Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2021Norm
Art. 18 B-VGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Hinsichtlich der Frage, ob das Versehen des Bf. dahin, dass elektronische Vignetten erst 18 Tage nach dem Erwerbsdatum ihre Gültigkeit erlangen, als Schuldausschließungsgrund zu werten ist, ergibt sich aus Teil A Abschnitt I Pkt. 3.2.1.1. (Seite 29) der MautO, dass „der erste Tag der Gültigkeit frühestens der 18. Tag nach dem Bezug“ ist. Der Grund hierfür liegt offensichtlich darin, dass nach § 11 Abs. 1 FAGG), ein Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag – und hierzu zählt der Erwerb einer digitalen Vignette im Webshop – binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann, wobei diese Frist zum Rücktritt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt, beginnt (vgl. § 11 Abs. 2 Z. 2 lit. a FAGG): Denn mit dem verzögerten Gültigkeitsbeginn soll verhindert werden, dass eine mautpflichtige Straße (in dann rechtmäßiger Weise) während eines vor einem zulässigen Rücktritt vom Kaufvertrag gelegenen Zeitraumes benützt werden konnte.* Hinsichtlich der Frage, ob das Versehen des Bf. dahin, dass elektronische Vignetten erst 18 Tage nach dem Erwerbsdatum ihre Gültigkeit erlangen, als Schuldausschließungsgrund zu werten ist, ergibt sich aus Teil A Abschnitt römisch eins Pkt. 3.2.1.1. (Seite 29) der MautO, dass „der erste Tag der Gültigkeit frühestens der 18. Tag nach dem Bezug“ ist. Der Grund hierfür liegt offensichtlich darin, dass nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG), ein Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag – und hierzu zählt der Erwerb einer digitalen Vignette im Webshop – binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann, wobei diese Frist zum Rücktritt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt, beginnt vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, FAGG): Denn mit dem verzögerten Gültigkeitsbeginn soll verhindert werden, dass eine mautpflichtige Straße (in dann rechtmäßiger Weise) während eines vor einem zulässigen Rücktritt vom Kaufvertrag gelegenen Zeitraumes benützt werden konnte.
* Dem gegenüber ist zwar nicht zu erkennen, dass und inwieweit die mit der MautO vorgenommene Ausdehnung der Gültigkeitsvakanz auf 18 Tage im Interesse der Straßenbenützer liegen sollte; da die ASFINAG jedoch als ein beliehenes Organ und demgemäß eine auf § 14 Abs. 1 BStMG basierende MautO wohl als Verordnung i.S.d. Art. 18 Abs. 2 B VG anzusehen ist, kommt dieser Bestimmung dessen ungeachtet (und jedenfalls bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den VfGH in einem Verfahren nach Art. 139 B VG) allgemeine Verbindlichkeit zu.* Dem gegenüber ist zwar nicht zu erkennen, dass und inwieweit die mit der MautO vorgenommene Ausdehnung der Gültigkeitsvakanz auf 18 Tage im Interesse der Straßenbenützer liegen sollte; da die ASFINAG jedoch als ein beliehenes Organ und demgemäß eine auf Paragraph 14, Absatz eins, BStMG basierende MautO wohl als Verordnung i.S.d. Artikel 18, Absatz 2, B VG anzusehen ist, kommt dieser Bestimmung dessen ungeachtet (und jedenfalls bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den VfGH in einem Verfahren nach Artikel 139, B VG) allgemeine Verbindlichkeit zu.
* Weiters wird ein Käufer im Zuge des Erwerbsvorganges für eine digitale Vignette auch mehrfach darauf hingewiesen, dass deren Gültigkeitsdauer erst am 18. Tag nach dem Erwerb beginnt – dies ganz abgesehen davon, dass diese Rechtsfolge in dem Fall, dass sie vom Käufer (z.B. dann, wenn die bald endende Gültigkeitsdauer einer Vignette möglichst nahtlos überbrückt werden soll) als unerwünscht angesehen wird, unschwer dadurch umgangen werden kann, dass er sich (anstelle eines „Konsumenten“) als „Unternehmer“ deklariert.
* Wenngleich demnach also kein Entschuldigungsgrund vorliegt, ist dennoch entscheidend dass der Bf. zum Vorfallszeitpunkt die digitale Vignette bereits käuflich erworben hatte und lediglich deren Gültigkeit noch für vier Tage suspendiert war. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen auch von der Behörde nicht in Abrede gestellt, dass objektiv besehen keine finanzielle Einbuße des Bundes, sondern lediglich ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift vorlag: Denn der Rechtsmittelwerber hatte die geschuldete Maut ja bereits entrichtet und lediglich übersehen, dass er die Fahrt bereits während des noch offenen Vakanzzeitraumes absolviert hat. Unter Heranziehung des § 20 VStG war es daher angemessen, die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte herabzusetzen.* Wenngleich demnach also kein Entschuldigungsgrund vorliegt, ist dennoch entscheidend dass der Bf. zum Vorfallszeitpunkt die digitale Vignette bereits käuflich erworben hatte und lediglich deren Gültigkeit noch für vier Tage suspendiert war. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen auch von der Behörde nicht in Abrede gestellt, dass objektiv besehen keine finanzielle Einbuße des Bundes, sondern lediglich ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift vorlag: Denn der Rechtsmittelwerber hatte die geschuldete Maut ja bereits entrichtet und lediglich übersehen, dass er die Fahrt bereits während des noch offenen Vakanzzeitraumes absolviert hat. Unter Heranziehung des Paragraph 20, VStG war es daher angemessen, die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte herabzusetzen.
Schlagworte
Digitale Vignette; Rücktrittsrecht; verzögerter Gültigkeitsbeginn; kein Entschuldigungsgrund, aber außerordentliche StrafmilderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.400522.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
17.09.2021