RS Vwgh 2004/6/29 2001/01/0313

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Asylwerber mit seiner Eingabe vom März 2001 neuerlich gestellte Antrag "auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 15 AsylG" verfolgte das selbe Ziel wie der zuvor gestellte Antrag vom Mai 2000. Der neuerlichen (Sach-) Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag vom März 2001 stand daher - eine nachträgliche Änderung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage hat der Asylwerber nicht behauptet - die rechtskräftige Abweisung des (ersten) Antrages auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung entgegen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat den Bescheid des Bundesasylamtes daher zutreffend dahin abgeändert, dass der Antrag des Asylwerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001010313.X01

Im RIS seit

13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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