sind. Dass für das Aufzeigen der Benachteiligung von Radfahrern auch die Missachtung des Rotlichtes iSd § 38 Abs. 5 StVO notwendig sein könnte, ist demgegenüber nicht begründet.Durch das Benützen der Fahrbahn anstelle des Radweges bzw. zusätzlich zum Benützen des Radweges kann nämlich beispielsweise aufgezeigt werden, dass zu wenige Radwege vorhanden sind. Dass für das Aufzeigen der Benachteiligung von Radfahrern auch die Missachtung des Rotlichtes iSd Paragraph 38, Absatz 5, StVO notwendig sein könnte, ist demgegenüber nicht begründet.

V.6.    Ob es sich um eine formal bei der Behörde angezeigte Versammlung handelte, ist zwar irrelevant, denn das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schützt auch nicht angezeigte Versammlungen (VfSlg. 19.528). Die einer Versammlung vorangehende Anzeige derselben bringt aber den Vorteil mit sich, dass in einem solchen Fall für eine Regelung des Verkehrs durch die Polizei Sorge getragen werden kann, wodurch sich die Unterbrechung eines Demonstrationszuges durch Ampelschaltungen vermeiden lässt.römisch fünf.6. Ob es sich um eine formal bei der Behörde angezeigte Versammlung handelte, ist zwar irrelevant, denn das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schützt auch nicht angezeigte Versammlungen (VfSlg. 19.528). Die einer Versammlung vorangehende Anzeige derselben bringt aber den Vorteil mit sich, dass in einem solchen Fall für eine Regelung des Verkehrs durch die Polizei Sorge getragen werden kann, wodurch sich die Unterbrechung eines Demonstrationszuges durch Ampelschaltungen vermeiden lässt.

V.7.    Letztendlich lässt sich auch aus der vom Bf zitierten Bestimmung des § 29 Abs. 1 StVO nichts gewinnen, zumal diese keine Ausnahme für Radfahrer im Zuge einer unangemeldeten Radfahrerdemonstration vorsieht (Pürstl, StVO-ON15.00 § 29 E 2 [Stand 1.10.2019, rdb.at]; VwGH 29.1.1992, 91/02/0122).römisch fünf.7. Letztendlich lässt sich auch aus der vom Bf zitierten Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, StVO nichts gewinnen, zumal diese keine Ausnahme für Radfahrer im Zuge einer unangemeldeten Radfahrerdemonstration vorsieht (Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 29, E 2 [Stand 1.10.2019, rdb.at]; VwGH 29.1.1992, 91/02/0122).

V.8.    Eine Rechtfertigung iSv § 6 VStG durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist für den Bf nicht gegeben.römisch fünf.8. Eine Rechtfertigung iSv Paragraph 6, VStG durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist für den Bf nicht gegeben.

V.9.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) und überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.römisch fünf.9. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) und überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSlg. 8134 A/1971).Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSlg. 8134 A/1971).

§ 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert
Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert , Absatz 2, für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die Paragraphen 32 bis 35 StGB.

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.

Nach § 32 Abs. 3 StGB ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).Nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor vergleiche Paragraph 34, StGB).

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die verfahrensgegenständliche Bestimmung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die verfahrensgegenständliche Bestimmung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog „Ungehorsamsdelikt“).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN). Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

Der Bf konnte mit seinem Vorbringen keinen Entlastungsbeweis führen und hat somit sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch subjektiv zu verantworten.

V.10.   Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro.römisch fünf.10. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro.

Strafmildernd zu berücksichtigen ist die Unbescholtenheit des Bf sowie der Umstand, dass der Bf die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zumindest in objektiver Hinsicht zugestanden und nie in Abrede gestellt hat, wenngleich dies nicht an ein vollwertiges Geständnis heranreicht. Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Bf irrtümlich einen Rechtfertigungsgrund angenommen und das Rotlicht nicht aus bloßer Rücksichtslosigkeit missachtet hat. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Darüber hinaus stellt die konkrete Beurteilung der Strafzumessung auf den jeweiligen Beschuldigten ab. Dazu sind immer die jeweils vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe abzuwägen. Die Strafzumessung ist insofern das Resultat der konkreten Sachverhaltsfeststellungen und der konkreten Beweiswürdigung. Sie ist somit stets einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 19.1.2018, Ra 2018/02/0022; 7.8.2019, Ra 2019/02/0016).Darüber hinaus stellt die konkrete Beurteilung der Strafzumessung auf den jeweiligen Beschuldigten ab. Dazu sind immer die jeweils vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe abzuwägen. Die Strafzumessung ist insofern das Resultat der konkreten Sachverhaltsfeststellungen und der konkreten Beweiswürdigung. Sie ist somit stets einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig vergleiche , VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 19.1.2018, Ra 2018/02/0022; 7.8.2019, Ra 2019/02/0016).

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im Fall des Bf auch mit einer Geldstrafe von 50 Euro das Auslangen gefunden werden kann, um ihn von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war dementsprechend anzupassen.

V.11.   Bei diesem Ergebnis waren die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 VStG mit 10 Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Kosten an.römisch fünf.11. Bei diesem Ergebnis waren die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG mit 10 Euro festzusetzen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Kosten an.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bestehenden, im Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bestehenden, im Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Für den Bf ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Für den Bf ist nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Schlagworte

Missachtung Rotlicht; Versammlungsfreiheit; Radfahrgruppe; Geschlossener Zug von Straßenbenützern; Rechtfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.604226.10.KLi

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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