Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
WRG §21aRechtssatz
Im Verfahren nach §21a WRG ist lediglich die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit, nicht aber die konkrete wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu prüfen. Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an (VwGH vom 27.085.2004, 2000/07/0249).
Schlagworte
Kläranlage, Auflagen, Maßnahmen, Stand der Technik, Sicherheit, Gesundheit, Schutz, Arbeitnehmer, Besucher, Anlagensicherheit, objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, konkrete wirtschaftliche Situation, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014