RS Vfgh 2008/6/17 G187/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG-Nov 1974 ArtVII
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
Bgld GVG 2007 §1 Abs1 Z1, §2 Abs3, Abs4
Bgld L-VG 1981 Art36
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten des burgenländischen Landtags auf Aufhebung des im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 festgelegten Ziels der "ökologischen Verträglichkeit"; keine Kompetenzwidrigkeit der Regelung als nähere Umschreibung einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, das Eigentumsrecht, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz; Aufhebung des Erfordernisses der "Multifunktionalität" als kompetenzwidrig; Multifunktionalität keine unerlässliche Voraussetzung für einen lebensfähigen Bauernstand

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags von mehr als einem Drittel der Mitglieder des burgenländischen Landtages gem Art36 Abs1 Bgld L-VG 1981 auf Aufhebung der Wortfolge "ökologischer Verträglichkeit und Multifunktionalität" in §1 Abs1 Z1 sowie der Abs3 und Abs4 des §2 Bgld GVG 2007.

Keine Kompetenzwidrigkeit der Wortfolge "ökologischer Verträglichkeit" und des sie erklärenden §2 Abs3 Bgld GVG 2007.

Das Instrument der Verhinderung eines Rechtserwerbs steht dem Landesgesetzgeber nur "im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes" offen (ArtVII B-VG Novelle 1974, BGBl 444). Soweit dies nicht in Frage kommt, reicht das allgemeine Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes aus.Das Instrument der Verhinderung eines Rechtserwerbs steht dem Landesgesetzgeber nur "im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes" offen (ArtVII B-VG Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 444). Soweit dies nicht in Frage kommt, reicht das allgemeine Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes aus.

Für eine intrasystematische Fortentwicklung des Inhaltes des Kompetenztatbestandes ist schon deshalb kein Raum, weil an der Land- und Forstwirtschaft seit jeher viele weitere öffentliche Interessen bestehen, solche also in der Zielrichtung der Kompetenz sich nicht neu entwickelt, sondern nur größere Bedeutung erlangt haben.

Aus der Beschränkung auf die Verfolgung bestimmter Zwecke folgt nicht, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt wäre, diese Zwecke näher zu umschreiben oder einzugrenzen. Die ökologische Verträglichkeit der beabsichtigten Verwendung von Grund und Boden für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft kommt als solche nähere Umschreibung einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes in Betracht. Es ist nämlich offenkundig, dass ökologische Unverträglichkeit einer Nutzung die Grundlage einer lebensfähigen Land- oder Forstwirtschaft selbst gefährden und auf längere Sicht vernichten kann.

Der Begriff der ökologischen Verträglichkeit muss im strengen Sinn des Wortes als Voraussetzung der nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit von Grund und Boden verstanden werden und darf nicht für allgemeine Interessen des Naturschutzes oder das Interesse von Konsumenten herangezogen werden. Soweit §2 Abs3 ein weiteres Verständnis ermöglichen würde, ist diese Beschränkung ein Gebot kompetenzkonformer Auslegung.

Das Grundverkehrsrecht ist nicht darauf beschränkt, nur verbotene Nutzungen hintanzuhalten. Es reicht hin, dass die geplante oder zu erwartende Nutzung wegen ökologischer Unverträglichkeit dem Ziel der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes widerspricht, damit die Versagung der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts im Rahmen der Kompetenz des Landesgesetzgebers bleibt.

Kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, das Eigentumsrecht, die Liegenschaftsverkehrsfreiheit und den Gleichheitssatz.

Teilziel der ökologischen Verträglichkeit nicht schwieriger zu bestimmen als "lebensfähiger Bauernstand" und zudem in §2 Abs3 Bgld GVG 2007 näher erläutert.

Keine Ungleichbehandlung von Erwerbern und Besitzern von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, weil der Erwerb nicht unter denselben Bedingungen möglich sein muss wie die Ausübung einmal erworbener Rechtspositionen; Erfordernis ökologischer Verträglichkeit nicht unverhältnismäßig und zwar auch dann nicht, wenn für die Anforderungen beim Erwerb kein Ausgleich gewährt wird; keine Schaffung zweier Klassen von land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzern. Auch sonst keine Unsachlichkeit der Regelung.

Aufhebung der Wortfolge "und Multifunktionalität" in §1 Abs1 Z1 sowie des §2 Abs4 Bgld GVG 2007 als kompetenzwidrig.

Dass eine geplante oder zu erwartende Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht multifunktional ist - also nicht insbesondere den Kriterien des §2 Abs4 Bgld GVG 2007 Rechnung trägt -, muss weder die Lebensfähigkeit des betreffenden Betriebes in Frage stellen noch der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen. Die Multifunktionalität ist keine unerlässliche Voraussetzung für einen lebensfähigen Bauernstand. Die land- und forstwirtschaftliche Struktur der Umwelt bleibt auch durch eine nicht multifunktionale (ökologisch verträgliche) Nutzung bestehen.

Soll die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes auch im Falle bloßer Multifunktionalität angenommen werden können, darf die Berücksichtigung der Multifunktionalität nicht als Ziel iSd §1 Abs1 Z1 formuliert werden, zu dem das Rechtsgeschäft nicht in Widerspruch geraten darf (§4 Abs2 Z1), um genehmigungsfähig zu sein. Welche Rolle die Multifunktionalität im Genehmigungsverfahren spielen soll, muss der Landesgesetzgeber dann in anderer Weise und an anderer Stelle - zB in §4 Abs2 - klarstellen.

Dass in §1 Abs1 Z1, der schon bisher sprachlich nicht geglückt ist, der nach Aufhebung verbleibende Text die zu berücksichtigenden Kriterien noch holpriger verbindet, tut seiner Verständlichkeit keinen Abbruch und schafft keinen untrennbaren Zusammenhang mit der ökologischen Verträglichkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Legalitätsprinzip, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G187.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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